Bundessozialgericht, Urteil vom 29.10.2015, Az. B 5 RS 7/14 R

5. Senat | REWIS RS 2015, 3100

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherige Höchstwertfestsetzung von [X.], die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der [X.] [X.] ([X.] der [X.] zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <[X.]>) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid zurücknehmen und zusätzlich [X.] als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss.

2

Der 1943 geborene Kläger stand in Dienstverhältnissen zur [X.] [X.] (vom [X.] bis zum 2.10.1990) und darüber hinaus zur [X.]. In dieser [X.] erhielt er neben der Besoldung ua Verpflegung als Sachbezug und ersatzweise in Geld (sog [X.]). Die Oberfinanzdirektion [X.] stellte die [X.] vom [X.] bis zum 31.12.1991 als [X.] der Zugehörigkeit zum [X.] der [X.] zum [X.] sowie die dabei erzielten [X.] fest, ohne Sachbezüge sowie Verpflegungs-, Reinigungs- und Bekleidungsgelder zu berücksichtigen (Überführungsbescheid vom [X.]).

3

Im Dezember 2007 beantragte der Kläger, die bisherigen Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts zu überprüfen und Bekleidungs-, Reinigungs- sowie [X.] als weitere Arbeitsentgelte festzustellen. Dies lehnte die Beklagte ab, weil diese Entgelte als Aufwandsersatz weder nach bundesdeutschem Rechtsverständnis rentenversicherungspflichtiges Entgelt noch nach der Versorgungsordnung der [X.] [X.] beitragspflichtig gewesen seien (Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 17.9.2009).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, die zuletzt noch darauf gerichtet war, den Überführungsbescheid zu ändern sowie [X.] und [X.] einschließlich Sachbezügen als weitere Arbeitsentgelte festzustellen (Urteil vom 19.4.2012).

