Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.09.2019, Az. 1 BvQ 72/19

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 3813

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet gegen die Vollstreckung eines Haftbefehls - Gebot der Rechtswegerschöpfung verlangt Ausschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe - hier: Vorrang der sofortigen Beschwerde gem §§ 793, 567 ZPO


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).

3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller schon den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Der Antragsteller hat insbesondere noch die Möglichkeit, gegen den Beschluss vom 30. August 2019 eine sofortige Beschwerde zu erheben. Diese ist im Hinblick auf § 570 Abs. 1 Zivilprozessordnung auch nicht offensichtlich aussichtslos.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 72/19

09.09.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 567 ZPO, § 570 Abs 1 ZPO, § 793 ZPO, § 888 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.09.2019, Az. 1 BvQ 72/19 (REWIS RS 2019, 3813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3813

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