Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2012, Az. B 11 AL 15/11 R

11. Senat | REWIS RS 2012, 672

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kündigung der Eingliederungsvereinbarung durch Grundsicherungsträger - Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Rechtsänderung - Unwirksamkeit der Kündigung - Zumutbarkeit der Weiterförderung der Weiterbildungsmaßnahme - Feststellungsklage


Leitsatz

Während einer bewilligten Weiterbildungsmaßnahme kann der Leistungsträger aufgrund einer Rechtsänderung eine Eingliederungsvereinbarung nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur kündigen, wenn ihm ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2011 aufgehoben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2009 zurückgewiesen.

Der Beigeladene hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte [X.] ([X.]) oder den beigeladenen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Anspruch auf Restförderung einer am [X.] begonnenen Weiterbildungsmaßnahme für die [X.] vom 1.10. bis 21.12.2006 hat.

2

Der im Mai 1986 geborene Kläger absolvierte von September 2002 bis Januar 2006 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher (Fachrichtung Formbau) und erhielt anschließend Arbeitslosengeld ([X.]) für die [X.] vom [X.] bis zum 16.1.2007 nach einem Leistungssatz in Höhe von 4,70 Euro täglich auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 9,91 Euro. Daneben bewilligte der [X.] als zuständiger Träger der Grundsicherung dem - damals im Haushalt seiner Eltern lebenden - Kläger als [X.] (aufstockende) [X.] II-Leistungen nach dem [X.] ([X.]) für die [X.] vom 24.1. bis 3[X.] (Bescheid vom 2.2.2006; Änderungsbescheid vom 21.3.2007).

3

Am 16.5.2006 schlossen der [X.] und der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung (EinglVb), in der sich der Kläger ua zur Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "[X.]" vom 24.4. bis 21.12.2006 verpflichtete und der [X.] die Übernahme der Lehrgangskosten sowie die Gewährung von Fahrkosten zusagte.

4

Infolge einer Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 [X.] zum [X.] durch Gesetz vom [X.] ([X.]) entfiel die Hilfebedürftigkeit des [X.], weil nunmehr aus ihm und seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden war, für die insgesamt keine Hilfebedürftigkeit bestand. Daher lehnte der [X.] den Antrag des [X.] auf Weiterbewilligung von [X.] II ab 1.8.2006 bindend ab (Bescheid vom 11.8.2006) und verwies ihn wegen der Restförderung der Weiterbildungsmaßnahme an die Beklagte. Zugleich bot er den Abschluss eines Darlehensvertrags auf Grundlage des § 16 Abs 4 [X.] an. Dies lehnte der Kläger zunächst ab; in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht ([X.]) [X.] verfolgte er sein Begehren weiter, Leistungen aufgrund der EinglVb als Zuschuss zu erhalten. Mit Schreiben vom 19.9.2006 kündigte der [X.] die EinglVb mit Wirkung zum 30.9.2006. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren endete am 9.11.2006 mit Vergleich durch den Abschluss des erneut angebotenen Darlehensvertrags, in dem sich ua der [X.] zwecks Weiterfinanzierung der begonnenen Qualifizierungsmaßnahme zur Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 2408,64 Euro verpflichtete. Der Kläger schloss die Maßnahme erfolgreich ab und zahlte vereinbarungsgemäß das Darlehen ([X.]) zurück.

5

Auf Hinweis des [X.]es hatte der Kläger zuvor bereits bei der [X.] die Förderung der Weiterbildung für die [X.] vom 1.8. bis 21.12.2006 beantragt, die jedoch weiterhin den [X.] für zuständig ansah und deshalb den Antrag ablehnte (Bescheid vom 28.9.2006; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

6

Gegen den [X.] hat der Kläger am 17.10.2006 Klage auf weitere Förderung erhoben; dieses Verfahren hat das [X.] ausgesetzt. In dem Klageverfahren gegen die Beklagte hat das [X.] nach Beiladung des [X.]es Bautzen als Rechtsnachfolger des [X.]es K. mit Urteil vom [X.] festgestellt, dass der Beigeladene ungeachtet der Kündigung vom 19.9.2006 weiterhin verpflichtet sei, auch für den [X.]raum vom 1.10. bis 21.12.2006 aus der am [X.] abgeschlossenen EinglVb die Weiterbildungskosten für die Bildungsmaßnahme [X.] als Zuschuss zu übernehmen.

