Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. KVR 42/07

Kartellsenat | REWIS RS 2008, 2396

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[X.][X.] Verkündet am: 14. August 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlic[X.] Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
Rheinhessische Energie [X.] § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] [X.] greift auch dann ein, wenn im [X.] eine dem Betreiber einer vorgelagerten Netz-ebene erteilte Genehmigung nach der Bundestarifordnung Elektrizität auf den Netzbetreiber erstreckt wurde (sog. Erstreckungsgenehmigung). [X.] a.F. § 7 Abs. 1 Bei der kalkulatorisc[X.] [X.] gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung) ist der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2 [X.] zu ermitteln. [X.] § 5 Abs. 2 a) Der Landesregulierungsbehörde steht bei der Ermittlung der Höhe [X.] Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen i.S. des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] kein Beurteilungsspielraum zu. b) Die Höhe des [X.] kann nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deut-sc[X.] Bundesbank veröffentlichten Umlaufrenditen festverzinslicher Anlei- - 2 - [X.] der öffentlic[X.] Hand zuzüglich eines angemessenen [X.] bemessen werden. [X.] §§ 4 ff. Bei den Netzkosten nach §§ 4 ff. [X.] kann ein Inflationsausgleich für be-reits abgeschriebene, aber weiter genutzte Anlagen nicht angesetzt werden. [X.] § 8 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der kalkulatorisc[X.] Gewerbesteuer nach § 8 [X.] ist die [X.] nach § 7 [X.]. Hinzu-rechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 [X.] bleiben außer Ansatz. Zu [X.] ist lediglich die In-sich-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer nach § 8 Satz 2 [X.]. [X.], [X.]. v. 14. August 2008 - [X.] 42/07 - [X.]
- 3 - [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Landesregu-lierungsbehörde wird der [X.]uss des Kartellsenats des [X.] vom 31. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht den [X.] der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens übertragen wird. Die weiterge[X.]den Rechtsbeschwerden werden zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 1.198.128,70 • festgesetzt. - 4 - Gründe:[X.] Die Antragstellerin ist ein kommunales Energie- und Wasserversorgungsun-ternehmen. Sie versorgt ihre Kunden mit Elektrizität, Gas und Wasser. Daneben betreibt sie elektrische Verteilernetze. Am 28. Oktober 2005 beantragte die Antrag-stellerin bei der zuständigen Landesregulierungsbehörde die Genehmigung ihrer Entgelte für den Netzzugang. Mit Bescheid vom 29. August 2006 genehmigte die Landesregulierungsbehörde - unter Ablehnung des weiterge[X.]den Antrags - für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2007 niedrigere als die von der Antragstellerin beantragten Höchstpreise. Sie begründete dies mit [X.] bei den Kostenpositionen kalkulatorische Abschreibungen, Inflationsausgleich, kalkulatorische [X.] und kalkulatorische Gewerbesteuer. 1 Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie gleich-zeitig die Feststellung beantragt hat, dass sie die infolge der rechtswidrigen [X.] der Landesregulierungsbehörde nicht erhobenen Netznutzungsentgelte in der nachfolgenden [X.] mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhö[X.]d in Ansatz bringen dürfe. Das Beschwerdegericht hat den Bescheid der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden, weil die [X.] der begehrten Netzentgeltgenehmigung hinsichtlich der Kürzung der kalkula-torisc[X.] Abschreibungen und des zugrunde gelegten Zinssatzes bei der Verzin-sung des die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals rechtswidrig sei. Die weiterge[X.]de Beschwerde der Antragstellerin hat das Be-schwerdegericht zurückgewiesen und den Feststellungsantrag als unzulässig [X.]. Hiergegen richten sich die - vom [X.] zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Landesregulierungsbehörde. 2 - 5 - I[X.] Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Landesregulierungsbe-hörde haben in der Sache teilweise Erfolg. 3 1. [X.] Abschreibungen (§ 32 Abs. 3 [X.]) 4 5 Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass bei der Bestimmung der [X.] für die Restwertermittlung nach § 32 Abs. 3 [X.] nicht die Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.], sondern - als Auffangre-gelung - diejenige des § 32 Abs. 3 Satz 4 [X.] Anwendung finde. Zwar sei die Antragstellerin vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung dem Anwen-dungsbereich der Bundestarifordnung Elektrizität unterworfen gewesen. Es sei [X.] nicht festzustellen, dass sie von ihren Kunden auch kostenbasierte Preise [X.] habe; vielmehr habe die zuständige Preisbehörde ab 1970 eine Anpassung der Tarife an die Tarife des benachbarten Netzbetreibers, der [X.], verlangt und nur solche bis zum Jahr 1981 im Wege sogenannter Erstre-ckungsgenehmigungen und danach durch individuelle Kostenbescheide geneh-migt. Dies greift die Landesregulierungsbehörde zu Recht an. Die Voraussetzun-gen der Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] sind erfüllt. 6 a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass die Berechnung der kalkulatorisc[X.] Restwerte des [X.] nicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfolgen kann, weil im Streitfall - was das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat und von den Beteiligten auch nicht angegriffen wird - die tatsächlich zugrunde gelegten [X.] nicht festzustellen sind. 7 b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] verneint. 8 - 6 - Die Vermutung nach § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] findet Anwendung, so-weit vor dem Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung bei der Stromtarifbil-dung nach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des [X.] zu berücksichtigen waren und von [X.] gefordert wurden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 9 10 [X.]) Vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung waren die Stromtarife der Antragstellerin nach der jeweils gültigen Fassung der [X.] zu bilden. 11 (1) Unter "Bundestarifordnung Elektrizität" i.S. des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] sind die am 1. Januar 1974 in [X.] getretene Bundestarifordnung Elekt-rizität (im Folgenden: [X.]) vom 26. November 1971 ([X.]), geändert durch die Verordnungen vom 14. November 1973 ([X.] I S. 1667) und vom 30. Januar 1980 ([X.] I S. 122), und deren am 1. Januar 1990 in [X.] getretene Neufassung vom 18. Dezember 1989 ([X.] I S. 2255) zu verste[X.]. [X.] ist allein, ob nach der jeweils gültigen Bundestarifordnung - wie bereits nach deren Vorgängerregelung in § 2 Abs. 2 der Tarifordnung für elektrische Energie vom 25. Juli 1938 ([X.]) - eine kostenbasierte Tarifbildung vorzunehmen war. Dies ist der Fall. Sowohl § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1974 und § 12a Abs. 2 Zif-fer 1 [X.] 1980 als auch § 12 Abs. 1 [X.] 1989 haben die Genehmigung der Entgelte von dem Nachweis abhängig gemacht, dass eine Verbesserung der [X.] in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage erforderlich ist. Eine Be-schränkung der Anwendbarkeit des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] auf den [X.] der zuletzt gültigen Fassung der Bundestarifordnung Elektrizität ist § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht zu entnehmen. (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unerheblich, ob die Netzkosten bei der Preisbildung der Netzentgelte der Antragstellerin tatsächlich berücksichtigt worden sind. Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] kommt es allein darauf an, dass die Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes - wie dies für die 12 - 7 - Antragstellerin der Fall war - bei der Tarifbildung zu berücksichtigen waren. Die Vorschrift fordert gerade nicht, dass die Kosten bei der Tarifbildung auch tatsäch-lich berücksichtigt wurden. Grund ist die vom Verordnungsgeber beabsichtigte möglichst einfache Feststellung der Voraussetzungen der Vermutungsregelung. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn dafür ein hoher Aufklärungsaufwand erforderlich wäre. 13 Keine Bedeutung kommt deshalb dem Umstand zu, dass der Antragstellerin in dem fraglic[X.] Zeitraum Genehmigungen erteilt wurden, bei denen die für die [X.]in der Antragstellerin erteilten kostenbasierten [X.] auf die Antragstellerin erstreckt wurden, ohne dass dabei ihre Kosten- und Erlöslage geprüft wurde. Diese Verwaltungspraxis führte nicht zu einer Genehmigung koste-nunabhängiger Tarife, sondern bedeutete lediglich eine auf der Annahme einer ähnlic[X.] Kostenlage beru[X.]de Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. (3) Schließlich steht der Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht entgegen, dass nach § 12a [X.] 1980 bzw. § 12 [X.] 1989 die Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes lediglich bei der [X.] für den [X.]bereich zu berücksichtigen waren. Der Be-stimmung des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] kann nicht entnommen werden, dass die Vermutung nicht eingreifen soll, wenn durch das Netz auch Sonderkunden ver-sorgt werden. Andernfalls hätte die Vorschrift nahezu keinen Anwendungsbereich. 14 [X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] hat die Antragstelle-rin kostenbasierte Preise i.S. von § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] auch von [X.] gefordert. 15 (1) Der Anwendbarkeit der Vermutung nach Satz 3 steht nicht entgegen, dass die in den [X.] vorgegebenen Höchstbeträge anhand der Kosten- und Erlöslage der [X.]in und nicht anhand der individuellen Kosten- und Erlösstruktur der Antragstellerin ermittelt wurden. Die Praxis der Landesregu-16 - 8 - lierungsbehörden bei der Erteilung der [X.] beruhte auf der An-nahme einer ähnlic[X.] Kostenlage. Maßstab blieb aber die Kostenlage des [X.]. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es für die Anwendung des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] keiner Prüfung, ob diese Annahme berechtigt war oder ob, wie teilweise angenommen wird (vgl. [X.] RdE 1986, 145, 146 f.), die so erteilte (Erstreckungs-)Genehmigung wegen fehlerhaft ermittelter Abschreibungswerte rechtswidrig war. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für deren Anwendung nicht entscheidend, ob die Netzkosten aufgrund der [X.] zulässigen [X.] ermittelt wurden. Entscheidend ist allein, ob das Tarifgenehmigungsverfahren nach der Bundestarifordnung Elektrizität An-wendung fand und ob die so genehmigten Tarife von [X.] gefordert wurden. 17 Für diese Auslegung sprec[X.] auch Sinn und Zweck der Vorschrift. § 32 Abs. 3 [X.] soll vermeiden, dass die Abschreibungen, die bereits in der [X.] in die Preise einkalkuliert waren, nochmals in die Berechnung der [X.] Kosten einfließen. Sie dient damit der Einhaltung des in § 6 Abs. 6 Satz 6 und Abs. 7 [X.] normierten Verbots einer Abschreibung unter Null. In Fällen, in denen in der Vergangenheit bei der Stromtarifbildung nach der [X.] Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu berücksichtigen [X.] und die so genehmigten Tarife von [X.] gefordert wurden, ist die Annahme gerechtfertigt, dass auch der innerbetrieblic[X.] Kalkulation die nach den [X.]en der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im [X.] jeweils zulässigen [X.] zugrunde gelegt [X.] sind. Diesem Gedanken trägt § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] Rechnung. Eine Überprüfung der Genehmigungsbescheide liefe dem Zweck der Vermutung zuwi-der, das Verfahren zu vereinfac[X.]. 18 (2) Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob die Antrag-stellerin - wie sie vorträgt - wiederholt erfolglos auf die unterschiedlic[X.] Kosten-19 - 9 - strukturen und eine - unter Berücksichtigung kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen - Unterdeckung hingewiesen und eine Festlegung individueller Stromentgel-te beantragt hat. Das Eingreifen der Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] setzt keine wie auch immer geartete "Billigung" der Tarifgenehmigun-gen durch die Antragstellerin oder die Vorlage einer eigenen Kalkulation im [X.] voraus. Zwar mag, wenn es an einer solc[X.] Billigung fehlt - was die Antragstellerin allerdings nicht im Wege einer gerichtlic[X.] [X.] der Rechtmäßigkeit der [X.] zum Ausdruck gebracht hat - und der [X.] keine eigene Kalkulation vorlegt, eine geringere Wahr-scheinlichkeit für die in § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] statuierte Vermutung beste-[X.]. Gesetzliche Vermutungen gelten aber unabhängig vom Grad ihrer Wahr-scheinlichkeit im Einzelfall ([X.], [X.]. v. 12.11.1958 - IV ZR 128/58, [X.] 1959, 114, 115; [X.], [X.]. v. 21.10.1997 - 9 C 46/96, NVwZ-RR 1998, 400, 401). § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] bestimmt nichts anderes. Weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck verlangt die Vorschrift eine Billigung der genehmigten [X.] oder eine Kalkulation der (eigenen) Netzkosten des [X.]s. c) Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen [X.] der Ermittlung der Kosten zugrunde gelegt worden sind. Bei der [X.] 1981 und der Arbeitsanleitung [X.] 1992, die die Landesregulierungsbehörde hier angewendet hat, handelt es sich um solche Verwaltungsvorschriften. 20 [X.]) Der Begriff der Verwaltungsvorschriften ist nach Sinn und Zweck der Bestimmung weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Verwaltungsvorschriften im engeren rechtstechnisc[X.] Sinne, also abstrakt-generelle Anordnungen einer Be-hörde an nachgeordnete Behörden oder eines Vorgesetzten an die ihm unterstell-ten Verwaltungsbediensteten [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 24 Rdn. 1). Vielmehr unterfallen dem Begriff der Verwaltungsvorschriften i.S. von § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] alle abstrakt-generellen Regelungen unterhalb der 21 - 10 - Gesetzes- und Verordnungsebene, welche die Genehmigungsbehörde im Geneh-migungsverfahren angewandt hat. Denn nicht nur in dem Fall, in dem die zulässi-gen [X.] in Verwaltungsvorschriften im engeren Sinne niedergelegt sind, sondern auch dann, wenn sich die zulässigen [X.] aus einer zur Selbstbindung der Verwaltung führenden sonstigen abstrakt-generellen Rege-lung ergeben, ist die Annahme gerechtfertigt, dass diese im Genehmigungsverfah-ren und bei der betrieblic[X.] Kalkulation des Netzbetreibers zugrunde gelegt [X.]. Dementsprec[X.]d wurde die Arbeitsanleitung 1981 in der Literatur als "ein als Verwaltungsvorschrift eingeführtes Hilfsmittel bei der Ausführung der [X.]" [X.] ([X.], in [X.][X.], Maßstab und Grenzen der [X.] nach § 12a [X.], [X.]). [X.]) