Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 77/12 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 2955

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt in München - fehlendes schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Überprüfung der Mietobergrenze durch das Gericht - Sachverständigengutachten - Auswertung einer Datenstichprobe eines qualifizierten Regressionsmietspiegels


Leitsatz

Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung einer vom Grundsicherungsträger gewählten Mietobergrenze für Leistungen der Unterkunft der Datenstichprobe bedienen, die einem qualifizierten Regressionsmietspiegel für den Vergleichsraum zugrunde liegt, und deren Auswertung durch einen Sachverständigen vornehmen lassen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Klägerin im [X.]raum vom [X.] bis zum 30.11.2008 Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen zustehen.

2

Die alleinstehende Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen [X.]raum eine 48 qm große Wohnung in [X.]. Sie hatte eine mietvertragliche Verpflichtung in Höhe von 745 Euro (690 Euro Nettokaltmiete zzgl 55 Euro Betriebskosten) monatlich. Die Vorauszahlung für die Gasversorgung betrug 97 Euro im Monat (lediglich im Februar 2008: 107 Euro wegen einer Nachforderung; Bruttowarmmiete 835,67 Euro).

3

Ende August 2006 wies der [X.] die Klägerin darauf hin, dass ihre Nettokaltmiete die zulässige Höchstgrenze von 397,30 Euro monatlich überschreite. Die Klägerin wurde aufgefordert, sich bis Ende Februar 2007 um eine Minderung der Unterkunftskosten zu bemühen. Ab dem [X.] werde die Unterkunftsleistung auf die angemessene Höhe abgesenkt.

4

Für die [X.] vom 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 bewilligte der [X.] der Klägerin [X.], welches Leistungen für [X.] in Höhe von 813 Euro monatlich umfasste (Bescheid vom 29.11.2006 idF des Bescheides vom 19.12.2006). Ab [X.] senkte er die Leistungen für die Kaltmiete auf die von ihm als angemessen befundene Mietobergrenze herab (Bescheide vom 13.2.2007). Für den [X.]raum bis 31.5.2007 hat das [X.] mit dem hier angefochtenen Urteil vom 11.7.2012 diese Entscheidung des [X.]n aufgehoben. Hiergegen sind die Beteiligten nicht in die Revision gegangen.

5

Für den [X.]raum vom [X.] bis zum 30.11.2007 bewilligte der [X.] der Klägerin schlussendlich Leistungen für [X.] in Höhe von 496,45 Euro für ihre brutto-kalten Mietaufwendungen (441,45 Euro Nettokaltmiete + 55 Euro Betriebskosten) und übernahm im Verlaufe des Gerichtsverfahrens ihre Aufwendungen für Gas abzüglich der [X.] in tatsächlicher Höhe (Bescheid vom [X.] in der Gestalt des [X.] und des [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2008, dieser in der Fassung des [X.] vom [X.]). Ebenso verfuhr der [X.] für den [X.]raum vom 1.12.2007 bis zum [X.] (Bescheid vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2008). Durch Bescheid vom 7.5.2008 (in der Fassung des [X.] vom [X.]) setzte der [X.] diese Praxis für den Leistungszeitraum vom 1.6.2008 bis zum 30.11.2008 zunächst fort. Ab dem [X.] erhöhte er jedoch den Leistungsanteil für die Bruttokaltmiete der Klägerin auf 504,21 Euro (Nettokaltmiete 449,21 [X.] Euro kalte Nebenkosten) und wies unter Einbeziehung dieser Änderung (Bescheid vom 3.7.2008) den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 25.9.2008 zurück (idF der [X.] vom 15.12.2008 und [X.]).

6

Das [X.] hat die miteinander verbundenen Klagen auf Übernahme der tatsächlichen Mietaufwendungen abgewiesen (Urteil vom 26.11.2009). Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des [X.] geändert. Soweit es den [X.]raum vom 1.3. bis 31.5.2007 betrifft, hat es die Bescheide wie benannt aufgehoben. Zudem hat es den [X.]n unter Abänderung der weiteren Bescheide verurteilt, der Klägerin über die bereits bewilligten Leistungen hinaus [X.] in Höhe von 9,88 Euro für den Monat Februar 2008 - für eine Heizkostennachforderung - und in Höhe von jeweils 0,12 Euro für die Monate Juli bis November 2008 wegen unzutreffender Anwendung der [X.] zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zwar fehle es dem [X.]n an einem schlüssigen, nachvollziehbaren Konzept zur Ermittlung der angemessenen [X.] iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.]B II. Die vom [X.]n für einen Ein-Personen-Haushalt übernommenen Aufwendungen der Klägerin für die Bruttokaltmiete in Höhe von 496,45 Euro im [X.]raum vom [X.] bis zum 30.6.2008 und 504,21 Euro im [X.]raum vom [X.] bis zum 30.11.2008 seien jedoch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G K angemessen gewesen. Die für den Mietspiegel 2007 der Stadt [X.] erhobenen und vom Sachverständigen ausgewerteten Daten betreffend Wohnungen "um die 50 qm" - in der Gestalt von gewichteten 243 Wohnungen zwischen 46 und 54 qm - bildeten eine geeignete Grundlage zur Berechnung der angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.]B II. Die Erfassung lediglich von Bestandsmieten und die Nichtberücksichtigung preisgebundenen Wohnraums stünden dem nicht entgegen. Zudem beruhe der Mietspiegel 2007 auf dem für den streitgegenständlichen [X.]raum aussagekräftigsten Zahlenmaterial, welches selbst auf einer repräsentativen Stichprobe [X.]. Die Auswertung des Datenmaterials durch den Sachverständigen habe unter Anwendung statistisch anerkannter Methoden stattgefunden und ergeben, dass mit den gewährten Mitteln ausreichend angemessener Wohnraum im Stadtgebiet [X.] gefunden werden könne. Es drohe auch keine Konzentration von Leistungsempfängern in bestimmten [X.] Brennpunkten/Stadtbezirken. Ebenso wenig könne unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Klägerin festgestellt werden, dass eine abstrakt angemessene Wohnung nicht tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt hätte angemietet werden können. Zutreffend erfolgt sei auch der Abzug der [X.] aus den vom [X.]n übernommenen monatlichen Abschlägen für die Versorgung der Klägerin mit Erdgas (Urteil vom 11.7.2012).

