Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. VII ZB 28/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3061

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[X.][X.]/07
vom 4. Juli 2007 in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein ZPO §§ 321 a, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 321 a ZPO ist auch nach Inkrafttreten des [X.]es möglich, wenn in der Be-schwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind (im [X.] an [X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2529). [X.], Beschluss vom 4. Juli 2007 - [X.]/07 - [X.]AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 durch den [X.] [X.], [X.], [X.], die Richte-rin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte, die wegen titulierter Geldfor-derungen die Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdegegner betreiben. Sie haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, der auch [X.] nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum Gegenstand hat. Das Amtsgericht hat den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit mit der Begründung abgelehnt, dem Rechtsanwalt entstünden bei der [X.] in eigener Sache keine Gebühren und Auslagen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 3. Januar 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Dieser [X.] wurde am 11. Januar 2007 zugestellt. Auf die am 23. Januar 2007 er-hobene —[X.] nach § 321a [X.] hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 27. Februar 2007 die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen [X.] zugelassen. Sie hat sich zu diesem ergänzenden Beschluss befugt gesehen, weil mit der Rüge zu Recht ein Verstoß gegen das Verfas-sungsgebot des gesetzlichen Richters geltend gemacht worden sei. Die [X.] haben die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. Januar 2007 mit dem Ziel eingelegt, die beantragte Ergänzung des [X.] und Überweisungsbeschlusses wegen der [X.] zu erreichen. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. 2 a) Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen vor, obwohl die Rechtsbeschwerde nicht in dem Beschluss zugelassen worden ist, mit dem über die Beschwerde entschieden worden ist. Nach der Rechtspre-chung des [X.] ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in ei-nem ergänzenden Beschluss zulässig, wenn ihre Unterlassung gegen das [X.] des gesetzlichen Richters verstößt ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2529). Die Plenarentscheidung des [X.] vom 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02 ([X.] 107, 395) und das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.] I S. 3230) geben keinen Grund zu einer abweichenden Entscheidung. 3 - 4 - aa) Das [X.] hat hervorgehoben, dass der verfas-sungsrechtlich gesicherte [X.] Rechtsschutz auch in den Fällen ermöglichen muss, in denen ein Gericht erstmalig [X.] verletzt, zu denen auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gehört. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzu-legen. Rechtsschutz ist in erster Linie von der [X.] zu gewäh-ren. Die Verfahrensordnung ist so auszugestalten, dass effektiver Rechtsschutz für den einzelnen Rechtssuchenden besteht, aber auch Rechtssicherheit [X.] wird. Die bisher von der Rechtsprechung geschaffenen außerordentli-chen Rechtsbehelfe genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die [X.] nicht. Die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkenn-bar sein. Das [X.] hat dem Gesetzgeber aufgegeben, für den Rechtsschutz bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG bis zum 31. Dezember 2004 eine den verfassungsrechtlich gebote-nen Anforderungen entsprechende Lösung zu finden ([X.] 107, 395 ff.). 4 bb) Der Gesetzgeber hat durch das [X.] vom 9. [X.] ([X.] I S. 3230) auf die Aufforderung des Bundesverfassungsge-richts reagiert. Er hat seine Lösung entsprechend der Vorgabe des [X.] allein auf die fachgerichtliche Behandlung eines Verstoßes gegen den Anspruch einer [X.] auf rechtliches Gehör beschränkt. Mit dem [X.] sollte keine Aussage zu der Frage getroffen werden, wie die Gerichte künftig mit Verletzungen anderer Verfahrensgrundrechte umgehen sollen; insbesondere die bisher in diesen Fällen zur Anwendung gekommenen außerordentlichen Rechtsbehelfe, wie die außerordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung, sollten durch die Beschränkung des Gesetzes auf eine 5 - 5 - Erweiterung der Rügemöglichkeiten bei [X.] nicht ausge-schlossen werden (BT-Drucksache 15/3706, [X.]). 6 cc) Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen hat es dabei zu verblei-ben, dass die fachgerichtliche Kontrolle eines Verstoßes gegen das verfas-sungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters durch die Versagung der Zu-lassung einer Rechtsbeschwerde mittels einer Gegenvorstellung erreicht wer-den kann. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls in diesen Fällen das geeignete Mittel, eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht ([X.], [X.] vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 9. März 2006 - [X.] ZB 8/06, [X.], 1019). Die Möglichkeit einer Ge-genvorstellung verschafft dem [X.] Geltung, wobei die Verfahrensregelung des § 321 a ZPO entsprechend anzuwenden ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, [X.], 1978 mit Nachweisen zum [X.]). b) Die Voraussetzungen für diesen außerordentlichen Rechtsbehelf hat das Beschwerdegericht zu Recht bejaht. Die Gegenvorstellung ist auch inner-halb der Frist von zwei Wochen erhoben worden. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und [X.] an das Beschwerdegericht. 8 Die Entscheidung der Einzelrichterin erfolgte verfahrensfehlerhaft, weil sie über die Zulassung nicht selbst entscheiden konnte. Sie hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen ([X.], [X.] vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200, 202 f.; Beschluss vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557). Das hat die Einzelrichterin im Ergänzungsbeschluss zwar erkannt, jedoch nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. 9 - 6 - Entscheidet ein Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde - wenn auch erst auf Gegenvorstellung - zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] ([X.], Beschluss vom 13. März 2003, aaO). 10 [X.][X.]

[X.] [X.] Eick Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 03.01.2007 - 49 M 2979/06 - LG [X.], Entscheidung vom 27.02.2007 - 5 [X.]/06 -

Meta

VII ZB 28/07

04.07.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. VII ZB 28/07 (REWIS RS 2007, 3061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3061

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