Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 65/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2220

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom18. Juli 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 18. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 18. November 2002 wird [X.] des Schuldners zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf4.917.553,12 tgesetzt.Gründe:[X.] Gläubiger vollstrecken aus einer verbundenen, mit [X.] vom 28. Juni 1996 versehenen Urkunde (Kaufvertrag) des NotarsDr. [X.]vom 14. und 18. September 1994 in Höhe von47.048.800 DM zuzüglich Vollstreckungskosten. In § 5 - "Unterwerfung" - (1)des notariellen Vertrages vom 14. September 1994 ist folgende [X.] vereinbart: "Der Käufer unterwirft sich wegen des Kaufpreises [X.] gemäß § 4 (6) sowie aller in dieser Urkunde eingegangenensonstigen Zahlungsverpflichtungen soweit sie eine feste Geldsumme zum [X.] -haben, zuzüglich etwaiger vereinbarter Zinsen und Nebenleistungen der sofor-tigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.Der Notar wird unwiderruflich ermächtigt, dem Verkäufer auf dessen Antragvollstreckbare Ausfertigung zu erteilen nach schriftlicher Darlegung, aber ohneNachweis der Fälligkeit". Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Voll-streckungsklausel enthält den Zusatz, daß die aufgrund der Zwangsvollstrek-kung eingehenden Beträge auf das [X.] des amtierenden NotarsDr. [X.]bzw. dessen Nachfolger bei der [X.] (nunmehr: [X.]), [X.] , Konto-Nr. , [X.], mit der [X.]. GbR/A. " zu leisten sind. Der Schuldner zahlte an die [X.] 12.448.800 DM sowie unter Vorbehalt der Rückforderung über die zu-ständige Gerichtsvollzieherin klauselgemäß 25.000.000 DM auf das [X.] ein.Der Rechtspfleger des [X.] hat auf Antrag der Gläubigeram 25. Mai 2000 einen Pfändungs- und [X.] in Höhe von9.617.897,92 DM erlassen. Der [X.] enthält keinen Zusatz,nach dem die Drittschuldner die für die Gläubiger gepfändeten und zur Einzie-hung überwiesenen Forderungen auf das in der Vollstreckungsklausel genannte[X.] zu leisten hätten. Gegen den Pfändungs- und Überweisungs-beschluß hat der Schuldner Erinnerung eingelegt und die einstweilige Einstel-lung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung beantragt, es liege eine un-zulässige Mehrfachpfändung vor. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nichtabgeholfen und die Sache dem Amtsgericht vorgelegt.Das [X.] hat mit Beschluß vom 16. März 2001 angeord-net: "Die Zwangsvollstreckung ... wird hinsichtlich des im Rahmen [X.] überlassenen (richtig: erlassenen) ... Pfändungs- [X.] vom 25. Mai 2000 hinsichtlich des [X.] vorläufig eingestellt, was zur Folge hat, dass bis zur Entscheidungüber die Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Forde-rungen des Schuldners gegen die Drittschuldner eingefroren werden, von [X.] also nicht mehr an das [X.] des Nachfolgers [X.]weitergeleitet werden müssen." Durch [X.] 27. Juni 2001 hat das [X.] den Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluß vom 25. Mai 2000 "hinsichtlich sämtlicher in ihm genannterDrittschuldner" aufgehoben und den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- [X.] zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es [X.] Beschluß vom 16.3.2001, durch den zur Überweisung auf das Notarander-konto anstehende Beträge eingefroren wurden, wird bis zur Rechtskraft desheutigen Beschlusses [X.] die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das [X.] am 5. Dezember 2001 den Beschluß des [X.] vom27. Juni 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Ent-scheidung über den Pfändungs- und [X.] an das Amtsge-richt mit der Begründung zurückverwiesen, es habe diesen zu Unrecht aufge-hoben, weil der Schuldner sich lediglich gegen den der Zwangsvollstreckungzugrundeliegenden Anspruch der Gläubiger gewendet habe. Das [X.] sich an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert gesehen, [X.] und [X.] die in der [X.] Einschränkung fehle, nach der die eingehenden Beträge auf das[X.] des amtierenden Notars zu zahlen seien. Die weitere sofortigeBeschwerde wurde durch Beschluß des [X.] vom28. Februar 2002 zurückgewiesen.- 5 -Auf Antrag der Gläubiger hat der Rechtspfleger des [X.]am 21. August 2002 den Pfändungs- und [X.] vom 25. [X.] um den mit der Vollstreckungsklausel übereinstimmenden Zusatz ergänzt,die Drittschuldner hätten die für die Gläubiger gepfändeten und ihnen zur Ein-ziehung überwiesenen Forderungen auf das [X.] des amtierendenNotars bzw. dessen Nachfolger bei der [X.] zuleisten. Der Rechtspfleger hat zur Begründung ausgeführt, das Fehlen der An-ordnung im [X.] ändere nichts an der Wirksamkeit der Pfän-dung. Auch die Überweisung zur Einziehung sei nach § 835 ZPO wirksam [X.], sie bedürfe nur der ergänzenden Klarstellung. Der Hinweis auf das in derVollstreckungsurkunde genannte [X.] sei versehentlich im [X.] vom 25. Mai 2000 nicht ausdrücklich verlautbart worden.Mit Beschluß vom 22. August 2002 hat das [X.] den [X.] vom 16. März 2001 aufgehoben, durch den die Zwangsvollstreckungvorläufig eingestellt worden war. Gleichzeitig hat es die Erinnerung [X.] gegen den Pfändungs- und [X.] vom 25. [X.] in der Fassung des Beschlusses vom 21. August 2002 zurückgewiesen.Gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts hat der Schuldner sofortigeBeschwerde eingelegt. Der Pfändungs- und [X.] vom25. Mai 2000 