7

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das [X.] habe den Begriff der Angemessenheit des § 22 [X.]B II rechtsfehlerhaft angewandt. Zutreffende Konsequenz aus der Feststellung, der [X.] verfüge über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Miete, hätte die Annahme einer Unmöglichkeit zur Kostensenkung sowie der Verurteilung zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen sein müssen. Die vom [X.]n herangezogene Mietobergrenze sei zu gering. Bei seinen Ermittlungen habe das [X.] die Rechtsprechung des B[X.] nicht zutreffend umgesetzt. Die erhobenen und ermittelten Daten seien nicht repräsentativ. Zudem käme es bei Übertragung der Daten zu einer "Ghettoisierung". Die Annahme, zur gewährten Mietobergrenze sei 1/5 der Wohnungen in [X.] generell zu diesem Preis verfügbar, sei unzutreffend. Bereits die dem Sachverständigen gestellten Fragen seien teilweise problematisch. Die Beweisanordnung sei schon durch die Bezugnahme auf den Mietspiegel vorbestimmt gewesen. Das [X.] habe bei der Fragestellung antizipiert, dass die Rohdaten des Mietspiegels und eine diesbezügliche Konzentration auf 20 % des maßgeblichen Wohnraums geeignet seien, ein zutreffendes Bild des Mietmarkts im streitgegenständlichen [X.]raum zu zeichnen. Die 20 %-Grenze sei willkürlich gezogen. Tatsächlich dürften nicht nur 5,3 % der Gesamtbevölkerung Wohnungen im unteren Marktsegment suchen, sodass ein Verweis auf die vom [X.] in die Auswertung nicht einbezogenen Sozialwohnungen problematisch sei. Dies zeige sich bereits daran, dass nicht Ortsansässige auf solche Wohnungen mindestens fünf Jahre warten müssten. Im Gutachten unberücksichtigt geblieben seien auch Aspekte, die zu einer Erhöhung der Quadratmeterpreisberechnung geführt hätten, wie zB ein Zuschlag für eine Küche. Auch bei absoluter Betrachtung sei die Stichprobe viel zu gering, um daraus die Verfügbarkeit von Wohnraum ableiten zu können. Es gäbe auf dem [X.]er Mietmarkt nicht etwa 20 % Wohnungen um 50 qm, sondern nur zwischen 1,31 % und 4,8 %. Das [X.] habe zudem in entscheidungserheblicher Art und Weise gegen § 103 [X.]G verstoßen, indem es einem Antrag auf Vernehmung des Haus- und Grundbesitzervereins [X.] und [X.], gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt S, als Sachverständigen keine Folge geleistet habe. Das [X.] habe auch, obwohl die Klägerin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass eine weitere Beweisaufnahme aus seiner Sicht entbehrlich sei.

8

Die Klägerin beantragt,
den [X.]n unter Änderung des Urteils des [X.] vom 11. Juli 2012 und Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts [X.] vom 26. November 2009 sowie Änderung der Bescheide des [X.]n vom 23. April 2007 in der Fassung des [X.] vom 14. August 2007, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2007 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 sowie des [X.] vom 29. April 2009, des Bescheides vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008, diese in der Fassung des [X.] vom 29. April 2009 und des Bescheides vom 7. Mai 2008 in der Fassung des [X.] vom 3. Juli 2008, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 und in der Fassung der [X.] vom 15. Dezember 2008 sowie 29. April 2009, zu verurteilen, ihr über die bereits im Urteil des [X.] zuerkannten Leistungen hinaus für den [X.]raum vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Mietzahlungsverpflichtung zu gewähren.

9

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das [X.] sei der Rechtsprechung des B[X.] gefolgt, als es selbst Ermittlungen zur Angemessenheit der Mietobergrenze vorgenommen habe. Die Zugrundelegung einer 20 %-Grenze durch das [X.] fülle das durch die Rechtsprechung des B[X.] vorgegebene "untere Marktsegment" aus. Zudem habe das [X.] keine Abschläge bei der Miete berücksichtigt, sondern dies vielmehr für unzulässig erachtet. Die erhobenen Daten seien entgegen der Auffassung der Klägerin auch repräsentativ. [X.], wie der für [X.] erstellte, kämen mit einer kleineren Stichprobe als sog Tabellenmietspiegel aus. Die im Mietspiegel erfassten Bestandsmieten seien lediglich solche aus den letzten vier Jahren vor der Stichprobe. Die Daten für den Mietspiegel seien zwar im Auftrag der Stadt [X.], aber durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut erhoben und ausgewertet worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die Entscheidung des [X.] ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der [X.] hat der Klägerin schlussendlich im hier streitigen Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe iS des § 22 Abs 1 [X.] erbracht.