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine [X.] auf Verwaltungsvorschriften im rechtstechnisc[X.] Sinne auch nicht aus dem Umstand, dass die nach § 12 Abs. 3 Satz 4 [X.] 1989 vorgese[X.]en allgemei-nen Verwaltungsvorschriften lediglich in das [X.] gelangt sind und [X.] einheitliche Praxis der Bundesländer bei der Anwendung der [X.] bestand (vgl. Salje, [X.], 253). Dieser heterogenen Pra-xis hat der Verordnungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] auf die jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften verweist und diese damit in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung aufgenommen hat. Verlangte man demgegenüber für deren Anwendbarkeit Verwaltungsvorschrif-ten im rechtstechnisc[X.] Sinne, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwisc[X.] Unternehmen im Geltungsbereich einer [X.] und Unternehmen im Geltungsbereich einer Arbeitsanleitung füh-ren. 22 cc) Soweit die Landesregulierungsbehörde zu Gunsten der Antragstellerin auch für die Zeit vor Geltung der Arbeitsanleitung 1981 die sich aus dieser bzw. der Arbeitsanleitung [X.] 1992 ergebenden [X.] zugrunde gelegt hat, wirkt sich dies nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus. 23 - 11 - Bis zum 31. Dezember 1981 galten die Preiserrechnungsgrundsätze für Elektrizität des Arbeitsausschusses Energiepreise beim [X.] vom 28./29. Oktober 1965. Diese verwiesen für die Einzelheiten der Kosten-ermittlung auf die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten ([X.]) nach der Anlage zur Verordnung [X.] über die Preise bei öffentli-c[X.] Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. [X.] vom 18.12.1953). Nach deren Nummer 39 war für den Umfang der Gesamtnutzung die erfahrungsgemäße Lebensdauer der Anlage oder ihre geschätzte Leistungsmenge unter Berücksichti-gung der üblic[X.] technisc[X.] Leistungsfähigkeit maßgebend. Zur näheren [X.] waren Tabellen zur Ermittlung der [X.] gebräuchlich; die [X.] eingesetzten Abschreibungstabellen (sogenannte Westfalenrichtlinien vom 19. September 1944), die regelmäßig sehr kurze [X.] vorsa[X.], [X.] in den Jahren nach 1970 durch die steuerlic[X.] [X.] ersetzt. 24 [X.]) Schließlich steht der Maßgeblichkeit der von der Landesregulierungsbe-hörde angewendeten Arbeitsanleitungen auch nicht entgegen, dass zweifelhaft sein könnte, ob die Veröffentlichung der [X.] 1981 und der Ar-beitsanleitung [X.] 1992 dem auch für die Bekanntgabe von [X.]en geltenden Grundsatz der Rechtsklarheit entspricht. Die [X.] verweist insoweit nicht auf ein amtliches Veröffentlichungs-blatt oder Ähnliches, sondern lediglich auf den Abdruck der Arbeitsanleitungen im energiewirtschaftlic[X.] Schrifttum (vgl. etwa für die [X.] 1981: [X.]/[X.]/[X.], Das Recht der öffentlic[X.] Energieversorgung, 1995, [X.], Anhang 1 zu § 12 [X.]; [X.]/[X.], Energierecht, [X.], [X.] 1.2; für die Arbeitsanleitung [X.] 1992: [X.]/[X.], Preise und [X.], 6. Aufl., S. 841). 25 Für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] bedarf diese [X.] jedoch keiner abschließenden Entscheidung. [X.] man die Veröffentlichung der Arbeitsanleitungen für nicht ausreic[X.]d, würde dies nicht zur Anwendung der Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 4 [X.] führen, weil deren [X.] - 12 - setzungen nicht gegeben sind. Da es sich bei der ordnungsgemäßen Veröffentli-chung der Arbeitsanleitungen nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] handelt, verbleibt es im Grundsatz bei dessen [X.]. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollten in diesem Fall die nach der jeweiligen Verwaltungspraxis veranschlagten [X.] für die Be-rechnung des kalkulatorisc[X.] Restwertes des [X.] maßgebend sein. Aufgrund der Selbstbindung der [X.]sbehörden wären mithin in je-dem Fall die sich aus den einschlägigen Arbeitsanleitungen ergebenden [X.] zugrunde zu legen, im Streitfall somit die sich aus der [X.] 1981 und aus der Arbeitsanleitung [X.] 1992 ergeben-den [X.]. d) [X.] [X.] ist auf die gesamte Abschreibung anzuwenden. Insbesondere ist sie nicht dahin einschrän-kend auszulegen, dass bei Sachanlagen, die sowohl für die Versorgung der [X.] als auch für die Versorgung der Sondervertragskunden benötigt wurden, eine Abschreibung nach den in § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] maßgeblic[X.] [X.] nur anteilig, nämlich im Verhältnis der an [X.] einerseits und an Sondervertragskunden andererseits gelieferten Strommengen, erfolgen soll. Hierfür gibt § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] nichts her. Hätte der [X.] nur die Berücksichtigung der mit der Versorgung der [X.] verbunde-nen Kosten gewollt, hätte es nahegelegen, dies in § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] ausdrücklich zu regeln, zumal sowohl § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1974 und § 12a [X.] 1980 als auch § 12 [X.] 1989 auf die "gesamte Kosten- und Erlöslage der Elektrizitätsversorgung" abstellten. Schließlich laufen gespaltene Nutzungspe-rioden einheitlicher Wirtschaftsgüter dem Zweck des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] zuwider, die Ermittlung der jeweiligen Nutzungsdauer zu vereinfac[X.] (Salje, Ab-schreibung des [X.] nach § 32 [X.], 2007, [X.]). Ob für solche Sachanlagegüter, die nicht für die Versorgung der [X.] eingesetzt wurden, anderes zu gelten hat (so Salje, [X.], 253, 256), bedarf keiner Ent-scheidung, weil das Vorhandensein entsprec[X.]der Anlagen nicht festgestellt ist. 27 - 13 - e) Die Antragstellerin hat die Vermutung des § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht widerlegt. Soweit sie sich darauf beruft, dass den kostenbasierten Tarifge-nehmigungen ihrer [X.]in längere betriebsgewöhnliche [X.] zugrunde gelegt worden seien, kommt es darauf nicht an. Da [X.] und [X.] in der Regel unterschiedliche Kostenstellen mit unterschiedlic[X.] [X.] aufweisen, erlaubt die den [X.] zugrunde liegende Annahme einer ähnlic[X.] Kostenlage nicht den Schluss, dass die von dem [X.] ermittelten kalkulatorisc[X.] Abschreibungen auf Basis derselben [X.] ermittelt wurden. 28 29 2. [X.] [X.] (§ 7 [X.]) Die Ausführungen des [X.] zur kalkulatorisc[X.] [X.] halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nur teilweise stand. 30 a) [X.] ist hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorisc[X.] [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) unbegründet. 31 [X.]) Das Beschwerdegericht nimmt - insoweit der Auffassung der Landesre-gulierungsbehörde folgend - eine Berechnung in vier Schritten vor: Nach einer Er-mittlung der auf höchstens 40% begrenzten kalkulatorisc[X.] Eigenkapitalquote (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.]) in einem ersten Schritt folge in einem zweiten Schritt die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals (§ 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.). Sodann sei aus dem nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 [X.] a.F. ermittelten Gesamtbetrag in einem dritten Schritt das die zugelassene [X.]% übersteigende Eigenkapital (§ 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F.) zu bestimmen, bevor - in einem vierten Schritt - die Zinsen für die jeweiligen Eigenkapitalsummen, d.h. jeweils aus dem unter und dem über der 40%-Grenze liegenden Betrag, zu errechnen seien (zu der Berechnungsweise im Einzelnen vgl. etwa [X.] 2008, 30, 36). 