Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2017, Az. III ZR 545/16

3. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7701

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Gegenstand

Zentralregulierungsvertrag: Rechtliche Einordnung von Regulierungsbriefen des Zentralregulierers; Zinsansprüche des Lieferunternehmens


Leitsatz

1. Zur Einordnung von "Regulierungsbriefen" eines Zentralregulierers als anspruchsbegründende "schuldanerkennende" Urkunden.

2. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Ansprüche des Lieferunternehmens gegen den Zentralregulierer auf Auszahlung von Positivsalden aus der Verrechnung von wechselseitigen Forderungen zwischen dem Lieferunternehmen und den Handelsunternehmen anwendbar.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess des 4. Zivilsenats des [X.] vom 2. November 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Berufungsurteils dahingehend klargestellt wird, dass die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in einem Umfang von 1.183.551,77 € nebst hierauf entfallender Zinsen in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des [X.] hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines [X.]s im [X.] auf Zahlung in Anspruch.

2

Am 21./24. September 2004 schlossen die Parteien einen "[X.] mit Lieferanten", in dem die Klägerin als "Lieferfirma" die Beklagte mit der Zentralregulierung für alle Forderungen aus sämtlichen Lieferungen und Leistungen der Klägerin an Handelsunternehmen, die zugleich Kunden der [X.] sind, beauftragte.

3

In diesem Vertrag heißt es unter anderem:

"2. Die Lieferfirma versichert, dass die Forderungen einschließlich aller Nebenrechte, so wie sie in der Rechnung umschrieben sind, bestehen und nicht mit Einreden oder Einwendungen behaftet sind, und dass sie zum Einzug dieser Forderungen berechtigt ist.

3. …

Die Lieferfirma schickt das Original der Rechnungen bzw. die Rechnungsdaten an das jeweils von der [X.] [= Beklagte] beauftragte Zentralregulierungsunternehmen, derzeit an die [X.]

4. Die [X.] zieht die auf den Rechnungen der Lieferfirma ausgewiesenen Beträge unter Berücksichtigung der zwischen der Lieferfirma und den einzelnen Handelsunternehmen vereinbarten Zahlungsziele und Konditionsgewährungen bei gewichteter Fälligkeit bei den Handelsunternehmen ein.

Die Zahlungen der Handelsunternehmen an die [X.] bzw. das beauftragte Zentralregulierungsunternehmen erfolgen im Verhältnis zur Lieferfirma mit schuldbefreiender Wirkung.

5. Alle Ansprüche zwischen der Lieferfirma und den Handelsunternehmen aus eingereichten Rechnungen, Gutschriften, und [X.] werden von der [X.] bzw. dem von ihr beauftragten Zentralregulierungsunternehmen ungeprüft kontokorrentmäßig erfasst und, ohne dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen vorliegen müsste, miteinander verrechnet. …

Ein nach Verrechnung zugunsten der Lieferfirma verbleibender Saldo wird unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen bei gewichteter Fälligkeit der erfassten Ansprüche auf der Basis Rechnungseingang und unter Berücksichtigung der benötigten Regulierungszeit an die Lieferfirma gezahlt.

6. Ein negativer Saldo ist von der Lieferfirma auszugleichen. Infolge der gewichteten Fälligkeit werden von der [X.] Rechnungen der Lieferfirma teilweise bereits reguliert, noch bevor das Handelsunternehmen an die [X.] Zahlungen geleistet hat. Für den Fall, dass solche bereits regulierten Rechnungen beim jeweiligen Handelsunternehmen, beispielsweise im Falle einer Insolvenz, nicht mehr eingezogen werden können, vereinbaren die Lieferfirma und die [X.] Folgendes:

Verfügt die Lieferfirma über keine von der [X.] nach Ziffer 8 dieses Vertrags vermittelte Bürgschaft einer [X.], hat sie der [X.] die insoweit geleisteten Beträge wieder zu erstatten.

