Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 373/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 1349

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Gegenstand

Keine Verringerung der vollen kinderbezogenen Besitzstandszulage bei Arbeitszeiterhöhungen unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung


Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2011 - 2 Sa 623/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) für die [X.] von Februar 2009 bis Mai 2010.

2

Der Kläger ist seit 1981 beim beklagten [X.] und dessen Rechtsvorgängerin als angestellter Sportlehrer beschäftigt. Er ist Mitglied der [X.] ([X.]). Das Arbeitsverhältnis richtete sich bis 31. Oktober 2006 nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Dezember 1990 idF des [X.] Nr. 13 vom 31. Januar 2003 ([X.]).

3

Im Oktober 2006 war der Kläger mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 16,68 Stunden teilzeitbeschäftigt. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrkraft betrug 29 Unterrichtsstunden. Die Parteien hatten die Teilzeitbeschäftigung mit Blick auf eine Abrede des Beklagten mit der [X.] und dem [X.] im [X.] vereinbart. Bei ihr handelte es sich um die „Vereinbarung über die Gestaltung eines sozialverträglichen Personalabbaus an Grundschulen des [X.]es Sachsen“ vom 21. Februar 1997, geändert durch [X.] vom 23. Juni 2005 ([X.]). Dem Kläger stand im Oktober 2006 trotz seiner Teilzeitbeschäftigung [X.] in voller Höhe für zwei Kinder nach § 29 Abschn. [X.] 6 Satz 3 [X.] zu.

4

Seit 1. November 2006 finden auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) und der [X.] - zunächst in ihren Ursprungsfassungen vom 12. Oktober 2006 - Anwendung. Der Beklagte leistete an den Kläger seit November 2006 für die beiden Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des § 11 [X.] iHv. insgesamt 167,56 [X.] brutto als [X.]. § 11 [X.] lautet auszugsweise:

        

„§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

        

(1)     

1Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des [X.]/[X.] oder [X.]/[X.]-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als [X.] fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ([X.]) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 [X.] gezahlt würde. ...

        

(2)     

1§ 24 Absatz 2 [X.] ist anzuwenden. 2Die [X.] nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige [X.] vereinbarten Vomhundertsatz. ...

        

…“    

        

5

§ 24 Abs. 2 [X.] bestimmt:

        

„(2)   

Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.“

6

Die [X.] ([X.]) erteilte zum [X.] Durchführungshinweise („[X.]-Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.])“ vom 18. August 2006, berichtigt durch Schreiben vom 5. Februar 2007, Stand: 20. Februar 2007). Dort heißt es in Nr. 11.3 zu der Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile:

        

„11.3 

Höhe der [X.], Abfindung

        

…       

        
        

(2)     

Teilzeitbeschäftigte erhalten die [X.] dann in voller Höhe, wenn ihnen im Oktober 2006 der kinderbezogene Entgeltbestandteil auch in voller Höhe zustand (z. B. aufgrund des § 29 Abschn. [X.] 6 Satz 3 [X.]/[X.]). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ. In den übrigen Fällen erhalten Teilzeitbeschäftigte die [X.] zeitanteilig.

        

(3)     

Bei individuellen Arbeitszeitveränderungen nach dem 31. Oktober 2006 ist die [X.] neu zu berechnen. Dies gilt bei [X.] des Berechtigten auch in bisherigen Konkurrenzfällen (§ 29 Abschnitt [X.] 6 [X.]/[X.]). Hier gilt die allgemeine Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 [X.]. Erhöht sich die Arbeitszeit, so verändert sich die [X.] ebenfalls entsprechend § 24 Absatz 2 [X.].

                 

...“   

7

Die Parteien vereinbarten für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 durch Aufstockungsmitteilung vom 29. November 2007 und Änderungsvertrag vom 1. Juli 2008 Erhöhungen der Arbeitszeit auf wöchentlich 21,75 Unterrichtsstunden. Für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 vereinbarten die Parteien mit [X.] vom 1. Juni 2009 und 1. August 2010, die Arbeitszeit weiter zu erhöhen. Vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 war der Kläger verpflichtet, Unterricht von 24,86 Wochenstunden zu halten. Seit 1. August 2010 ist der Kläger vollzeitbeschäftigt.