32 - 14 - [X.]) Diese Auffassung des [X.] ist frei von [X.]. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die zweimalige Anwendung der für die Berechnung von Netzentgelten zugelassenen 40%-igen Eigenkapitalquote (sog. doppelte Deckelung) nicht zu beanstanden. 33 34 (1) § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F., der das betriebsnotwendige [X.] definiert und dabei festlegt, dass im Ausgangspunkt die Summe der in den Nummern 1 bis 4 zusammengestellten Werte zu ermitteln ist, enthält unmittelbar nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 für die vorgeschriebene Multiplikation mit der [X.] (Nr. 1) bzw. mit der Eigenkapitalquote (Nr. 2) die tatsächlic[X.] Quoten in Ansatz zu bringen sein sollen. Im Gegenteil: Der Auflistung in den Nummern 1 bis 4 ist - gleichsam wie vor [X.] gezogen - ausdrücklich die Klausel "unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2" vorangestellt. Bestandteil der Regelung in § 6 Abs. 2 [X.] ist aber auch dessen Satz 4, der - im [X.] an die rech-nerische Definition der tatsächlic[X.] Eigenkapitalquote in Satz 3 - die [X.] (zulässige) Eigenkapitalquote auf 40% beschränkt. Dieser Satz 4 des § 6 Abs. 2 [X.] ist von der Bezugnahme auf "§ 6 Abs. 2" in § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. nicht ausgenommen. Gründe, warum er gleichwohl bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 außer Betracht zu bleiben hätte, sind nicht ersichtlich. Es spricht auch nichts dafür, bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. das Eigenkapital anders zu ermitteln als in Satz 2 der Norm festge-legt und insofern die Beschränkung auf die zulässige Eigenkapitalquote im Rah-men der Nummern 1 und 2 außer Ansatz zu lassen. Mit seiner Regelung zur Ver-zinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigen-kapitals nimmt § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F., soweit er an den Begriff des [X.] anknüpft, in naheliegender Weise auf die Begriffsbestimmung in Satz 2 und damit auch auf dessen - den Nummern 1 bis 4 vorangestellte - Beschränkung Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass der unmittelbar auf Satz 2 folgende und inhaltlich 35 - 15 - an ihn anknüpfende Satz 3 des § 7 Abs. 1 [X.] a.F. von einem anderen Be-griff des Eigenkapitals ausge[X.] könnte, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Auffassung der Antragstellerin, dass bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. die 40%-Deckelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] bei der Berechnung der Werte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. außer An-satz zu bleiben hätte, ist mit § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] kaum in Einklang zu brin-gen. Danach gilt die kalkulatorische Begrenzung der anzusetzenden Eigenkapital-quote auf 40% ohne jede Einschränkung "für die Berechnung der Netzentgelte". Sie greift also nicht nur für die kalkulatorische Abschreibung, die unmittelbarer [X.]sgegenstand des § 6 [X.] ist, sondern umfassend für die Anwendung der §§ 4 ff. [X.]. 36 (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet auch die Entste-hungsgeschichte der Stromnetzentgeltverordnung kein anderes Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. Die Begründung des [X.] zu die-ser Norm ([X.]. 245/05 S. 35) beschränkt sich auf eine abstrakte Darstellung des § 7 Abs. 1 und 2 [X.] a.F. Die Verordnungsmaterialien geben insbeson-dere nichts dafür her, dass der Verordnungsgeber an die anderslautenden Rege-lungen der Verbändevereinbarung Strom II plus hat anknüpfen wollen. Im Gegen-teil spricht gegen einen solc[X.] Willen des Verordnungsgebers die mit der [X.] zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung vom 29. Oktober 2007 ([X.] I S. 2529) erfolgte Änderung des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] a.F., wonach nunmehr der an die Stelle des bisherigen Satzes 3 getretene Satz 5 die von der Landesregulierungsbehörde vor-genommene "doppelte Deckelung" ausdrücklich vorsieht. Diese nach der Begrün-dung des Bundesrates "redaktionelle Änderung" soll klarstellen, dass die [X.] für jedwedes in der Stromnetzentgeltverordnung definierte Eigenkapital [X.] soll, also auch für die Berechnung der [X.] des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. ([X.]. 417/07 ([X.]uss) S. 20). 37 - 16 - Aufgrund dessen widerspricht die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] a.F. auch nicht dem von der Antragstellerin dem Verordnungsgeber un-terstellten Willen, die Bewertung von Alt- und Neuanlagen nicht ungleich zu [X.]. Den Materialien lässt sich für einen solc[X.] Willen nichts entnehmen. Aus der Änderung des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] a.F. folgt das Gegenteil. 38 39 (3) Schließlich spricht auch der Normzweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] für die von der Landesregulierungsbehörde durchgeführte Ermittlung der [X.]. 40 Sinn und Zweck der Deckelung ist es, ein überhöhtes Eigenkapital kalkulato-risch nur beschränkt wirksam werden zu lassen. Eines der Ziele des Energiewirt-schaftsgesetzes, das durch die Regulierung erreicht werden soll, ist nach § 1 Abs. 1 [X.] die Schaffung einer preisgünstigen Energieversorgung. Zudem soll mit der Regulierung ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb bei der Versor-gung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sichergestellt werden (§ 1 Abs. 2 [X.]). Ein hoher Eigenkapitalanteil gilt als Indiz für unzureic[X.]den Wettbewerb (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung Strom der Kartellbehörden des [X.] und der Länder vom 19. April 2001, [X.] ff., 33, veröffentlicht unter [X.]) und ist damit nach der Vorstellung des Gesetz- und Verordnungsgebers nur bedingt schützenswert. Hintergrund der Begrenzung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.], die bereits der Arbeitsanleitung zur Darstellung der Kosten- und Erlösentwicklung in der Stromversorgung vom 10./11. Juni 1997 (vgl. Abschnitt [X.], abgedruckt in [X.]/[X.], Energierecht, Stand: Juli 2007, [X.] 1.3, und Ziffer [X.] der Begründung, abgedruckt in [X.]/ [X.] [X.]O, [X.] 1.4) und der Verbändevereinbarung Strom II plus zugrunde lag, ist die Überlegung, dass es nach allgemeinen betriebswirtschaftli-c[X.] Grundsätzen nicht sinnvoll erscheint, langfristig eine höhere Eigenkapitalquo-te als 40% aufzuweisen (vgl. [X.], 145). Der Verordnungsgeber 41 - 17 - geht daher davon aus, dass sich 40% übersteigende Eigenkapitalanteile unter Wettbewerbsbedingungen nicht einstellen würden. Diese Zielrichtung des § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] kann nur durch eine Anwendung der Deckelung auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. erreicht werden. Eine Berücksichtigung der zulässigen Eigenkapitalquote lediglich bei der Ermittlung der kalkulatorisc[X.] Restwerte des [X.] ge-mäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] a.F. würde bei der Berechnung der [X.] zu höheren absoluten Beträgen führen, als dies bei einem funktionierenden Wettbewerb der Fall wäre. Dies widerspricht aber dem Ziel des § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.], Eigenkapital, das sich in einem funktionierenden Wettbewerb nicht gebildet hätte, nur in einem begrenzten Maß zu berücksichtigen. 