Bundespatentgericht, Urteil vom 13.01.2021, Az. 3 Ni 5/18 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2021, 9597

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Flächiges Element und Verfahren zum Herstellen desselben" – zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

 

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das Patent [X.]

([X.] 2008 013 764)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2021 durch den Vorsitzenden [X.] sowie [X.], Dipl.-Chem. [X.], Dipl.-Chem. [X.] und die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 562 002 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der [X.] ist eingetragener Inhaber des am 27. Mai 2008 angemeldeten und in [X.] Verfahrenssprache auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 562 002 ([X.]) mit der Bezeichnung „Flächiges Element und Verfahren zum Herstellen desselben“. Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] geführte [X.] ist als Teilanmeldung aus der [X.] hervorgegangen, nimmt die Priorität der am 27. Mai 2007 angemeldeten [X.] 2007 025 014 in Anspruch und umfasst in der erteilten Fassung 12 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 8 und 12 jeweils als unabhängiger Sach-, Verfahrens- und Verwendungsanspruch ausgestaltet sind. Die Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 11 sind auf Patentanspruch 1 bzw. 8 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen.

2

Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1, 8 und 12 lauten:

3

1. Flächiges Element (100), aufweisend

4

- mindestens ein als [X.] ausgebildetes [X.] (10), insbesondere mindestens eine Trägerplatte, und

5

- mindestens eine auf mindestens einer Fläche oder Seite des [X.]s (10) angeordnete Beschichtung (30),

6

gekennzeichnet durch

7

eine mehrmalige Versiegelung (50) der vom [X.] (10) abgewandten Fläche oder Seite der Beschichtung (30).

8

8. Verfahren zum Herstellen mindestens eines flächigen Elements (100), wobei auf mindestens eine Fläche oder Seite mindestens eines als [X.] ausgebildeten [X.]s (10), insbesondere mindestens einer Trägerplatte, mindestens eine Beschichtung (30) aufgebracht wird,

9

dadurch gekennzeichnet,

dass die vom Trägersubstrat (10) abgewandte Fläche oder Seite der Beschichtung (30) mehrmals versiegelt (50) wird.

12. Verwendung mindestens eines flächigen Elements (100) gemäß mindestens einem der Ansprüche 1 bis 7 und/oder eines Verfahrens gemäß mindestens einem der Ansprüche 8 bis 11 als Dekorelement, Duschwand, Möbelfront, Trennwand oder dergleichen, insbesondere in Feucht- oder Nassräumen, zum Beispiel für Duschkabinen oder für Schwimmbäder.

Mit ihrer am 22. Februar 2018 erhobenen Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des [X.]s, da das [X.] nicht patentfähig sei. Die Klägerin hat hierzu u.a. folgende Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

[X.] Alcan Singen GmbH, Prospekt „Dibond

[X.] GDA-Gesamtverband der Aluminiumindustrie e.V., Merkblatt „O3 Beschichten von Aluminium“, 7. Aufl., 1992, 17 Seiten

[X.]b Unterlagen zur Vorveröffentlichung der [X.], 15 Seiten

[X.] [X.] 2003/0032708 A1

[X.] [X.] 2005 016 516 A1

[X.] [X.] 2004 032 058 B4

[X.] [X.], Anwendungstechnologie Aluminium, [X.] 1998, 15. Aufl., [X.], 33 Seiten

[X.] [X.] 600 06 739 T2

[X.] EP 1 669 193 A1

[X.] [X.] und [X.], [X.], Lackiertechnik, 2002, Seiten 199, 341, 490, 692, 768

[X.] Interlux® [X.] GmbH, Auszug der Produktbeschreibung „Dibond“, 14 Seiten, undatiert

[X.]a Ausdruck zu [X.] aus [X.], 20.9.2003, 4 Seiten

Der [X.] verteidigt sein Patent in der erteilten Fassung sowie jeweils als geschlossene Anspruchssätze in den Fassungen von insgesamt 31 [X.]. Die nebengeordneten Ansprüche gemäß den [X.] haben jeweils folgenden Wortlaut (Unterschiede zur erteilten Fassung jeweils markiert; ohne die in Fußnoten angegebenen Fundstellen der Ursprungsoffenbarung):

Hilfsantrag 1

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Hilfsantrag 2

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Hilfsantrag 3

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Hilfsantrag 4

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Hilfsantrag 5

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Hilfsantrag 6

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Hilfsantrag 7

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Hilfsantrag 8

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Hilfsantrag 9

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Hilfsantrag 10

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Hilfsantrag 11

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Hilfsantrag 12

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Hilfsantrag 13

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Hilfsantrag 14

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Hilfsantrag 15

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Hilfsantrag 16

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Hilfsantrag 17

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Hilfsantrag 18

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Hilfsantrag 19

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Hilfsantrag 20

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Hilfsantrag 21

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Hilfsantrag 22

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Hilfsantrag 23

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Hilfsantrag 24

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Hilfsantrag 25

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Hilfsantrag 26

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Hilfsantrag 27

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Hilfsantrag 28

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Hilfsantrag 29

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Hilfsantrag 30

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Hilfsantrag 31

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Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche gemäß den [X.] wird auf die Anlagen zum in der Akte befindlichen Schriftsatz des [X.]n vom 22. Dezember 2020 verwiesen.

