Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2000, Az. 4 StR 635/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3278

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[X.] StR 635/99vom1. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen fahrlässigen [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2000gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 StPO [X.] Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in [X.] Stand zur weiteren Begründung der Revision gegendas Urteil des [X.] vom 20. August 1999zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichneteUrteil wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrauscheszu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, derenVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendetsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandetund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Der Antrag des Angeklagten, ihm "wegen Versäumung der [X.] gemäß § 345 I StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Standzu gewähren", ist unzulässig. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt. Er [X.] Revision vielmehr innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit- 3 -mehreren ausgeführten Verfahrensrügen und der ebenfalls ausgeführten Sach-rüge begründet. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in [X.] Stand zur Anbringung der mit Schriftsatz des Verteidigers [X.] ausgeführten weiteren Verfahrensrügen gewährt werden:Der Angeklagte beruft sich darauf, er habe zu den weiteren [X.] nicht rechtzeitig vortragen können, weil ihm entgegen seiner zugleich mitder Revisionseinlegungsschrift verbundenen Bitte, ihm "eine Ausfertigung [X.] zur erneuten Einsichtnahme zur Verfügung zu [X.] Versehen des Gerichts erst mit Schreiben vom 17. November 1999, zu-gegangen am 23. November 1999, entsprochen worden sei. Allerdings kannnach der Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nach-holung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn [X.] trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der [X.] keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachge-schoben werden sollen, die ohne [X.] nicht begründet werden [X.] ([X.], 45, 46). Dies führt hier aber schon deshalb nicht zumErfolg, weil der Angeklagte nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO binnen [X.] Wegfall des Hindernisses, hier mithin spätestens bis zum 30. November1999, die versäumte Revisionsbegründung hätte nachholen müssen. [X.] in dem Fall BGH aaO sieht der [X.] auch keinen Anlaß, dem [X.] Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.] gewähren; denn abgesehen davon, daß der Angeklagte bzw. sein [X.] sich nicht auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Frist zur Nachholung derversäumten Handlung berufen, fehlt es für die Wiedereinsetzung zur Anbrin-gung der weiteren Verfahrensrügen auch an der Darlegung, daß der [X.] sich in angemessener Weise um rechtzeitige Akteneinsicht bemüht hat. Es- 4 -genügt nicht, daß der Verteidiger lediglich mit dem Revisionseinlegungsschrei-ben vom 23. August 1999 um Übersendung der [X.] er-suchte. Spätestens nachdem ihm das Urteil am 15. Oktober 1999 [X.] damit die [X.] in Gang gesetzt wurde, ohne daß ihmdie [X.] "erneut" zur Einsicht übersandt waren, wäre es [X.] auf das drohende Fristversäumnis seine Aufgabe und ihm auch zuzumu-ten gewesen, an die Erledigung seines Akteneinsichtsersuchens zu erinnern(BGH bei [X.]/[X.] NStZ 1985, 492; [X.]/[X.]. § 44 Rdn. 7 b).2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatweder aufgrund der in der [X.] vom 12. November 1999 aus-geführten [X.] noch aufgrund der Sachrüge [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der[X.] auf die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] mit der Ergänzung vom 28. Dezember 1999 (§ 349Abs. 2 StPO).Meyer-Goßner [X.]Ernemann

Meta

4 StR 635/99

01.02.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2000, Az. 4 StR 635/99 (REWIS RS 2000, 3278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3278

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