42 (4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dieser Auslegung nicht das Prinzip der Nettosubstanzerhaltung entgegen, von dem sich der [X.]sgeber in Bezug auf Altanlagen hat leiten lassen (vgl. [X.]. 245/05 S. 32, [X.]. 245/05 ([X.]uss) S. 36). Die zweifache Anwendung der 40%-Deckelung bei § 7 Abs. 1 [X.] a.F. führt nicht dazu, dass Bestandteile des tatsächlich eingesetzten Eigenkapitals nicht verzinst werden. Die vermeintliche "[X.]" entsteht allein durch die unterschiedliche Bewertung des [X.] zu historisc[X.] Anschaffungs- und Herstellungskos-ten einerseits und zu Tagesneuwerten andererseits. Da für die kalkulatorische Ei-genkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 [X.] allein die dortigen Bewertungs-grundsätze maßgeblich sind, ist die von der Antragstellerin angestellte Vergleichs-betrachtung auf der Grundlage der historisc[X.] Anschaffungs- und [X.] ohne Bedeutung. 43 (5) Nichts anderes folgt auch aus der u.a. durch Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4, Art. 9 lit. a bis d, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/[X.] des Europäisc[X.] Parla-ments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] ([X.] Nr. L 176 44 - 18 - S. 37) vorgegebenen und in § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] in nationales Recht umgesetzten Zielsetzung einer sicheren Energieversorgung. Zum einen han-delt es sich hierbei nur um eines von mehreren Einzelzielen, die keine Rangfolge aufweisen und im Falle eines Zielkonflikts in einen angemessenen Ausgleich ge-bracht werden müssen (vgl. Salje, [X.], § 1 Rdn. 58). Das Ziel einer sicheren Energieversorgung kann daher in ein Spannungsverhältnis zu dem in Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 der [X.] bzw. § 1 Abs. 1, § 21 Abs. 2 [X.] niedergelegten Ziel der Errichtung eines wettbewerbsorientier-ten [X.] treten (vgl. BT-Drucks. 15/3917 [X.]). Zum anderen ist der wettbewerbsorientierte Elektrizitätsmarkt das Mittel, mit dem Gesetz- und Ver-ordnungsgeber eine sichere Energieversorgung gewährleisten wollen. Der den Maßstab für eine effiziente Betriebsführung bildende fiktive Wettbewerbsmarkt ist daher ein Markt, auf dem die Wettbewerber diejenigen Leistungen anbieten, die eine sichere Versorgung der Verbraucher mit elektrischer Energie gewährleisten (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.] 28/07, [X.]. 13 - EDIFACT). (6) Die doppelte Deckelung stellt auch keinen eigentumsrechtlich relevanten Eingriff in die Finanzausstattung der Antragstellerin dar. Die Eigentumsgarantie soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlic[X.] Be-reich sichern. Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertga-rantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zuste-[X.], nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten ([X.] 68, 193, 222; 105, 252, 277). Bei der Festsetzung der Netznutzungsent-gelte geht es um künftige Gewinnerwartungen, die nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG fallen. 45 Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausge-übten Gewerbebetriebs ergibt sich keine andere Bewertung. Das Bundesverfas-sungsgericht hat bisher offen gelassen, ob und inwieweit der eingerichtete und 46 - 19 - ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sac[X.] und Rechte in eigenständiger Weise von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird (vgl. [X.] 51, 193, 221 f.; 68, 193, 222 f.; 105, 252, 277). Diese Frage bedarf auch hier keiner Ent-scheidung. Zwar sind auch bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten für ein Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Sie werden aber vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des [X.] Unternehmens zugeordnet (vgl. [X.] 68, 193, 222 f.; 77, 84, 118; 81, 208, 227 f.; 105, 252, 277). 47 b) Die Ausführungen des [X.] zur Höhe des Fremdkapital-zinssatzes halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Landesregulierungsbe-hörde steht bei der Festlegung des [X.] nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] kein Beurteilungsspielraum zu. Entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbehörde kann dieser Zinssatz aber auch nicht ohne weitere tatrichterliche Feststellungen mit 4,8% p.a. bemessen werden. [X.]) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Landesregulie-rungsbehörde bei der Ermittlung des Zinssatzes ein Beurteilungsspielraum zuste-he, weil das Merkmal der vergleichbaren Kreditaufnahme in § 5 Abs. 2 [X.] eine in die Zukunft gerichtete Bewertung erfordere. Diesen Beurteilungsspielraum habe die Landesregulierungsbehörde jedoch fehlerhaft nicht ausgeübt, weil sie den Vergleich mit Kreditaufnahmen vergleichbarer Unternehmen nicht durchgeführt, sondern ohne weitere Prüfung den im Positionspapier der [X.]n vom 7. März 2006 vorgegebenen Zinssatz von 4,8% p.a. zugrunde gelegt habe. 48 [X.]) Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. 49 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass der [X.] des § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. nach den Maß-stäben des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] zu ermitteln ist. Entgegen der Auffas-50 - 20 - sung des [X.] steht der Landesregulierungsbehörde jedoch bei der Ermittlung der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnah-men kein Beurteilungsspielraum zu. Im Verwaltungsrecht kann sich die Behörde bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht auf einen der Nachprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum berufen (vgl. nur [X.] 84, 34, 49 f.; [X.], [X.]. v. 21.12.1995 - 3 C 24/94, NVwZ 1997, 179, 180). Eine Aus-nahme gilt nur in seltenen Fällen, wie z.B. bei [X.], beamten-rechtlic[X.] Eignungs- und Leistungsbeurteilungen, höchstpersönlic[X.] Akten wer-tender Erkenntnis, Bewertungen mit planerischem Einschlag, Entscheidungen [X.] Art, Risikoentscheidungen oder Entscheidungen eines wei-sungsfreien, besonders fachkundigen, pluralistisch zusammengesetzten Kollegial-organs, weil es sich hierbei um in der Regel nicht ex post nachvollziehbare [X.] handelt. 51 Um eine solche Einschätzung geht es bei der Frage nach der Höhe [X.] Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen nicht. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt hinreic[X.]d bestimmbar ist und dessen tatsächliche Voraussetzungen jedenfalls mit sachverständiger Hilfe geklärt werden können. Zu ermitteln ist, welc[X.] Fremdkapitalzins der [X.] hätte zahlen müssen, wenn er sich den die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals auf dem Kapitalmarkt hätte beschaffen müssen. Diese Feststellung ist im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung von der [X.] rückblickend zu treffen, ohne dass sie auf einen Beurtei-lungsspielraum hinweisende prognostische Einschätzungen, politische Wertungen und Ziele oder planerische Erwägungen oder im Nachhinein nicht wiederholbare Leistungsbeurteilungen erforderte (vgl. [X.] CR 2006, 101, 103 zu § 3 Abs. 2 [X.]). Die Feststellung, ob der von der [X.] zuerkannte Zinssatz eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals i.S. des § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] darstellt und dem [X.] - 21 - pitalmarktüblic[X.] Zins für vergleichbare Kreditaufnahmen entspricht, ist auch dem Tatrichter möglich und lässt weder die Notwendigkeit eines behördlic[X.] Freiraums erkennen noch führt sie an die Grenze gerichtlicher Kontrolle. Nur eine volle ge-richtliche Nachprüfung steht auch mit dem Sinn und Zweck des [X.] nach §§ 75 ff. [X.] in Einklang, die Entscheidung der [X.] - unter Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 82 Abs. 1 [X.]) und gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Tatsac[X.] und Beweismittel (§ 75 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - dahin zu überprüfen, ob sie auf der Grundlage eines trans-parenten, fairen und diskriminierungsfreien Verfahrens und im Rahmen der gesetz-lic[X.] und untergesetzlic[X.] Vorgaben nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.], § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 5 Abs. 2 [X.] gefallen ist. Die Landesregulierungsbehörde kann ihre gegenteilige Ansicht auch nicht auf die Vorschriften des § 35 Abs. 1 [X.] und des § 3 Abs. 2 [X.] stützen. Die nach diesen Vorschriften für die Preis- bzw. Zinsbemessung normierten Voraus-setzungen sind bereits nach ihrem Wortlaut nicht mit den engen Voraussetzungen für die Ermittlung des [X.] nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] ver-gleichbar. 53 cc) Die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde stellt sich auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch in der Sache nicht als richtig dar. Die Landesregulierungsbehörde hat zu Unrecht für die Bestimmung des [X.] nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] allein den auf die letz-ten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der [X.] festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten bzw. - wie sie im Laufe des [X.] richtig gestellt hat - der Umlaufrendite öffentli-cher Anlei[X.] zugrunde gelegt. 54 (1) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] enthält insoweit, anders als § 7 Abs. 4 [X.], keine abschließenden Festlegungen. Soweit nach der Entwurfsbegründung für den kapitalmarktüblic[X.] Zinssatz der auf die letzten zehn 55 - 22 - abgeschlossenen Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrendite festver-zinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten maßgeblich sein soll ([X.]. 245/05 [X.]), kann dies nur Ausgangspunkt für die Auslegung sein, [X.] aber nicht den objektiven Inhalt der auf die Üblichkeit der Verzinsung ab-stellenden Norm. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, hätte er dies - wie für die Berechnung der kalkulatorisc[X.] [X.] nach § 7 Abs. 4 [X.] - ausdrücklich in den Verordnungswortlaut aufgenommen. 56 (2) Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] sollen [X.] höchstens in der Höhe berücksichtigt werden, zu der sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdkapital durch Ausgabe einer festverzinslic[X.] Anleihe, wie etwa einer Inhaberschuldverschreibung, hätte [X.] können. Für die Risikobewertung kommt es aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers auf die Art der Emission und die Einschätzung der Bonität des Emit-tenten an. Der fiktive Kreditgeber wird dabei von dem im [X.] erzielba-ren Zinssatz für eine langfristige, insolvenzfeste Anleihe, wie sie die öffentliche Hand bietet, ausge[X.] und im Falle der Geldanlage bei einem anderen [X.] für die Inkaufnahme des Ausfallrisikos einen bestimmten Risikozuschlag verlangen. Im Ausgangspunkt kann daher die aus den Monatsberichten der Deutsc[X.] Bundesbank ersichtliche durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Anlei[X.] der öffentlic[X.] Hand mit einer längsten Laufzeit von über vier Jahren, soweit ihre mittlere Laufzeit mehr als drei Jahre beträgt, herangezogen werden. 57 In entsprec[X.]der Anwendung des Rechtsgedankens des § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist auf den durchschnittlic[X.] Zinssatz der letzten zehn abgeschlosse-nen Kalenderjahre vor Antragstellung abzustellen. Entgegen der Auffassung des [X.] geht es bei § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. nicht um einen zukunftsgerichteten Renditesatz für das (überschießende) Eigenkapital, sondern um die fiktive Frage, zu welchem Zinssatz die Antragstellerin - hätte sie insoweit 58 - 23 - kein Eigenkapital eingesetzt - Fremdkapital hätte aufnehmen können. Dieser [X.] lag für den hier maßgeblic[X.] Zeitraum von 1995 bis 2004 nach den Monats-berichten der Deutsc[X.] Bundesbank bei durchschnittlich 4,8%. Entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbehörde ist ein [X.] nicht bereits aus Rechtsgründen im Wege des [X.] aus § 7 Abs. 5 Nr. 3 [X.] ausgeschlossen. Dass bei der Berechnung der kalkulatori-sc[X.] [X.] ein Risikozuschlag ausdrücklich im Gesetz vorgese-[X.] ist, bedeutet nicht, dass ein solcher bei der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. unzulässig ist. Diese Frage ist vielmehr allein danach zu [X.], ob ein etwaiges Risiko bei der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleich-bare Kreditaufnahmen zu berücksichtigen ist. 59 (3) Für die Bemessung des [X.] bedarf es mithin noch weiterer Feststellungen des [X.]. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass für die Risikobewertung aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers die Einschätzung der Bonität des Emittenten und die Art der Emission maßgeblich sind. Dabei muss jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewertung vorgenommen werden. Aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität ist die Bildung sachgerecht abge-grenzter Risikoklassen geboten. 60 3. Inflationsausgleich 61 [X.] bleibt ohne Erfolg, soweit sie die Anerkennung eines [X.] für bereits abgeschriebene, aber weiter genutzte Anlagen weiterverfolgt. Hierauf hat sie, wie das Beschwerdegericht zutref-fend ausgeführt hat, keinen Anspruch. 62 Für die Anerkennung des begehrten [X.] fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche wird auch von der Antragstellerin nicht benannt. Sie verweist lediglich allgemein auf die §§ 4 ff. [X.], die jedoch - insbesondere 63 - 24 - auch § 6 [X.] - eine weitere Berücksichtigung bereits [X.] nicht vorse[X.]. Vielmehr bestimmt § 6 [X.] abschließend, wie die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen ist. Die kalkulatorisc[X.] Abschrei-bungen der Altanlagen berechnen sich nach den detaillierten Vorgaben des § 6 Abs. 2 und 3 [X.]. Eine Abschreibung unter Null ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 [X.] verboten. Diese Regelung darf nicht durch einen Kostenansatz für ei-nen Inflationsausgleich umgangen werden. Angesichts dieser klaren Regelung kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch § 21 Abs. 2 [X.] i.V. mit §§ 1 ff. [X.] nichts anderes entnommen werden. Insbesondere spricht der Grundsatz der Nettosubstanzerhaltung nicht für die Anerkennung eines Inflations-ausgleichs. Unter diesen Umständen ist für die Zubilligung eines [X.] kein Raum. Die Erhaltung der Nettosubstanz des Netzes wird dadurch [X.], dass die kalkulatorisc[X.] Abschreibungen in die Berechnung der [X.] als Kosten eingestellt werden. Der Inflationsausgleich erfolgt über die Verzin-sung. Hierdurch "verdient" der Netzbetreiber seine Ausgangsinvestition. Mit Ablauf der kalkulatorisc[X.] Nutzungsdauer des abgeschriebenen [X.] hat er die-ses refinanziert. Nimmt er nach Ablauf der Nutzungsdauer des abgeschriebenen [X.] eine Ersatzanschaffung vor, kann er diese erneut abschreiben. Inso-weit sind die Abschreibungen beider Anlagegüter voneinander zu trennen. 