8

Die [X.] gingen auf die „Vereinbarung zur schrittweisen Rückkehr der Lehrkräfte an Grundschulen des [X.]s Sachsen in die Vollzeitbeschäftigung“ vom 6. Mai 2008 zwischen dem Beklagten, der [X.] und dem [X.] im [X.] ([X.]) zurück. Nr. 3 dieser Vereinbarung lautet in Auszügen:

        

„3.     

Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung

        

…       

        
        

(2)     

Der höchstmögliche Beschäftigungsumfang ist vom jeweils geltenden Stellenplan und der Aufteilung der darin enthaltenen Stellen auf die Regionalstellen abhängig. …

        

(3)     

Der [X.] Sachsen wird bis zum 31.07.2008 den Lehrkräften, die den Wunsch nach einer Beschäftigung in befristet oder unbefristet verlängerter Teilzeit oder in Vollzeit anzeigen, einen Änderungsvertrag anbieten, nach dem die Lehrkraft ab dem Schuljahr 2008/2009 mit dem höchstmöglichen Beschäftigungsumfang nach Abs. 2, höchstens dem gewünschten Beschäftigungsumfang, beschäftigt wird. Mit diesem Änderungsvertrag verpflichtet sich der [X.] Sachsen, der Lehrkraft in den Regionalstellen [X.], [X.], [X.] und [X.] rechtzeitig das Angebot zu unterbreiten, einen unbefristeten Änderungsvertrag spätestens mit Wirkung ab 01.08.2011 mit Vollzeit oder einem anderen von der Lehrkraft gewünschten Beschäftigungsumfang abzuschließen. In der [X.] gilt das Gleiche spätestens mit Wirkung ab 01.08.2012.“

9

Der Beklagte kürzte die kinderbezogene [X.] seit 1. November 2007 anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang des [X.] mit der Begründung, die nach dem 31. Oktober 2006 eingetretenen Arbeitszeitänderungen hätten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. § 24 Abs. 2 [X.] anteilige Verringerungen bewirkt. Mit Schreiben vom 28. August 2009 machte der Kläger die Differenzen zu der vollen [X.] von 83,78 [X.] je Kind geltend.

Der Kläger hat seine Forderungen in der Klageschrift auszugsweise wie folgt aufgelistet:

        

„A    

B       

[X.]       

D       

E       

F       

        

Monat 

für 2 Kinder zustehend

erhalten

Nach- oder Rückzahlung

meine Erklärung

Differenz zw. Spalte B und [X.] + D

        

…       

…       

…       

…       

…       

…       

        

Feb 09

172,42 €

64,66 €

                 

107,76 €

        

Mrz 09

177,60 €

64,66 €

                 

112,94 €

        

Apr 09

177,60 €

64,66 €

                 

112,94 €

        

Mai 09

177,60 €

66,60 €

262,52 €

Nachz. 1 Kind Sep - Dez (258,64 + 3,88 (2 Kinder März - Apr))

- 151,52 €

        

Jun 09

177,60 €

66,60 €

                 

111,00 €

        

Jul 09

177,60 €

133,20 €

395,72 €

Nachz. 1 Kind Jan - Jun

- 351,32 €

        

Aug 09

177,60 €

152,22 €

        

Erhöhung [X.] auf 85,71%

25,38 €

        

Sep 09

177,60 €

152,22 €

                 

25,38 €

        

Okt 09

177,60 €

152,22 €

                 

25,38 €

        

Nov 09

177,60 €

152,22 €

                 

25,38 €

        

Dez 09

177,60 €

152,22 €

                 

25,38 €

        

Jan 10

192,00 €

164,56 €

                 

27,44 €

        

Feb 10

192,00 €

164,56 €

                 

27,44 €

        

Mrz 10

194,30 €

83,27 €

        

nur für ein Kind

111,03 €

        

Apr 10

194,30 €

166,53 €

83,26 €

Nachzahlung März

- 55,49 €

        

Mai 10

94,30 €

166,53 €

                 

27,77 €

                 