5

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger seine ursprünglichen Berufungsanträge bezüglich des [X.]es auf den [X.]raum von 1967 bis 1990 begrenzt und der Höhe nach überwiegend reduziert, den Sachbezug kostenloser Verpflegung erstmals beziffert und mit Schriftsatz vom [X.] die Klage auf Feststellung von [X.]n als weiteres Arbeitsentgelt zurückgenommen. Das [X.] hat das Urteil des [X.] sowie die angegriffenen Bescheide geändert und die Beklagte "verpflichtet, den Bescheid der Oberfinanzdirektion [X.] vom [X.] teilweise zurückzunehmen und als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte [X.]" für konkrete [X.]räume in jeweils bezifferter Höhe festzustellen. Dabei ist es über die zuletzt vom Kläger geltend gemachten [X.]beträge teilweise hinausgegangen. "Für die [X.] vor dem 1.12.2007" hat es "die Beklagte verpflichtet, den Kläger über die Rücknahme des Bescheides vom [X.] unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden" und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 17.9.2014): Die Beklagte sei gemäß § 44 Abs 2 [X.]B X verpflichtet, den Feststellungsbescheid vom [X.] teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen und das in den [X.] nachgewiesene [X.] im [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.1990 als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 14 [X.]B IV festzustellen. Denn das [X.] habe jedenfalls im Zusammenhang mit der Beschäftigung gestanden, da es dem Kläger nur deshalb gewährt worden sei, weil er in einem Dienstverhältnis mit der Zollverwaltung gestanden habe. Dessen Berücksichtigung scheitere weder an § 1 Arbeitsentgeltverordnung ([X.]) noch am bundesdeutschen Steuerrecht, jeweils in der am [X.] geltenden Fassung. Demgegenüber stehe die Entscheidung über die Rücknahme der bestandskräftigen Feststellungen im Überführungsbescheid für die [X.] vor dem 1.12.2007 im Ermessen der Beklagten, sodass sie insofern nur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden könne. Für das Kalenderjahr 1991 sei bereits nicht nachgewiesen, dass dem Kläger überhaupt [X.] zugeflossen sei, welches noch nicht berücksichtigt sei. Soweit die Feststellung von Sachbezügen geltend gemacht werde, sei die Klage unzulässig. Denn der Kläger habe eine Überprüfung des Überführungsbescheids unter diesem Aspekt im Zugunstenverfahren weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemacht, und die Beklagte habe - vor diesem Hintergrund folgerichtig - insoweit keine Verwaltungsentscheidung getroffen, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre. Dass sich die Beklagte auf die Klage eingelassen habe, führe nicht zu ihrer Zulässigkeit.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung formellen (ua § 123 [X.]G) und materiellen Rechts (§§ 6 und 8 [X.]). Es widerspreche "der Rentenüberleitung und den vom Gesetzgeber mit dem [X.] bezweckten [X.]", wenn "anlässlich eines Dienstverhältnisses … zugeflossene Geldbeträge" bereits dann überführungsrelevant seien, sobald sie den "[X.] iS des § 14 [X.]B IV unter Berücksichtigung der bundesdeutschen Steuerregelungen des Jahres 1991" erfüllten. Ein derartiges Verständnis stehe weder mit der ursprünglichen Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/405) und der Entstehungsgeschichte des § 6 [X.] noch mit dessen Wortlaut in Einklang. Aus dem in § 6 Abs 1 [X.] in Bezug genommenen § 256a [X.]B VI ergebe sich, dass der [X.] iS des [X.] nur den seiner Art nach versicherbaren und damit versorgungsrelevanten Verdienst erfasse. Das [X.] habe jedoch "schon nach den versorgungsrechtlichen Regelungen der ehemaligen [X.] keine Bedeutung für die spätere Altersversorgung" gehabt. Aber selbst wenn man zur Bestimmung des Begriffs "Arbeitsentgelt" auf § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV zurückgreife, sei diese Vorschrift eng auszulegen und bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des [X.] der jeweiligen Einnahmen in tatsächlicher Hinsicht zum Verständnis des Sinns der Zuflüsse an die entsprechenden Regelungen der [X.] anzuknüpfen. Ausgehend von diesen Erwägungen sei das [X.] eindeutig nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren. Die Zahlung habe weder in einem inneren Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung gestanden noch Lohncharakter gehabt. Das [X.] sei aus einer sozialpolitischen Zielsetzung heraus gewährt worden und habe ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gestanden. Gegen die Annahme des L[X.], für die Einordnung des [X.]es als lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt sei die Rechtslage maßgeblich, die im [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] am [X.] bestanden habe, sprächen zudem steuerrechtliche Grundsätze. Dem seit der Gründung der [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht folgend seien die im [X.] steuerfreien Entgeltbestandteile nicht dem ([X.] Arbeitsentgelt zuzurechnen. Für das [X.] sei nach den einschlägigen Bestimmungen in der [X.] aber keine Lohnsteuer abgeführt worden. Die rechtliche Einordnung von Sachverhalten aus der [X.] im Wege der tatbestandlichen Rückanknüpfung an die am [X.] geltenden Bestimmungen von bundesdeutschem Beitragsrecht sei überdies schon deshalb abzulehnen, weil die einschlägigen Bestimmungen [X.]-Sachverhalte weder regeln konnten noch regeln wollten. Die Berücksichtigung des [X.]es bei der Feststellung der erzielten Entgelte durch Anknüpfung an [X.] Steuerrecht würde zudem zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Dienstkräften führen, denen eine Vollverpflegung als Sachleistung zur Verfügung gestellt worden sei. Für diese komme eine Berechnung der Verpflegung als rentenwirksame Leistung nicht in Betracht. Andernfalls müsste die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Art 3 des [X.] genannten Gebiet vom 17.12.1990 ([X.]) angewendet werden. Die durch diese Verordnung vorgegebenen Beträge stünden mit dem tatsächlich gewährten [X.] in krassem Missverhältnis. Schließlich sei festzuhalten, dass die tatbestandliche Rückanknüpfung an [X.] Beitragsrecht den gesetzgeberischen Willen bei der Überführung von Sonderversorgungssystemen konterkarieren würde. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung des [X.]es zu laufenden jährlichen Mehrausgaben führe, die eine Größenordnung von einem zwei- bis dreistelligen Millioneneurobetrag erreichen könnten. Die einmaligen Nachzahlungen würden diesen Betrag noch um ein Vielfaches übersteigen. In formeller Hinsicht sei schließlich zu rügen, dass das angefochtene Urteil die während des Berufungsverfahrens erfolgte Klagerücknahme (§ 153 Abs 1 iVm § 102 Abs 1 S 1 [X.]G) bezüglich der ursprünglich begehrten [X.] verschweige. Darüber hinaus habe das L[X.] den geänderten Berufungsantrag des [X.] vom 15.1.2014 "komplett außer [X.] gelassen" und deshalb zu ihren Lasten "Zahlungen von [X.] als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte" festgestellt, die er in dieser Höhe gar nicht (mehr) verlangt habe.

