Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 3 StR 239/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2893

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[X.] vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli 2008 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird [X.]. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Re-vision des Angeklagten hat Rechtsanwältin [X.]

am letzten Tag der [X.] mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Zwei Tage nach Ablauf der Frist hat Rechtsanwalt [X.], der mit Rechtsanwältin [X.]

in einer Sozietät zusammen arbeitet, für den Angeklagten zwei Ver-fahrensrügen erhoben und die Sachrüge näher ausgeführt. Am selben Tag hat der Angeklagte durch Rechtsanwalt [X.]

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Verfahrensrügen beantragt, weil er infolge eines [X.] - 3 - [X.] in der Kanzlei seiner Verteidiger, in der die Revisionsbegründungs-frist falsch notiert worden sei, diese unverschuldet versäumt habe. 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.]St 1, 44; [X.]R StPO § 44 Verfah-rensrüge 3, 7). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von [X.] versäumt hat, ändert hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitli-chen Begründungsfrist ([X.], 301; [X.]. vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03). Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahms-weise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 8; [X.], [X.]. vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; [X.]. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich der Angeklagte demge-genüber auf den [X.]uss des Senats vom 13. September 2000 (3 [X.] = bei [X.] NStZ-RR 2001, 259 Nr. 6) beruft, übersieht er, dass dort die fer-tiggestellte Revisionsbegründung bereits am letzten Tag der [X.] vollständig vorlag und es lediglich aufgrund eines Bü[X.] un-terblieb, deren zweiten Teil noch vor Fristablauf per Telefax an das Gericht zu übermitteln. Es handelt sich mithin um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. 2 - 4 - Danach kann dahinstehen, ob angesichts der Auffälligkeiten des vorlie-genden Falles - die in der selben Sozietät arbeitende zweite Verteidigerin über-sendet ihre Revisionsbegründung mit der Sachrüge genau am [X.], obwohl in der Kanzlei die Frist falsch notiert worden sein soll - die [X.] hinreichend glaubhaft gemacht sind. 3 2. Die Verfahrensrügen hätten im Übrigen auch in der Sache keinen [X.]: 4 Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung waren trotz der widersprüchlichen Beschilderung am Eingang zum Sitzungssaal am 31. Juli 2007 gewährleistet. Denn die Wachtmeister, die die Zugangskontrollen durch-führten, dirigierten die Zuschauer und die auf freiem Fuß befindlichen [X.] zur Tür des [X.], falls eine Unsicherheit auftrat. 5 Das in der Sitzung vom 31. August 2007 gestellte [X.] hat die Strafkammer in der gemäß § 27 Abs. 1 StPO zuständigen Besetzung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen (vgl. [X.]R StPO § 268 Abs. 2 Verlesen der Gründe 1). 6 - 5 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dabei hat der Senat - wie auch der [X.] - die die Sachbeschwerde betreffenden Ausfüh-rungen aus der verspäteten Revisionsbegründung berücksichtigt. 7 Ri[X.] [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben. [X.] Miebach [X.] von [X.]

Meta

3 StR 239/08

10.07.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 3 StR 239/08 (REWIS RS 2008, 2893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2893

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