Ist dagegen eine Bürgschaft vorhanden, kann die Lieferfirma die an sie geleisteten Beträge behalten. Im Gegenzug tritt die Lieferfirma mit Zahlungsausgleich die den Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen an die [X.] ab. Gleichzeitig werden die für die Forderung bestellten Sicherheiten unter Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche auf die [X.] übertragen. …

7. Für die Leistungen aus der Zentralregulierung zahlt die Lieferfirma an die [X.] eine Zentralregulierungsgebühr …

8. Die [X.] vermittelt der Lieferfirma die Bürgschaft einer [X.] für die Zahlungsverpflichtungen der Handelsunternehmen aus den Rechnungen gemäß Ziffer 3 dieses Vertrages. …"

4

Gemäß Nummer 8 des [X.]s vermittelte die Beklagte der Klägerin eine Bürgschaft der [X.]. Ab dem 9. November 2004 erteilte die Beklagte der Klägerin in regelmäßig wöchentlichem Abstand sogenannte [X.]e ("[X.] Kreditor") die als "[X.]" die telegraphische Überweisung der darin jeweils ausgewiesenen (Positiv-)Saldobeträge ankündigten. Diese Beträge gingen jeweils wenige Tage nach dem Datum der betreffenden [X.]e bei der Klägerin ein. Im Juni 2006 begannen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über nach Ansicht der [X.] überhöhte Rechnungen der Klägerin. Zahlungen der [X.] blieben teilweise aus. Der [X.] wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 beendet. Mit Datum vom 8. Januar 2007 erteilte die Beklagte einen "Schlussregulierungsbrief", der einen Schlusssaldo von 0 € auswies und dem die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2007 widersprach.

5

Mit drei getrennten, jeweils im [X.] erhobenen Klagen hat die [X.] von der [X.] die Zahlung der [X.] aus verschiedenen, ab dem 29. Juni 2006 erteilten [X.]en verlangt (insgesamt: 2.249.525,41 €), nämlich

a) die Zahlung von 758.743,93 € (nebst Zinsen) aus den [X.]en Nr. 26/2006 vom 29. Juni 2006 (Restbetrag von 242.750,23 €), Nr. 28/2006 vom 11. Juli 2006 (92.328,28 €), Nr. 29/2006 vom 18. Juli 2006 (181.427,81 €), Nr. 30/2006 vom 27. Juli 2006 (72.644,22 €), Nr. 31/2006 vom 1. August 2006 (51.720,63 €), Nr. 32/2006 vom 9. August 2006 (37.855,66 €) und Nr. 34/2006 vom 22. August 2006 (80.017,10 €) [[X.] 15 O 2272/06; [X.] 4 U 70/07];

b) die Zahlung von 1.482.874,50 € (nebst Zinsen) aus den [X.]en Nr. 36/2006 vom 7. September 2006 (34.770,59 €), Nr. 37/2006 vom 14. September 2006 (22.707,39 €) und Nr. 38/2006 vom 16. September 2006 (1.425.396,52 €) [[X.] 15 O 2743/06; [X.] 4 U 71/07];

c) die Zahlung von 7.906,98 € (nebst Zinsen) aus dem [X.] Nr. 32/2006 vom 8. August 2006 (7.906,98€) [[X.] 15 O 828/07; [X.] 4 U 111/07].

6

Diesen Klagen hat das [X.] jeweils mit Vorbehaltsurteil im Urkundenverfahren stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens hat das Berufungsgericht die drei [X.]e zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Hinblick auf die Beendigung des [X.]s mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 hat die Klägerin anhand der von der [X.] erteilten [X.]e Nr. 26/2006, 28/2006 bis 32/2006, 34/2006 und 36/2006 bis 48/2006 eine Schlussabrechnung vorgenommen, ihre Zahlungsklage dementsprechend auf 1.065.973,64 € (nebst Zinsen) ermäßigt und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der (teilweisen) Erledigung der Hauptsache widersprochen.