Die Klägerin trägt vor:

Das [X.] sei in allen verteidigten Fassungen insbesondere gegenüber den Dokumenten [X.], [X.] und [X.] nicht neu. Jedenfalls beruhe das streitpatentgemäße Verfahren gegenüber den Dokumenten [X.], [X.]/[X.]b, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sowohl [X.] als auch Verfahren zu ihrer Beschichtung seien zum Zeitrang des [X.]s vorbekannt gewesen. Ebenso sei es zum Zeitrang des [X.]s für den Fachmann nichts Neues gewesen, [X.] zu beschichten und mehrfach zu versiegeln und diese sodann für die im [X.] beschriebenen Zwecke einzusetzen, vor allem zur Verwendung als Dekorelement, Duschwand, Möbelfront, Trennwand oder dergleichen, insbesondere in Feucht- oder Nassräumen. Soweit in den [X.] von Versiegelung die Rede sei, bedeute dies nicht, dass diese nur einfach aufgetragen werde. Wie sich aus den Druckschriften vielmehr ergebe, sei der Begriff „Versiegelung“ ein diesen Vorgang allgemein bezeichnender Begriff, der nichts über die Anzahl der hierzu aufzutragenden Schichten aussage, so dass dieser Begriff auch die Mehrfachauftragung der [X.] mit umfasse. Der Fachmann läse daher bei den in diesen Druckschriften allgemein bezeichneten Vorgang der Versiegelung die mehrfache Auftragung des hierfür verwendeten Lacks mit. Weder die Art der Oberflächenbeschichtung noch die Verwendung von [X.] im streitpatentgemäßen Umfang beruhten daher auf einer schutzwürdigen Idee des [X.]. Vielmehr sei es für den Fachmann selbstverständlich gewesen, [X.] zu beschichten und anschließend, auch unter Aufbringung mehrerer Lackschichten, zu versiegeln. Auf die Notwendigkeit einer [X.] werde selbst auf damals wie heute im Baumarkt verfügbaren Klarlackdosen hingewiesen. Wie bereits im [X.] Erteilungsverfahren diskutiert, könnte das [X.]material in Kombination mit der mehrfachen Versiegelung keinen synergistischen Effekt begründen, da sich aus der Wahl des [X.]materials, auf die es nicht ankomme, kein über die mehrfache Versiegelung hinausgehender technischer Effekt ergebe. Im parallelen [X.] sei der merkmalsidentische Gegenstand wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen worden. Insbesondere sei dort festgestellt worden, dass die Vervielfältigung eines bekannten [X.] für den Fachmann naheliegend sei. Daher beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 auf jeden Fall nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Auch die Änderungen in den [X.] seien nicht geeignet, eine Patentfähigkeit zu begründen, weil dem dieselben Gründe wie bei der erteilten Fassung entgegenstünden. Die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 eingereichten [X.] seien, soweit damit das [X.] auf einen unabhängigen Verwendungsanspruch beschränkt werde, als verspätet zurückzuweisen. Die [X.], in denen die Ansprüche auf eine bloße Verwendung des flächigen Elements als Duschwand beschränkt werde, seien auch unzulässig, denn auf den erteilten Patentanspruch 12 könnte der jeweilige Verwendungsanspruch nicht gestützt werden, weil der erteilte Patentanspruch 12 nur scheinbar als nebengeordneter Anspruch formuliert sei und es sich bei ihm in Wahrheit um einen abhängigen Anspruch handle. Bei dem in diesen [X.] jeweils allein noch beanspruchten Verwendungsanspruch sei unklar, was mit dem Begriff „Duschwand“ gemeint sei, also ob damit die Rückwand oder die Seitenwände oder etwas Drittes bezeichnet werden solle; offenbar besage dieser Begriff nicht mehr, als dass die streitpatentgemäße [X.] für Feuchträume geeignet sei. Dem [X.] ließe sich aber nicht entnehmen, dass durch die Verwendung von [X.] synergetische Effekte erzielt werden könnten, durch die sich solche Platten gegenüber anderen [X.]en auszeichnen würden. Die Möglichkeit zur Verwendung in Feuchträumen bestehe auch bei den Trägermaterialien der [X.] bzw. der [X.], da diese ausdrücklich als für den Außenbereich geeignet beschrieben würden; dies schlösse eine Verwendung in Feuchträumen ein, lege diese aber zumindest nahe. Hierfür sprächen auch die Ausführungen in dem Dokument [X.] 5,598,674. Diese [X.]-Patentschrift hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 562 002 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Der [X.] beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das [X.] die Fassung eines der [X.] 1 bis 31 gemäß Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 erhält.

Der [X.] tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des [X.]s in wenigstens einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig. Zur Stützung seines Vorbringens hat er folgende Druckschriften eingereicht:

[X.] (Patentschrift der Stammanmeldung)

RGTH2 [X.] 8,714,766 B2 (Erteilung der der [X.] entsprechenden [X.] Patentanmeldung in den [X.]A)

[X.] [X.] 38 38 930 A1

[X.] [X.]PTO-Prüfungsbescheid vom 27. Juli 2020 zur Anmeldung [X.] 14/255,495

Der [X.] trägt vor:

Das [X.] sei gegenüber den im Verfahren befindlichen Dokumenten neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine dieser [X.] zeige die streitpatentgemäße Beschichtung und/oder die mehrmalige Versiegelung. Einige Dokumente offenbarten darüber hinaus auch nicht das streitpatentgemäße Trägermaterial.

Die Erfindung sei aufgrund des zum Zeitrang des [X.]s bekannten Standes der Technik für den Fachmann ebenso nicht nahegelegt gewesen. Aus den [X.] läge für den Fachmann allenfalls nahe, in Abhängigkeit von der gewünschten Verwendung der [X.] die einzige [X.] dicker aufzutragen, er erhalte aber - was der [X.] im Einzelnen näher ausführt - aus keiner dieser [X.] eine Anregung, die [X.], wie es das [X.] vorsehe, mehrlagig zu versiegeln; zwar sei eine mehrfache Versiegelung bei anderen Trägermaterialien wie Holz üblich, auf die eine erfinderische Tätigkeit begründende Idee, eine mehrlagige Versiegelung auch bei [X.] vorzusehen, sei aber erstmals der [X.] gekommen. Dies sei im Übrigen auch im [X.]-Erteilungsverfahren ausdrücklich so festgestellt worden.

So zeige der [X.] der [X.] weder eine mehrmalige Versiegelung der vom [X.] abgewandten Fläche oder Seite der Beschichtung, noch lege die [X.] in Kombination mit dem weiteren Stand der Technik einen solchen Schichtaufbau nahe. Auch sei der [X.] kein Hinweis auf eine Verwendung einer mit mindestens einer Beschichtung sowie mit einer mehrlagigen Versiegelung versehenen [X.] als Duschwand zu entnehmen.