7

Auf die Berufung des Beigeladenen hat das [X.] (L[X.]) das Urteil des [X.] aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] verurteilt, "an den Kläger für die Kosten seiner Weiterbildung zum CNC-Fräser vom 1. Oktober 2006 bis 21. Dezember 2006 einen Betrag in Höhe von 2408,64 [X.] zu zahlen" (Urteil vom 26.5.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die ursprünglich mit dem [X.] getroffene EinglVb sei wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch die am [X.] in [X.] getretene Neufassung des § 7 Abs 3 Nr 2 [X.] ordnungsgemäß nach § 59 Abs 1 [X.] Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ([X.]B X) gekündigt worden. Der Kläger habe jedoch seit dem 1.10.2006 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 77 Abs 1 [X.] Sozialgesetzbuch [X.] ([X.]I). Zwar habe der Kläger vor Beginn der Maßnahme keinen entsprechenden Antrag (§ 323 Abs 1, § 324 Abs 1 [X.] [X.]I) bei der [X.] gestellt. Es liege jedoch ein Fall unbilliger Härte iS des § 324 Abs 1 S 2 [X.]I vor, denn infolge der ursprünglich bestehenden Hilfebedürftigkeit sei es ihm nicht möglich gewesen, vor Antritt der Maßnahme mit Aussicht auf Erfolg einen Förderungsantrag bei der [X.] zu stellen. Eine Beratung des [X.] und eine Prüfung der Maßnahme seien - für die Beklagte bindend - bereits durch den [X.] durchgeführt worden; von einer Prognoseentscheidung sei die Beklagte entbunden. Das ihr eingeräumte Ermessen sei in der gegebenen Sachverhaltskonstellation auf Null reduziert. Der Umfang der von der [X.] zu übernehmenden Kosten ergebe sich aus dem Darlehensvertrag.

8

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts (insbesondere § 16g Abs 1 [X.] [X.] § 16 Abs 4 [X.] in der bis 3[X.] gültigen Fassung>, § 59 Abs 1 [X.] [X.]B X). Sie verweist darauf, dass § 16 Abs 4 [X.] in der bis zum 3[X.] gültigen Fassung (aF) eine weitere Fördermöglichkeit durch den [X.]-Leistungsträger vorgesehen habe, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt seien und der Erwerbsfähige sie voraussichtlich erfolgreich abschließen werde. Eine (ähnliche) Fördermöglichkeit habe die Vorschrift auch in der Fassung ab 1.8.2006 vorgesehen, wenn die Förderung wirtschaftlich erschien und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen werde; gefördert werde dann durch die Gewährung eines Darlehens. Gemäß § 16g Abs 1 [X.] (eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2009) könne eine begonnene Maßnahme im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen wie bisher zuschussweise gefördert werden ([X.]). Es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage des [X.] der Leistungsträger sei, der eine begonnene Maßnahme (weiter-)fördern solle. Ein Grund, die EinglVb zu kündigen, habe mithin nicht bestanden.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 6. Mai 2009 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 6. Mai 2009 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, will mit dem Hilfsantrag aber sicherstellen, dass - wenn es nicht bei der Verurteilung zur Kostentragung bleiben sollte - jedenfalls nicht er, sondern der Beigeladene die (endgültige) Kostenlast der beruflichen Weiterbildung zu tragen habe.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, geht aber davon aus, dass die Revision keinen Erfolg haben werde. Er hat außerdem den im Streit stehenden und darlehnsweise übernommenen Betrag der [X.] in Höhe von 2408,64 Euro im Einzelnen erläutert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 [X.] 1 [X.]ozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Entscheidung des [X.] wiederherzustellen, weil - wie im Ergebnis erstinstanzlich zu Recht entschieden worden ist - der Beigeladene die Weiterbildungskosten des [X.] auch für den [X.]raum vom 1.10. bis 31.12.2006 als Zuschuss zu übernehmen hat.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der vom [X.]läger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der [X.]osten seiner Weiterbildungsmaßnahme zum CNC-Fräser für die Restzeit vom 1.10. bis zum [X.] (restliche [X.] einschließlich der Fahrkosten zur Bildungsstätte). Da der Beigeladene diese [X.]osten in Höhe von 2408,64 Euro aufgrund des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschlossenen Vertrags zunächst als - inzwischen vom [X.]läger zurückgezahltes - Darlehen erbracht hat, ist das [X.] bei seiner Entscheidung zutreffend von dem - als Hauptantrag geltend gemachten - Feststellungsbegehren des [X.] ausgegangen, dass der Beigeladene diese [X.]osten in Form eines Zuschusses - endgültig - zu tragen habe. Dieses [X.] ist wiederherzustellen; der Beigeladene ist aufgrund der mit dem [X.]läger geschlossenen [X.] verpflichtet, die begonnene Maßnahme bis zu deren Abschluss zu fördern, weil die unter dem 19.9.2006 ausgesprochene [X.]ündigung der Vereinbarung unwirksam war. Nur in diesem [X.]inn ist auch die Tenorierung im erstinstanzlichen Urteil zu verstehen, wonach der Förderungsanspruch des [X.] "ungeachtet der [X.]ündigung vom 19.9.2006" den [X.]raum vom 1.10. bis [X.] umfasste. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem damit gegenstandslos gewordenen Darlehensvertrag vom 9.11.2006 (dazu unter 4).

2. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer [X.]achentscheidung nicht entgegen. Zwischen dem [X.]läger, der Beklagten und dem Beigeladenen bestand [X.]treit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses; denn es war zu klären, welcher Träger die Weiterbildungskosten für die Bildungsmaßnahme [X.] zu übernehmen hat. Damit war - neben der (hilfsweise) gegen die Beklagte erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G) - die Feststellungsklage gegen den Beigeladenen (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]G) die richtige [X.]lageart (vgl [X.], DVBl 1997, 865, 872; [X.], Vertragsstrukturen in der Arbeitsverwaltung, Dissertation 2007, 166). Im Rahmen dieser Feststellungsklage konnte die Verurteilung des Beigeladenen als Leistungsträger nach § 75 Abs 5 [X.]G erfolgen. Denn der [X.] gegen die Beklagte und gegen den Beigeladenen schließen sich gegenseitig aus und die [X.]lage gegen die Beklagte kann keinen Erfolg haben, weil - wie im Folgenden dargelegt wird - bereits ein vertraglicher Anspruch gegen den Beigeladenen besteht. [X.]ein Hindernis bildete hier auch die anderweitige Rechtshängigkeit der vor dem [X.] erhobenen [X.]lage (vgl B[X.], Urteil vom 19.5.1982 - 11 RA 37/81 - [X.] 2200 § 1239 [X.]; [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 75 Rd[X.]6).

Der Beigeladene ist für die Übernahme der Restförderung der Maßnahme auch sachlich und örtlich zuständig. Denn die [X.] ist zwar zwischen dem [X.] und dem [X.]läger geschlossen worden und auch die [X.]ündigung vom 19.9.2006 hat der [X.] ausgesprochen. Indes ist - wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat - der [X.] aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung des Gebiets der [X.]e des [X.] ([X.] <[X.]ächs[X.]rGebNG>) vom 29.1.2008 ([X.]) Rechts- und Funktionsnachfolger ua des [X.] geworden (vgl § 4 Abs 1 und 2 [X.]ächs[X.]rGebNG). Der Beigeladene gehört zu den nach § 6a [X.]B II zugelassenen kommunalen Trägern.

3. Der Beigeladene hat die [X.]osten der Weiterbildungsmaßnahme auch für die [X.] vom 1.10. bis [X.] zu tragen; denn die am 19.9.2006 ausgesprochene [X.]ündigung der [X.] (dazu näher unter a und b) war unwirksam (dazu unter c).

a) Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist die zwischen dem [X.]läger und dem [X.] geschlossene [X.].

Nach § 15 Abs 1 [X.] 1 [X.]B II soll der Grundsicherungsträger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren ([X.]). Nach der Grundregel des § 15 Abs 1 [X.] 3 [X.]B II "soll" die Vereinbarung für sechs Monate abgeschlossen werden. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs 6 [X.]B II in der bis zum [X.] geltenden Fassung gilt § 15 Abs 1 [X.] 2 [X.]B II (richtig: § 15 Abs 1 [X.] 3 [X.]B II) für die [X.] bis zum 31.12.2006 mit der Maßgabe, dass die [X.] für bis zu zwölf Monate geschlossen werden kann (vgl ua [X.] in [X.]Voelzke, juris-P[X.] [X.]B II, 2. Aufl 2007, § 65 Rd[X.]9).

Demgemäß verpflichtete sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen in dieser Vereinbarung - ohne weitere zeitliche Beschränkung - zur Übernahme der für den gesamten [X.]raum der Qualifizierungsmaßnahme vom 24.4. bis [X.] entstehenden [X.]osten (Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren in Höhe von 4825,60 Euro sowie Fahrkosten bis maximal 260 Euro monatlich) gemäß § 16 Abs 1 [X.] 2 [X.]B II iVm §§ 77 ff [X.]B III. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Diese [X.]ostenzusage bindet den Beigeladenen und gibt dem [X.]läger einen Vertragserfüllungsanspruch (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.]tand Dezember 2010, [X.] § 15 Rd[X.] 42), wobei die Rechtsqualität der [X.] hier dahinstehen kann.