7

Die Klägerin hat geltend gemacht, aus den [X.]en der [X.] ergäben sich einklagbare Ansprüche der Lieferfirma (hier: der Klägerin) auf sofortige Auszahlung der darin ausgewiesenen (Positiv-)[X.]. Dies entspreche auch der ständigen Übung der Vertragsparteien.

8

Die Beklagte hat erwidert, bei den [X.]en handele es sich lediglich um unverbindliche [X.]mitteilungen ohne schuldanerkennenden Charakter. Die Auszahlung der [X.] an die Klägerin habe die erfolgreiche Einziehung der aufgeführten Forderungen der Klägerin bei den jeweiligen Handelsunternehmen vorausgesetzt. Die Klägerin habe deutlich überhöhte und unberechtigte Forderungen zur Zentralregulierung eingereicht. Darüber hinaus sei es zu doppelten Gutschriften gekommen. Es verbleibe noch ein Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von 242.750,23 €. Dem stehe aber eine Belastungsanzeige der [X.]. GmbH ([X.]) - eines der Handelsunternehmen des [X.]s und einer Konzerntochtergesellschaft der [X.] - in gleicher Höhe gegenüber, welche die Beklagte bezahlt habe und deren zugrundeliegende Forderung sie sich von der [X.] habe abtreten lassen. Diese habe sie verrechnet.

9

Das Berufungsgericht hat die drei Vorbehaltsurteile im [X.] teilweise abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von lediglich 337.679,32 € nebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Zahlungsklage nicht für begründet erachtet und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen (nämlich in einem Umfang von 1.183.551,77 €) in der Hauptsache erledigt hat; ferner hat es der [X.] die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin sei der zwischen den Parteien geschlossene [X.] in Verbindung mit den [X.]en. Bei diesen handele es sich um schuldanerkennende Urkunden und nicht lediglich um unverbindliche Zahlungsträgerinformationen. Der Klägerin [X.] hieraus Ansprüche auf Auszahlung des jeweils ausgewiesenen positiven [X.]s. Diese Ansprüche richteten sich gegen die [X.], auch soweit die [X.] gehandelt habe, weil diese von der [X.] mit der Zentralregulierung beauftragt worden sei und die [X.] vertreten habe. Allein der Klägerin, nicht jedoch den Handelsunternehmen, stehe die Möglichkeit zu, Einwendungen gegen die [X.]e zu erheben. Der vorherige Eingang von Zahlungen der Handelsunternehmen sei nicht erforderlich gewesen. Soweit die [X.] auf ihren nachträglich im Jahre 2008 übersandten [X.]/2006 bis 45/2006 und 47/2006 den Vermerk angebracht habe, dass die Zahlung eines positiven Betrags unter dem Vorbehalt der Anerkennung des ermittelten [X.]s durch die beteiligten Vertragspartner sowie des Zahlungseingangs seitens der Handelsunternehmen stehe und der ermittelte [X.] kein Anerkenntnis darstelle, widerspreche dies der vertraglichen Abrede sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei somit unbeachtlich. Nach Beendigung des [X.]s mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 sei eine Gesamtsaldierung erforderlich. Hierfür sei der "[X.]" der [X.] vom 8. Januar 2007 allerdings nicht maßgebend, weil die Klägerin ihm widersprochen habe und die dortige Aufstellung im Detail nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei von dem urkundlich belegten Umfang des Zahlungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 1.065.973,64 € auszugehen. Hiervon sei indes ein Betrag von 728.294,32 € abzuziehen, da der in dem [X.] Nr. 44/2006 ausgewiesene [X.] die positiven [X.] aus den vorangegangenen [X.]en Nr. 28/2006, 29/2006, 30/2006, 31/2006, 32/2006, 34/2006, 36/2006, 37/2006, 40/2006, 41/2006 und 42/2006 enthalte und von der Klägerin nicht doppelt verlangt werden dürfe. In dem danach verbleibenden Umfang von 337.679,32 € sei die Zahlungsklage begründet. Soweit sich die [X.] auf [X.] von Forderungen der Klägerin in einem Umfang von insgesamt 92.640,29 € berufe ([X.] Nr. 40/06 einerseits, [X.]e Nr. 38/2006 und 39/2006 andererseits), könne sie sich hierauf wegen Verwirkung nicht berufen, weil sie diesen Einwand erst im April 2016 vorgebracht habe. Ebenfalls nicht durchgreifend sei die Aufrechnung der [X.] mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der [X.] in Höhe von 242.750,23 €. Diese Forderung sei nicht mit Urkunden belegt, und es bestünden insoweit auch Zweifel an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sowie am Bestehen der Forderung. Die Klägerin habe das Zentralregulierungsverfahren nicht missbraucht. Der Zinsanspruch rechtfertige sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 2 BGB, da die Zahlungsforderung der Klägerin wie eine Entgeltforderung zu behandeln sei. Die Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei festzustellen, weil die drei Urkundenklagen bis zu der Beendigung des [X.]s mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 und der Übersendung der noch ausstehenden [X.]e im Jahre 2008 zulässig und begründet gewesen seien.