1. Streitgegenstand sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom [X.] bis 30.11.2008, als sie in den Bescheiden des [X.] für die Zeiträume vom [X.] bis 30.11.2007, 1.12.2007 bis [X.] und 1.6.2008 bis 30.11.2008 festgestellt worden sind.

Nicht Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen für den vorhergehenden Zeitraum ab dem [X.]. Der erkennende [X.] brauchte daher nicht darüber zu befinden, ob sich das [X.] zur Begründung seiner Aufhebungsentscheidung zutreffend auf § 45 [X.]B X gestützt hat oder nicht § 48 [X.]B X hätte zugrundelegen müssen. Denn es liegt nahe, bei der Umsetzung einer angekündigten Absenkung der Leistungen für Unterkunft von einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse auszugehen. Die Klägerin hat sich jedoch in ihrer Revision nicht gegen die Höhe der Leistungen in diesem Zeitraum gewandt - obwohl sie niedriger waren, als ihre tatsächlichen Aufwendungen - und der unterlegene [X.] ist nicht in die Revision gegangen. Das Urteil des [X.] ist insoweit rechtskräftig geworden.

Ebenfalls rechtskräftig geworden ist die Entscheidung des [X.] im Hinblick auf die zu Lasten des [X.] vorgenommene Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.], der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) und die Verurteilung zur Zahlung eines Betrags von 9,88 [X.] für die Gaskostennachforderung im Monat Februar 2008. Der [X.] ist auch hiergegen nicht in die Revision gegangen.

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Anfechtungs- und Leistungsklage auf Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hat (vgl [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 f; vgl auch [X.] vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]9/11 R - [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]1). Hieran hat sich - wie das [X.] bereits mehrfach entschieden hat - durch die Neufassung des § 19 [X.] aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.]) für laufende Verfahren über vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte - wie es auch hier der Fall ist - nichts geändert ([X.] vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - juris Rd[X.]1; [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]9/11 R - [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]1).

3. An dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 22 [X.] an die einkommens- und vermögenslose, alleinstehende Klägerin bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] keine Zweifel.

4. Die der Klägerin von dem [X.] bewilligten Leistungen für Unterkunft in Höhe von 496,45 [X.] für ihre Mietaufwendungen (brutto/kalt) ab dem [X.] und 504,21 [X.] (ebenfalls brutto/kalt) ab dem [X.] bis zum 30.11.2008 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Rechtsgrundlage für die hier umstrittene Höhe der Leistungen sind §§ 19, 22 [X.] Danach werden im Rahmen des [X.] Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.], der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist). Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als im Hinblick auf den pauschalierten Regelbedarf - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheit begrenzt somit die zu erbringenden Leistungen der Höhe nach. Die Begrenzung der Leistungen für KdU - die Aufwendungen der Klägerin für Heizkosten hat der [X.] schlussendlich in tatsächlicher Höhe abzüglich der [X.] erbracht - ab dem [X.] auf die vom [X.] befundene Höhe ist im vorliegenden Fall rechtmäßig.

a) Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung ([X.] vom 22.9.2009 - [X.] A[X.]8/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2). Zur Konkretisierung der [X.] ist daher auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine [X.] Prüfung vorzunehmen (vgl [X.] vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - juris Rd[X.]7). Im Rahmen der Prüfung abstrakter Angemessenheit werden nach der Rechtsprechung des [X.] zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der [X.] bestimmt sowie anschließend festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren [X.] abzustellen ist. [X.] ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist.

aa) Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße hat das [X.] hier zutreffend mit 50 qm bestimmt. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die [X.] Wohnraumförderung ([X.]) festgesetzt haben (vgl [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9; Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - juris Rd[X.]2). Nach § 10 [X.] können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Der erkennende [X.] sieht diesen Anknüpfungspunkt zwar als problematisch an (vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur [X.] ergangene Urteil des [X.]s vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]6 f). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität ist aber wenigstens solange, wie nicht eine Satzung über die angemessenen KdU iS von §§ 22a ff [X.] vorliegt, in welcher grundsätzlich andere Wohnraumgrößen festgelegt werden können (vgl § 22b [X.] [X.] [X.]), an diesem Maßstab festzuhalten. Nach den Bestimmungen des [X.] in den [X.] ([X.] der Obersten Baubehörde im [X.] vom 11.11.2002 und vom 4.12.2007 ) ist auch für die [X.] eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde zu legen.