Die [X.] gehe von einem absorptionsfähigen und/oder durchlässigen Substrat aus. Damit zeige sie aber das genaue Gegenteil zum streitpatentgemäßen Aluminiumverbundmaterial. Da die Absorptionsfähigkeit und/oder Durchlässigkeit die Verarbeitung und den Schichtaufbau maßgeblich beeinflusse, könnten der [X.] keine Hinweise auf die Verarbeitung von [X.] entnommen werden. Die [X.] könne den Fassungen des [X.]s nach den [X.] 6 bis 11, 18 bis 23 und 28 bis 31 auch deshalb nicht entgegenstehen, da in ihr ein Einsatz des [X.] als Duschwand weder offenbart noch angedeutet werde.

Auch die [X.] sehe keine mehrmalige Versiegelung der vom Substrat abgewandten Fläche oder Seite der farbigen Schicht vor, noch könne sie ihr entnommen werden. Denn die von der Klägerin als erste [X.] bezeichnete, über der Musterschicht befindliche penetrationsinhibierende Schicht verhindere die Durchdringung des Substrats mit der [X.] und der von der Klägerin als zweite [X.] bezeichneten darüber liegenden Harz-Oberflächenschutzschicht. Der Schichtaufbau nach der [X.] diene der Verhinderung der Penetration des permeablen Substrats mit Farbe und Harz, nicht aber der Gewährleistung der Kratz- und Abriebfestigkeit für die Beschichtung. Auch rege die [X.] keine Verwendung des [X.] als Duschwand an, so dass sie der Fassung des [X.]s nach einem der [X.] 6 bis 11, 18 bis 23 und 28 bis 31 auch aus diesem Grund nicht entgegenstehen könne; dass die [X.] verschiedene Anwendungen, darunter auch Wände und Türen für den Innenausbau, lehre, reiche hierfür nicht aus, denn hierunter subsumiere der Fachmann keine Duschwand, welche einer erhöhten Beanspruchung durch die aggressiven Reinigungsmittel ausgesetzt sei, so dass es zum Schutz einer besonderen Versiegelung unabdingbar bedürfe.

Eine mehrfache Versiegelung ergebe sich für den Fachmann nicht aus der [X.]. Denn dort werde - was, wie der [X.] entnommen werden könne, zum maßgeblichen Zeitrang üblich gewesen sei – nur eine Überlackierung beschrieben, die je nach Beanspruchung ausreichend dick auszugestalten sei. Ausgehend vom Stand der Technik sei für den Fachmann allenfalls eine Erhöhung der Dicke der einen [X.] naheliegend gewesen, nicht aber die erfindungsgemäße mehrfache Versiegelung. Darüber hinaus habe der Fachmann auch ohne erfinderische Überlegungen keine Veranlassung, die [X.] mit einer der [X.] [X.], [X.]b, [X.], [X.] oder [X.] zu kombinieren. Die [X.] gebe dem Fachmann keine Anregung für den streitpatentgemäßen Schichtaufbau. Der [X.]b könne der Fachmann lediglich entnehmen, dass der Schichtaufbau in Abhängigkeit von der Beanspruchung zu wählen sei. Dagegen habe der Fachmann die [X.], [X.] und [X.] erst gar nicht in Betracht ziehen können. Denn die von der [X.] herangezogenen Lignozellulose-Trägermaterialien wiesen ebenso wie die saugfähigen bzw. durchlässigen Trägermaterialien, von denen die [X.] und [X.] ausgingen, völlig andere Absorptionseigenschaften als Aluminiumverbundstoffe auf.

Keine der [X.] zeigten auch eine Verwendung der [X.] als Duschwand. Denn hierzu müsste die Platte besondere Eigenschaften im Hinblick auf die Beanspruchung durch Feuchtigkeit und chemische Reinigungsmittel aufweisen; dies sei bautechnisch durch die [X.] 18534 ausdrücklich vorgeschrieben, welche Duschwände hinsichtlich ihrer Beanspruchung kategorisiere. Die Gewährleistung dieser Eigenschaften werde im [X.] durch die [X.] erreicht. Soweit die [X.] überhaupt eine solche Verwendung im Blick hätten, werde dies demgegenüber auf anderem Wege erreicht, wie die in der mündlichen Verhandlung überreichte [X.]-Patentschrift deutlich mache, bei der hierfür die Kombination einer Aluminiumplatte mit Glas vorgesehen sei, welche mit einer [X.] nicht gleichgesetzt werden könne.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist begründet. Das [X.] ist gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ für nichtig zu erklären, weil der jeweilige Gegenstand sowohl in der erteilten Fassung als auch in den Fassungen nach den [X.] sich zumindest wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig erweist.

[X.]

1. Das vorliegende Erfindung betrifft ein flächiges Element, ein Verfahren zum Herstellen derartiger flächiger Elemente sowie die Verwendung eines solchen Elements (vgl. [X.] [0001] und [0019]).

1.1 Das [X.] geht dabei von einem Stand der Technik nach der [X.] 49 223 [X.] sowie der EP 0 864 444 [X.] aus (vgl. [X.] [0002]) und stellt sich als objektive Aufgabe, ein flächiges Element sowie ein Verfahren der genannten Art so weiterzubilden, dass dieses Element einerseits über eine verbesserte mechanische und/oder chemische Widerstandsfähigkeit verfügt und andererseits einfach und kostengünstig sowie mit bemerkenswerten optischen Effekten herstellbar ist (vgl. [X.] [0003] und [0022]).

1.2 Diese Aufgabe wird durch ein flächiges Element mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen und durch ein Verfahren mit den im Anspruch 8 angegebenen Merkmalen gelöst, die in den jeweiligen Unteransprüchen weiter ausgebildet sind (vgl. [X.] [0004]). Die erfindungsgemäß hergestellten Elemente sollen gemäß Anspruch 12 als Dekorelement, [X.], Möbelfront, Trennwand oder dergleichen, insbesondere in Feucht- oder Nassräumen, zum Beispiel für Duschkabinen oder für Schwimmbäder, verwendet werden (vgl. [X.] [0019]).