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin durch Vorbehaltsurteil im [X.] einen Zahlungsanspruch in Höhe von 337.679,52 € zuerkannt.

a) Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen [X.] in Verbindung mit den von der [X.] erteilten [X.]en.

aa) Dass die Klägerin von der [X.] nach zwischenzeitlicher Beendigung des [X.]s zum 31. Dezember 2007 die Auszahlung des positiven [X.]s verlangen kann, der sich aus der Gesamtabrechnung dieses Vertrags ergibt, steht zwischen den Parteien für sich genommen nicht im Streit. Anspruchsgrundlage hierfür ist der [X.] selbst (§ 675 Abs. 1 BGB; s. zur Einordnung eines [X.]s als Geschäftsbesorgungsvertrag auch Heeseler/[X.], [X.], 2360, 2361 f), ohne dass es insoweit auf die Frage einer anspruchsbegründenden Wirkung der einzelnen [X.]e ankommt. Da die in den [X.]en Nr. 26/2006, 28/2006 bis 32/2006, 34/2006 und 36/2006 bis 48/2006 enthaltenen - und damit urkundlich belegten - [X.]mitteilungen als solche unstreitig sind, ist von dem von der Klägerin ermittelten [X.] von 1.065.974,64 € auszugehen. Diesen Ausgangspunkt nimmt auch die [X.] hin, indem sie dieser Summe konkrete einzelne Abzugspositionen sowie die Aufrechnung mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der [X.] gegenüberstellt. Da der "[X.]" vom 8. Januar 2007 einseitig von der [X.] erstellt worden ist und die Klägerin ihm widersprochen hat, hat er außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon berechnet sich der im "[X.]" ausgewiesene [X.] von 0 € offenbar unter Berücksichtigung der vorerwähnten, von der [X.] geltend gemachten Abzüge, so dass es letztlich allein darauf ankommt, ob diese Abzüge berechtigt und mit den im [X.] statthaften Beweismitteln nachgewiesen sind (§ 592 Satz 1, § 595 Abs. 2, § 598 ZPO).

bb) Unbeschadet dessen lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, bei den [X.]en handele es sich um schuldanerkennende Urkunden, keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Die Auslegung von Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.] gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; s. nur Senatsurteile vom 19. April 2012 - [X.], [X.] 2012, 711, 712 Rn. 18; vom 21. Juni 2012 - [X.]/11, [X.], 535, 536 Rn. 17 und vom 10. November 2016 - [X.], [X.], 432 Rn. 21; [X.], Urteile vom 22. April 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 210, 211 Rn. 7 und vom 27. April 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 910, 912 Rn. 26).

(2) Solche Mängel liegen hier nicht vor.