7
        

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 17. September 2014 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2012 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Er merkt an, das Berufungsgericht habe offensichtlich die letzten korrigierten Berufungsanträge aus dem Schriftsatz vom 15.1.2014 nicht zugrunde gelegt bzw den letztgestellten Antrag ausgelegt und umgestellt. Darüber hinaus habe es über [X.] im Jahre 1991 entschieden und als nicht glaubhaft gemacht abgewiesen, obwohl der korrigierte Antrag vom 15.1.2014 einen Antrag für das [X.] nicht mehr enthalten und somit eine teilweise Klagerücknahme beinhaltet habe.

Die Beteiligten haben im Berufungsverfahren verschiedene Ordnungen, insbesondere Besoldungsordnungen und sonstige Regelwerke der [X.] sowie weitere Schriftstücke zur Stützung ihrer jeweiligen Rechtsstandpunkte zum Arbeitsentgeltcharakter des [X.]es überreicht.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 [X.] 2 [X.] SGG).

1. Die Revision ist zulässig.

Sie ist insbesondere trotz Bedenken noch ausreichend iS von § 164 [X.] 2 S 3 SGG begründet (vgl zu den Anforderungen allgemein [X.]-1500 § 164 [X.] Rd[X.] 9 ff mwN). Der Revision kommt insoweit zugute, dass das angegriffene Urteil keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthält. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat ([X.], 158 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]2 ff), darf das Grundrecht der Rechtsmittelführer auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 [X.] 4 GG) nicht dadurch unzumutbar verkürzt werden, dass ihnen abverlangt wird, Defizite der angegriffenen Entscheidung zu kompensieren (vgl etwa [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - [X.]K 10, 208, 213 = NVwZ 2007, 805 ff und zuletzt Urteil des Senats vom 23.7.2015 - [X.] RS 9/14 R - Juris Rd[X.]0 ff).

2. Eine abschließende Entscheidung kann der Senat derzeit nicht treffen. Es fehlen die erforderlichen Feststellungen, ob das noch streitige "[X.]" unter Berücksichtigung des im jeweiligen Bezugszeitraum geltenden [X.] als Anknüpfungstatsache Arbeitsentgelt iS von § 6 [X.] 1 [X.] [X.] iVm § 14 [X.]V ist. Erst im [X.] hieran können die weiteren bundesrechtlichen [X.] vorgenommen werden (vgl Urteil des Senats vom 23.7.2015 - [X.] RS 9/14 R - Juris Rd[X.]4).

Die erstrebte Rücknahme des Überführungsbescheids vom [X.] richtet sich, wie das [X.] zu Recht angenommen hat, nach § 44 [X.] 2 SGB X. Da sich § 44 [X.] 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 [X.]) iS der §§ 3 ff und 18 ff [X.] betreffen ([X.], 14, 16 = [X.]-1300 § 44 [X.]), der Bescheid vom [X.] aber feststellende Verwaltungsakte enthält, kommt als Anspruchsgrundlage für die begehrte Rücknahme ausschließlich § 44 [X.] 2 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.]). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.]). Der bestandskräftige Bescheid vom [X.], der in Bezug auf die geltend gemachten [X.]zahlungen keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, und damit nicht begünstigend ist, wäre im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig gewesen, wenn auch das [X.] als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wäre.

Ob die Beklagte die begehrte rechtliche Feststellung hätte treffen müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 [X.] 2, [X.] 3 [X.] und [X.] 4 [X.] 2 [X.] in Betracht. Nach § 8 [X.] 3 [X.] [X.] hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 [X.] (§ 8 [X.] 4 [X.] 2 [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach [X.] 2 [X.]O bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat ua "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.

Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten in einem (Sonder-)Versorgungssystem der [X.] zuzuordnen sind, ist § 6 [X.] 1 [X.] [X.]. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 [X.]O) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a [X.] 2 [X.]) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu stellvertr BSG [X.]-8570 § 8 [X.] 7 S 39 und [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.]6). Das umstrittene [X.] wäre folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn es - was vorliegend allein in Betracht kommt - "Arbeitsentgelt" iS des § 6 [X.] 1 [X.] [X.] gewesen wäre.

a) Dieser Begriff bestimmt sich nach § 14 [X.]V, wie der 4. Senat des BSG (Urteil vom [X.] - B 4 RS 4/06 R - [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 24 ff) und im [X.] an diesen auch der erkennende Senat in mehreren Urteilen vom 30.10.2014 (zB [X.] R[X.]/13 R - [X.]-8570 § 6 [X.] 6 Rd[X.]5 bzw [X.] R[X.]/14 R - Juris Rd[X.]5) sowie zuletzt im Urteil vom 23.7.2015 ([X.] RS 9/14 R - Juris Rd[X.]3) bereits entschieden hat.

[X.]) Die Revision gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung.

Die Beklagte macht insbesondere zu Unrecht geltend, unter den [X.] iS des [X.] falle nur der nach [X.]-Recht renten- bzw versorgungsrelevante Arbeitsverdienst.

Diese Auffassung überzeugt weder vor dem Hintergrund der Rentenüberleitung noch unter Berücksichtigung der Entwicklung des § 6 [X.]. Ebenso wenig stützen der gesetzgeberische Wille bei der Überführung der Sonderversorgungssysteme und der [X.] die von der [X.] vertretene Rechtsansicht.

(1) Zum [X.] wurden die in der [X.] nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ([X.]) sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen einheitlich und ausschließlich durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem [X.] und in dessen Grenzen ersetzt - Systementscheidung (vgl hierzu [X.], 50, 67 ff = [X.]-8570 § 10 [X.]; [X.], 1, 3 ff = [X.]-8120 Kap VIII H III [X.] 9 [X.]4). Im Rahmen der erforderlichen Umwandlung und Ersetzung bisheriger Anwartschaften und Ansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen durch Überführung zunächst in die Rentenversicherung des [X.] zum 31.12.1991 mussten erstmals und eigenständig entsprechende Ansprüche und Anwartschaften im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung des [X.] begründet werden. Deren Rechtsgrund, Inhalt und Umfang wurden originär bundesrechtlich durch das zum [X.] in [X.] getretene [X.] bestimmt. Der Bundesgesetzgeber bildete mithin nachträglich der [X.]-Wirklichkeit nachempfundene Tatbestände und verband sie mit Rechtsfolgen. Die sich erst hierdurch ergebenden Rechtssätze waren in der [X.] ohne Vorbild. Schon deswegen kommt eine Auslegung der Vorschriften des [X.] unter Berücksichtigung von [X.]-Recht nicht in Betracht.

(2) Zudem zeigen die vom Gesetzgeber vorgenommenen bzw unterlassenen Änderungen des § 6 [X.], dass der [X.] im Sinne dieser Norm unabhängig von der Versorgungsrelevanz erzielter Arbeitsverdienste nach [X.]-Recht ist.

In dem von der Bundesregierung konzipierten Entwurf eines [X.] zur Änderung und Ergänzung des [X.] vom [X.] war die Ergänzung des § 6 um einen [X.] 10 vorgesehen, nach dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen iS des 2. [X.]chnitts des [X.] das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ist, soweit es nach den im Beitrittsgebiet maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war (BT-Drucks 14/5640 [X.]; s auch BT-Drucks 14/5640 [X.]4 zu Art 1 [X.] 2 <§ 6> Buchst b). Diese Regelung ist nicht Gesetz geworden, weil nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des [X.] und [X.] der neu vorgesehene [X.]atz 10 in Widerspruch zur bisher bewährten Praxis stehe (BT-Drucks 14/6063 [X.]4 zu Art 1 § 6 Buchst b). Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs genannten Urteile des BSG (vom [X.] - [X.]-8570 § 5 [X.] 4, vom [X.] - B 4 RA 74/96 R - Juris und vom [X.] - B 4 RA 6/99 R - [X.]-8570 § 8 [X.]; vgl BT-Drucks 14/5640 [X.]4 zu Art 1 [X.] 2 <§ 6> Buchst b) sollten ohne [X.]triche verwirklicht werden. In den genannten Entscheidungen hat das BSG unter Arbeitsentgelt iS des § 6 [X.] das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt unabhängig von früherer Beitragszahlung oder Beitragserstattung und damit der Renten- bzw Versorgungswirksamkeit der Entgelte verstanden.

(3) Ebenso wenig gebietet der gesetzgeberische Wille bei der Überführung von Sonderversorgungssystemen die Berücksichtigung lediglich des Arbeitsentgelts, das nach [X.]-Recht renten- bzw versorgungsrelevant gewesen ist.