…       

…       

…       

…       

…“    

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die [X.] in unverminderter Höhe zu leisten. Auf Erhöhungen der Arbeitszeit sei § 24 Abs. 2 [X.] nicht anzuwenden. Bei den [X.] handle es sich schon nicht um individuelle Vereinbarungen im Sinn dieser Bestimmung. Sie vollzögen lediglich die Vorschriften der kollektivrechtlichen [X.] nach. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. § 24 Abs. 2 [X.] sei nicht eindeutig und deshalb auslegungsbedürftig. Es sei schon zweifelhaft, ob § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch Fälle regle, in denen es nach Überleitung in den [X.] zu Änderungen des Beschäftigungsumfangs gekommen sei. Eine Verringerung der [X.] sei vor allem wegen des Zwecks des § 24 Abs. 2 [X.] nicht eingetreten. Die Regelung solle sicherstellen, dass sich das Entgelt nach dem Beschäftigungsumfang bemesse. Eine Erhöhung der Arbeitszeit dürfe daher nicht zu einer Verminderung des bei Überleitung in den [X.] in voller Höhe begründeten Anspruchs auf die [X.] führen.

Der Kläger hat vor dem [X.] beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Monate November 2007 bis Mai 2010 eine Gehaltsdifferenz iHv. 1.301,26 [X.] zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

        

191,48 [X.] seit 1. Dezember 2007,

        

47,87 [X.] seit 1. Januar 2008,

        

11,99 [X.] seit 1. Februar 2008,

        

41,89 [X.] seit 1. März 2008,

        

41,89 [X.] seit 1. April 2008,

        

41,89 [X.] seit 1. Mai 2008,

        

43,10 [X.] seit 1. Juni 2008,

        

43,10 [X.] seit 1. Juli 2008,

        

43,10 [X.] seit 1. August 2008,

        

49,26 [X.] seit 1. September 2008,

        

107,76 [X.] seit 1. Oktober 2008,

        

107,76 [X.] seit 1. November 2008,

        

107,76 [X.] seit 1. Dezember 2008,

        

107,76 [X.] seit 1. Januar 2009,

        

107,76 [X.] seit 1. Februar 2009,

        

107,76 [X.] seit 1. März 2009,

        

112,94 [X.] seit 1. April 2009,

        

112,94 [X.] seit 1. Mai 2009,

        

111,00 [X.] seit 1. Juli 2009,

        

25,38 [X.] seit 1. September 2009,

        

25,38 [X.] seit 1. Oktober 2009,

        

25,38 [X.] seit 1. November 2009,

        

25,38 [X.] seit 1. Dezember 2009,

        

25,38 [X.] seit 1. Januar 2010,

        

27,44 [X.] seit 1. Februar 2010,

        

27,44 [X.] seit 1. März 2010,

        

111,03 [X.] seit 1. April 2010,

        

27,77 [X.] seit 1. Juni 2010.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 [X.] sei eröffnet. Bei den [X.] handle es sich um individuelle Vereinbarungen iSd. Tarifnorm. Die Parteien hätten den Beschäftigungsumfang über das von der [X.] vorgegebene Maß hinaus aufgestockt, zumal der Arbeitszeitrahmen im öffentlichen Dienst regelmäßig tariflich vorgegeben sei. Der Beklagte habe zudem eine Auswahl treffen müssen, um festzulegen, welchen Grundschullehrern er eine Arbeitszeiterhöhung anzubieten gehabt habe. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. § 24 Abs. 2 [X.] sei nicht auslegungsbedürftig. Der Wortlaut sei eindeutig darauf gerichtet, dass die dynamische [X.] bei jeder Arbeitszeitänderung des [X.] nach dem 31. Oktober 2006 neu zu berechnen sei. Eine Tariflücke bestehe demnach nicht. Selbst wenn die Regelung für auslegungsbedürftig gehalten werde, verringere sich die [X.] aufgrund der [X.]. Dafür spreche insbesondere, dass die Tarifvertragsparteien für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] in § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht geregelt hätten, dass die zeitanteilige Kürzung [X.]. Das sei für den Ehegattenanteil im [X.] nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 [X.] demgegenüber ausdrücklich geschehen. Auf eine Kürzung deute auch die Tarifgeschichte hin. [X.] seien entgegen den Bestrebungen der [X.] [X.] nicht von den Änderungen der [X.] nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. § 24 Abs. 2 [X.] ausgenommen worden. Dem stehe das typische Normverständnis des Normadressaten nicht entgegen. Mit der Gewährung von [X.]n anstelle des ursprünglich gewährten kinderbezogenen [X.] hätten die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass der frühere Entgeltbestandteil künftigen Veränderungen unterworfen werden solle.