Richtig ist, dass einer vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift nicht stets und ohne weiteres ein Anerkenntnis des Schuldners entnommen werden kann; hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen ([X.], Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.], 580, 581 Rn. 11 f; s. auch [X.], Urteil vom 10. Juli 2013 - [X.], NJW 2013, 2885, 2886 f Rn. 12 ff, 16). Indessen hat das Berufungsgericht Umstände festgestellt, die es rechtfertigen, die [X.]e als "schuldanerkennende Urkunden" zu würdigen, und zwar in dem Sinne, dass die [X.] durch die Erteilung und Übermittlung der [X.]e gegenüber der Klägerin die rechtsverbindliche Verpflichtung übernimmt, einen darin ausgewiesenen [X.] umgehend auszuzahlen (§§ 133, 157 BGB). Diese Umstände ergeben sich aus den Bestimmungen und dem Zweck des [X.]s sowie der ständigen Vertragspraxis der Parteien.

Entgegen der Ansicht der Revision trägt der Wortlaut der [X.]e ihre Deutung als vorbehaltlose und verbindliche Ankündigung der telegrafischen Überweisung des jeweils ausgewiesenen [X.]. Wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, handelte der Absender der [X.]e, die [X.], gemäß Nummer 3 und 5 des [X.]s als von der [X.] beauftragtes Zentralregulierungsunternehmen, so dass ihre Erklärungen der [X.] zuzurechnen sind (§ 164 BGB). Dass seitens der [X.] beziehungsweise ihrer Beauftragten über Jahre hinweg der jeweils mitgeteilte [X.] umgehend an die Klägerin ausgezahlt wurde, deutet darauf hin, dass den [X.]en ein rechtsverbindlicher Charakter zukommen sollte. Nummer 5 des [X.]s lautet dementsprechend schlicht dahin, dass ein zugunsten der Lieferfirma verbleibender [X.] "an die Lieferfirma gezahlt" wird.

Soweit die Revision einwendet, es gehe in dem Abrechnungsverhältnis nicht um die Saldierung wechselseitiger Forderungen zwischen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin (als Lieferfirma) und den einzelnen Handelsunternehmen, berücksichtigt sie nicht den Zweck des [X.]s. Die Erfassung und Verrechnung der wechselseitigen Forderungen zwischen der Klägerin und den Handelsunternehmen sowie die sich hieran anschließende [X.]auszahlung sind die Kardinalaufgaben der [X.], und gerade dafür erhält sie ihre Vergütung (Nr. 7 des Vertrags). Es ist also nicht Sache der Klägerin und der Handelsunternehmen, sich um die Verrechnung und Begleichung ihrer Forderungen zu kümmern, sondern Angelegenheit der [X.]. Mit dieser Aufgabe und dem darin liegenden Vertragszweck korrespondiert die Auslegung, dass die [X.] durch die Erteilung der [X.]e eine rechtsverbindliche Auszahlungsverpflichtung übernommen hat.