Ausgehend von der Wortbedeutung "Vereinbarung" liegt es nahe, von einer vertraglichen Abrede auszugehen. Entsprechend qualifiziert die herrschende Meinung der Literatur die [X.] als [X.] i[X.] der §§ 53 ff [X.]B X ([X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2009, § 15 Rd[X.] 8, mwN; [X.], [X.]B II/[X.]B III, [X.]tand Juni 2012, § 15 Rd[X.]1 f; [X.] in [X.], [X.] zum [X.]B II, [X.]tand März 2011, § 15 Rd[X.]1; Löhns in Löhns/Herold/[X.], [X.]B II, 2. Aufl 2009, § 15 Rd[X.] 5 mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.]tand Dezember 2010, § 15 Rd[X.]1; [X.], [X.]B II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2011, § 15 Rd[X.] 6; [X.] in [X.]Voelzke, juris-P[X.] [X.]B II, 2. Aufl 2007, § 15 Rd[X.]2; Zahn in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und [X.]ozialhilfe - Teil 1 - [X.], [X.]tand Januar 2011, § 15 Rd[X.]), teilweise auch als unechten oder hinkenden Austauschvertrag (vgl Weinreich, [X.]b 2012, 513 ff, 519; kritisch: [X.], Problem der [X.] nach § 15 [X.]B II, 2010, der einen Vertrag in Frage stellt: Der Hilfebedürftige werde zum Abschluss einer [X.] gezwungen, weil er bei [X.] mit einer Leistungskürzung <§ 31 Abs 1 [X.] 1 [X.] Buchst b [X.]B II> rechnen müsse). Aber selbst dann, wenn man die [X.] als öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder öffentlich-rechtliche Zusatzvereinbarung (so: [X.] in [X.], [X.]B II, [X.]tand März 2011, § 15 Rd[X.] 30) oder als normersetzende öffentlich-rechtliche Handlungsform sui generis (so [X.] zB in: Das [X.]B II in der Praxis der [X.]ozialgerichte - Bilanz und Perspektiven 2010, 45 ff) qualifizieren wollte, konnte sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen verpflichtend in dieser rechtlichen Form binden, weil er damit weder gegen ein rechtliches Verbot verstieß noch die ihm eingeräumte Entscheidungskompetenz überstieg oder gar die Verpflichtung zu "rechtlich Unmöglichem" einging ([X.] aus § 58 Abs 2 [X.] [X.]B X). Vielmehr hätte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine gleiche Entscheidung auch durch Verwaltungsakt treffen können, wenn eine [X.] nicht zustande gekommen wäre (vgl § 15 Abs 1 [X.] 6 [X.]B II). Dabei kann hier offenbleiben, ob es sich bei dem Abschluss einer [X.] einerseits und dem Erlass eines eine [X.] ersetzenden Verwaltungsakts um zwei grundsätzlich gleichwertige Wege handelt oder sich diese beiden Gestaltungsformen in ihren rechtlichen Anforderungen unterscheiden (vgl dazu näher B[X.]E 104, 185 = [X.] 4-4200 § 15 [X.] Rd[X.]5 und 23).

Da das [X.]B II keine Regelungen über das Zustandekommen einer [X.] enthält, finden gemäß § 40 Abs 1 [X.] 1 [X.]B II für das Verfahren die Vorschriften des [X.]B X Anwendung. Mit der überwiegenden Meinung in der Literatur ist der [X.]enat der Ansicht, dass sich Rechtmäßigkeit und Möglichkeit der Auflösung der [X.] nach den Vorschriften der §§ 53 ff [X.]B X über den [X.] richten; geht man von einem öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform sui generis aus, bietet sich - mangels anderer Rechtsgrundlagen für solche Handlungsformen - die analoge Anwendung der §§ 53 ff [X.]B X an.

b) Die Wirksamkeit der [X.] als öffentlich-rechtlicher Vertrag bestimmt sich in ihren Anforderungen nach § 15 Abs 1 [X.] 2 [X.]B II sowie § 55 [X.]B X und gemäß § 61 [X.] 2 [X.]B X ergänzend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]). Die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien (§ 61 [X.] 2 [X.]B X iVm §§ 145 ff [X.]) liegen vor; das [X.]chriftformerfordernis des § 56 [X.]B X wurde eingehalten; es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen (§ 53 Abs 2 [X.]B X: § 16 Abs 1 [X.] 2 [X.]B II iVm §§ 77 ff [X.]B III). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Vereinbarung im [X.]punkt des Vertragsschlusses bestehen nicht und sind auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden (vgl dazu näher [X.] in von [X.], [X.]B X, 7. Aufl 2010, § 58 Rd[X.] 3, 6 und 9).

c) Die Rechtswirkungen der [X.] sind schließlich nicht durch eine wirksame [X.]ündigung beendet worden. Denn die Voraussetzungen für eine solche [X.]ündigung lagen nicht vor.

Gemäß § 40 Abs 1 [X.] 1 [X.]B II iVm § 59 Abs 1 [X.] 1 [X.]B X (wortgleich auch § 60 Abs 1 [X.] 1 Verwaltungsverfahrensgesetz <[X.]>) kann eine Partei eines [X.]s diesen kündigen, wenn sich die für die Festsetzung des [X.] maßgebend gewesenen Verhältnisse mit Abschluss wesentlich geändert haben (1) und dies zur Folge hat, dass dieser Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist (2), sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist (3). Unabhängig von den formellen Voraussetzungen (ua [X.]chriftform, vgl § 59 Abs 1 [X.] 2 [X.]B X) sind diese materiellen Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt. Demzufolge ist die [X.]ündigung vom [X.] unwirksam und hat die [X.] nicht beendet.

aa) Allerdings ist mit der Änderung des § 7 Abs 3 [X.] [X.]B II durch das [X.] ([X.]l I 558) mit Wirkung zum [X.] eine wesentliche Veränderung in den für die "Festsetzung des [X.] maßgebend gewesenen" Verhältnissen i[X.] von § 59 Abs 1 [X.] 1 [X.]B X eingetreten.