1.3 Die erfindungsgemäße Lösung sieht vor, dass die Trägerplatten des flächigen Elements zur Gewährleistung hoher Biegesteifigkeit sowie leichter Verarbeitbarkeit aus unterschiedlichen Materialien sein können und vorteilhafterweise als [X.], zum Beispiel mit einem Kunststoffkern oder mit [X.] und mit zwei Aluminiumdeckschichten, ausgebildet sind (vgl. [X.] [0005]). Hierfür wird das Trägermaterial, das heißt die Trägerplatte so gewählt, dass die Platte den Eigenschaften der Nutzung entspricht. Für Feucht- oder Nassräume, beispielsweise für Duschkabinen oder für Schwimmbäder, soll hierzu Acryl, Aluminium oder Polyethylen ein bevorzugtes Trägermaterial sein. Die Qualität des Trägermaterials soll dabei an die Nutzung anpassbar sein, etwa indem die Temperaturbeständigkeit zwischen siebzig Grad Celsius und 110 Grad Celsius gewählt wird (vgl. [X.] [0006]). Die Materialstärke soll sich aus der Größe und dem gewählten Material ergeben (vgl. [X.] [0007]), und die Größe der zu beschichtenden Wände abhängig von der [X.] sein, um Fugenbildung zu umgehen (vgl. [X.] [0008]). Nach einer zweckmäßigen Weiterbildung werden die Trägerplatten entsprechend der Materialwahl mit einer geeigneten Grundierung versehen, um die Haftfähigkeit des Auftrags zu gewährleisten (vgl. [X.] [0009]). Die Beschichtung der Platten soll auf verschiedene Arten erfolgen, vorzugsweise durch Anstrich oder Malerei oder durch auf das Trägersubstrat aufziehbare Folien (vgl. [X.] [0010]). Gemäß einer vorteilhaften Ausgestaltung der Erfindung soll das Element abschließend mehrmals versiegelt werden, wobei die Versiegelung in Abhängigkeit von der gewählten Beschichtung gewählt werden kann (vgl. [X.] [0011]).

Nach der Darstellung des [X.]s eröffnet die Erfindung vielfältige Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten, so etwa in der Wandgestaltung hochwertiger Bäder und Duschen (vgl. [X.] [0020]). Die Wand kann hierbei direkt als [X.] genutzt werden. Ein weiterer Einsatz ist die Nutzung als Renovierplatte bei Renovierungen oder Umbauten, zum Beispiel von Bädern (vgl. [X.] [0021]). Die erfindungsgemäß hergestellten, nach Wunsch der Abnehmer in Farb- und Foliendesign usw. vielfältig gestaltbaren flächigen Elemente seien insbesondere dusch- und säurefest sowie lichtecht (vgl. [X.] [0022]).

2. Die erteilten Patentansprüche 1, 8 und 12 weisen folgende Merkmale auf:

1. Flächiges Element, aufweisend

1.1 mindestens ein als [X.] ausgebildetes [X.], insbesondere mindestens eine Trägerplatte, und

1.2 mindestens eine Beschichtung,

1.2.1 die auf mindestens einer Fläche oder Seite des [X.]s angeordnet ist und

1.3 eine mehrlagige Versiegelung der vom [X.] abgewandten Fläche oder Seite der Beschichtung.

8. Verfahren zum Herstellen mindestens eines flächigen Elements, wobei

8.1 auf mindestens eine Fläche oder Seite mindestens eines als [X.] ausgebildeten [X.]s, insbesondere mindestens einer Trägerplatte, mindestens eine Beschichtung aufgebracht wird, wobei

8.2 das [X.] als [X.] ausgebildet ist,

8.3 die vom [X.] abgewandte Fläche oder Seite der Beschichtung (30) mehrmals versiegelt wird.

12. Verwendung mindestens eines flächigen Elements gemäß mindestens einem der Ansprüche 1 bis 7 und/oder eines Verfahrens gemäß mindestens einem der Ansprüche 8 bis 11 als

12.1 Dekorelement, [X.], Möbelfront, Trennwand oder dergleichen, insbesondere in Feucht- oder Nassräumen, zum Beispiel für Duschkabinen oder für Schwimmbäder.

3. Einige Merkmale im erteilten Patentanspruch 1, 8 bzw. 12 bedürfen einer Erläuterung. Der Fachmann, bei dem es sich um ein Team bestehend aus einem Ingenieur (M.Sc.) der Werkstoffwissenschaften mit Spezialkenntnissen in der Beschichtung von [X.] und einem Bautechniker handelt, wird sie wie folgt verstehen:

3.1 Unter dem in Patentanspruch 1 und 8 verwendeten Begriff „[X.]“ versteht der Fachmann eine Verbundplatte, die sich aus einem Kunststoffkern oder [X.] und zwei Aluminiumdeckschichten zusammensetzt (vgl. [X.] Patentanspruch 2, [0005], [0025]). Diese [X.] bildet das Trägersubstrat bzw. die Trägerplatte des flächigen Elements (vgl. [X.] Patentanspruch 1, 8, [0006]).

3.2 Gemäß dem Merkmal 1.2.1 verfügt das flächige Element gemäß Patentanspruch 1 über mindestens eine Beschichtung, die auf mindestens einer Fläche oder Seite des Trägersubstrats angeordnet ist. Nachdem es sich bei dem Trägersubstrat um eine [X.] handelt, die als äußere Schichten jeweils eine Aluminiumschicht aufweist, wird die Beschichtung somit auf eine oder beide Aluminiumschichten aufgebracht, wobei die Aluminiumschicht ggf. grundiert ist (vgl. [X.] Patentanspruch 3, Absätze [0009], [0027], [X.]. 1). Die Beschichtung selbst ist als Anstrich und/oder Malerei oder aufziehbare Folie ausgeführt. Der Anstrich/Malerei kann per Hand, mittels eines Spritzgeräts oder einem Plotter ausgeführt sein. Die Folie wird beispielsweise mit einem Plotter gestaltet (vgl. [X.] Patentanspruch 4, [0010] und [0015], [0026]). Damit deutet der Fachmann den Sinngehalt von Merkmal 1.2.1 derart, dass eine Beschichtung mittelbar oder unmittelbar auf mindestens einer der Aluminiumschichten der [X.] angeordnet ist, die als händischer, gespritzter oder gedruckter Anstrich und/oder Malerei bzw. bedruckte Folie ausgeführt ist.