Eine Abhängigkeit der Auszahlung des jeweils ausgewiesenen [X.] an die Klägerin von der Anerkennung der eingereichten Rechnungen oder deren vorheriger Bezahlung durch die betreffenden Handelsunternehmen ergibt sich aus den bis zum Vertragsende am 31. Dezember 2007 übersandten [X.]en nicht. Auch aus den Bestimmungen des [X.]s lässt sich kein dahingehender Vorbehalt entnehmen. Zwar heißt es in Nummer 5 des Vertrags, dass der [X.] "unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen" gezahlt werde, doch setzt Nummer 6 des Vertrags voraus, dass es auch schon vor dem Eingang dieser Zahlungen zu einer "Regulierung" - das heißt zu einer Auszahlung des [X.]s an die Klägerin - kommen kann. Für diese Fälle ist die [X.] durch den in Nummer 6 des Vertrags geregelten Rückzahlungsanspruch beziehungsweise die dort erwähnte Abtretung und Sicherheitenübertragung gegen eine etwaige Insolvenz der Handelsunternehmen - mit denen die [X.] ihrerseits vertraglich verbunden ist - geschützt. Eine vorherige Genehmigung der von der Regulierung betroffenen Rechnungen durch die Handelsunternehmen sehen weder der "[X.] mit Lieferanten" noch der "[X.] mit Handelsunternehmen" vor. Soweit die später, im Jahre 2008, übermittelten [X.]e Nr. 39/2006 bis 45/2006 und 47/2006 den Vermerk tragen, dass die Zahlung eines positiven Betrags unter dem Vorbehalt der Anerkennung des ermittelten [X.]s durch die beteiligten Vertragspartner sowie des Zahlungseingangs seitens der Handelsunternehmen stehe und der ermittelte [X.] kein Anerkenntnis darstelle, kommt diesem Umstand keine maßgebliche Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass diese [X.]e in ihrer Summe einen beträchtlichen [X.] ergeben (in Höhe von 1.124.754,04 €) und dementsprechend ohnehin insgesamt keinen Auszahlungsanspruch der Klägerin begründen können, erfolgte ihre Übersendung an die Klägerin zu einem Zeitpunkt, als zwischen den Parteien bereits [X.] geführt wurden, in denen es entscheidend um den rechtsverbindlichen, anspruchsbegründenden Charakter der [X.]e ging. Der betreffende Vermerk kann somit keinen Anhalt für die Auslegung der im Jahre 2006 übermittelten [X.]e im Sinne der Revision geben. Vielmehr spricht das Fehlen eines solchen Vermerks in den vor 2008 übersandten [X.]en dafür, dass diese unter keinem derartigen Vorbehalt gestanden haben und auch nicht stehen sollten. Darauf, ob - wie die [X.] behauptet - die [X.]e bis Juni 2006 stets erst nach Eingang der Zahlungen der Handelsunternehmen erteilt worden sind, kommt es nicht an, weil dies der Klägerin gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist. Zwar weist die [X.] zutreffend darauf hin, dass ihr im [X.] nicht das allgemeine Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen (Delkredererisiko) auferlegt worden ist. Allerdings lag es an ihr, ob sie eine von der Klägerin angemeldete Forderung vor deren Einziehung bei dem betreffenden Handelsunternehmen in den [X.] aufnahm oder nicht, also ob sie nach Nummer 5 oder nach Nummer 6 des Vertrags verfahren wollte. Durch die Bestimmungen in Nummer 6 des Vertrags war sie auch im Falle einer "Vorleistung" umfassend gesichert, da ihr entweder die Forderung nebst valider Sicherheit (Bürgschaft) zu übertragen oder aber die Klägerin gehalten war, die von der [X.] im Voraus geleisteten Beträge zu erstatten.

b) Ausgehend von einem [X.] von 1.065.973,64 € hat das Berufungsgericht wegen einer doppelten Gutschrift zugunsten der Klägerin einen Abzug von 728.294,32 € vorgenommen und die Zahlungsklage in einem Umfang von - nur - 337.679,32 € für gerechtfertigt gehalten. Soweit die [X.] mit ihrer Revision weitere Abzüge geltend machen will, findet sie hiermit im [X.] keinen Erfolg.

aa) Der Verweis der Revision auf den Beschluss des [X.] vom 25. Februar 2016 ([X.], NJW-RR 2016, 700, 702 Rn. 29) hilft der [X.] nicht weiter, weil sich diese Entscheidung allein auf ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen der Klägerin und der [X.] bezieht und für die Abrechnung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine hinreichend eindeutigen Hinweise gibt.

bb) Den Einwand der [X.], es seien [X.] von Forderungen der Klägerin im [X.] Nr. 40/06 einerseits und in den [X.]en Nr. 38/2006 und 39/2006 andererseits in einem Umfang von insgesamt 92.640,29 € erfolgt, hat das Berufungsgericht als verwirkt betrachtet. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Gleiches gilt für die von der [X.] behauptete - sowohl vom Berufungsgericht als auch von der Revision nicht gesondert behandelte - Doppelbuchung in Höhe von 2.288,80 € im [X.] Nr. 47/2006 einerseits und im [X.] Nr. 48/2006 andererseits.

