Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 5/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 8316

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 5/15
vom

13. Juli 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Verleihung der [X.]efugnis, die Fachanwaltsbezeichnung "Handels-
und
Gesellschaftsrecht"
zu führen-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat
durch den Vorsitzenden [X.]
Prof. Dr.
Kayser, die [X.]in [X.], den [X.] Seiters
sowie die
Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Kau
am
13. Juli 2015

beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 7.
Juli
2014
verkündete Urteil des 2.
Senats des Hessischen [X.]s wird abgelehnt.

Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der
Kläger, der im Jahre 2007 den Fortbildungslehrgang zum Fachan-walt für Handels-
und Gesellschaftsrecht erfolgreich abgeschlossen hat,
bean-tragte mit Schreiben vom 11.
April 2011 bei der [X.], ihm
die [X.]efugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung "Handels-
und Gesellschaftsrecht"
zu führen. Mit [X.]escheid vom 14.
März 2012 wies die [X.]eklagte den Antrag mit
der [X.]egründung zurück, der Kläger habe in den Jahren 2008 und 2009 die nach §
4 Abs.
2, §
15 [X.] erforderliche Fortbildung nicht nachgewiesen. Die hiergegen 1
-

3

-

gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung.

II.

Der nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1, 2,
3
und
5 VwGO) liegen nicht vor.

1.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) setzt [X.], dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. [X.].; vgl. nur [X.]eschluss vom 10.
Februar 2015 -
[X.] ([X.]) 55/14, juris Rn.
4 m.w.[X.]). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegrün-dung nicht darzulegen.

a) Der Einwand des [X.], sein Masterstudium für graduierte Juristen an der [X.] in [X.]
sei zu Unrecht nicht als Fortbildungsveranstaltung anerkannt
worden, ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat
im Rahmen dieses Studiums lediglich zwischen März und November 2008 Veranstaltungen besucht. [X.] hat er sich nicht fort-gebildet und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen der
§
4 Abs.
2, §
15 [X.].
Im Übrigen teilt der Senat auch unter [X.]erücksichtigung des Sachvortrags des [X.] zu den Inhalten seines Auslandsstudiums die Auffassung der [X.] und des [X.]s, dass es sich dabei nicht um eine "anwaltliche
Fortbildungsveranstaltung"
im Sinne der [X.] (in der hier maßgeblichen [X.] bis zum 31. Dezember 2014) handelt.
2
3
4
-

4

-

b) Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist der Einwand des [X.], er habe aufgrund des Verhaltens der [X.] auf eine Anerkennung seines Auslandsstudiums vertrauen dürfen.
Dies folgt bereits aus dem angesproche-nen Umstand, dass der Kläger auch seiner Fortbildungsverpflichtung im Jahr
2009 nicht nachgekommen ist. Abgesehen davon ist die Frage der Anerken-nung keine Frage des Vertrauensschutzes. Ob eine Fortbildungsveranstaltung anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen rechtfertigt der Inhalt des vom Kläger geschilderten Tele-fongesprächs auch keinen Vertrauensschutz. Der Kläger hat insoweit folgendes vorgetragen:

"Vor Antritt des Studiums, nämlich im Dezember 2007, nahm der Kläger telefonisch Kontakt zu der [X.] auf, um die Frage der Anerkennung des Masterstudiums als Fortbildungsveranstaltung im Sinne der [X.] ab-zuklären. Ansprechpartner war hier Herr Dr.
Z.

. Von ihm wurde dem Kläger zunächst mitgeteilt, dass eine Anerkennung erfolgen könne, wenn eine entsprechende [X.]escheinigung vorgelegt werde. Daraufhin er-klärte der Kläger, dass er nach Abschluss des Studiums eine Urkunde erhalten werde und er seine Spezialisierung auf das Fachgebiet des Handels-
und Gesellschaftsrechts, gemäß §
14i [X.], ausrichten werde. Daraufhin erklärte Herr Dr.
Z.

, dass er nach Rückkehr seines [X.] diese Urkunde, unter [X.]ezugnahme auf die vorab erfolgte Rück-sprache (d.h. auf das geführte Telefonat mit ihm), der [X.] bzw. dem Fachausschuss überlassen solle und sodann der [X.] nichts im Wege stehen sollte."

