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PDF anzeigen[X.]/01vom15. August 2001in der Strafsachegegenwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO einstimmig [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2001 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat.2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die [X.] des vorbezeichneten Urteils wirdals unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der [X.] Rechtslage entspricht.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel unddie der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der [X.]: Eine Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand zur [X.] kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hatselbst innerhalb der [X.] zu Protokoll der [X.] eine 40-seitige Revisionsbegründung abgegeben und darin zahlreicheVerfahrensrügen erhoben. Soweit er die Wiedereinsetzung zur Erhebung wei-terer Verfahrensrügen oder zur weiteren Begründung von Verfahrensrügen [X.], trägt er keinen Wiedereinsetzungsgrund vor. Auf die Akteneinsicht undauf Zusendung eines Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte selbstkeinen Anspruch. Er war im Verfahren vor dem [X.] durch einen- 3 -Rechtsanwalt verteidigt. Zur Begründung der Revision ist ihm auf seinen [X.] ein neuer Verteidiger beigeordnet worden.[X.] Pfister von [X.]
Meta
15.08.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 3 StR 259/01 (REWIS RS 2001, 1627)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1627
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