bb) Das [X.] hat auch zutreffend erkannt, dass die für Leistungsberechtigte infrage kommende Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen muss, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen ([X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4; [X.] vom 11.12.2012 - [X.] A[X.]4/12 R - Rd[X.]3). Dabei ist die Festlegung des unteren Marktsegments zunächst in die Hände der Verwaltung gelegt, denn diese kann am ehesten anhand der regionalen Gegebenheiten entscheiden, welche [X.] einen einfachen Wohnstandard ausmachen. Das [X.] hat jedoch auch klargestellt, dass die [X.], die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung auch der hinter einem qualifizierten Mietspiegel stehenden Daten unter dem Blickwinkel des § 22 [X.] nicht einfließen, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet ([X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9; s auch [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/09 R - Rd[X.]3; [X.] vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]9/11 R - <[X.]>, Rd[X.]4). Diesen Voraussetzungen wird die Entscheidung des [X.] hier gerecht, wenn das Gericht die hinter dem qualifizierten Mietspiegel für die [X.] liegenden Daten aus den Jahren 2007 heranzieht. Denn die Daten dieses Mietspiegels umfassen weder Wohnungen in einfacher Wohnlage (Wohnungen in abgelegenen Gebieten mit unzureichender Infrastruktur und/oder Nähe zu größeren Gewerbe- und Industriegebieten, Entsorgungs- oder militärischen Anlagen) noch Wohnungen mit einfachster Ausstattung, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (Mietspiegel [X.] 2007, [X.], 11 und Mietspiegel [X.] 2009, [X.], 5, 11).

cc) Auch soweit das [X.] die gesamte [X.] als maßgeblichen [X.] angesehen hat, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Der [X.] hat bereits für Großstädte wie [X.] entschieden, dass es bei der Festlegung des [X.] um die Ermittlung einer (angemessenen) [X.] am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen gehe. Daher seien die Grenzen des [X.] insbesondere danach abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder [X.]) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handele. Der Raum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen ([X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]1). Hiervon kann nach den Feststellungen des [X.] bei dem vom Mietspiegel [X.] umfassten Stadtgebiet ausgegangen werden; die Beteiligten haben hiergegen auch keine Revisionsrügen erhoben.

dd) Das vom [X.] gewählte Verfahren zur Überprüfung der von dem [X.] bestimmten [X.] sowie das Ergebnis der Überprüfung sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Überprüfung der vom [X.] angenommenen [X.], zur Bestimmung also, wie hoch die angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung einfachen Standards einer bestimmten Größe in einem bestimmten [X.] sind, ist es Ziel, einen Mietpreis hierfür zu ermitteln, um so die angemessenen Aufwendungen bestimmen zu können ("[X.]", vgl [X.] vom 22.9.2009 - [X.] A[X.]8/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]7).

Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus. Es ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Die Kosten für Wohnraum können in den einzelnen Vergleichsräumen sehr unterschiedlich sein. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines [X.]s zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen [X.] (vgl [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - Rd[X.]6) auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - juris Rd[X.]6; vgl auch [X.] vom [X.] - [X.]b A[X.]1/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3). Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.]; [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - juris Rd[X.]). Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Leistungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

Dabei ist es zuvörderst Angelegenheit der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der [X.] zu erheben und auszuwerten sind (vgl § 40 Abs 1 [X.] iVm § 20 [X.]B X). Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit von ihm vorzulegen. Entscheidet der Leistungsträger - wie auch hier - ohne eine hinreichende Datengrundlage, führt dies entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass automatisch die Leistungen für KdU in tatsächlich entstehender Höhe zu übernehmen wären. Vielmehr ist die Verwaltung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 [X.], 2. Halbs [X.]G gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und auf Verlangen des Gerichts eine ggf unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 [X.] [X.] [X.] für die Leistungen nach § 22 [X.] zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Wie der [X.] bereits ausgeführt hat, geht diese Ermittlungspflicht zwar nicht ohne Weiteres auf das [X.] über, wenn sich das Konzept des [X.] als nicht schlüssig erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind (idS [X.] vom 22.9.2009 - [X.] A[X.]8/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.], juris Rd[X.]7; vgl auch [X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.]6 Rd[X.]1; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.]4). Andererseits haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e jedoch bereits entschieden, dass dann, wenn Datenmaterial für den [X.] vorhanden ist, etwa noch auswertbare Daten, die die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, diese im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der [X.]e der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung der von dem [X.] gewählten [X.] heranzuziehen sind ([X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/09 R - juris Rd[X.]8 und - [X.] [X.]/10 R - juris Rd[X.]4 sowie - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7 ; [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4 ; [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/09 R - juris Rd[X.]8 und - [X.] A[X.]2/09 R - juris Rd[X.]3 ; [X.] vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]9/11 R - [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3 <[X.]>; [X.] vom [X.] - [X.] A[X.]6/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 59 Rd[X.]6 f ; [X.] vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/12 R - juris Rd[X.]2 ).

Gemessen an diesen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] hier die für die Ermittlung der angemessenen KdU erforderlichen Daten vom Grundsicherungsträger eingeholt bzw angefordert und diese anschließend durch einen Sachverständigen hat auswerten lassen. Das [X.] durfte sich ebenfalls im Rahmen seiner Ermittlungen hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen (§ 118 [X.] [X.]G iVm § 404a Abs 3 ZPO) an dem Datenbestand orientieren, der für die Erstellung des Mietspiegels für die [X.] erhoben wurde.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese [X.] auch nicht mit durchgreifenden Zweifeln behaftet. Das [X.] vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich die Grundsicherungsträger für die Ermittlung der [X.] (ausschließlich) an dieser Art des Datenbestandes orientieren dürfen. Für das gerichtliche Ermittlungsverfahren gelten keine strengeren Anforderungen ([X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - juris Rd[X.]6; [X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]5 <[X.] I>; [X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]7/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]5 ; [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/09 R - juris Rd[X.]9 und - [X.] [X.]/10 R - juris Rd[X.]4 sowie - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7 ; [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4 ; [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/09 R - juris Rd[X.]8 und - [X.] A[X.]2/09 R - juris Rd[X.]3 ; [X.] vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]9/11 R - [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3 <[X.]>; [X.] vom [X.] - [X.] A[X.]6/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 59 Rd[X.]6 f ; [X.] vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/12 R - juris Rd[X.]2 ).