Zwar ist der [X.] beizupflichten, dass im Rahmen der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung überhöhte Leistungen abgebaut werden sollten. "Überhöht" waren Ansprüche und Anwartschaften dann, wenn sie nicht allein auf Arbeit und Leistung beruhten, sondern auch Prämien für Systemtreue waren (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 22/95 - [X.]E 100, 59, 92 f = [X.]-8570 § 6 [X.] S 30). Dies trifft aber auf Arbeitsentgelt, das nach [X.]-Recht (lediglich) nicht renten- bzw versorgungsrelevant gewesen ist, nicht zu. Wie bereits oben ausgeführt, war es nicht die [X.]icht des Gesetzgebers, das Recht der [X.] fortzuschreiben bzw Rentenansprüche und -anwartschaften in teilweiser Anknüpfung an [X.]-Recht zu begründen. Vielmehr hat er für ehemalige Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte neues Rentenrecht geschaffen, das in der [X.] ohne Vorbild gewesen ist.

(4) Soweit die Beklagte ferner darauf verweist, eine Überführung der nach [X.]-Recht nicht renten- bzw versorgungsrelevanten Zuwendungen würde eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber den übrigen Versicherten im Beitrittsgebiet darstellen, verkennt sie, dass die in der [X.] vorgefundenen Anknüpfungssachverhalte unterschiedlich waren und daher letztlich vom Bundesgesetzgeber unterschiedlich umgesetzt werden mussten. Während bei den in der Sozialversicherung einschließlich der [X.] Versicherten auf ein beitragsversichertes Erwerbseinkommen zurückgegriffen werden konnte, das durch die gesetzlichen Gleichstellungsanordnungen zu einer im Rahmen von Tatbeständen des [X.] berücksichtigungsfähigen Größe wurde, konnte sich der Gesetzgeber bei den ehemals Zusatz- und [X.] nicht darauf beschränken, vorgefundenen und im Wesentlichen bundesdeutschen Verhältnissen vergleichbaren Sachverhalten nach deren tatbestandlicher Gleichstellung Rechtsfolgen des [X.] zuzuordnen. Im Rahmen der Ersetzung bisheriger Anwartschaften und Ansprüche aus diesen Systemen mussten erstmals eigenständige Anwartschaften und Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung originär bundesrechtlich bestimmt werden. Die dabei ursprünglich im [X.] vorgesehene Überführung von Anwartschaften und Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen unter Berücksichtigung geleisteter Beitragszahlungen wurde später aufgegeben, weil eine Bestandsaufnahme dieser Systeme ergeben hatte, dass die Einhaltung der Vorgaben des [X.] insoweit zu nicht sachgerechten und nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen musste. Geleistete Beitragszahlungen wurden daher als ein für die Berechnung der Leistungen ungeeignetes Kriterium eingestuft (vgl BT-Drucks 12/405 [X.]13 zu [X.] 4 Buchst a bis c) und damit im Ergebnis der Aspekt der Renten- bzw Versorgungsrelevanz von Leistungen nicht weiter verfolgt, wie insbesondere die unterbliebene Ergänzung des § 6 [X.] um einen [X.] 10 bestätigt (vgl oben 2a) [X.]) (2)).

Während also bei den Versicherten aus der Sozialversicherung beitragsversichertes Erwerbseinkommen der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden konnte, sah sich der Gesetzgeber hierzu bei den ehemals Zusatz- und [X.] aus den dargelegten Gründen außer Stande. Die infolge der unterschiedlichen [X.]-Sicherungssysteme erforderliche unterschiedliche Ersetzung der jeweils von ihnen begründeten Anwartschaften und Ansprüche führt notwendig zu anderen Grundlagen der Rentenberechnung für die jeweils Betroffenen und ist angesichts des besonders weiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen der Wiederherstellung der Deutschen Einheit hat (vgl [X.] Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - [X.]-3100 § 84a [X.] 5 Rd[X.]2 mwN), nicht zu beanstanden.

bb) Für die Anwendung von § 14 [X.]V ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm und der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl nur BSG Urteil vom [X.] KR 2/03 R - [X.]-2400 § 14 [X.] 2 Rd[X.] 8), dass jeder in ihrem Sinn rechtlich relevante Bezug zum Arbeitsverhältnis genügt; ein "synallagmatisches Verhältnis" von Arbeit und Entgelt ist zwar im Einzelfall ausreichend, nicht aber stets notwendig. Ob ein derartiger Bezug im Einzelfall vorliegt, ist durch Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen [X.] zu ermitteln, aus dem sich der Sinn der infrage stehenden Zuwendung ergibt (zB [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 29; BSG Urteil vom 30.10.2014 - [X.] RS 3/14 R - Juris Rd[X.]7). Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern als "generelle Anknüpfungstatsachen" (zB BSG Urteil vom 30.10.2014 - [X.] RS 3/14 R - Juris Rd[X.]7).