Das [X.] hat der Klage in Höhe einer Gesamtforderung von 765,22 [X.] nebst Zinsen für die Monate Februar 2009 bis April 2009, Juni 2009, August 2009 bis März 2010 und Mai 2010 stattgegeben. Für die [X.] von November 2007 bis Januar 2009 hat es die Klage abgewiesen, weil es die Ansprüche des [X.] für nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfallen gehalten hat. Das [X.] hat Ansprüche für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 nicht ausdrücklich behandelt.

Der Kläger hat im Rahmen der Berufung des Beklagten Anschlussberufung eingelegt und mit ihr [X.] iHv. insgesamt 183,17 [X.] für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 nebst gestaffelter Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen [X.] erhoben. Für Mai 2009 hat er eine Zulagendifferenz von 111,00 [X.] beansprucht, für Juli 2009 einen Unterschiedsbetrag von 44,40 [X.] und für April 2010 eine Differenz von 27,77 [X.]. Der Kläger hat die Ansicht geäußert, das [X.] habe diese Ansprüche aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Forderungsaufstellung titulieren müssen.

Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Ferner hat es das Urteil des [X.]s auf die Anschlussberufung des [X.] teilweise abgeändert und der Klage in Höhe weiterer 183,17 [X.] nebst Zinsen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter das Ziel der vollständigen Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die noch [X.], im ersten Rechtszug nicht rechtskräftig abgewiesenen Anträge, die die Differenzen der kinderbezogenen [X.] für die Monate Februar 2009 bis Mai 2010 betreffen, sind in der Sache erfolgreich.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die nach § 260 ZPO objektiv gehäuften Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dabei kann offenbleiben, ob das auch schon in erster Instanz der Fall war.

1. Dagegen könnte - jedenfalls für die aus Sicht des [X.]s vom Arbeitsgericht übergegangenen Unterschiedsbeträge für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 - die vom Kläger angestrebte Gesamtsaldierung sprechen. Bedenken könnten sich hinsichtlich der drei nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht beschiedenen Anträge auch daraus ergeben, dass ihre [X.] - die jeweiligen Bezugsmonate als Lebenssachverhalte der geleisteten Arbeit - in der Zinsstaffel nicht abgebildet waren.

2. Die objektive Klagehäufung ist aber jedenfalls seit dem zweiten Rechtszug ausreichend bestimmt. Die erhobenen [X.] lassen sich seitdem exakt aus dem [X.] errechnen. Sie sind klar einzelnen Monatsbezugszeiträumen zugeordnet. Das gilt auch für die Differenzbeträge, die der Kläger für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 erstrebt. Dass er sich für diese Monate keine vom Beklagten geleisteten Beträge mehr anrechnen lässt, ist keine Frage der von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die eine hinreichend bestimmte Klage verlangt. Das Problem stellt sich erst bei der Prüfung, ob die Klage begründet ist, und tritt auch hier nicht auf. Der Beklagte beruft sich nicht auf den Einwand teilweiser Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB.

II. [X.] kann auch, ob der Kläger die Unterschiedsbeträge für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 bereits in erster Instanz eingeklagt hat oder ob er die Klage im Hinblick auf diese Monate erstmals im zweiten Rechtszug durch Anschlussberufung erweitert hat iSv. § 264 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist in beiden Fällen zulässig.

