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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 3/12
vom
5.
März 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
hier:
Erledigung der Hauptsache
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den [X.] Seiters am
5.
März 2013
beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1. Senats des [X.]s Berlin vom 21.
November 2011 ([X.] 6/10) ist
wirkungslos.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits
werden der Beklagten aufer-legt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 12.500
e-setzt.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 21.
Dezember 2009 hat die Beklagte -
entgegen dem Votum ihres Fachausschusses
-
den Antrag des [X.]
abgelehnt, ihm die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" zu füh-ren;
der Widerspruch des [X.] wurde am 9.
Juni 2010 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] -
unter Zurückwei-sung der weitergehenden Klage
-
die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der in den Urteilsgründen ausgeführten Rechtsauffassung -
die Beklagte habe zwar zu Recht dem Antrag nicht stattgegeben, habe diesen jedoch nicht zurückweisen dürfen, ohne zuvor 1
-
3
-
ein Fachgespräch (§
7 [X.]) durchzuführen
-
neu zu befinden. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 30.
Mai 2012 ([X.]. 2012, 924) den Antrag der Beklagten, der sich gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines [X.] richtete, abgelehnt und auf
den Antrag des [X.] dessen Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) zugelassen. Während des Berufungsverfahrens ha-ben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, in dessen Vollzug die [X.] dem Kläger die Befugnis verliehen hat, die Fachanwaltsbezeichnung für In-solvenzrecht zu führen.
II.
Nachdem die Parteien entsprechend
dem
Vergleich die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Ent-scheidungen nach §
112e Satz
2 [X.],
§
87a Abs.
1 Nr.
3, 4 Abs.
3,
§
125 Abs.
1 Satz
1
VwGO der Berichterstatter zuständig (vgl. auch [X.] vom 24.
Oktober 2012 -
AnwZ
([X.]) 61/11, juris Rn.
2
und vom 31.
Januar 2013 -
AnwZ ([X.]) 49/12, juris Rn.
3).
Gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1, §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO analog ist das Berufungsverfahren einzustellen und entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
269 Abs.
3 Satz
1 Halbs.
2 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist (siehe [X.]/[X.], VwGO, 18.
Aufl., §
161 Rn.
15 mwN).
Da die Parteien im Vergleich auf Kostenfestsetzung bzw. -erstattung ver-zichtet haben, war nur noch über die Gerichtskosten gemäß §
112c Abs.
1 2
3
4
-
4
-
Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 Satz
1 VwGO nach billigem Ermessen zu entschei-den; hierbei war der bisherige Sach-
und Streitstand zu berücksichtigen. [X.] hat die Beklagte diese Kosten zu tragen. Die Berufung des [X.] wäre nach bisherigem Sach-
und Streitstand erfolgreich gewesen, da die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Rah-men des §
4 Abs.
3 [X.] ausreichten.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
194 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
52 Abs.
1 GKG.
Seiters
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2011 -
[X.] 6/10 -
5
Meta
05.03.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 3/12 (REWIS RS 2013, 7706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7706
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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