3.3 Unter der „mehrmaligen Versiegelung“ gemäß Merkmal 1.3 bzw. 8.3 versteht der Fachmann im Sinne des [X.]s eine kratz- und abriebfeste [X.], die durch einen mindestens zweifachen Auftrag einer, vorzugsweise transparenten, Beschichtung erhalten wird, wobei die [X.] aufgerollt, gestrichen oder gespritzt werden kann (vgl. [X.] Abs. [0011] und [0012]).

3.4 Schließlich bedarf der in Merkmal 12.1 verwendete Begriff „[X.]“ einer Auslegung. Gemäß der Beschreibung des [X.] handelt es sich bei einer [X.] um eine Wand einer Duschkabine oder um eine Raumwand, die als [X.] genutzt wird (vgl. [X.] [0019] und [0020]). Mithin kann der Fachmann – entgegen dem Einwand der Klägerin – dem [X.] die Lehre entnehmen, dass unter einer [X.] jedwede Wand zu verstehen ist, die einen Duschbereich begrenzt.

I[X.]

In der erteilten Fassung ist das [X.] nach Art. 52, 56 EPÜ nicht patentfähig, da die hiermit beanspruchten Gegenstände gegenüber dem Stand der Technik nach den [X.] in Verbindung mit [X.] und dem fachmännischen Wissen jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Ob der von der Klägerin eingereichte Stand der Technik diese Gegenstände bereits neuheitsschädlich vorwegnimmt, kann daher dahingestellt bleiben.

1. Als Ausgangspunkt zum Auffinden einer Lösung des dem [X.] zugrunde liegenden Problems bietet sich für den Fachmann die [X.] an, weil in diesem Dokument der bautechnische [X.]® vorgestellt wird, der ein dekoratives Oberflächenfinish erlaubt. Gemäß [X.] wird das dekorative Oberflächenfinish auf die [X.]®-Platten mit Hilfe eines Druckverfahrens oder als Lackierung entsprechend den Merkmalen 1.2 und 1.2.1 aufgebracht (vgl. [X.], [X.], [X.]., Abs. „Oberflächenbehandlung“, S. 5, [X.]., 1. Abs., [X.]1 obere [X.]. und untere drei [X.]). Bei [X.]®-Platten handelt es sich entsprechend Merkmal 1.1 um [X.], die aus zwei Aluminiumdeckschichten und einem Kunststoffkern aus Polyethylen bestehen (vgl. [X.] [X.]4, Abs. „Technologische Werte“ und „Kern“). Die in [X.] angegebenen Platten sind entweder einbrennlackiert oder walzmatt, d.h. unlackiert, ausgeführt, wobei die einbrennlackierten Platten werkseitig mit einer Grundierung und einem Polyesterlack vorbehandelt sind. Zur Lackierung von walzmatten DiBOND®-Platten führt [X.] aus, dass diese gleichartig zu Lackierungen auf blanken Aluminiumoberflächen aufzubauen sind (vgl. [X.], [X.]1, obere li und [X.].). Für die konkrete Ausgestaltung der Anstriche, Lackierung und Beschichtungen verweist die [X.] auf das [X.] „Beschichten von Aluminium“ – vorliegend als [X.] – (vgl. [X.] [X.]1, [X.].; vgl. [X.], Titel). Aus [X.] erfährt der Fachmann, dass die Lackierungen auf Aluminiumoberflächen grundsätzlich aus einer Grundierung und einem Zwischen- sowie einem [X.] bestehen, wobei der jeweilige [X.] in Abhängigkeit von der Beanspruchung, der Farbe bzw. dem Glanz zu wählen ist. Insbesondere richtet sich die Anzahl der Beschichtungen nach der Beanspruchung (vgl. [X.] S. 4, 2. Abs., [X.], [X.]. 5.2, [X.] [X.]. 5.3, insb. „Hinweis“). Damit entnimmt der Fachmann der [X.] die Information, dass die Lackierung von walzmatten [X.]®-Platten gemäß [X.] aus drei verschiedenen Anstrichen, nämlich einer Grundierung sowie einem Zwischen- und einem [X.], aufgebaut sind. Den [X.] fasst der Fachmann bei einem solchen [X.] als Versiegelung entsprechend Merkmal 1.3 auf (vgl. [X.] 3.3.). In der [X.] wird zwar nicht unmittelbar und eindeutig angegeben, aus wie vielen Schichten der Schlußanstrich besteht, allerdings weist das Merkblatt den Fachmann bereits darauf hin, dass sich die Anzahl der Schichten nach der Beanspruchung richtet (vgl. [X.], [X.], letzt. Satz). Vor dem Hintergrund, dass das streitpatentgemäße Element über eine erhöhte mechanische und chemische Beständigkeit verfügen und auch in Feucht- und Nassräumen eingesetzt werden soll, lag es jedoch für den Fachmann nahe, den [X.] in einer erhöhten Schichtdicke auszuführen. Dabei wird der Fachmann kraft seines Fachwissens aber dicke einlagige Anstriche vermeiden, weil sie die Gefahr von Anstrichfehlern bergen. Er wird vielmehr einen mehrfachen Lackauftrag für die Ausführung des [X.]s in Betracht ziehen, um [X.] zu vermeiden (vgl. gutachtlich: [X.] [0016]; [X.] [0003]; [X.], [X.], vorletzt. und letzt. Abs.). Infolgedessen beruht das flächige Element gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber einer Zusammenschau der Dokumente [X.] und [X.] unter Einbeziehung des Fachwissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Soweit der [X.] geltend gemacht hat, dass [X.]®-Platten vor dem [X.] nicht in Nass- und Feuchträumen eingesetzt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn in [X.] wird bereits die Anwendung der Platten in Feuchträumen aufgezeigt (vgl. [X.] [X.] [X.]., 2. Abs.). In diesem Zusammenhang hat der [X.] weiter vorgetragen, dass der in der [X.] erwähnte [X.] nur für Nieten gelte und nicht für die Verwendung von [X.]®-Platten in Feuchträumen oder gar deren Verwendung als [X.]. Dieser Argumentation vermag der [X.] nicht beizutreten, da es sich bei der [X.] um eine Broschüre der [X.]®-Herstellerin, der [X.], handelt, in der die fachgerechte Weiterarbeitung der [X.]®-Platten beschrieben wird. Als Weiterverarbeitung versteht die [X.] u.a. die Verbindung und Befestigung von [X.]®-Platten (vgl. [X.], S. 15 Titel und [X.].). Im Unterkapitel „Nieten“ wird allgemein angegeben, dass [X.]®-Platten miteinander oder mit anderen Werkstoffen mittels den für Aluminium üblichen Niettypen verbunden werden können. Für die Verbindung und Befestigung in Feuchträumen wird in der [X.] hingegen die Verwendung von [X.] empfohlen (vgl. [X.], [X.], [X.]., 1. und 2. Abs.). Der Fachmann entnimmt dieser speziellen Empfehlung nicht nur, dass feuchtraumtaugliche Nieten notwendig sind, sondern auch dass die [X.]®-Platten mit diesen Nieten in Feuchträumen verbaut werden.