Das [X.] hat bei der Charakterisierung des [X.]es als Arbeitsentgelt ausschließlich auf bundesdeutsches Recht, insbesondere auf § 14 [X.]V, abgestellt, ohne dabei jedoch die Regelungen des [X.] als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen und jeweils deren räumlichen, zeitlichen, sachlichen oder personalen Geltungsbereich darzustellen. In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das [X.] die unterbliebenen Feststellungen nachzuholen und auch die von den Beteiligten im Revisionsverfahren überreichten [X.]-Regelwerke und sonstigen Schriftstücke entsprechend auszuwerten haben.

b) Sollte sich danach ergeben, dass es sich bei dem hier streitigen [X.] um Arbeitsentgelt iS von § 14 [X.]V handelt, ist in einem zweiten [X.] festzustellen, ob sich insbesondere auf der Grundlage von § 17 [X.]V iVm § 1 [X.] ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dies hat der erkennende Senat ebenfalls in mehreren Urteilen vom 30.10.2014 (zB [X.] R[X.]/13 R - [X.]-8570 § 6 [X.] 6 Rd[X.]5 und [X.] R[X.]/14 R - Juris Rd[X.]5) im [X.] an den früher zuständigen 4. Senat des BSG (Urteil vom [X.] - B 4 RS 4/06 R - [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 24 f, 34 f) bereits entschieden und im Urteil vom 23.7.2015 ([X.] RS 9/14 R - Juris Rd[X.]4) nochmals bekräftigt. Ein Ausschluss kommt nach § 17 [X.]V iVm § 1 [X.] allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" sowohl "zusätzlich" zu [X.] und Gehältern gezahlt werden als auch lohnsteuerfrei sind. Soweit es im letztgenannten Zusammenhang auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist eine abschließende Qualifizierung des [X.]es als Arbeitsentgelt davon abhängig, dass sich dieses nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung darstellt und auch kein Tatbestand bundesdeutschen Steuerrechts erfüllt ist (vgl zB Urteil des erkennenden Senats vom 30.10.2014 - [X.] RS 3/14 R - Juris Rd[X.]8). Dabei ist das am [X.] - dem Tag des Inkrafttretens des [X.] - geltende Steuerrecht maßgeblich (so zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 23.7.2015 - [X.] RS 9/14 R - Juris Rd[X.]4).

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision überzeugen nicht.

[X.]) Wie bereits oben dargelegt, sind im Rahmen der erforderlichen Umwandlung und Ersetzung bisheriger Anwartschaften und Ansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der [X.] zum [X.] originär bundesrechtlich entsprechende eigenständige Ansprüche und Anwartschaften durch das [X.] begründet worden, dessen Rechtssätze in der [X.] ohne Vorbild waren. Schon deswegen kommt eine Auslegung der Vorschriften des [X.] im Lichte steuerrechtlicher Normen der [X.] nicht in Betracht.

Abgesehen davon galt das im Zeitpunkt des Zuflusses des [X.]es in [X.] befindliche Steuerrecht der [X.] im Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] am [X.] im Beitrittsgebiet nicht mehr. Zum [X.] ist vielmehr das EStG auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden ([X.] Anl I Kap IV Sachgebiet B [X.]chn II [X.]4 [X.] 1 [X.]). Ebenso wenig ist eine Anknüpfung an das im [X.] geltende, im August 1991 aber nicht mehr in [X.] gesetzte bundesdeutsche Steuerrecht möglich. Allein denkbares Anknüpfungsrecht stellt das zum [X.] geltende Steuerrecht dar. Da zu diesem Zeitpunkt die ehemals Versorgungsberechtigten Feststellungen nach dem [X.] verlangen konnten, musste - mangels Geltung irgendeines anderen Steuerrechts - auf das am [X.] geltende Zugriff genommen werden.