Diese Norm trägt vor dem Hintergrund des ungeschriebenen Gebots "pacta sunt servanda" dem auf [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) beruhenden Gedanken Rechnung, dass eine Loslösung vom Vertrag ausnahmsweise möglich sein muss, wenn die Bindung für eine Vertragspartei unzumutbar geworden ist. Darauf gründen sich die vor allem im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Änderung bzw den Wegfall der Geschäftsgrundlage (heute in § 313 [X.] ausdrücklich normiert), an die § 59 Abs 1 [X.] 1 [X.]B X mit der Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss maßgebend gewesenen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf bestehende Verträge anknüpft. Dabei kann hier offenbleiben, ob § 59 Abs 1 [X.] 1 [X.]B X eine eigenständige Regelung des [X.] des Wegfalls der Geschäftsgrundlage enthält (so ua [X.] in [X.] Voelzke, juris-P[X.] [X.]B II, 2. Aufl 2007, § 15 Rd[X.]3 mwN) oder auf die allgemeinen Grundsätze zur Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden kann (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2008, § 60 [X.] 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]achs, [X.], 7. Aufl 2008, § 60 Rd[X.] ff; [X.], 206; [X.], Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 3137/00).

Der [X.]enat teilt die Einschätzung des [X.], dass auch ohne ausdrückliche Regelung in der [X.] jedenfalls ab 1.8.2006 mit Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts (vgl § 41 Abs 1 [X.] 3 und 4 [X.]B II) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl auch Fachliche Hinweise der [X.] zu § 15 [X.]B II, Ziff 15.13 zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit; ebenso [X.] in [X.]Voelzke, juris-P[X.] [X.]B II, 2. Aufl 2007, § 15 Rd[X.]33). Denn ab diesem [X.]punkt war der [X.]läger in Anwendung des ab [X.] geänderten § 7 Abs 3 [X.] [X.]B II nicht mehr hilfebedürftig i[X.] des § 9 Abs 1 und Abs 2 [X.]B II und demgemäß ist sein Antrag auf [X.] vom 8.8.2006 mit (bindendem) Bescheid des [X.] vom 11.8.2006 abgelehnt worden.

Die Wesentlichkeit dieser Änderung der Verhältnisse kann auch bei entsprechender Beurteilung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl hierzu [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2008, § 60 Rd[X.] 8) nicht etwa deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse bei dem [X.]läger nicht nachhaltig geändert haben und der [X.] bei Abschluss der [X.] mit den Rechtsänderungen zum [X.] rechnen konnte. Denn auch Rechtsänderungen sind im Rahmen von § 59 Abs 1 [X.] 1 [X.]B X zu berücksichtigen (vgl [X.]/[X.], aaO, § 60 Rd[X.] 9a).

Zweifelhaft könnte hier allenfalls sein, ob nach § 59 Abs 1 [X.] 1 [X.]B X ein [X.]ündigungsrecht auch dann besteht, wenn mit dem späteren Eintreten des [X.]ündigungsgrunds bereits bei Vertragsschluss zu rechnen war (vgl [X.]/[X.], aaO, § 60 Rd[X.] 7 mwN). Die Rechtsänderung zum [X.] war schon vor Abschluss der [X.] absehbar: [X.]ie musste dem [X.] bzw dem zuständigen [X.]achbearbeiter bei Abschluss der Vereinbarung bekannt sein; denn das Gesetz zur Änderung des [X.]B II und anderer Gesetze vom [X.] wurde am 30.3.2006 im [X.] ([X.]4/2006) verkündet. Dass mit dieser Rechtsänderung auch die [X.] des [X.] entfiel, hätte der [X.] bzw der zuständige [X.]achbearbeiter ebenso schon bei Abschluss der Vereinbarung erkennen können. Denn bei der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen nach dem [X.]B II im Januar 2006 hatte der [X.]läger ausweislich der vom [X.] in Bezug genommenen Verwaltungsakten des Beigeladenen die Einkommensverhältnisse seiner Eltern offen gelegt.

Letztlich bedarf aber die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorgelegen hat, keiner weiteren Vertiefung, weil es - wie sogleich unter bb) dargelegt wird - dem [X.] jedenfalls nicht unzumutbar war, am Vertrag festzuhalten.

bb) Nach § 59 Abs 1 [X.] 1 [X.]B X berechtigt nicht jede wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des [X.] maßgebend gewesen sind, zur [X.]ündigung des Vertrags. Voraussetzung ist vielmehr ua, dass es sich um eine derart wesentliche Änderung handelt, dass dem betroffenen Vertragspartner ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Die Unzumutbarkeit ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und gerichtlich voll überprüfbar (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.]tand Oktober 2009, [X.] § 59 Rd[X.] 64).

Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der Grundsatz der Vertragstreue auch im öffentlichen Recht nur ausnahmsweise und allein dann unterbrochen werden darf, wenn dies notwendig ist, um wesentliche, dh untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings unvereinbare Ergebnisse im öffentlichen Interesse zu vermeiden (vgl [X.] in [X.]/[X.]/ [X.]achs, [X.], § 60 Rd[X.]7; [X.]/[X.], aaO, § 60 Rd[X.] 8; [X.], Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 3137/00 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Nicht zumutbar ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung einem Vertragspartner dann, wenn der Rahmen des Risikos überschritten wird, den der Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen des anderen Vertragspartners nach [X.] und Glauben hinzunehmen hat. Hiernach scheidet eine [X.]ündigung aus, wenn der [X.]ündigende einerseits das Risiko bestimmter Änderungen bewusst übernommen hat, sein Vertragspartner andererseits aber wesentliche Nachteile für den Fall der [X.]ündigung hinzunehmen hätte. Maßgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei eine wichtige Rolle spielt, ob der [X.]ündigende Vorkehrungen gegen die Auswirkungen der Änderungen treffen konnte und welche Bedeutung die Änderung im Verhältnis zum Interesse des Vertragspartners am Inhalt des Vertrags selbst hat (vgl ua [X.]/[X.], aaO, § 60 Rd[X.]2). Damit genießt (entgegen [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 15 Rd[X.] 33, der sich bei der [X.] nach § 15 [X.]B II im Fall einer Änderung der Verhältnisse für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs 1 [X.]B X ausspricht) die Partei, die am Vertrag festhalten will, einen höheren [X.]chutz nach § 59 Abs 1 [X.] 1 [X.]B X als bei einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs 1 [X.] 1 [X.]B X (so im Ergebnis auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.]tand Oktober 2009, [X.] § 59 Rd[X.] 63 mwN).

Dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen war das Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar. Das [X.]ündigungsschreiben des [X.]es vom 19.9.2006 begründet die [X.]ündigung damit, dass sich mit den gesetzlichen Neuregelungen des [X.]B II im Fall des [X.] wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hätten und deshalb dem [X.] ein Festhalten an der Vereinbarung nicht möglich sei.

Dies hält der gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht [X.]tand. Denn bei der gebotenen Abwägung der Interessen beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits oben ausgeführt - die zum [X.] bevorstehenden Änderungen des [X.]B II bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 16.5.2006 bekannt sein mussten. Der [X.] bzw der zuständige [X.]achbearbeiter konnte auch bereits damals deren Auswirkungen auf die [X.] des [X.] erkennen. Denn der [X.]läger lebte im elterlichen Haushalt und ihm waren - solange er als [X.] galt - aufstockende [X.]B II-Leistungen (in Höhe von 36,00 Euro monatlich) bis zum 3[X.] bewilligt worden (Bescheid vom 2.2.2006). Damit war bei Vertragsschluss offenkundig, dass infolge der Änderung des § 7 Abs 3 [X.] [X.]B II zum [X.] die Hilfebedürftigkeit des [X.] spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraums ab 1.8.2006 zu verneinen war, weil nunmehr aus ihm und seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden war und deren Einkommen den maßgebenden Bedarf überstieg. Die Einkommensverhältnisse der Eltern des [X.] waren bereits anlässlich der erstmaligen Antragstellung im Januar 2006 offengelegt worden. Dennoch förderte der [X.] auch über den Termin der Rechtsänderung zum [X.] und sogar nach Ablauf der Befristung der monatlichen [X.]B II-Leistungen bis zum 3[X.] die Maßnahme weiter. Erst am 19.9.2006 kündigte er die Vereinbarung zum 30.9.2006, wobei der [X.]läger zu diesem [X.]punkt bereits rund zwei Drittel der Weiterbildungsmaßnahme absolviert hatte und dem [X.] ausweislich der vom [X.] in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten bereits bekannt war, dass die Beklagte die [X.]osten des Lehrgangs nicht übernehmen würde (VerBis-Ausdruck vom 27.9.2006 über Gespräch vom 15.9.2006 sowie hierauf bezugnehmend [X.]chreiben der [X.] vom 27.9.2006).

Vorkehrungen für den absehbaren Wegfall der [X.] hatte der [X.] nicht getroffen, insbesondere auch die Beklagte nicht als weitere Leistungsträgerin am Verfahren beteiligt (vgl § 12 Abs 2 [X.] 1 [X.]B X). Das zeitgleich mit dem [X.]ündigungsschreiben vom 19.9.2006 unterbreitete Angebot, die Maßnahme nunmehr in Form eines Darlehens nach § 16 Abs 4 [X.]B II aF weiter zu fördern, ändert an der nachteiligen Wirkung der [X.]ündigung nichts. Für den [X.]läger bedeutete das Darlehensangebot, dass er die weiteren [X.] letztlich - wie zwischenzeitlich durch vollständige Rückzahlung des Darlehens auch geschehen - selbst zu tragen hatte, ohne dass er darüber bereits bei Abschluss der [X.] informiert worden wäre.