64 4. [X.] Gewerbesteuer (§ 8 [X.]) 65 [X.] bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte Berechnung der kalkulatorisc[X.] Ge-werbesteuer durch die Landesregulierungsbehörde wendet. Dies betrifft sowohl die Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der kalkulatorisc[X.] Gewerbesteuer bei sich selbst (hierzu unter a) als auch die Nichtanerkennung der [X.]e (hierzu unter b). 66 - 25 - a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht es den Vorgaben des § 8 [X.], die Gewerbesteuer bei der Ermittlung ihrer eigenen Bemes-sungsgrundlage, des Gewerbeertrags, als Betriebsausgabe abzuzie[X.]. 67 Hierfür spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 8 Satz 2 [X.]. Folgte man der Auffassung der Antragstellerin, die kalkulatorische Gewerbesteuer sei so zu bemessen, dass die [X.] durch die spätere [X.] nicht geschmälert wird, wäre diese Regelung überflüssig. 68 69 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des [X.] zu § 8 [X.]. Danach soll zwar die kalkulatorische Eigenkapitalver-zinsung die Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals "nach" Gewerbesteuer [X.] ([X.]. 245/05 S. 36). Dies verbietet jedoch nicht jede Reduzierung der [X.] durch die spätere Gewerbesteuer. Denn dann wirkte sich die Bestimmung des § 8 Satz 2 [X.] auf die [X.] nicht aus. Dass dies dem Willen des Verordnungsgebers nicht entsprec[X.] würde, liegt auf der Hand. Aufgrund dessen ist die weitere Begründung des [X.] zu § 8 [X.] dahin zu verste[X.], dass die kalkulatorische [X.] nach § 7 Abs. 6 [X.] (im Regierungsentwurf noch § 7 Abs. 5) mit der Maßgabe ungeschmälert in die [X.] einfließen und dem Antragsteller als Ertrag verbleiben soll, dass die kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 8 [X.] zu berechnen und dabei ihre Abzugsfähigkeit bei sich selbst zu berücksichtigen ist. Hierauf deutet im Übrigen auch § 7 Abs. 6 Satz 2 [X.] hin, nach dem die Eigenkapitalzinssätze "vor Steuern" festgesetzt worden sind, wenngleich dies - wie die Begründung des [X.] zeigt - in erster [X.] auf die Körperschaftssteuer abzielt (vgl. [X.]. 245/05 S. 35 zu § 7 Abs. 5). Schließlich folgt der Abzug der kalkulatorisc[X.] Gewerbesteuer bei sich selbst auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 [X.]. Nach § 8 Satz 1 [X.] stellt die [X.] nach § 7 [X.] die [X.] - 26 - grundlage, d.h. den Gewerbeertrag, für die kalkulatorische Gewerbesteuer dar. Dann ist es aber konsequente Folge der kalkulatorisc[X.] Kostenermittlung, nach § 8 Satz 2 [X.] den Abzug der kalkulatorisc[X.] Gewerbesteuer bei sich selbst zu berücksichtigen. Dass aufgrund dessen die [X.] tat-sächlich nicht in vollem Umfang erhalten bleibt, ist zwangsläufige Folge des rein kalkulatorisc[X.] Berechnungsansatzes. Eine Kostenneutralität ist hingegen - ent-gegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht herzustellen. 71 b) Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht eine Berücksichtigung [X.] Steuern auf den [X.] als Bestandteil des zu versteuernden [X.] nach § 7 [X.] im Rahmen des § 8 [X.] verneint. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 8 Satz 1 [X.]. Nach dieser Norm kann im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten die dem Netzbereich [X.] zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. Hierdurch wird auf eine rein fiktive Bemessungsgrundlage, die kalkulatorisch ermittelte [X.] nach § 7 [X.], abgestellt. Ausgangspunkt sind somit nicht die der steuerlic[X.] und handelsrechtlic[X.] Ge-winnermittlung zu Grunde liegenden Größen, zu denen die sich als Differenz zwi-sc[X.] den kalkulatorisc[X.] und bilanziellen Abschreibungen ergebenden Schein-gewinne gehören. 72 Aufgrund dieser "Einbettung" des § 8 [X.] in die kalkulatorische Kos-tenrechnung nach §§ 4 ff. [X.] wäre eine Berücksichtigung von Scheinge-winnen ein Fremdkörper. Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist Teil der kalkulato-risc[X.] Kostenrechnung, die die Entgeltbildung unter funktionierenden Wettbe-werbsbedingungen simulieren soll. In dieser "kalkulatorisc[X.] Welt" sind jedoch gemäß § 6 [X.] auch die Abschreibungen rein kalkulatorisch zu berechnen. Die (tatsächlic[X.]) bilanziellen Abschreibungen sind dagegen ohne Bedeutung. 73 - 27 - Gegen eine Anknüpfung der kalkulatorisc[X.] Gewerbesteuer i.S. des § 8 Satz 1 [X.] an die sich aus dem Gewerbesteuergesetz ergebende Berech-nungsweise nach §§ 7 ff. [X.] spricht auch der Umstand, dass der [X.]sgeber zur Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst in § 8 Satz 2 [X.] eine ausdrückliche Regelung getroffen hat. Dies lässt nur den Umkehrschluss zu, dass im Übrigen die Gewerbesteuer ausschließ-lich auf kalkulatorischer Grundlage berechnet werden soll. 74 75 Nur diese Sichtweise lässt sich mit der Entstehungsgeschichte des § 8 [X.] in Einklang bringen. Der erste Entwurf der Stromnetzentgeltverordnung vom 20. April 2004 enthielt in § 8 Abs. 2 noch die Regelung, dass "Ertragssteuern, die infolge der Differenz von kalkulatorisc[X.] Abschreibungen eines Geschäftsjah-res zu den handelsrechtlic[X.] Abschreibungen des gleic[X.] Geschäftsjahres ([X.]) anfallen, – als Kosten angesetzt werden (können)". Im Laufe des weiteren [X.] wurde jedoch von dieser handelsrechtli-c[X.] Sichtweise ausdrücklich Abstand genommen und der kalkulatorische Ansatz des geltenden § 8 [X.] gewählt (vgl. hierzu [X.], DVBl. 2006, 197, 204). Vor diesem Hintergrund lässt sich § 8 [X.] nur als abschließende [X.] dahin verste[X.], dass die Gewerbesteuer eine rein kalkulatorische Kosten-position sein soll, die auf der kalkulatorisc[X.] [X.] fußt und an-sonsten - bis auf die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst - keinen Rückgriff auf handels- oder gewerbesteuerrechtliche Vorgaben erlaubt. 5. [X.] [X.] hat schließlich auch keinen [X.], soweit das Beschwerdegericht ihr Begehren als unzulässig verworfen hat, festzustellen, dass die von ihr im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung infolge der rechtswidrigen Genehmigung der Landesregulierungsbehörde nicht erhobenen Netznutzungsentgelte in der [X.] - 28 - genden [X.] mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhö[X.]d in Ansatz zu bringen sind. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, dass das Feststel-lungsbegehren der Antragstellerin auf ein künftiges Verwaltungshandeln ziele, nämlich die Festsetzung der Netznutzungsentgelte in der nächsten [X.], weshalb eine mögliche Versagung der von ihr begehrten Kostenpo-sition auch erst im Rahmen des nächsten Genehmigungsverfahrens gerichtlich überprüft werden könne. 