1. Der Kläger konnte den Rechtsfehler durch Anschlussberufung rügen, wenn er die Forderungen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 schon in erster Instanz gestellt und das Arbeitsgericht ein verdecktes Teilurteil iSv. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen hatte. Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.

a) Wird ein nach dem Tatbestand erhobener Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen, ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO). Nach § 321 Abs. 2 ZPO muss die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 38, [X.] § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78; [X.] 16. Februar 2005 - [X.]/04 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2005, 790). Das Urteil beschwert die [X.], deren Anspruch übergangen wurde, von diesem Zeitpunkt an nicht mehr.

b) Ein übergangener Anspruch kann jedoch durch Klageerweiterung in zweiter Instanz wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile noch in der Berufungsinstanz anhängig ist (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 38, [X.] § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78; 26. Juni 2008 - 6 [X.] 1161/07 - Rn. 15 mwN, [X.] 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 13 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 117). Das kann im Weg einer - im Streitfall zulässigen - Anschlussberufung iSv. § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschehen. Der Gesetzgeber hat durch die Verweisungen in § 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2, §§ 716, 721 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 ZPO anerkannt, dass ein Urteil sowohl unvollständig iSv. § 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann, wenn tatbestandlich beurkundete Anträge übergangen werden. In diesen Fällen ist neben einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO der Rechtsmittelzug eröffnet (vgl. [X.] 30. September 2009 - [X.]/09 - Rn. 12 mwN, NJW 2010, 1148; 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02 - zu 2 a der Gründe, [X.]Z 154, 1; 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 1996, 1238).

2. Wird demgegenüber angenommen, dass der Kläger die Klage erstmals in zweiter Instanz um die Ansprüche für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 erweiterte, war auch dieses Vorgehen zulässig (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 37, [X.] § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78). Eine Klage kann selbst dann durch Anschlussberufung iSv. § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO erweitert werden, wenn der Anschlussberufungskläger durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist (vgl. für die [X.]. [X.] 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - Rn. 9, NJW 2011, 3298; 20. Januar 2011 - I ZR 10/09 - Rn. 40, GRUR 2011, 831). Von einer erstmaligen Klageerweiterung im zweiten Rechtszug ist jedenfalls hinsichtlich der Zinsforderungen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 auszugehen.

B. Die noch anhängige Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010 Anspruch auf die ungeminderten kinderbezogenen Entgeltbestandteile iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], die der Höhe nach unstreitig sind. Die Erhöhungen der Teilzeitquote des [X.] nach der Überleitung in den [X.] verringerten seine Ansprüche auf die [X.] nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. § 24 Abs. 2 [X.] nicht.

I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenzbeträge für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010 aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu.

1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des [X.]/[X.]-O oder [X.]/[X.]-O für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als [X.] fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ([X.]) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 [X.] gezahlt würde. Mit der Formulierung „in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe“ bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass die [X.] auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen ist, wenn sie im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogenen [X.] in voller Höhe hatten, weil die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 [X.]/[X.]-O nach § 29 Abschn. [X.] 6 Satz 3 [X.]/[X.]-O keine Anwendung fand.

2. Der Kläger hatte im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogene Ortszuschläge für zwei zu berücksichtigende Kinder iHv. insgesamt 167,56 Euro brutto monatlich. Der Beklagte leistete die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des [X.]-O deswegen auch bis Oktober 2007 in dieser Höhe als [X.].

II. Die für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 vereinbarten [X.] von 16,68 Unterrichtswochenstunden zunächst auf ein wöchentliches Deputat von 21,75 und später 24,86 Unterrichtsstunden minderten die Ansprüche des [X.] auf die [X.] nicht.

1. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist § 24 Abs. 2 [X.] anzuwenden. Diese Tarifvorschrift bestimmt, dass, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 [X.]) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

2. Eine Verringerung des Anspruchs des [X.] auf die [X.] scheidet allerdings entgegen der Auffassung des [X.]s nicht schon deshalb aus, weil die [X.] in den Schuljahren 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 nicht dem Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 [X.] unterfielen. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 2 [X.] war eröffnet. Es handelte sich um individuelle Arbeitszeitvereinbarungen iSd. Tarifnorm. Die Arbeitszeitvereinbarungen der [X.]en vollzogen nicht nur die Rückkehrvereinbarung zwischen dem Beklagten, der [X.] und dem [X.] im Verband Bildung und Erziehung e. V. nach.