ee) Ebenso genügt das vom [X.] gewählte Verfahren zur Überprüfung der von dem [X.] bestimmten [X.] von 496,45 [X.] vom [X.] bis 30.6.2008 und ab dem [X.] von 504,21 [X.] brutto kalt sowie das Ergebnis der Überprüfung im konkreten Fall den Vorgaben des [X.]. Der erkennende [X.] hat entschieden, dass ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen iS einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum sei ([X.] vom 22.9.2009 - [X.] A[X.]8/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9 <Wilhelmshaven I>). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl [X.] vom 22.9.2009 - [X.] A[X.]8/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9 <Wilhelmshaven I>; [X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]7/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]6 <Essen>; [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] <Berlin>; [X.] vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]9/11 R - [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]0 <[X.]>):

-       

Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten [X.] erfolgen,

-       

es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

-       

Angaben über den Beobachtungszeitraum,

-       

Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),

-       

Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

-       

Validität der Datenerhebung,

-       

Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

-       

Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB [X.] oder Kappungsgrenze).

Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Durch den Rückgriff des [X.] auf die Daten des [X.] 2007 wird die Datenerhebung auf ein bestimmtes Gebiet (hier: die [X.]) begrenzt - der [X.] ist damit genau eingegrenzt und es werden nicht nur Mieten bestimmter Stadtbezirke in die Auswertung einbezogen, sondern Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben ([X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]1). Einer Konzentration [X.] auf bestimmte Stadtbezirke, die auf eine nur begrenzte Nutzung des Datenbestandes oder eine nur begrenzte Datenerhebung zurückzuführen sein könnte, ist nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] auch nicht festzustellen. Abgesehen davon, dass die entgegengesetzte Behauptung der Klägerin eine - der Revision entzogene (vgl § 163 [X.]G) - Tatsachenbehauptung darstellt, erfolgt hier nach den Feststellungen des [X.] keine Begrenzung des Raumes der Datenerhebung auf besonders "heruntergekommene" und daher "billige" Stadtbezirke, sondern die Ermittlung bezieht sich auf das [X.] im gesamten Stadtgebiet bzw räumlichen [X.]. Zwar folgt aus dieser Betrachtung nach dem Sachverständigengutachten, dass in einigen Stadtbezirken [X.]s Wohnungen mit einer Größe "um 50 qm" und einer Bruttokaltmiete bis zu 450 [X.] nicht zu finden sind. Dieses Ergebnis betrifft jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Frage, ob die Datenerhebung über den gesamten [X.] erfolgt ist. Soweit sie hier die Forderung des [X.] nach einer Vermeidung von Ghettoisierung behandelt, hat der [X.] im Übrigen Zweifel, ob angesichts des vom [X.] festgestellten Vorhandenseins von Wohnungen zu einem Mietzins noch unterhalb der von dem [X.] als Referenzgröße angenommenen (450 [X.] ./. rund 500 [X.]) in 18 von 26 Stadtbezirken das Risiko einer Ghettobildung besteht.

Nicht zu beanstanden ist auch die Vorgehensweise des [X.] auf den Datenbestand des qualifizierten Mietspiegels für [X.] zurückzugreifen, obwohl bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist und Wohnraum nicht berücksichtigt wird, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, weil §§ 558 ff BGB nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung findet. Mit der Entscheidung des [X.], dass die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten grundsätzlich geeignet sind, auch die grundsicherungsrechtliche [X.] zu bestimmen (s nur [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/09 R - juris Rd[X.]9), ist die Konsequenz verknüpft, dass alsdann keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssen (anderes für andere Datenquellen: [X.] vom [X.] - [X.] A[X.]3/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.]5 Rd[X.]0; [X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]4; [X.] vom 22.9.2009 - [X.] A[X.]8/09 R - [X.]E 102 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2 ). Die hiervon ausgehenden Wirkungen auf die Mietpreisgrenze werden jedoch dadurch gemindert, dass im Rahmen der Datenauswertung lediglich solche Mieten berücksichtigungsfähig sind, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart wurden (vgl § 558 Abs 2 BGB; [X.], Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von [X.], Stand Juli 2002, [X.]). Dadurch wird erreicht, dass nur aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden. Gewährleistet wird durch den Rückgriff auf die Daten des Mietspiegels zudem, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, wie es etwa für Wohnraum in Wohnheimen oder [X.] und Gefälligkeitsmietverhältnissen (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten) der Fall ist, nicht berücksichtigt wird.

