Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 199/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3993

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 199/03
vom 19. März 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], [X.], [X.] und Zoll
am 19. März 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse des [X.] vom 26. Mai 2003 und des [X.] vom 13. Februar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Rechtspfleger darf den Erlaß des [X.] nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe:
I.
Die [X.] halten GmbH- und [X.] an den Dritt-schuldnerinnen. Sie haben ihre Geschäftsanteile mit privatschriftlichen und notariellen Verträgen zur Sicherung von Forderungen der Gläubigerin [X.].
- 3 - Die Gläubigerin hat gegen die [X.] Klage erhoben, die [X.] ihrer Geschäftsanteile an den [X.] nach § 1277 BGB zu dulden. Das [X.] und das [X.] haben die [X.] (dort Beklagte zu 1 und 2) durch Urteile vom 20. März 2001 ([X.]) und 26. April 2002 ([X.]) verurteilt, "die Verwertung folgender Geschäftsanteile nach den Vorschriften der Zivilpro-zeßordnung zur Befriedigung der fälligen Forderungen der Klägerin gegenüber a) der T.

GmbH & Co., b) der R.

GmbH & Co., c) der S.

[X.] zu dul- den:
a) Geschäftsanteil der [X.] zu 1 an der im [X.] des [X.]unter [X.] eingetragenen [X.].

mbH im Nennwert von 49.000 DM;
b) Geschäftsanteil der [X.] zu 1 an der im [X.] des [X.]unter HRB 12256 eingetragenen [X.] im Nennwert von 49.500 DM;
c) Kommanditanteil der [X.] zu 1 an der im [X.] des [X.]unter [X.] 1776 eingetragenen [X.].

[X.] im Nennwert von 11.000 DM;
d) Kommanditanteil der [X.] zu 1 an der im [X.] des [X.]unter [X.] 2281 eingetragenen [X.]

[X.] im Nennwert von 11.000 DM;
e) Kommanditanteil der [X.] zu 2 an der im [X.] des [X.]unter [X.] 1776 eingetragenen [X.].

[X.] im Nennwert von 38.500 DM;
f) Kommanditanteil der [X.] zu 2 an der im [X.] des [X.]unter [X.] 2281 eingetragenen [X.]

- 4 -

[X.] im Nennwert von 38.500 DM."
Die Gläubigerin hat am 25. Juli 2002 beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erlaß eines [X.] gestellt, weil ihr nach den voll-streckbaren Urteilen des [X.] und des [X.]s Düsseldorf "ein Anspruch auf Verwertung der Gesellschaftsanteile nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (zustehe), die mit diesem Pfändungsbe-schluß gepfändet werden sollen". Das Amtsgericht hat den Antrag durch Be-schluß abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde zurückgewiesen. Die Gläubigerin verfolgt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde den Erlaß des [X.] weiter.

[X.]

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Nach Auffassung des [X.] sind die der [X.] zugrunde liegenden Titel des [X.] und des [X.] zu unbestimmt, um eine Vollstreckung aus ihnen durchführen zu können. Die zu vollstreckenden Forderungen der Gläubigerin seien in dem Antrag und den vorgelegten [X.] nicht ausrei-chend bezeichnet. Den beiden [X.] sei lediglich zu entnehmen, daß die [X.] der Verwertung der Gesellschaftsanteile nach den Vor-- 5 - schriften der Zivilprozeßordnung zu dulden hätten, und zwar zur Befriedigung der fälligen Forderungen der Gläubigerin gegenüber den in den [X.] aufgeführten Firmen. Dabei würden weder die Forderungen der Gläubigerin nach Art und Betrag genannt, noch seien die weiteren Schuldner der Gläubige-rin ausreichend bezeichnet, weil deren Adressen fehlten. Die Lücke in den [X.] der beiden zugrundeliegenden Titel könne auch nicht durch Auslegung anhand der Entscheidungsgründe geschlossen werden. Zwar ent-hielten beide Urteile im Rahmen der Ausführungen zur Pfandreife auch [X.] zur Höhe der Forderungen bei Fälligstellung durch die Gläubigerin. Da diese Fälligstellung teilweise jedoch schon mehrere Jahre zum Zeitpunkt des [X.] zurückgelegen habe, gäben diese Beträge wenig Aufschluß über die aktuelle Höhe der Forderungen der Gläubigerin.

Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, der zu vollstrek-kende Anspruch sei vorliegend derjenige auf Duldung der Verwertung der in den beiden Titeln genau bezeichneten Gesellschaftsanteile. Da diese Anteile ausweislich der Titel jeweils vollen Umfangs zu verwerten seien, stünden Inhalt und Umfang der zu duldenden Pfändung und des Pfandrechts ohne weiteres fest.

2. Die Rechtsbeschwerde hat Recht.

a) Das Beschwerdegericht hat zu hohe Anforderungen an die Bestimmt-heit des [X.] und an den Antrag auf Erlaß eines [X.] gestellt. Ein Vollstreckungstitel muß den zu vollstreckenden An-spruch inhaltlich derart konkret bezeichnen, daß das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, allein mit dem Titel die Vollstreckung durchzuführen - 6 - (Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 485 f, 496, 498 f; 509 m.w.N.). Das Beschwerdegericht verkennt jedoch, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Vollstreckung der durch die die Verpfändung der Geschäftsanteile gesicherten Forderung geht, sondern um die Vollstreckung des gegen die [X.] erwirkten Duldungstitels. Bei dieser Sachlage reicht es aus, daß sich aus den [X.] der Urteile des Land- und [X.]s die Geschäftsan-teile ergeben, deren Verwertung die [X.] zu dulden haben.

Soweit das Beschwerdegericht die Titel von Land- und Oberlandesge-richt für zu unbestimmt hält, weil darin weder die ursprünglichen Forderungen der Gläubigerin nach Art und Betrag genannt noch die Adressen der weiteren Schuldner der Gläubigerin angegeben seien, sind dies Umstände, die außer-halb des [X.] liegen und - wie das Beschwerdegericht selbst ausführt - ohnehin vom Vollstreckungsgericht nicht überprüft werden können.

b) Im übrigen hätte das Beschwerdegericht seine Zweifel an dem [X.] der Forderungen der Gläubigerin dadurch überwinden können, daß es die Urteilsgründe zur Auslegung des [X.] und des Antrags heran-gezogen hätte. Sie ergeben sowohl die ursprüngliche Höhe der von der Gläu-bigerin am 4. September 1996 bzw. am 1. Februar 2000 fällig gestellten Kredit-forderungen als auch die als unstreitig behandelte Feststellung, daß sich die Forderungen zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung aufgrund des Zeitablaufs seit Fälligstellung sogar erhöht haben und die Verwertung der vorhandenen Sicherheiten keine ausreichende Befriedigung der Forderungen erbracht hat ([X.], 14). Aus dem Urteil des [X.]s ergibt sich, daß die [X.] nicht in Abrede gestellt haben, "daß die bereits erzielten [X.] aus der Verwertung weiterer Sicherheiten sich bis zum 6. Dezember 2001 - 7 - auf lediglich 40.284.000 DM belaufen und nicht zum Erlöschen ihrer an diesem Stichtag - 8 - offenen Forderungen in Höhe von 80.991.000 DM und damit auch ihrer Pfand-rechte geführt haben" ([X.] S. 17). Da das [X.] auch eine Übersicherung ausgeschlossen hat, ist der Pfändungsantrag nicht aus den Gründen der angefochtenen Beschlüsse abzulehnen.

Kreft [X.]

[X.]

Boetticher

Zoll

Meta

IXa ZB 199/03

19.03.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 199/03 (REWIS RS 2004, 3993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3993

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