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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 524/10
vom
22.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
Betruges
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 22.
Juni 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 15.
Juni 2011 gegen das Urteil des [X.]es vom 4.
Mai 2011 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört wurde, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch für
1
-
3
-
die im Schriftsatz des Verteidigers vom 15.
Juni 2011 enthaltenen Ausführun-gen. Im Übrigen konnten sich der Angeklagte und sein Verteidiger in der hiesi-gen Revisionshauptverhandlung zu allen tatsächlichen und rechtlichen [X.] äußern (§
351 Abs.
2 StPO).
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
Meta
22.06.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 2 StR 524/10 (REWIS RS 2011, 5541)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5541
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