Darüber hinaus greift das Argument, dass es in der [X.] nur um die Beschichtung von Aluminium, nicht aber um einen Farbdruck entsprechend der patentgemäßen Beschichtung (30) gehe, schon deshalb nicht durch, weil die Beschichtung gemäß Merkmal 1.2. nur u.a. ein Farbdruck sein kann. Als weitere Ausgestaltungen der Beschichtung lehrt das [X.] einen Farbanstrich, der per Hand oder mittels eines Spritzgerätes aufgetragen wird (vgl. [X.] [0010], erster Spiegelstrich). Ein solcher Anstrich entspricht aber den in [X.] genannten Beschichtungen, die auch zur Farbgebung dienen (vgl. [X.] S. 3, 2. Abs.). Im Übrigen wird in der [X.] nur für die Ausgestaltung des [X.]s auf walzmatten [X.]®-Platten auf die [X.] verwiesen, da die gestalterische Ausführung der Beschichtung mittels Siebdruck oder Digitaldruck in [X.] bereits genannt ist (vgl. [X.] [X.]1 untere li. und mittl. Spalte). Somit werden durch die Zusammenschau von [X.] und [X.] sowohl Beschichtungen in Form eines Anstrichs als auch eines Farbdruckes nahe gelegt.

2. Die weiteren Patentansprüche des [X.] bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil der [X.] in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er den Hauptantrag und die Hilfsanträge als in sich geschlossene Anspruchssätze versteht ([X.], 57 – Datengenerator; GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

II[X.]

Der [X.] kann sein Patent auch nicht erfolgreich in den Fassungen der mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 eingereichten und in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.] verteidigen, da die jeweils mit diesen Fassungen beanspruchten Gegenstände ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit und Neuheit gegenüber dem eingereichten Stand der Technik jedenfalls gegenüber den [X.] [X.] in Verbindung mit [X.] und dem fachmännischen Wissen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

1. Soweit die Klägerin die erstmalige Vorlage der nur noch auf eine Verwendung des flächigen Elements als [X.] gerichteten [X.] der Hilfsanträge 6 bis 11, 18 bis 23 und 28 bis 31 mit Schriftsatz des [X.]n vom 22. Dezember 2020 als verspätet gerügt hat, scheidet eine Zurückweisung aus diesem Grund allerdings aus, weil ein solcher [X.] bereits Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 12 der erteilten Fassung war und mit der Vorlage dieser [X.] etwa drei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Mindestfrist des § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 132 Abs. 1 ZPO ausreichend gewahrt ist, so dass sich die Frage einer möglicherweise erforderlichen Vertagung (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]) erst gar nicht stellt. Ob die Vorlage der Entgegenhaltung [X.] 5,598,674 seitens der Klägerin ihrerseits nach § 83 Abs. 4 [X.] verspätet war, bedarf keiner Entscheidung, da es auf diese Druckschrift zur Beurteilung der Patentfähigkeit der [X.] nach den Hilfsanträgen nicht ankommt.

2. Gegenüber dem Hauptantrag ist in den Patentansprüchen 1 und 7 nach Hilfsantrag 1 das zusätzliche Merkmal „einen Kunststoffkern oder [X.] und zwei Aluminiumdeckschichten aufweisende“ aus dem erteilten Patentanspruch 2 bzw. dem Anspruch 2 der [X.] [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]) aufgenommen worden.

Damit mag zwar der streitpatentgemäße Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] gegenüber der Fassung des [X.] beschränkt worden sein, jedoch führt diese Beschränkung nicht dazu, dass das beanspruchte Element auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn wie bereits im Abschnitt I[X.]1 beim Hauptantrag diskutiert, bestehen die [X.]®-Platten gemäß [X.] aus zwei Aluminiumdeckschichten und einem Kunststoffkern aus Polyethylen (vgl. [X.] [X.]4, abs. „Technologische Werte“ und [X.]“). Somit liegt keine andere Sach- und Rechtslage wie beim Hauptantrag vor.

3. Gegen über dem Hauptantrag ist in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das Merkmal „wobei die der Beschichtung (30) zugewandte Fläche oder Seite des [X.]s (10) mit mindestens einer Grundierung (20) versehen ist“ aus dem erteilten Patentanspruch 3 bzw. dem Anspruch 4, [X.], [X.] 1 bis 3 i.V.m. [X.]. 1 der [X.] und in Patentanspruch 7 das Merkmal „und zuvor die der Beschichtung (30) zugewandte Fläche oder Seite des [X.]s (10) grundiert (20) wird“ aus dem erteilten Patentanspruch 10 und Absatz [0027] i.V.m. [X.]. 1 der [X.]schrift bzw. dem Anspruch 4, [X.], [X.] 1 bis 3 i.V.m. [X.]. 1 der [X.] aufgenommen worden.

