Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 5 StR 175/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8218

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060618B5STR175.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 175/18

vom
6. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2017 aufgehoben
a)
im Schuldspruch betreffend die Tat 1 mit den zugehörigen Feststellungen; ausgenommen hiervon sind diejenigen zum objektiven Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben,
b)
in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für die Tat 1 und die Gesamtstrafe sowie
c)
im Ausspruch über die Wertersatzeinziehung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperver-letzung (Tat 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-1
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ren verurteilt und [X.]en getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
1. Nach den Feststellungen der [X.] zu Tat 1 überfiel der Ange-klagte mit seinen Mittätern H.

und M.

kurz vor Ladenschluss einen Supermarkt in [X.]. Gemeinsam mit M.

bedrohte H.

zwei An-gestellte mit einer Schusswaffe und forderte sie auf, in die Büroräume des [X.] zu gehen. Obwohl die Zeugen keinen Widerstand leisteten, gab H.

einen Schuss ab, der den Zeugen
Ha.

am Unterarm traf und eine heftig blutende Verletzung verursachte. Währenddessen überwältigte der Angeklagte die Kassiererin, die bei [X.] und vom Angeklagten ebenfalls zu den Büroräumen gezerrt wurde. Die beiden Mittäter leerten [X.], in dem sich die Wocheneinnahmen in Höhe von mehr als 42.000 Euro befanden. Der Angeklagte öffnete derweil die Kasse, aus der er und der kurz darauf hinzugekommene M.

die Tages-einnahmen von knapp 4.000 Euro entnahmen. Die Täter flüchteten, nachdem sie die Angestellten in dem Büroraum eingeschlossen hatten. Das entwendete Geld konnte nicht sichergestellt werden.
2. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten betreffend Tat 1 we-gen gefährlicher Körperverletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-denken.

-tens nach Abgabe des Schusses der Existenz der Schusswaffe gewahr wurde und

die fortgesetzte Verwendung der Waffe billigend in Kauf nehmend

mit

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Insoweit hat der [X.] wie folgt Stellung genommen:

hier allein in Betracht kommenden

sukzessiven Mittäter-schaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige [X.] als Mittäter eingreift und er sich

auch stillschweigend

mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftli-cher weiterer Ausführung verbindet (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2011

5 [X.] , [X.], 111, 112). Daran fehlt es, wenn für die Herbeiführung des tatbestandsmä-ßigen Erfolgs bereits al-les getan (vgl. [X.], Urteil vom
17. [X.] 1996

4 StR 343/96 , NStZ
1997, 82) oder das [X.] vollständig abgeschlossen ist, selbst wenn die hinzu-tretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2017

5 [X.] ,
[X.], 221,
222; [X.], Beschluss vom 7. März 2016

2 [X.] , [X.], 524, 525). Daran gemessen ist das [X.] zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die getroffenen Feststellungen zur Zurechnung der Gewalt-androhung und der fortgesetzten Verwendung der Schusswaffe im Hinblick auf die noch nicht vollendete Wegnahme der von den [X.] erstrebten Tageseinnahmen und damit zur [X.] des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes füh-ren (vgl. [X.]). Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft in Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung bleibt indessen kein Raum. Als der Angeklagte den spontanen Schusswaffeneinsatz bemerkte, war die Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Ha.

bereits beendet. Zuverlässige Feststellungen, dass
er den Einsatz der Waffe schon vorher, das heißt vor erfolgreicher Schussabgabe, gemerkt und gebil-ligt haben könnte, hat das [X.] ersichtlich nicht treffen können. Kommt insoweit aber die Annahme sukzessiver Tatbe-gehung nicht in Betracht, scheidet eine Strafbarkeit des Ange-

Dem verschließt sich der [X.] nicht. Er kann allerdings nicht ausschlie-ßen, dass ein neu mit der Sache befasstes Tatgericht ergänzende Feststellun-gen zu treffen vermag, die die Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten je-5
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denfalls bezogen auf die Verwirklichung der Tatbestandsvariante der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

bei Vorliegen einer unerheblichen Abweichung vom Kausalverlauf

rechtfertigt. Er hebt daher den Schuldspruch betreffend die Tat
1 auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tat-geschehen können bestehen bleiben.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs für Tat 1 bedingt den Wegfall der für sich genommen nicht überhöhten Einzelstrafe sowie der Gesamtfreiheits-strafe und der [X.]. Hinsichtlich letzterer verweist der [X.] auf sein Urteil vom 24. Mai 2018 (5 [X.] und 624/17).
Mutzbauer Sander Schneider

König

Ri[X.] [X.] ist wegen

[X.] ortsabwesend

und daher an der Unterschrift

gehindert.

Mutzbauer

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Meta

5 StR 175/18

06.06.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 5 StR 175/18 (REWIS RS 2018, 8218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8218

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 165/16 (Bundesgerichtshof)


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5 StR 515/10

5 StR 433/16

2 StR 123/15

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