Über die
Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung im Sinne der [X.] entscheidet aber der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Mitwirkung des zuständigen Fachausschusses. Schon von daher durfte der Kläger auf das von ihm geschilderte Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der [X.], der weder dem Fachausschuss noch dem Vorstand angehört, nicht vertrauen.
Insoweit kommt es nicht einmal darauf an, dass etwaige Zusicherun-5
6
-

5

-

gen sowieso nur im Falle ihrer Schriftlichkeit verbindlich sind
(vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Zwar können falsche Auskünfte -
allerdings nur unter der Vor-aussetzung, dass sie eine Verlässlichkeitsgrundlage begründen
(vgl. [X.], Ur-teile vom 16. Januar 1992 -
III ZR 18/90, [X.]Z 117, 83, 86 f., 90 f. und vom 10.
April 2003 -
III ZR 38/02, [X.], 604 f.), mithin derjenige, der Auskunft erhalten hat, zu Recht auf die Auskunft vertrauen durfte
-
Amtshaftungsansprü-che auslösen. [X.]ei einer unrichtigen Auskunft, auf die der Geschädigte vertraut hat und vertrauen durfte, kann er aber nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut und mit Rücksicht hierauf Entscheidungen getroffen hat, die ihn in seinen [X.] berühren. Hingegen kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob die Auskunft inhaltlich richtig wäre (vgl. nur [X.], Urteil vom 21.
März 1991 -
III
ZR 118/89, NJW 1991, 2759, 2761; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2013, §
839 Rn.
149 ff., 156, 243).

Aus dem Telefongespräch kann der Kläger daher nichts für die Anerken-nung seines Auslandsstudiums als Fortbildungsveranstaltung herleiten. [X.] wenig ist es von [X.]edeutung, dass der Vorsitzende des [X.] auf das Schreiben des [X.] vom 14. Juli 2009, in dem dieser nach seiner Rückkehr aus [X.] um eine schriftliche [X.]estätigung der Aner-kennung bat, nicht reagiert
hat.

c) Zu Unrecht meint der Kläger, die [X.]eklagte habe eine falsche "Ermes-sensentscheidung"
getroffen; bei [X.]erücksichtigung aller von ihm vorgetragenen Umstände hätte sein Antrag -
auch unabhängig von der Frage einer ausrei-chenden Fortbildung in den Jahren 2008 und 2009 -
genehmigt werden müs-sen.

7
8
-

6

-

Die Entscheidung über die Verleihung der [X.]efugnis, eine Fachanwalts-bezeichnung führen zu dürfen, ist -
anders als die über den Widerruf der [X.] nach § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] -
eine
gebundene und keine Ermessens-entscheidung. Darin, dass die Kammer die [X.]efugnis zur Führung einer Fach-anwaltsbezeichnung verleihen "kann"
(§ 43c Abs. 1 Satz 1 [X.]), liegt nur eine Aussage über die ihr vom Gesetzgeber verliehene Rechtsmacht. Einen eigenen Ermessensspielraum hat die Kammer damit nicht erhalten (vgl. nur Senat, [X.]eschlüsse vom 18. November 1996 -
[X.] ([X.]) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308 und vom 23. September 2002 -
[X.] ([X.]) 40/01, NJW 2003, 741, 742). Insoweit geht auch die [X.]ezugnahme des [X.] auf den zu § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] ergangenen Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 ([X.] ([X.]) 76/13, NJW-RR 2014, 1083) fehl. Der [X.] stand es nicht frei, nach ihrem Ermessen von bestimmten in der [X.] für die Verleihung vorgeschriebenen Vo-raussetzungen abzusehen.

d) Nicht entscheidungserheblich ist auch der Einwand des [X.], das (negative) Ergebnis des während des gerichtlichen Verfahrens von der [X.]eklag-ten mit ihm geführten Fachgesprächs habe nicht verwertet werden dürfen. Denn dies würde nichts daran ändern, dass der Kläger seiner Fortbildungsverpflich-tung nicht nachgekommen ist.

2.
Vor diesem Hintergrund weist der Rechtsstreit auch keine besonderen Schwierigkeiten (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO) auf. Genauso wenig besteht eine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Ent-9
10
11
-

7

-

wicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. [X.].; vgl. nur [X.]e-schluss vom 10.
Februar 2015 aaO Rn.
9 m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

3.
Entgegen der Auffassung des [X.] liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem
die Entscheidung beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr.
5 VwGO).

a) Soweit der Kläger rügt, dass der [X.] teilweise von ei-nem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei, ist diese Rüge bereits deshalb unerheblich, weil sie sich auf -
nach Maßgabe der [X.] -
nicht entscheidungserheblichen Sachvortrag bezieht. Abge-sehen davon ist nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger rügt, die vom [X.] angesprochenen Hinweise der [X.] zur Fortbildungspflicht seien nie Gegenstand des Verfahrens gewesen und insoweit von keiner der Parteien vorgetragen worden. Denn die betreffende Passage im angefochtenen Urteil bezieht sich auf den eigenen Vortrag des [X.] auf S. 9 der Klage.

b) Der Kläger macht des Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der [X.]egründung geltend, ihm sei vom [X.] der -
im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit dem Fachgespräch ange-sprochene -
Schriftsatz der [X.] vom 2. Dezember 2013 nicht übermittelt worden; von dessen Existenz habe
er erstmals im Urteil gelesen.