a) Die Auslegung des Berufungsgerichts betrifft vom beklagten [X.] vorformulierte Verträge, die er für eine Vielzahl von [X.] verwandte. Die [X.] vom 29. November 2007 und die Änderungsverträge vom 1. Juli 2008 sowie 1. Juni 2009 enthalten über die persönlichen Daten des [X.] und die Daten der vorangegangenen Arbeitsverträge hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt solcher typischer Musterverträge kann der Senat selbst auslegen (vgl. nur [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.] § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

b) In Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung zwischen dem Beklagten und den Lehrerverbänden vom 6. Mai 2008 ist keine tarifliche oder tarifvertragsgleiche Leistungsbestimmung zu sehen.

aa) In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob es sich bei der Rückkehrvereinbarung um einen Tarifvertrag oder eine sog. Koalitionsvereinbarung zugunsten Dritter handelt (im Fall der [X.] zwischen dem Beklagten und den Lehrerverbänden vom 21. Februar 1997 für eine bloße schuldrechtliche Vereinbarung Verfassungsgerichtshof des [X.]es Sachsen 17. Dezember 1998 - [X.]. 35-IV-97 - zu II 1 a der Gründe). Derartige Koalitionsvereinbarungen haben zwar ebenso wie Tarifverträge die Vermutung ihrer materiellen Richtigkeit für sich, weil beide Seiten jederzeit inhaltsgleiche Tarifverträge fordern können. Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung verleiht dem Arbeitgeber aber nicht unmittelbar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Vielmehr setzt die [X.] einen Änderungsvertrag voraus. Er muss der Lehrkraft nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 der Rückkehrvereinbarung angeboten werden. Die [X.] hat daher keine kollektivrechtliche, sondern eine individualvertragliche Grundlage (vgl. zu der [X.] [X.] 14. August 2007 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.]E 123, 337).

bb) Die Verpflichtung des Beklagten, einen Änderungsvertrag anzubieten, ändert nichts an der nötigen einzelvertraglichen Grundlage. Das macht das vom [X.] angeführte Argument des [X.], der Verpflichtung zum Vertragsschluss, deutlich. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die erste [X.] mit einer „Bekanntgabe der befristeten Aufstockung des [X.]“ vom 29. November 2007 - einer sog. [X.] - dokumentiert wurde, die vom Kläger nicht unterschrieben wurde. Dieser [X.] musste nach der Regelung in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung ein mündlich, konkludent oder schriftlich geschlossener, nicht bei den Akten befindlicher Änderungsvertrag zugrunde liegen.

c) Der Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 24 Abs. 2 [X.] steht auch nicht entgegen, dass der Kläger Vollzeitbeschäftigter im Tarifsinn war, wie er selbst meint. Er war jedenfalls aufgrund der [X.] während der Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 [X.], bis er im Schuljahr 2010/2011 wieder in Vollzeit arbeitete. Die [X.] unterfielen nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur [X.] Absicherung vom 6. Juli 1992, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. Januar 2003.

aa) Nach dieser Tarifbestimmung konnte im [X.] bis zum 31. Dezember 2007 durch bezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.]-O für höchstens drei Jahre, längstens bis 31. Dezember 2010, herabgesetzt werden (vgl. dazu [X.] 25. Januar 2007 - 6 [X.] - Rn. 15 ff., [X.]E 121, 124).

bb) Die hier individuell vereinbarten [X.] konnten nach dieser Regelung schon deswegen, weil es sich bei ihnen um das Gegenteil von [X.] handelte, keine von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c [X.] abweichende regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit begründen.

