Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2014, Az. 1 StR 367/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7462

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Gegenstand

Revisionsbegründung in Strafsachen: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Nachholung von Verfahrensrügen bei Erkrankung des mit der Revisionsbegründung beauftragten Rechtsanwalts


Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2012 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf zahlreiche Verfahrensrügen sowie die näher ausgeführte Sachrüge stützt. Darüber hinaus begehrt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision.

3

Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu gewähren. Seine Revision ist jedoch unbegründet [X.]. § 349 Abs. 2 StPO.

I.

4

Dem Wiedereinsetzungsgesuch liegt folgendes Geschehen zugrunde:

5

Nachdem der Angeklagte durch einen seiner beiden Verteidiger, Rechtsanwalt Sc.    , fristgerecht Revision eingelegt hatte, wurde dem Angeklagten das Urteil am 13. April 2013 zugestellt. Bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO am 13. Mai 2013 ging keine Revisionsbegründung ein. Am 23. Mai 2013 bat der weitere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.]  , um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der [X.] und holte die bis dahin fehlende Begründung mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 u.a. mit der Erhebung zahlreicher Verfahrensrügen nach. Zur Begründung des [X.] hat Rechtsanwalt [X.]   unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vorgetragen, aufgrund einer bei ihm zwischen dem 8. und dem 18. Mai 2013 bestehenden, durch eine Zahnerkrankung bedingten Arbeitsunfähigkeit an der rechtzeitigen Erstellung der Revisionsbegründung gehindert gewesen zu sein.

6

Die Wiedereinsetzung war zu gewähren, weil der Angeklagte ohne sein Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sein Rechtsmittel unter Einschluss der zahlreichen Verfahrensrügen zu begründen. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], Beschluss vom 14. August 1984 - 1 [X.], [X.], 204), rechtfertigt eine kurz vor Ablauf der Begründungsfrist eintretende Erkrankung des mit der Revisionsbegründung beauftragten Rechtsanwaltes ausnahmsweise die hier begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung (Nachholung) von Verfahrensrügen.

II.

7

Die Revision des Angeklagten bleibt allerdings ohne Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 30. September 2013 zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat - ebenfalls aus den dort genannten Gründen - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[X.] Dr. Wahl ist
urlaubsbedingt an der
Unterschriftsleistung
gehindert.

Raum     

Raum

Rothfuß

Jäger     

     Radtke     

Meta

1 StR 367/13

27.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 15. Oktober 2012, Az: 2 KLs 50 Js 399/09 Hw

§ 44 Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2014, Az. 1 StR 367/13 (REWIS RS 2014, 7462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7462

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