(1) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (§ 242 BGB) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; s. zu alldem etwa [X.], Urteile vom 23. Januar 2014 - [X.], NJW 2014, 1230, 1231 Rn. 13 und vom 12. Juli 2016 - [X.], NJW 2016, 3512, 3516 Rn. 37 jeweils mwN).

(2) Zur Beurteilung, ob nach diesen Maßstäben die Verwirkung eingetreten ist, sind die besonderen Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen ([X.], Urteil vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 1258, 1261 Rn. 27 mwN). Erhebliche, vom Berufungsgericht übersehene Umstände trägt die Revision nicht vor. Die Ausführungen der Vorinstanz beruhen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, berücksichtigen alle erheblichen Gesichtspunkte, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und gehen nicht von einem falschen Wertungsmaßstab aus. Die betreffenden [X.]e sind der Klägerin teilweise schon im Jahre 2006 (Nr. 38/2006 und Nr. 48/2006) und im Übrigen im Jahre 2008 (Nr. 39/2006, 40/2006 und 47/2006) zugegangen. [X.] hat die [X.] erstmals in ihrem Schriftsatz vom 8. April 2016, also acht bis zehn Jahre später, geltend gemacht. Soweit die Revision einwendet, die [X.] habe sich bereits in ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2007 unter Verweis auf den [X.] vom 8. Januar 2007 darauf berufen, dass der [X.] 0 € betrage, findet sich dort kein Anhalt für die Einwendung von [X.]. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dass die Klägerin nach Ablauf einer derart langen Zeit nicht mehr mit Korrekturen der [X.]e habe rechnen müssen, zumal die [X.] wiederholt versichert habe, dass ihre Abrechnungen richtig seien. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Klägerin auf die mitgeteilten [X.] verlassen. Insoweit bringt die Revision auch keine Rügen vor.

cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, dringt die [X.] auch mit der Aufrechnung mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der [X.] in Höhe von 242.750,23 € im [X.] nicht durch, weil sie für die von der Klägerin bestrittene Gegenforderung und deren Abtretung kein in dieser Prozessart zulässiges Beweismittel angeboten hat (§ 592 Satz 1, § 595 Abs. 2, § 598 ZPO).

2. Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen wendet sich die Revision vergeblich. § 288 Abs. 2 BGB ist anwendbar.

a) Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht ([X.], Urteile vom 21. April 2010 – [X.], [X.], 1872, 1873 Rn. 23; vom 16. Juni 2010 - [X.], [X.], 3226 Rn. 12; vom 17. Juli 2013 - [X.], NJW 2014, 1171, 1172 Rn. 13 und vom 17. November 2014 - [X.], [X.], 187, 189 Rn. 27). Lieferungs- und Entgeltpflicht müssen dabei nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis ([X.]) stehen ([X.], Urteil vom 16. Juni 2010 aaO S. 3226 f Rn. 13).

b) Hiernach fallen auch die Ansprüche der Klägerin gegen die [X.] auf Auszahlung der in den [X.]en ausgewiesenen (Positiv-)[X.] unter § 288 Abs. 2 BGB.

Zwar geht es hierbei isoliert betrachtet nicht um Entgeltforderungen für Leistungen der Klägerin gegenüber der [X.]. Die [X.] leitet als [X.] indes Zahlungen der Handelsunternehmen an die Klägerin weiter. Diese Zahlungen erfolgen auf Entgeltforderungen der Klägerin für die Lieferung von Gütern an die Handelsunternehmen. Für diese Forderungen findet § 288 Abs. 2 BGB zweifellos Anwendung. Die [X.] übernimmt den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr zwischen den Lieferunternehmen und den Handelsunternehmen, wobei den Zahlungen der Handelsunternehmen an die [X.] im Verhältnis zur Klägerin gemäß Nummer 4 Absatz 2 des [X.]s eine schuldbefreiende Wirkung zukommt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verlieren die von der [X.] als [X.] vereinnahmten (oder noch zu vereinnahmenden) Zahlungen der Handelsunternehmen mit ihrer Weiterleitung an die Klägerin (als Lieferunternehmen) nicht ihren Charakter als "Entgelte für die Lieferung von Gütern".