Der Rechtsprechung des [X.] folgend hat das [X.] auch zutreffend die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt ([X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3 f; [X.] vom 22.9.2009 - [X.] A[X.]8/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3 zur Nettokaltmiete als Vergleichsbasis; siehe auch [X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]8/08 R - [X.]E 102, 274 = [X.]-4200 § 22 [X.]8, Rd[X.]6 ff; [X.] vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]9/11 R - [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4 <[X.]>; [X.] vom 22.8.2012 - [X.] A[X.]3/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 64 Rd[X.]7). Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können. Ebenso wenig ist es hier zu beanstanden, dass durch den Rückgriff auf die Bruttokaltmiete sämtliche kalten Nebenkosten in die Überprüfung der vom [X.] zugrunde gelegten [X.] eingeflossen sind. Denn bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im [X.] kommt es nicht darauf an, ob [X.] Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den Betriebskostenarten, wie zB Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug, zum Ausdruck kommende [X.] nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des [X.]s, abzubilden (vgl nur [X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]7/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]1). Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren [X.] nicht vorliegen, hat es das [X.] daher für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen. Eine weitergehende Gewichtung hat das [X.] nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten ([X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4 zu Betriebskostenübersichten und die Bildung eines Durchschnittswertes). Aus der Heranziehung von Werten aus allen Mietverhältnissen folgt zwar - weil er den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz ein höherer [X.], als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem [X.] zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt, also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist. Dies wirkt sich im Übrigen auch nur zugunsten der Leistungsberechtigten aus.

Ebenfalls zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] hat das [X.] bei der Bestimmung des Beobachtungsgegenstandes eine Größenbeschränkung vorgenommen (vgl [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9; [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - juris; vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur [X.] ergangene Urteil des [X.]s vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]6 f). Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur Bestimmung der Wohnungsgröße nach den [X.] verwiesen. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Ausdehnung des [X.] durch den Sachverständigen auf Wohnungen "um die 50 qm" gebilligt hat. Eine Beschränkung auf die Wohnungen, die exakt eine Größe von 50 qm aufweisen, würde zu einer zu starken Reduzierung der in die Betrachtung einzubeziehenden Wohnungen führen. Die Gewichtung auf 243 Wohnungen unter Berücksichtigung der aus dem Datenbestand entfernten Wohnungen begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da hinter den gelöschten Datensätzen der ursprünglich 331 Wohnungen auch für das schlüssige Konzept nicht heranzuziehende Wohnungen waren.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das [X.] die Begrenzung der Datenerhebung auf die Zeitpunkte 1.7.2007 und [X.] vorgenommen hat. Das [X.] hat es insoweit für die Datenerhebung im Rahmen eines schlüssigen Konzepts für erforderlich gehalten, dass "Angaben über den Beobachtungszeitraum" gemacht werden können ([X.] vom 22.9.2009 - [X.] A[X.]8/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9 ). Auch ist das im Beobachtungszeitraum verwendete Zahlenmaterial nach den Feststellungen des [X.] hinreichend aussagekräftig. Die für den [X.] verwendeten Daten wurden zwar zum [X.] erhoben. Der Sachverständige hat die Werte für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum jedoch in vertretbarer Art und Weise nach anerkannter wissenschaftlicher Methodik für die weiteren zugrunde gelegten [X.] und [X.] fortgeschrieben. Die Klägerin wurde hierdurch nicht schlechter gestellt, als sich aus den Ausführungen des [X.] zu der für den [X.] 2011 erfolgten Datenerhebung ergibt, da die Stichprobe keinen solchen Preisanstieg ergeben hat, wie nach der Hochrechnung der Ergebnisse des Mietspiegels 2007 erwartet.

Soweit das [X.] auf die Daten des Mietspiegels für [X.] zurückgegriffen hat, hält dies, wie oben bereits ausgeführt, einer Überprüfung Stand. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] zum "schlüssigen Konzept" hat das [X.] hier eine "Stichprobe" zur Basis seiner Überprüfung der [X.] des [X.] gemacht ([X.] vom 22.9.2009 - [X.] A[X.]8/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4 ). Insoweit gilt, dass eine Anlehnung hinsichtlich des Stichprobenumfangs und der Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard nicht zu beanstanden ist (vgl zum Stichprobenumfang: [X.], Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von [X.], Stand Juli 2002, [X.]8 f). Im Hinblick auf einen qualifizierten Mietspiegel hat der erkennende [X.] bereits darauf hingewiesen, dass bei dessen Erstellung die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert werde ([X.] vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]9/11 R - [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.], <[X.]> Rd[X.]4; s auch Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, [X.]37, 139) und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfinde. Daher sei die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung für einen Mietspiegel auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (vgl hierzu bereits [X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]7/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]8). Einwände gegen die Methodik der Erhebung der Daten für den [X.] sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt insoweit nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen.

Denn es handelt sich auch bei der für den Raum [X.] gezogenen Stichprobe des [X.] um eine repräsentative Stichprobe. Beim [X.] wird davon ausgegangen, dass die Miete einer Wohnung sich aus der Bewertung ihrer Wohnwertmerkmale durch die Marktpartner ergibt und dieser Zusammenhang mit einer mathematischen Gleichung beschrieben werden kann. Jedes Merkmal leistet dabei einen Beitrag zum Mietpreis der Wohnung (vgl dazu [X.], Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von [X.], Stand Juli 2002, [X.]0). Daher kommen [X.] im Vergleich zum Tabellenmietspiegel mit einer kleineren Stichprobe aus. Denn der [X.] nutzt die Informationen der gesamten Stichprobe und nicht nur von Teilmengen, wie sie hinter den jeweiligen Tabellenfeldern des [X.] stehen (vgl dazu [X.], Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von [X.], Stand Juli 2002, [X.]9). Für die Stichprobe gilt, dass sie proportional vorzunehmen ist, also dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, Rd[X.] 650; [X.], Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von [X.], Stand Juli 2002, [X.]5). Das [X.] hat im [X.] an den von ihm ernannten Sachverständigen aus einer Stichprobe von mehr als 3000 Wohnungen im gesamten [X.]er Stadtgebiet 331 Wohnungen "um die 50 qm" (bestimmt als gewichteter Wohnungsbestand zwischen 46 und 54 qm) zugrunde gelegt. Dieses Verfahren der Stichprobe entspricht dem aktuellen Stand der Forschung, wie auch das [X.] in seinem Urteil ausgeführt hat.