Damit waren die Folgen des Leistungsendes für den [X.]läger erheblich. Für den [X.] hat sich demgegenüber allein das Risiko der Leistungserbringung ohne Fortbestand der Hilfebedürftigkeit des Berechtigten verwirklicht, das er selbst gesetzt hatte, indem er es versäumte, die [X.] inhaltlich auf den schon bei deren Abschluss absehbaren Wegfall der [X.] zum 3[X.] durch eine zeitliche Begrenzung bzw entsprechende Nebenbestimmungen abzustimmen.

cc) Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine nachträgliche Vertragsanpassung von den Vertragsparteien nicht in Betracht gezogen worden ist (s dazu unter 4), ist ein [X.]ündigungsrecht auch nicht deshalb zu bejahen, weil ein Festhalten des [X.]es an der [X.] bis zum Ablauf der Maßnahme am [X.] zu untragbaren, mit Recht und Gesetz schlechterdings unvereinbaren Ergebnissen führen würde. [X.]o kann es insbesondere nicht als von vornherein systemfremd angesehen werden, wenn ein [X.]B II-Träger die angefangene Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme durch einen Zuschuss auch nach dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen zu Ende führt. Letzteres folgt insbesondere nicht aus § 16 Abs 4 [X.]B II in der bis zum 3[X.] gültigen Fassung (aF), auf den sich der Beigeladene beruft.

Hiernach konnte bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen eine Maßnahme zur Eingliederung durch ein Darlehen des [X.]B II-Leistungsträgers weitergefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Fassung des § 16 Abs 4 [X.]B II durch Gesetz vom [X.] ([X.]l I 1706) verzichtete mit Wirkung ab 1.8.2006 auf das zeitliche [X.]riterium und verlangte für eine darlehensweise weitere Förderung lediglich noch, dass "dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird".

Es ist, betrachtet man die Umstände des vorliegenden Falls, schon fraglich, ob die Vorschrift des § 16 Abs 4 [X.]B II aF mit dem Tatbestandsmerkmal des "Entfallens" der Hilfebedürftigkeit auch die Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung nach § 7 Abs 3 [X.] [X.]B II erfasst oder ob sie nur Fallgestaltungen betrifft, bei denen sich nach [X.] die tatsächlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers (beispielsweise durch Vermögenszuwachs) nachhaltig verändern. Dies gilt umso mehr, als im [X.]B III für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Grundsatz des § 422 Abs 1 [X.]B III das Recht maßgebend bleibt, das zu dem [X.]punkt gilt, in dem der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt worden ist. Allerdings ist für den hier streitigen [X.]raum davon auszugehen, dass die Verweisungsvorschrift in § 16 Abs 1 [X.] 3 [X.]B II idF bis 3[X.] (danach § 16 Abs 1a [X.]B II, jetzt § 16 Abs 2 [X.] 1 [X.]B II) bei Rechtsänderungen im Bereich des [X.]B II keine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung des § 422 [X.]B III erlaubt (so wohl auch [X.] in [X.]/ [X.], [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 16 Rd[X.] 56, 57; Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.]tand Dezember 2012, [X.] § 16 Rd[X.] 422 ff vgl auch [X.] Hamburg, Urteil vom [X.] - L 4 A[X.] 114/11 - zur Anwendbarkeit des § 422 [X.]B III im Fall der Änderung des [X.]B III). Dafür spricht auch die mit Wirkung ab 1.1.2009 eingeführte Übergangsregelung in § 66 Abs 1 [X.]B II in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.] ([X.]l I 2917). Nach den Gesetzesmaterialien ist es Zweck des § 66 [X.]B II, der weitgehend mit dem Wortlaut des § 422 [X.]B III übereinstimmt, "dass unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei Rechtsänderungen die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiterhin anzuwenden sind" (vgl BT-Drucks 16/10810, [X.] 50).

Doch selbst wenn man § 16 Abs 4 [X.]B II aF - wie das [X.] und vom [X.] zitierte [X.]ommentar-Literatur (ua [X.], aaO, § 16 Rd[X.]48 f) dahingehend zu verstehen hätte, dass die darlehensweise Weitergewährung grundsätzlich nur nachrangig (§ 5 Abs 1, § 9 Abs 1 [X.]B II) gegenüber Leistungen nach dem [X.]B III erfolgen kann, ergibt sich daraus kein Anhalt für die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsbindung für den Beigeladenen.

Vielmehr können sich - wie der vorliegende Fall zeigt - auch in grundsätzlich unterschiedlichen Leistungssystemen wie dem [X.]B II und dem [X.]B III rechtliche Verzahnungen ergeben, die es notwendig machen, in Einzelfällen abweichend vom Regelfall der darlehensweisen Weitergewährung von Eingliederungsleistungen bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit, die angefangene, vertraglich zugesicherte Förderung einer Bildungsmaßnahme bis zu deren Ende als Zuschuss zu erbringen, statt den Leistungsempfänger auf das Leistungssystem des [X.]B III zu verweisen. Dies bestätigt insbesondere auch die weitere Entwicklung der Vorschrift des § 16 Abs 4 [X.]B II aF. Denn durch das bereits genannte Gesetz vom [X.] ist mit Wirkung ab 1.1.2009 die bisherige Regelung in § 16 Abs 4 und 5 [X.]B II in der neuen Regelung des § 16g Abs 1 [X.]B II zusammengefasst worden. Danach "kann" eine Maßnahme zur Eingliederung (auch dann) weiter gefördert werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während dieser Maßnahme entfällt, dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird ([X.] 1). Die Förderung "soll" als Darlehen erbracht werden ([X.] 2). Wie bereits der Gesetzesfassung zu entnehmen ist und die Gesetzesmaterialien verdeutlichen (BT-Drucks 16/10810, [X.] 49 zu § 16g), bezweckt die Neuregelung "den [X.]B-II-Leistungsträgern im Einzelfall (zu ermöglichen), abweichend vom Regelfall der Darlehensgewährung die Eingliederungsleistungen bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit als Zuschuss zu erbringen".