Durch die Aufnahme dieses Merkmals ist der Schichtaufbau des flächigen Elements gemäß Patentanspruch 1 dahingehend beschränkt worden, dass zwischen der Beschichtung und der Aluminiumdeckschicht der [X.] nunmehr zwingend eine Grundierungsschicht angeordnet ist. Nachdem ein solcher Schichtaufbau sowohl in [X.] als auch in [X.] vorgeschlagen wird (vgl. Abs. I[X.] 1.), gelten die Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit bei der Prüfung des Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag für das mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Element gleichermaßen. Diese Änderung führt somit nicht dazu, dass der [X.] gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des zweiten [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

4. Der Hilfsantrag 3 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 1 und 2 dar. Damit gilt aber für die Anspruchsfassung dieses [X.] dieselbe Argumentation wie für die [X.] der Hilfsanträge 1 und 2 (vgl. II[X.] 2. und II[X.] 3.). Das flächige Element gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 3 ist somit gleichfalls nicht patentfähig.

5. Die Anspruchssätze von Hilfsantrag 4 und 5 entsprechen weitgehend denjenigen von Hilfsantrag 2 und 3, von denen sie sich nur darin unterscheiden, dass im jeweiligen Anspruch 1 das Wort „aufweisend“ durch die Worte „bestehend aus“ ersetzt worden ist und in Anspruch 4 bzw. 3 die Worte „als Teil der Beschichtung (30) aufgebrachte(n)“ vor den Worten „Ausdruck und/oder…“ eingefügt und die Worte „durch mindestens eine“ vor der Angabe „Aufschrift (40)…“ gestrichen worden ist. Die [X.] für den aufgenommenen Ausdruck findet sich im [X.] in Absatz [0029] und in der [X.] in den Zeilen 11 bis 16 auf Seite 7.

Die Änderung im jeweiligen Patentanspruch 1 der [X.] 4 und 5 beschränkt den [X.] gegenüber dem der [X.] 2 und 3 dahingehend, dass das flächige Element nur aus den jeweils im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen besteht. Nachdem aber bereits zuvor bei den [X.] 2 und 3 ein solcher Aufbau des flächigen Elements, wie er nunmehr mit Patentanspruch 1 in der Fassung der [X.] 4 und 5 beansprucht wird, erörtert worden ist, gelten die dort genannten Gründe zur erfinderischen Tätigkeit bei der Prüfung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Fassung der [X.] 4 und 5 gleichermaßen. Somit ist das flächige Element gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung der [X.] 4 und 5 durch eine Zusammenschau der Dokumente [X.] und [X.] unter Berücksichtigung des Wissens des Fachmanns nahe gelegt.

6. Die [X.] der Hilfsanträge 6 bis 11 unterscheiden sich von den [X.] des [X.] und der Hilfsanträge 1 bis 5 allein darin, dass sämtliche Sachansprüche nunmehr als Verwendungsansprüche formuliert sind; die erteilten Verfahrensansprüche und der erteilte [X.] sind weggefallen. In den jeweiligen Patentanspruch 1 ist jeweils das Merkmal „Verwendung mindestens eines flächigen Elements (100), als [X.], insbesondere in Feucht- und Nassräumen, zum Beispiel Duschkabinen oder für Schwimmbäder, welches flächige Element (100) aufweist“ eingefügt worden. Die [X.] für diesen Ausdruck findet sich im erteilten Patentanspruch 12 bzw. in Anspruch 15 der [X.].

Mit dieser Formulierung mag das flächige Element des jeweiligen Anspruchs 1 der [X.] 6 bis 11 zwar auf seine Verwendung als [X.] beschränkt worden sein, jedoch führt diese Änderung zu keiner anderen Sach- und Rechtslage gegenüber den [X.] der [X.] 1 bis 5. Denn die Verwendung von [X.]®-Verbundplatten in Feuchträumen, zu denen der Fachmann auch Duschräume zählt, ist, wie bereits in Abschnitt I[X.] 1. erörtert, vor dem [X.] bekannt gewesen. Daher wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II[X.] 2. bis II[X.] 5. verwiesen.

7. Die [X.] der Hilfsanträge 12 bis 15 basieren auf den [X.] des [X.] und der Hilfsanträge 1 bis 3, wobei jeweils in Patentanspruch 1 und in den jeweiligen Verfahrensanspruch 7, 6 bzw. 5 das Merkmal „wobei als Teil der Beschichtung (30) mindestens ein Aufdruck und/oder mindestens eine Aufschrift (4), zum Beispiel in Form von Werbung, aufgebracht ist“ aus dem erteilten [X.] 5 bzw. Anspruch 7 i.V.m. [X.] [X.] 11 bis 16 der [X.] aufgenommen worden ist.

Mit der Aufnahme des vorstehenden Merkmals in Patentanspruch 1 wird der Schichtaufbau des flächigen Elements dahingehend beschränkt, dass als Teil der Beschichtung mindestens ein Aufdruck und/oder mindestens eine Aufschrift, zum Beispiel in Form von Werbung, aufgebracht ist. Durch diese Beschränkung ergibt sich jedoch keine andere Sach- und Rechtslage gegenüber den [X.] 1 bis 3, da die Ausführung der Beschichtung als Aufdruck bzw. Aufschrift aus [X.] bekannt gewesen ist (vgl. [X.] [X.], [X.]., Abs. „Digitaldruck“, [X.]1, unten, mittl [X.], Abs. „Digitaldruck“). Damit liegt für die [X.] gemäß den [X.] 12 bis 15 der gleiche Sachverhalt wie beim Hauptantrag und den [X.] 1 bis 3 vor. Daher wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I[X.] 1. und II[X.] 2 bis II[X.] 4. verwiesen.

8. Die [X.] der Hilfsanträge 16 und 17 entsprechen weitgehend den [X.] der Hilfsanträge 14 und 15, von denen sie sich nur darin unterscheiden, dass jeweils in Patentanspruch 1 das Wort „aufweisend“ durch die Worte „bestehend aus“ ersetzt worden ist.

Mit dieser Änderung wird das flächige Element gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 16 und 17 gegenüber dem flächigen Element nach Patentanspruch 1 der [X.] 14 und 15 dahingehend beschränkt, dass das flächige Element keine weiteren als die jeweils im Patentanspruch 1 genannten Merkmale aufweist. Dies führt aber gegenüber den [X.] 14 und 15 zu keiner anderen Sach- und Rechtslage, sodass auf die vorstehenden Ausführungen unter II[X.] 7. vollumfänglich verwiesen wird.