bb) Der "allgemeine Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht" steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ein solcher Grundsatz dem Sozialversicherungsrecht nicht zu entnehmen ist, waren angesichts der damals bestehenden einmaligen historischen Situation Sonderregelungen (s auch BSG [X.]-8570 § 5 [X.] 6 S 34) zur Neubegründung und Ausgestaltung von zu überführenden Ansprüchen und Anwartschaften der ehemaligen [X.]-Bürger erforderlich, hinter denen allgemeine Grundsätze zurückzutreten hätten.

cc) Unerheblich ist, dass das am [X.] geltende Steuerrecht mangels Vorhersehbarkeit jedenfalls der einzelnen Modalitäten der [X.] nicht originär dazu bestimmt war, [X.]-Sachverhalte zu regeln. Dies steht dem hiesigen Rechtsstandpunkt nicht entgegen. Wäre der Einwand der [X.] erheblich, dürften abstrakt formulierte Gesetze immer nur auf diejenigen Sachverhalte Anwendung finden, die der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung bewusst vor Augen hatte; es ist aber gerade der Vorteil jeder Kodifikation, abstrakte Regeln für Fallgestaltungen bereitzustellen, mit deren Eintritt zunächst nicht ohne Weiteres zu rechnen war. Ausnahmsweise mag etwas anderes gelten, wenn eine Regelung nach ihrem Wortlaut eine neue Situation nicht deutlich erfasst und sich aus Systematik, Sinn und Zweck bzw Entstehungsgeschichte Indizien gegen die Anwendbarkeit ergeben; schließlich kann höherrangiges Recht die Anwendung verbieten ([X.] 102, 36 = [X.]-2600 § 93 [X.]2, Rd[X.] 68; BSG Beschluss vom 30.7.2008 - [X.]a [X.]/08 S - BeckR[X.]008, 56602 Rd[X.] 7). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Insbesondere sieht der Senat vor dem Hintergrund der einmaligen historischen Situation der [X.] zweier wirtschafts- und sozialpolitisch völlig unterschiedlicher St[X.]ten, bei deren Gestaltung der Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum hat (vgl [X.] Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - [X.]-3100 § 84a [X.] 5 Rd[X.]2 mwN), keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des am [X.] geltenden Steuerrechts unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. Ebenso wenig verbietet Art 3 [X.] 1 GG eine Anwendung des am [X.] geltenden bundesdeutschen Steuerrechts im hiesigen Zusammenhang. Zunächst einmal steht nicht fest, ob der Regelungsbereich dieser Norm überhaupt betroffen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sowohl das [X.] als auch die Vollverpflegung als Sachleistung Arbeitsentgelt iS des § 14 [X.]V wären, was im Übrigen für beide Zuwendungen noch nicht abschließend geklärt ist, und beide Bezüge nicht auf der Grundlage des § 17 [X.]V iVm § 1 [X.] ausgeschlossen wären. Nur dann lägen vergleichbare Sachverhalte vor. Sollte dies zutreffen, besteht aber - worauf die Beklagte selbst hinweist - auch für die Sachleistung die Möglichkeit, versorgungswirksam berücksichtigt zu werden. Ob in diesem Fall die Personengruppe, die eine Vollverpflegung als Sachleistung erhalten hat, gegenüber der Personengruppe, die [X.] bezogen hat, ungerechtfertigt begünstigt werden würde, und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen wären, ist in einem Verfahren mit einem entsprechenden Streitgegenstand zu klären. Für die Anwendung des am [X.] geltenden bundesdeutschen Steuerrechts auf die (geringe) Geldleistung [X.] sind jedenfalls verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie die Beklagte sieht, für den Senat nicht erkennbar.

Soweit die Beklagte schließlich allgemein auf die finanziellen Auswirkungen der hiesigen Rechtsauffassung hinweist, ist anzumerken, dass diese Erwägung kein methodisch anerkanntes Kriterium der Gesetzesauslegung darstellt.

Schließlich wird das [X.] zu beachten haben, dass es dem Kläger nicht mehr zusprechen darf, als er zuletzt begehrt hat (§ 153 [X.] 1, § 123 SGG - ne ultra petita).

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 RS 7/14 R

29.10.2015

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Potsdam, 19. April 2012, Az: S 4 R 591/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.10.2015, Az. B 5 RS 7/14 R (REWIS RS 2015, 3100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3100

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