Auch wenn § 16g Abs 1 [X.]B II erst ab 1.1.2009 gilt, so wird durch die Regelung doch deutlich, dass nicht etwa übergeordnete Gesichtspunkte den [X.] bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit des [X.] infolge der Rechtsänderung zum [X.] gezwungen haben, die [X.] im Hinblick auf § 16 Abs 4 [X.]B II aF zu kündigen. An der Zumutbarkeit einer weiteren Vertragsbindung über den 1.10.2006 hinaus ändert auch nichts, dass der [X.] trotz der bindenden Ablehnung der [X.] von [X.] ab 1.8.2006 (Bescheid vom 11.8.2006) an der Förderung der Weiterbildungsmaßnahme immerhin bis 30.9.2006 festgehalten hat. Denn auch wenn der [X.]läger aufgrund der Ablehnung seines Antrags vom 8.8.2006 darüber informiert war, dass er nicht mehr zum [X.]reis der [X.]-Leistungsberechtigten gehörte, konnte dies nichts an seinem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der am 16.5.2006 abgeschlossenen [X.] und auf eine zuschussweise Weiterförderung der Maßnahme ändern, zumal der noch verbleibende [X.]raum bis zu deren Ende am [X.] relativ kurz war.

4. Dem Anspruch auf Restförderung der Weiterbildungsmaßnahme bis zum [X.] mangels wirksamer [X.]ündigung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen steht schließlich auch nicht entgegen, dass der [X.]läger mit dem [X.] zur vergleichsweisen Beendigung des einstweiligen [X.] am 9.11.2006 einen Darlehensvertrag über die (restliche) Leistungsgewährung vom 1.10. bis [X.] abgeschlossen hatte. Denn auf das Darlehensangebot des [X.]es ist der [X.]läger (im Rahmen des einstweiligen [X.]) nur deshalb eingegangen, um zunächst die Maßnahme zu Ende führen zu können. Die Tatsache, dass der [X.]läger im [X.]lageverfahren vor dem [X.] primär die Feststellung der Verpflichtung des Beigeladenen zur Weiterförderung der Maßnahme bis zum [X.] im Rahmen der abgeschlossenen [X.] als Zuschuss beantragt hat, zeigt, dass er das Darlehen nur bis zur [X.]lärung der Verpflichtung des Beigeladenen (oder hilfsweise der Beklagten) zur [X.]ostenübernahme in Anspruch nehmen wollte, er also zumindest konkludent seinerseits einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Fall des Erfolgs seiner Feststellungsklage geltend gemacht oder mit der [X.]lage gegen den [X.]B II-Leistungsträger (zumindest konkludent) die [X.]ündigung des Darlehensvertrags erklärt hat.

Die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit die Feststellung, dass der Beigeladene mangels Wirksamkeit der am 19.9.2006 ausgesprochenen [X.]ündigung der [X.] die Weiterbildungskosten des [X.] auch für den [X.]raum vom 1.10. bis [X.] zu tragen hat, hat zur Folge, dass das vom [X.]läger bereits vollständig zurückgezahlte Darlehen in Höhe von 2408,64 Euro rückabzuwickeln ist und der Beigeladene diesen Betrag an den [X.]läger zu zahlen hat.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 11 AL 15/11 R

06.12.2012

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Dresden, 6. Mai 2009, Az: S 31 AL 246/07, Urteil

§ 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 15 Abs 1 S 1 SGB 2, § 15 Abs 1 S 2 SGB 2, § 15 Abs 1 S 3 SGB 2, § 15 Abs 1 S 6 SGB 2, § 16 Abs 1 S 2 SGB 2, § 16 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 30.07.2004, § 16 Abs 4 SGB 2 vom 30.07.2004, § 16g Abs 1 SGB 2 vom 21.12.2008, § 65 Abs 6 SGB 2 vom 08.04.2008, § 66 Abs 1 SGB 2 vom 21.12.2008, § 77 SGB 3, §§ 77ff SGB 3, § 422 Abs 1 SGB 3, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 53 SGB 10, §§ 53ff SGB 10, § 59 Abs 1 S 1 SGB 10, § 59 Abs 1 S 2 SGB 10, § 61 S 2 SGB 10, § 145 BGB, §§ 145ff BGB, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2012, Az. B 11 AL 15/11 R (REWIS RS 2012, 672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 672

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