3. Die [X.] des [X.] nach der Überleitung in den [X.] reduzierten seine Ansprüche auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aus § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] jedoch nicht. Die volle kinderbezogene [X.] iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] verringert sich bei [X.] unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 24 Abs. 2 [X.]. Das ergibt die gebotene Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. § 24 Abs. 2 [X.].

a) Die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf die Kürzungsregelung des § 24 Abs. 2 [X.] hat grundsätzlich zur Folge, dass die [X.] bei [X.] nach dem 31. Oktober 2006 neu zu berechnen ist (vgl. [X.] 18. März 2010 - 17 Sa 1465/09 - zu I 3 a der Gründe; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand April 2010 § 11 [X.] Teil B 3 Rn. 29 f.; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Dezember 2009 Teil IV/3 [X.] Rn. 344; Sponer/Steinherr [X.] Stand Mai 2007 § 11 [X.]. 11.3 (3)).

b) Die Verringerung tritt bei [X.] nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] dennoch nicht ein. Der Wortlaut der Tarifnorm ist in seinem Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 [X.] und § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht eindeutig, lässt eine solche einschränkende Auslegung aber zu. Der weitere Zusammenhang der Tarifbestimmung und die Tarifgeschichte stehen dem nicht entgegen.

aa) Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann wegen der Verweisung auf § 24 Abs. 2 [X.] und der in § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelten Anspruchsvoraussetzungen nur in seinem Zusammenhang ausgelegt werden. Er ist nicht eindeutig und kann lediglich mithilfe des Zwecks des [X.] ermittelt werden.

(1) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist § 24 Abs. 2 [X.] anzuwenden. § 24 Abs. 2 [X.] bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 [X.]) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des [X.]/[X.]-O oder [X.]/[X.]-O für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als [X.] fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der Tatbestände des EStG oder des [X.] gezahlt würde.

(2) Würden § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 24 Abs. 2 [X.] isoliert betrachtet, wäre die einem Teilzeitbeschäftigten bisher in voller Höhe zustehende [X.] auch dann zeitanteilig vermindert, wenn seine Arbeitszeit nach dem 31. Oktober 2006 erhöht würde. Nicht nur die Verringerung, sondern auch die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ist eine Arbeitszeitveränderung. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] bringt dagegen das Ziel der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des [X.]/[X.]-O oder [X.]/[X.]-O über die Überleitung in den [X.] hinaus als [X.]n zu sichern. Wortlaut und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] können deshalb nur anhand des Zwecks der Fortzahlungsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt werden.

bb) § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] will dem übergeleiteten Arbeitnehmer die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des [X.]/[X.]-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe sichern, solange für die zu berücksichtigenden Kinder Kindergeld gezahlt wird. Damit soll der tatsächliche individuelle Besitzstand im Monat vor der Überleitung gewahrt werden (vgl. [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 25 ff., [X.] § 11 Nr. 6 = [X.] 310 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 1; 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 16 ff., [X.] § 11 Nr. 7 = [X.] 310 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 2).

(1) Der frühere kinderbezogene Bestandteil im [X.] sollte einen Beitrag zu der erheblichen finanziellen Belastung leisten, die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern herrührt. Er bildete eine [X.] Komponente des Arbeitseinkommens, die besondere, mit einem bestimmten Familienstand typischerweise und dauerhaft verbundene Unterhaltslasten des Angestellten ausgleichen sollte, ohne auf die damit einhergehende finanzielle Belastung im Einzelnen abzustellen. Die Tarifvertragsparteien knüpften den Anspruch auf diesen Entgeltbestandteil vollständig an die Kindergeldberechtigung nach dem Einkommensteuergesetz. Sie gingen davon aus, dass die Gewährung von Kindergeld und der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im [X.] denselben sozialpolitischen Zwecken dienten (vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 133, 354; siehe auch 25. Februar 2010 - 6 [X.] 877/08 - Rn. 12).

(2) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] fließen zwar nicht in das Vergleichsentgelt ein (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Sie bleiben getrennt ausgewiesen, werden nach § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] aber dynamisiert. Sie sind durch die nicht abbaubare [X.] des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] gesichert. Höhergruppierungen und sonstige Entgelterhöhungen können nicht auf die [X.] angerechnet werden (vgl. [X.] 19. Oktober 2011 - 5 [X.] 419/10 - Rn. 28 und 31, [X.] § 6 Nr. 2; 19. Oktober 2011 - 5 [X.] 566/10 - Rn. 37, [X.] 2012, 440; siehe für § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund und § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch [X.] 25. Februar 2010 - 6 [X.] 877/08 - Rn. 13). Hinzu kommt, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] den Anspruch auf die [X.] uU neu begründet, wenn der Kindergeldanspruch wieder auflebt (vgl. [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 39, [X.]E 134, 160). Daran wird deutlich, dass das [X.] aufrechterhalten werden soll, solange zumindest der Beschäftigungsumfang im Zeitpunkt der Überleitung besteht. Der vor der Überleitung bestehende Besitzstand soll gesichert werden.