Diese Betrachtung steht insbesondere im Einklang mit dem Zweck des § 288 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift geht auf die Richtlinie 2000/35/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ([X.], [X.]) zurück (s. hierzu [X.], Urteile vom 21. April 2010 aaO Rn. 19 und vom 16. Juni 2010 aaO Rn. 10). Nach Art. 1 dieser Richtlinie ist sie auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Dabei bezeichnet der Ausdruck "Geschäftsverkehr" gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie "Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen". Aus dieser Formulierung ergibt sich mit der nach der "acte-clair-Doktrin" erforderlichen Deutlichkeit (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2014 - [X.]/13, [X.]Z 201, 11, 22 Rn. 29 mwN), dass zwischen der Entgeltforderung und der Gegenleistung lediglich eine Kausalbeziehung bestehen, das Entgelt mithin nicht unmittelbar vom Empfänger der gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen dem Leistenden geschuldet sein muss. Vielmehr lässt auch die Einschaltung eines Mittlers in den [X.] zwischen Empfänger und Leistenden das Vorliegen eines "Geschäftsverkehrs" im Sinne der Richtlinie unberührt. Nach dem Konzept des [X.]s ist die [X.] in das Dreieck der wechselseitig vertraglich miteinander verbundenen Partner - Lieferunternehmen, [X.], Handelsunternehmen - eingegliedert. Auf diese Weise ist die [X.] an einem Geschäftsvorgang zwischen Unternehmen, der zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führt, an maßgeblicher Stelle beteiligt. Zur Lieferung von Gütern gegen Entgelt kommt es bei dem Konzept des [X.]s erst durch und aufgrund der Einbindung des [X.]s.

3. Schließlich hält auch die Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Klageforderung mit einem Gesamtumfang von 2.249.525,41 € in zweiter Instanz auf 1.065.973,64 € ermäßigt und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der von der Teilerledigungsklärung betroffene Teil des Rechtsstreits hat somit einen Umfang von 1.183.531,77 €.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die Hauptsache erledigt, wenn und soweit die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - [X.], [X.], 2422 Rn. 18 mwN).

b) Nach diesen Maßgaben erweist sich der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei. Bei Klagezustellung waren die Urkundenklagen zulässig und begründet. Wie ausgeführt (oben, unter 1 a bb), hat das Berufungsgericht die [X.]e beanstandungsfrei als anspruchsbegründende, schuldanerkennende Urkunden gewürdigt. Die einzelnen Zahlungsklagen im [X.] waren somit aufgrund der jeweils vorgelegten [X.]e gerechtfertigt. Die Erledigung der Hauptsache hat das Berufungsgericht in der Beendigung des [X.]s zum 31. Dezember 2007, welche eine Gesamtsaldierung sämtlicher [X.]e erforderlich gemacht habe, und der Übermittlung der noch ausstehenden [X.]e im Jahre 2008 gesehen; diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

4. Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Aus Gründen der Klarstellung hat der erkennende Senat den Tenor des Berufungsurteils dahin ergänzt, dass die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in einem Umfang von 1.183.551,77 € nebst hierauf entfallender Zinsen in der Hauptsache erledigt hat. Da das Berufungsgericht der Zahlungsklage über zuletzt 1.065.973,64 € nur in Höhe von 337.679,52 € stattgegeben hat, war die Abweisung der Zahlungsklage im Übrigen auszusprechen. Auch erschien es angezeigt, den Umfang der Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache genauer zum Ausdruck zu bringen.

[X.]     

      

Tombrink     

      

Remmert

      

Reiter     

      

Pohl     

      

Meta

III ZR 545/16

20.07.2017

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 2. November 2016, Az: 4 U 70/07

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 288 Abs 2 BGB, § 675 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2017, Az. III ZR 545/16 (REWIS RS 2017, 7701)

Papier­fundstellen: MDR 2017, 1233-1234 WM2017,1800 REWIS RS 2017, 7701

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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