Dass die für die Erstellung des [X.]er Mietspiegels 2007 erhobenen Daten und für das Urteil des [X.] zugrunde gelegten Wohnungen "um die 50 qm" keine qualitativen Merkmale einfachen Standards aufwiesen, steht der Auswertung und Verwendung dieser Daten nicht entgegen, denn offensichtlich weisen diese Wohnungen einen höheren als den unteren Standard auf und bewegen sich dennoch im maßgeblichen [X.]. Umgekehrt ist anzunehmen, dass Wohnungen, die einen geringeren Standard aufweisen, zu noch günstigeren Konditionen angemietet werden können. Die vom [X.] verwendete Datengrundlage ist auf diese Art und Weise zugunsten der Klägerin vergrößert worden. Die vom Sachverständigen vorgenommene und vom [X.] akzeptierte Gewichtung der Wohnungen um 50 qm, die dazu beiträgt, dass die Stichprobe letztlich 243 Wohnungen umfasst, führt im Übrigen dazu, dass Wohnungen, die nicht dem Standard entsprechen, der im Rahmen der Überprüfung durch das "schlüssige Konzept" zugrunde zu legen ist, aus der Auswertung von vornherein ausgeschieden worden sind.

Dass das [X.] von den ermittelten Wohnungen "um die 50 qm" letztlich die unteren 20 % des preislichen Segments zur Grundlage seiner Entscheidung über die Angemessenheit gemacht hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Grenzziehung nach der Höhe des Mietpreises im [X.] ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, weil die Stichprobe eine klare Definition des [X.] nach "unten" und nach der Größe beinhaltet - anders als wenn ausschließlich ausgehend vom Mietpreis die Höhe der angemessenen Mietaufwendungen bestimmt wird. Es sind hier bereits bei der Datenerhebung lediglich Wohnungen mit mehr als einfachstem Standard in einer Größe von 46 bis 54 qm zugrunde gelegt worden. In die Erhebung einbezogen werden damit zugleich auch Daten für Wohnungen mittleren, gehobenen und luxuriösen Standards. Um diese bei der Auswertung alsdann wieder auszuscheiden, denn sie sind für Leistungsbezieher im Grundsicherungsrecht nicht angemessen, kann auf die Grenze "20%" zurückgegriffen werden. Dies entspricht einer Orientierung an den unteren 20 % der Einkommensbezieher. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] überschreitet im [X.] [X.] auch mindestens 1/5 der Wohnungen mit grundsicherungsrechtlich zugrunde zu legendem Standard nicht die festgestellte Mietobergrenze, die der [X.] gewählt hat, sondern liegt noch unter dieser.

Soweit die Klägerin vorbringt, für den vom [X.] festgesetzten und vom [X.] bestätigten [X.] sei es tatsächlich nicht möglich, in [X.] eine Wohnung um 50 qm anzumieten, hält diese Behauptung einer Überprüfung unter systematischen Gesichtspunkten nicht Stand. Das [X.] hält daran fest, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen [X.] gibt ([X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]6 <[X.]>; [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]). Soweit die Klägerin in der Ergänzung ihrer Revisionsbegründung auf die Daten des [X.] Vereins Haus und Grund eV abstellt, rügt sie im Grunde die Auswahl der Datengrundlage, die hier jedoch, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden ist.

ff) Darin, dass das Berufungsgericht einem schriftsätzlich angekündigten Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Unternehmen "[X.]", vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S, nicht gefolgt ist, liegt auch kein Verstoß gegen die Sachermittlungspflicht (vgl § 103 [X.]G). Das [X.] musste sich nicht gedrängt fühlen, dem Beweisantrag der Klägerin nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzukommen. Gemäß § 118 [X.] [X.]G iVm § 404a Abs 3 ZPO obliegt es dem [X.], dem Sachverständigen den der Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt - hier den für die Erstellung des [X.] 2007 erhobenen Datenbestand - vorzugeben. Daraus folgt, dass auch ein anderer als der vom Gericht ernannte Sachverständige seine sachverständigen Schlussfolgerungen aus diesem Datenbestand hätte ableiten müssen. Dass bei Anwendung derselben oder einer anderen mathematisch-statistischen Methode grundlegend andere Ergebnisse gefolgt wären, ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich.