cc) Nach diesem Schutzzweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], der die finanzielle Belastung ausgleichen soll, die mit der Erziehung und Betreuung von Kindern verbunden ist, ist die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf § 24 Abs. 2 [X.] einschränkend dahin zu verstehen, dass sie [X.] nach dem 31. Oktober 2006 nicht erfasst, wenn bis dahin ein Anspruch auf die unverminderte [X.] bestand (vgl. [X.] 18. März 2010 - 17 Sa 1465/09 - zu I 3 a der Gründe; aA [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand April 2010 Teil [X.] § 11 [X.] Rn. 30; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Dezember 2009 Teil IV/3 [X.] Rn. 344; Sponer/Steinherr [X.] Stand Mai 2007 § 11 [X.]. 11.3 (3)). Hätte auch eine Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zu einer Kürzung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile führen sollen, hätten die Tarifvertragsparteien eine solche - vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks - außergewöhnliche Rechtsfolge deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Sie durften sich nicht auf die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf § 24 Abs. 2 [X.] beschränken. Für die Ansprüche des [X.] ist es wegen des mit § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausdruck gebrachten Zwecks deswegen unschädlich, dass [X.] entgegen den Bestrebungen der [X.] [X.] nicht ausdrücklich von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf § 24 Abs. 2 [X.] ausgenommen wurden. Auch Nr. 11.3 Abs. 3 Satz 3 der TdL-Durchführungshinweise zu der Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist zum einen nicht eindeutig iSd. Rechtsauffassung des Beklagten und ändert zum anderen als bloße Ansicht einer Tarifvertragspartei nichts an dem gefundenen Auslegungsergebnis.

dd) Einer solchen Auslegung steht auch der Zusammenhang von § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 [X.] nicht entgegen. Satz 2 dieser Protokollerklärung sieht vor, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im [X.] entfallenden Betrags nach Maßgabe des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.]/[X.]-O unterbleibt. Sie betrifft die Kürzung des in das Vergleichsentgelt einbezogenen [X.]. Aus ihr ist nicht zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang die Auswirkungen der Erhöhung der Arbeitszeit nach der Überleitung in den [X.] regeln wollten (so aber [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Dezember 2009 Teil IV/3 [X.] Rn. 344). Die Bestimmung unterscheidet nicht nach [X.] und [X.].

c) Da das Regelungsgefüge in § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. § 24 Abs. 2 [X.] und § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] schon nach seinem Zweck einschränkend auszulegen ist, braucht der Senat nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen (vgl. zu diesem Kriterium [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] 261/11 - Rn. 88 ff.; 22. April 2010 - 6 [X.] 962/08 - Rn. 33, [X.]E 134, 184). Das Regelungskonzept des § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nach dem verfolgten [X.] auch vollständig. Die Frage einer unbewussten Tariflücke stellt sich daher nicht (für eine Tariflücke LAG Mecklenburg-Vorpommern 1. April 2009 - 2 [X.]/08 -; zu den Voraussetzungen einer zu schließenden Tariflücke zB [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] 745/10 - Rn. 24 ff. mwN).

III. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 247, 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.].

C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Zabel    

        

    Kammann    

                 

Meta

6 AZR 373/11

15.11.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bautzen, 16. September 2010, Az: 2 Ca 2186/10, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 TVÜ-L, § 11 Abs 2 S 1 TVÜ-L, § 24 Abs 2 TV-L, § 34 Abs 1 BAT-O, § 29 Abschn B Abs 6 S 3 BAT-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 373/11 (REWIS RS 2012, 1349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1349

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Wird zitiert von

12 Sa 230/18

12 Sa 322/17

I-2 U 22/13

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