78 79 Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Feststellungsbe-gehren der Antragstellerin ist unzulässig. a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings von der grundsätzlic[X.] Statthaftigkeit eines Feststellungsantrags im energiewirtschaftsrechtlic[X.] Verwal-tungsverfahren ausgegangen. Das [X.] regelt als Entschei-dungsformen zwar lediglich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der [X.], die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit einer erledigten Entscheidung und die Verpflichtung zur Vornahme einer abgelehn-ten Entscheidung und enthält auch in § 85 Nr. 2 [X.] keine Verweisung auf die in anderen Verfahrensordnungen statthafte Feststellungsklage. Daraus folgt aber nicht die Unstatthaftigkeit eines Feststellungsantrages. Denn weder § 83 [X.] noch § 85 [X.] stellen eine abschließende Regelung dar. Regelungslücken [X.] - was der Senat für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen entschieden hat (vgl. [X.] 50, 357, 361; 65, 30, 35; 84, 320, 321; 130, 390, 399) und für das energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungs-verfahren gleichermaßen zu gelten hat (vgl. [X.] 174, 324 [X.]. 19 - Beteiligung der [X.]) - durch die für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-verfahren nach den anderen Verfahrensordnungen geltenden Vorschriften und die dazu in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze geschlossen werden. Soweit im Einzelfall ein dem Art. 19 Abs. 4 GG genügender lückenloser Rechts-80 - 29 - schutz nur im Wege eines gerichtlic[X.] [X.] in Betracht kommt, ist auch eine Feststellungsbeschwerde anzuerkennen (vgl. [X.] 117, 209, 211 - Un-terlassungsbeschwerde; zur kartellrechtlic[X.] Feststellungsbeschwerde [X.], in [X.]/Mestmäcker, [X.], 4. Aufl. 2007, § 63 Rdn. 11 m.w.[X.]). 81 Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Feststellungsbeschwerde sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Ausgestaltung durch die Rechtsprechung entsprec[X.]d heranzuzie[X.], weil die Formen der Beschwerde-entscheidung nach § 83 Abs. 2 bis 5 [X.] dem § 113 VwGO nachgebildet sind (vgl. [X.] 155, 214, 221 f. - [X.]/[X.], zu § 71 [X.]). 82 b) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Feststel-lungsbegehren der Antragstellerin nach diesen Maßstäben unzulässig. [X.]) Soweit die Antragstellerin ihr Feststellungsbegehren als [X.] bezeichnet und sich zu dessen Zulässigkeit auf § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO beruft, kann sie damit keinen Erfolg haben. 83 [X.] ist lediglich auf Wiederherstellung des frü-heren Zustandes gerichtet und hat keinen finanziellen Schadensausgleich zum In-halt (vgl. [X.]E 40, 313, 322; 85, 24, 28). Da im Falle der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids die Landesregulierungsbehörde die Netzentgelte rück-wirkend für den beantragten Zeitraum neu festzusetzen hat, wird der Zustand her-gestellt, auf den die Antragstellerin Anspruch hat. Für eine Folgenbeseitigung im obigen Sinne besteht dann kein Anlass. 84 [X.]) Das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist auch nicht als allge-meiner Feststellungsantrag entsprec[X.]d § 43 VwGO zulässig. Danach kann die Feststellung des Beste[X.]s oder Nichtbeste[X.]s eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein be-rechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen lie-gen nicht vor. 85 - 30 - (1) Als Rechtsverhältnis sind die rechtlic[X.] Beziehungen anzuse[X.], die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlic[X.] Rege-lung für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu [X.] ergeben (vgl. [X.]E 89, 327, 329; [X.], [X.]. v. 26.1.1996 - 8 C 19/94, NJW 1996, 2046; jeweils m.w.[X.]). Auch selbständige Teile eines sol-c[X.] Rechtsverhältnisses können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnis-sen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Vorausset-zungen solcher Rechte und Pflichten sind (vgl. [X.]E 24, 355, 358; 36, 192, 218; 90, 220, 228). Im Wege eines gerichtlic[X.] [X.] können daher weder abstrakte Rechtsfragen, wie die Frage, in welchem Sinne eine bestimmte Vorschrift auszulegen ist, noch konkrete Rechtsfragen, die nicht unmittelbar ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, geklärt werden. 86 Nach diesen Maßstäben ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht gegeben. Der Antragstellerin geht es nicht um die Klärung eines konkreten [X.], sondern um die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 11 [X.] auf [X.] aus einer zurückliegenden [X.]. Ob und in welchem Umfang solche [X.] überhaupt entste[X.], steht derzeit nicht fest. Zum einen bedarf es hierzu im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren bei der Ermittlung der kalkulatorisc[X.] [X.] nach § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. noch weiterer Feststellungen zur Höhe des [X.] § 5 Abs. 2 [X.]. Zum anderen wird im Rahmen des die nach-folgende [X.] betreffenden Entgeltgenehmigungsverfahrens noch zu klären sein, ob und inwieweit die Antragstellerin bei ihren Netznutzern ein im Vergleich zu dem angefochtenen Bescheid vom 29. August 2006 höheres Ent-gelt nachfordern konnte. Bevor diese Feststellungen nicht getroffen sind, bleibt die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage zur Auslegung des § 11 [X.] rein abstrakt. 87 - 31 - (2) Unabhängig davon ist auch ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Feststellung zu verneinen. Die gerichtliche Vorklärung von Ein-zelfragen ist nicht notwendig, wenn das streitige Rechtsverhältnis - wie hier im [X.]sverfahren für die nächste [X.] - umfassend zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden kann (vgl. [X.]E 90, 220, 228). 88 89 cc) Schließlich kann die Zulässigkeit des [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden [X.] bejaht werden. Wie bereits dargelegt, kann der Betroffene grundsätzlich auf einen vom Gesetzgeber als angemessen und ausreic[X.]d angese[X.]en nach-träglic[X.] Rechtsschutz verwiesen werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es dem Betroffenen insbesondere im Lichte eines effektiven und lückenlosen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zugemutet werden kann, die entsprec[X.]de Entscheidung der Behörde abzuwarten und erst gegen diese gerichtlich vorzuge[X.]. Um die Grenzen zu der gesetzgeberisc[X.] Grundentschei-dung eines nachträglic[X.] Rechtsschutzes nicht zu verwisc[X.], bedarf es hierfür aber eines qualifizierten [X.] (vgl. [X.]E 40, 323, 326; 54, 211, 215 f.; 81, 329, 347). Ein solches Interesse hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Ihr Interesse an der von ihr begehrten gerichtlic[X.] Feststellung zur Be-rücksichtigung etwaiger [X.] beschränkt sich darauf, durch eine vorgreifli-che gerichtliche Entscheidung eine Hilfe bei der Kalkulation der Netzentgelte zu erhalten. Der Antragstellerin das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko, das sich im Übrigen im gleic[X.] Maße bei anderen Auslegungsfragen zur Stromnetz-entgeltverordnung stellt, abzunehmen, ist indes nicht Aufgabe des Gerichts und begründet kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für ein vorbeugendes Feststel-lungsbegehren. - 32 - II[X.] Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] übertra-gen ist. 90 [X.] Ri[X.] Dr. Raum und Ri[X.] Prof. [X.] sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehin- dert. [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - W 594/06 Kart -

Meta

KVR 42/07

14.08.2008

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. KVR 42/07 (REWIS RS 2008, 2396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2396

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