Dass das [X.] eine weitere Beweisaufnahme nicht beabsichtigte, bedurfte auch keines ausdrücklichen Hinweises an die Klägerin. Eine Hinweispflicht besteht in erster Linie nur dann, wenn ein Beteiligter ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis bittet (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 109 Rd[X.] 9a). Im Übrigen hat sich aus der Ladung des Gerichts zum Termin ergeben, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht beabsichtigt war. Die Tatsacheninstanzen sind zudem nicht verpflichtet, auf das Stellen eines Beweisantrages - wie hier ohnehin schriftsätzlich seitens der Klägerin angekündigt - hinzuwirken (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - juris Rd[X.]0) oder zu einer in Aussicht genommenen Beweiswürdigung Hinweise zu geben ([X.] Beschluss vom [X.]; [X.] Beschluss vom 6.3.2003 - [X.] [X.] 129/02 B - [X.] 2003, 1724; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX Rd[X.] 99). Darauf liefe ein solcher von der Klägerin verlangter Hinweis jedoch hinaus.

b) Die Festsetzung der Leistungshöhe unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen beruht auch auf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung (vgl zur Kostensenkungsaufforderung [X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]8) iS des § 22 Abs 1 [X.] [X.] (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706). Danach sind die tatsächlichen Mietaufwendungen - soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen - als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Der [X.] hat die Klägerin mehrfach, erstmals mit Schreiben vom 29.8.2006, aufgefordert, die KdU zu senken und nach dem Unterlassen jeglicher Kostensenkungsversuche durch die Klägerin eine Absenkung auf die von ihm als angemessen erachtete Höhe der kalten Nettomietaufwendungen in Höhe von 397,30 [X.] zum [X.] angekündigt. Dabei ist es für den hier nur noch streitigen Zeitraum ab dem [X.] bis zum 30.11.2008 ohne Bedeutung, dass der [X.] die "Sechsmonatsfrist" iS des § 22 Abs 1 [X.] [X.], in der dem Leistungsberechtigten in der Regel die Möglichkeit eingeräumt wird, die nach Auffassung des [X.] zu hohen Aufwendungen zu senken, zunächst unzutreffend berechnet hatte. Jedenfalls ab dem [X.] konnte der [X.] die Unterkunfts- und Heizkosten absenken, denn die Klägerin war über die vom [X.] als zutreffend befundene [X.] hinreichend informiert und ihr war die Kostensenkung auch nicht unmöglich.

Der [X.] hat zwar in seiner Kostensenkungsaufforderung als [X.] eine Nettokaltmiete benannt. Diese Angabe muss in dem hier streitigen Zeitraum jedoch noch als zulässig und ausreichend angesehen werden, um von einer zutreffenden Kostensenkungsaufforderung iS des § 22 Abs 1 [X.] [X.] ausgehen zu können. Noch 2009 hatte der erkennende [X.] es offen gelassen, ob die Vergleichsmiete eine Netto- oder eine Bruttokaltmiete sein müsse ([X.] vom 22.9.2009 - [X.] A[X.]8/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3; siehe auch [X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]8/08 R - [X.]E 102, 274 = [X.]-4200 § 22 [X.]8, Rd[X.]6 ff). Erst 2010 hat der 14. [X.] eindeutig bestimmt, dass die [X.] durch eine genau zu benennende Bruttokaltmiete zu definieren ist ([X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3 f; s auch [X.] vom 22.8.2012 - [X.] A[X.]3/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 64 Rd[X.]7). Der erkennende [X.] ist dem gefolgt ([X.] vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]9/11 R - [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4 <[X.]>).

Unschädlich ist auch, dass der [X.] die [X.] im Verlaufe des Gerichtsverfahrens geändert hat. Denn dies ist einerseits Ergebnis der Auseinandersetzungen der Beteiligten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und andererseits stellt das Schreiben des [X.] über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion dar. Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche KdU angemessen sind (vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] A[X.]6/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 59 Rd[X.]9, unter Hinweis auf [X.] vom 20.8.2009 - [X.] A[X.]1/08 R - juris Rd[X.]4). Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des [X.] lediglich ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen KdU einzutreten ([X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.] 40 <[X.] I>).

Gründe, die der Klägerin eine Kostensenkung unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sich nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) auch nicht um eine Kostensenkung bemüht oder anderweitig nachgewiesen, dass es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Wohnraum zu der vom [X.] vorgegebenen Mietobergrenze anzumieten.

5. Der Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung von den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Gaslieferung/Heizung in Höhe von 6,22 [X.] für den Monat Juni 2007, 6,26 [X.] monatlich für den Zeitraum von Juli 2007 bis einschließlich Juni 2008 und 6,33 [X.] monatlich für den Zeitraum von Juli 2008 bis November 2008 ist nicht zu beanstanden. Höhere Leistungen wegen der Heizkostennachforderung für den Monat Februar 2008 und unter Berücksichtigung der Anwendung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 [X.], wie durch das [X.] geschehen, stehen der Klägerin nicht zu. Sie hat insoweit auch keine Einwände gegen die Entscheidung des [X.] erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 77/12 R

10.09.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG München, 26. November 2009, Az: S 55 AS 2536/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 10 WoFG, § 558c BGB, § 558d BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 77/12 R (REWIS RS 2013, 2955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2955

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 34/19 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Hof in Bayern - …


B 4 AS 19/11 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Stadt Duisburg - Wohnflächengrenze - schlüssiges Konzept - …


B 4 AS 45/14 R (Bundessozialgericht)


B 4 AS 44/14 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Fehlen eines schlüssigen Konzepts …


B 4 AS 82/20 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Vierpersonenhaushalt im Kreis Dithmarschen in Schleswig-Holstein …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.