Diese Rüge ist bereits nicht in zulässiger Weise ausgeführt, da der Klä-ger nicht näher darlegt, was er vorgetragen hätte, wenn ihm der Inhalt des Schriftsatzes bekannt gewesen wäre. Der Kläger hätte insoweit nach Zustellung des Urteils die Möglichkeit der Akteneinsicht nutzen müssen.
Im Übrigen enthält 12
13
14
15
-

8

-

der Schriftsatz nur neuen Vortrag zum Fachgespräch und ist deshalb nicht ent-scheidungserheblich.

c) Entgegen der Auffassung des [X.] besteht auch nicht der absolute Revisionsgrund des §
138 Nr.
6 VwGO
(i.V.m. §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.]). Nach dieser [X.]estimmung ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von [X.]undes-recht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Zwar ist ein bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil im Sinne des §
138 Nr.
6 VwGO auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkün-dung schriftlich niedergelegt, von den [X.]n besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. [X.]eschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des [X.]undes vom 27.
April 1993 -
GmS-OG[X.] 1/92, [X.]VerwGE 92, 367). Denn dann besteht aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Verkündung und der Niederlegung der Entscheidungsgründe [X.] ausreichende Gewähr mehr dafür, dass die schriftlichen Gründe den [X.] entsprechen, die in der [X.]eratung, die der Verkündung des Urteils zu-grundeliegt, für die beteiligten [X.] maßgeblich waren. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Das angefochtene Urteil ist innerhalb
der [X.] zur Ge-schäftsstelle gelangt, wie es auch der unterschriebene Vermerk auf dem Urteil ("Urteil zur Geschäftsstelle gelangt am: 10.09.2014") ausweist. Mit der [X.] trägt der Kläger vor, er habe durch eine telefonische Nach-frage bei der Geschäftsstelle erfahren, dass dem Urteil ursprünglich keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. Deshalb sei das Urteil noch [X.] im Umlaufverfahren an die Mitglieder des [X.]s zurückge-schickt worden, um es nunmehr mit Rechtsmittelbelehrung zu unterschreiben, 16
17
-

9

-

wobei dieses Urteil dann erst nach Ablauf der [X.] wieder auf der
Geschäftsstelle eingegangen sei.

Auch wenn man diesen Vortrag als richtig unterstellt, liegt kein Verstoß gegen §
138 Nr.
6 VwGO vor. Zwar gehört die Rechtsmittelbelehrung zum voll-ständigen Urteil
(§ 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO), nicht aber zu den [X.] im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO. Ihr Fehlen oder ihre verspätete Ab-setzung ist, da sie nicht den Inhalt des Urteils betrifft, für den Erfolg einer Revi-sion ohne [X.]edeutung, sondern hat Auswirkungen nur auf den Lauf der Rechts-mittelfristen (vgl. nur [X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl., § 138 Rn. 30).

Ob statt des hier vom [X.] eingeschlagenen Verfahrens die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung -
so der Kläger -
durch förmlichen [X.]e-richtigungsbeschluss nach § 118 Abs. 2 VwGO hätte erfolgen und ein entspre-chender [X.]erichtigungsvermerk dem Urteil hätte angeheftet werden müssen, ist irrelevant, da hierauf das Urteil nicht im
Sinne des §
124 Abs. 2 Nr.
5 VwGO beruhen kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus
§
194 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
52 Abs.
1 [X.]. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbe-zeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500

fest (vgl. [X.], Urteile vom 26.
November 2012 -
[X.] ([X.]) 56/11, [X.], 175 Rn.
13 und vom 8.
April 2013 -
[X.] ([X.]) 16/12, [X.], 2364 18
19
20
-

10

-

Rn.
17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser
[X.]

Seiters

[X.]
Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2014 -
2 [X.] 9/12 -

Meta

AnwZ (Brfg) 5/15

13.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 5/15 (REWIS RS 2015, 8316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8316

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 3/12 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 60/12 (Bundesgerichtshof)

Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht: Verweigerung der Berufungszulassung gegen ein Urteil …


AnwZ (Brfg) 3/12 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 3/12 (Bundesgerichtshof)

Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht: Berücksichtigungsfähigkeit von praktischen Tätigkeiten als Insolvenzverwalter und theoretischen …


AnwZ (Brfg) 16/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.