in der Fassung vom 21. August 2002 sei rechtswidrig, da eineBerichtigung nach § 319 ZPO mangels offensichtlicher Unrichtigkeit nicht hätteerfolgen dürfen. Der Pfändungs- und [X.] hätte überhauptnicht ergehen dürfen, da der Antrag der Gläubiger von vornherein die Ein-schränkung der Vollstreckungsklausel nicht berücksichtigt habe. Das Amtsge-richt hat den sofortigen Beschwerden nicht [X.] -Das [X.] hat mit Beschluß vom 18. November 2002die sofortigen Beschwerden des Schuldners gegen die Beschlüsse des [X.] vom 21. und 22. August 2002 zurückgewiesen. Die Berichti-gung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich des [X.] das [X.] hat es als zulässig angesehen, da die gepfändeteForderung weder ausgetauscht noch verändert worden sei. Das [X.] der Frage, ob eine Ergänzung des Pfändungs- und [X.] gemäß § 319 ZPO zulässig sei, die Rechtsbeschwerde wegengrundsätzlicher Bedeutung zugelassen.Das [X.] hat inzwischen die Zwangsvollstreckung ausdem Pfändungs- und [X.] bis zur Entscheidung über [X.] wiederum vorläufig eingestellt.[X.] Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2ZPO statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im übrigen zulässig. [X.] Sache ist sie nicht begründet.a) Der Schuldner rügt ohne Erfolg, der Pfändungs- und Überweisungs-beschluß vom 25. Mai 2000 in der Fassung vom 21. August 2002 sei rechtswid-rig, weil der Rechtspfleger ihn nicht nachträglich im Wege der [X.] § 319 ZPO um den Zusatz über das [X.] habe ergänzendürfen.- 7 -Aus dem bisherigen Gang des [X.] ergibtsich, daß der Rechtspfleger am 21. August 2002 im Rahmen des [X.] nach § 766 ZPO im Wege der Abhilfe dem wirksam gebliebenenPfändungsbeschluß vom 25. Mai 2000 einen geänderten Überweisungsbe-schluß beigefügt hat. Der Pfändungsbeschluß ist dadurch in keiner Weise be-rührt worden.Der Beschluß vom 27. Juni 2001 ist mit dem Beschluß des [X.] vom 28. Februar 2002 dahin zu verstehen, daß die Aufhe-bung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 erst [X.] des [X.] wirksam werden sollte. Damit hat [X.] die sich für die Gläubiger aus einer sonst mit der Verkündung [X.] Aufhebung der Pfändung ergebende Gefahr des Erlöschens des [X.] abgewendet (vgl. Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl.Rn. 741, 742).Als das [X.] im Verfahren über die sofortige Beschwerde [X.] am 5. Dezember 2001 entschieden hat, das Amtsgericht habe zuUnrecht den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusseszurückgewiesen, weil der Schuldner nur materielle Einwendungen gegen dender Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Anspruch geltend gemacht habe,hat es die Sache an den Rechtspfleger zur erneuten Behandlung und Entschei-dung über den Antrag der Gläubiger auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-sungbeschlusses in das Erinnerungsverfahren zurückverwiesen. Nach [X.] des [X.]s auf die fehlende Übereinstimmung zwischen [X.] und dem [X.] war der Rechtspflegerverpflichtet, diesen Mangel im Wege der Abhilfe zu beseitigen (vgl. Stöber aaORn. 724 m.w.Nachw.). Dies hat er auf der Grundlage des durch den Mangel- 8 -nicht berührten [X.] vom 25. Mai 2000 getan, indem er mitseinem Beschluß vom 21. August 2002 den [X.] dahin er-gänzte, daß die überwiesenen Forderungen auf das in der [X.] genannte [X.] zu leisten seien. Mit einer Berichtigung nach§ 319 ZPO hat dies nichts zu tun und ist von Rechts wegen nicht zu [X.]) Ebenso erfolglos rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.]habe bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. [X.] eine Prüfung des Vollstreckungstitels unterlassen. Diese Rüge findet inden Akten keine Stütze. Im Gegenteil folgt aus dem handschriftlichen Vermerkauf dem Beschluß, daß sich das [X.] über den Inhalt des [X.] und über das Vorliegen der [X.] bei der Gerichtsvollzieherin vergewissert und unterrichtet hat. [X.] sich das Amtsgericht jedoch vom Titel Kenntnis verschafft. Folgerichtig ver-weist das [X.] in seinem Beschluß vom 21. August 2002 auf [X.] der Vollstreckungsklausel und auf den Umstand, daß die Leistung auf das[X.] versehentlich im Beschluß vom 25. Mai 2000 nicht ausdrück-lich verlautbart worden [X.]) Auch beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht, das Beschwer-degericht habe rechtsfehlerhaft die materiellen Einwendungen des Schuldnersnicht geprüft. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß diese Einwendungen mitdem Beschluß des [X.] vom 28. Februar 2002 erledigtwurden. Danach steht fest, daß die Zwangsvollstreckung nicht von einer Bedin-gung oder von einer Zug-um-Zug-Leistung der Gläubiger abhängig [X.]) Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht auf-grund des bisherigen [X.] keine Umstände gesehen hat, nachdenen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkundeneine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt.2. Soweit der Beschluß des [X.] vom 22. August 2002die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben hat, ist [X.] für die Rechtsbeschwerde entfallen, weil das [X.] die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und [X.]bis zur Entscheidung nochmals vorläufig eingestellt hat.[X.][X.][X.]BoetticherKessal-Wulf

Meta

IXa ZB 65/03

18.07.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 65/03 (REWIS RS 2003, 2220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2220

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