9. Die [X.] der Hilfsanträge 18 bis 23 basieren auf den [X.] der Hilfsanträge 6 bis 11 und sehen jeweils in Patentanspruch 1 das zusätzliche Merkmal „wobei als Teil der Beschichtung (30) mindestens ein Aufdruck und/oder mindestens eine Aufschrift (4), zum Beispiel in Form von Werbung, aufgebracht ist“ aus dem erteilten [X.] 5 bzw. Anspruch 7 i.V.m. [X.] [X.] 11 bis 16 der [X.] vor.

Auch die Aufnahme dieses zusätzlichen Merkmals führt nicht dazu, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der [X.] 18 bis 23 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn wie schon unter Abschnitt II[X.] 7. zu den [X.] 12 bis 15 ausgeführt, ist die Ausführung der Beschichtung als Aufdruck bzw. Aufschrift aus der [X.] bekannt. Daher wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II[X.] 6. und II[X.] 7. vollumfänglich verwiesen.

10. Der jeweilige Anspruchssatz der Hilfsanträge 24 bis 27 basiert auf der Anspruchsfassung des [X.] bzw. den Hilfsanträgen 1, 12 und 13.

Die Anspruchsfassung der [X.] 24 und 25 unterscheidet sich von der des [X.] bzw. des [X.] darin, dass in Anspruch 1 das Wort „aufweisend“ durch die Worte „bestehend aus“ ersetzt worden ist, in Anspruch 4 bzw. in Anspruch 3 das zusätzliche Merkmal „als Teil der Beschichtung (30) aufgebrachte(n)“ vor „Ausdruck und/oder…“ eingefügt und der Ausdruck „durch mindestens eine“ vor den Worten „Aufschrift (40)…“ gestrichen worden ist. Die [X.] findet sich im [X.] in Absatz [0029] und in der [X.] in den Zeilen 11 bis 16 auf Seite 7. Die erteilten Ansprüche 3 und 10 bzw. die Ansprüche 2 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 sind gestrichen worden.

Der jeweilige Anspruchssatz der [X.] 26 und 27 beruht auf der Anspruchsfassung des [X.]2 bzw. des [X.]3, wobei jeweils in Anspruch 1 das Wort „aufweisend“ durch die Worte „bestehend aus“ ersetzt worden ist und die Ansprüche 3 und 9 gemäß Hilfsantrag 12 bzw. die Ansprüche 2 und 8 gemäß Hilfsantrag 13 gestrichen worden sind.

Das flächige Element gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung der [X.] 24 bis 27 ist gegenüber den Fassungen des [X.] und der [X.] 1, 12 und 13 durch die Aufnahme der Worte „bestehend aus“ auf die jeweils im Anspruch genannten Merkmale beschränkt worden. Diese Änderung führt aber zu keiner anderen Sach- und Rechtslage gegenüber dem Hauptantrag bzw. den [X.] 1, 12 und 13, da wie bereits in I[X.] 1., II[X.] 2. und II[X.] 7. dargelegt, ein flächiges Element mit sämtlichen im Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] und der [X.] 1, 12 und 13 genannten Merkmalen durch die Zusammenschau von [X.] und [X.] sowie der Berücksichtigung des Fachwissens nahe gelegt ist.

11. Die [X.] der Hilfsanträge 28 bis 31 basieren auf den [X.] der Hilfsanträge 24 bis 27, von denen sie sich darin unterscheiden, dass die jeweiligen Verfahrensansprüche und der jeweilige [X.] gestrichen worden sind und die Sachansprüche als Verwendungsansprüche formuliert sind und der Anfang des jeweiligen Anspruchs 1 in „Verwendung mindestens eines flächigen Elements (100), als [X.], insbesondere in Feucht- und Nassräumen, zum Beispiel Duschkabinen oder für Schwimmbäder, welches flächige Element (100)“ geändert wurde. Die [X.] für diesen Ausdruck findet sich im erteilten Patentanspruch 12 bzw. in Anspruch 15 der [X.].

Nachdem die Verwendung von [X.]®-Verbundplatten in Feuchträumen, zu denen der Fachmann auch Duschräume zählt, wie schon in Abschnitt I[X.] 1. erörtert, vor dem [X.] bekannt gewesen ist, ergibt sich mit der Beschränkung auf die Verwendung als [X.] gegenüber den [X.] 24 bis 27 keine andere Sachlage, sodass auf die vorstehenden Ausführungen unter I[X.] 1., II[X.] 6. und II[X.] 10. vollumfänglich verwiesen wird.

12. Nachdem der [X.] in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass auch die jeweiligen [X.] der Hilfsanträgen als in sich geschlossen anzusehen sind, bedürfen die nebengeordneten Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 5, 12 bis 17 und 24 bis 27, welche auf ein Verfahren zum Herstellen mindestens eines flächigen Element und dessen Verwendung gerichtet sind, keiner gesonderten Prüfung ([X.], 57 – Datengenerator; [X.] 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

Ungeachtet dessen ist auch in den Ausgestaltungen der nicht abgehandelten [X.], insbesondere der nachgeordneten Ansprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag 31, ein eigener erfinderischer Gehalt weder ersichtlich noch geltend gemacht worden ([X.] 2012, 149 – Sensoranordnung).

IV.

Da der [X.] mithin in der erteilten Fassung sich als nicht patentfähig erweist und auch die [X.] nach den [X.] 1 bis 31 nicht geeignet sind, diesen Mangel zu beseitigen, ist das [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

3 Ni 5/18 (EP)

13.01.2021

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 18. Oktober 2022, Az: X ZR 32/21, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 13.01.2021, Az. 3 Ni 5/18 (EP) (REWIS RS 2021, 9597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9597


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 Ni 5/18 (EP)

Bundespatentgericht, 3 Ni 5/18 (EP), 13.01.2021.


Az. X ZR 32/21

Bundesgerichtshof, X ZR 32/21, 18.10.2022.


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