Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. III ZR 540/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8848

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290617BIIIZR540.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 540/16
vom

29. Juni 2017

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2017 durch
[X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2016 -
4 U 37/07 -
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert der Beschwer, zugleich der Streitwert für das Beschwer-

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Erteilung von Regulierungsbriefen aus einem mit der [X.] im September 2004 geschlossenen [X.] be-gehrt. Nach dessen Ziffer 5 sollten alle Ansprüche zwischen der Klägerin als Lieferantin einerseits und Handelsunternehmen andererseits aus eingereichten Rechnungen, Gutschriften und [X.] von der [X.] [X.] erfasst und, ohne dass das Erfordernis der Gegensei-tigkeit der Forderungen vorliegen musste, miteinander verrechnet werden. Ein nach der Verrechnung zugunsten der Klägerin verbleibender Saldo sollte unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen an 1
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die Klägerin ausgezahlt werden; ein negativer Saldo war von der Klägerin aus-zugleichen. Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte bis einschließlich 16.
September 2006 wöchentlich Regulierungsbriefe, aufgrund derer sie, wenn die Briefe mit einem positiven Saldo zugunsten der Klägerin endeten, Auszah-lungen zugunsten der Klägerin vornahm. Nachdem es zwischen den Beteiligten zum Streit über vermeintlich überhöht eingereichte Rechnungen der Klägerin gekommen war, stellte die Beklagte die Erstellung der wöchentlichen Regulie-rungsbriefe ein. Sie erstellte die [X.], 40/2006, 42/2006, 43/2006, 44/2006, 45/2006 und 47/2006 nicht. Am 8. Januar 2007 legte sie der Klägerin einen [X.] vor.

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rechnung [X.] zu legen, welche Rechnungen, Gutschriften, Belastungen und [X.] sie kontokorrentmäßig erfasst und verrechnet hat und welche Belastun-gen/Rückbelastungen sie allein gebucht hat (Journal 900) durch Erteilung der Regulierungsbriefe für die vorgenannten [X.] und unter Vor-lage eines Verzeichnisses der jeweils verrechneten Rechnungen, Gutschriften, [X.] und [X.] sowie unter Vorlage der je-weiligen [X.] und [X.].

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung sei durch die Vorlage des [X.] vom 8. Januar 2007 erfüllt worden. Zudem habe die Klägerin die Regu-lierungsbriefe missbraucht, indem sie Forderungen gegenüber der Fa. M.

zur Zentralregulierung eingereicht habe, denen erhebliche Einwände entgegenge-standen hätten.

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Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass sie zwischenzeitlich die eingeklagten
Regulierungsbriefe erstellt und der Kläge-rin zugeleitet habe, auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil anzunehmen sei, dass die Parteien sich -
nach Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens zwischen der Klägerin und der Fa. M.

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vergleichen würden.

Im März 2016 haben beide Parteien die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens beantragt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der [X.] die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die [X.] hat der Erledigung widersprochen und an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat -
unter Abänderung des Urteils des Landge-richts -
festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und der [X.] die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Klage sei bis zur Erteilung der eingeklagten Regulierungsbriefe durch die Beklagte im Jahr 2008 zulässig und begründet gewesen. Der [X.] sei ein Ge-schäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter im Sinne des § 675 BGB, so dass § 666 BGB anwendbar sei. Inhalt und Umfang der Auskunfts-
und Rechenschaftspflicht richteten sich nach § 259 BGB sowie nach [X.] und Glauben, der Verkehrssitte (§ 242 BGB) und den Umständen des Einzelfalls. Danach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, durch Übersendung von wö-chentlichen Regulierungsbriefen in der bislang praktizierten Art Rechnung zu legen. Mit der Erteilung des [X.]es vom 8. Januar 2007 sei sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäß geschuldete Rechnungslegung nicht hinreichend nachgekommen.

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II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend
zu machende Beschw(§
26 Nr.
8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der
Klägerin beträgt nur 11.000

1.
Nach der Rechtsprechung des [X.] richtet sich nach [X.] einseitigen Erledigungserklärung die Beschwer des Rechtsmittelführers (§
26 Nr. 8 EGZPO) regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des [X.] tritt für beide Parteien das [X.] (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 15.
Juli 2015
-
IV ZR 256/14, juris Rn. 2; vom 18. Juni 2015 -
V [X.], NJW 2015, 3173 Rn. 3; vom 1. März 2011 -
VIII ZR 19/10, [X.], 247 Rn.
3; vom 13.
August 2009 -
I [X.], juris Rn. 5 und vom 13. Juli 2005
-
XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; jeweils mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwi-schen den Parteien streitig sind ([X.], Beschlüsse vom 15. Juli 2015 und vom 13. Juli 2005, jeweils aaO), oder das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund steht ([X.], [X.] vom 15. Juli 2015 aaO und vom 8. Dezember 1981 -
VI [X.], NJW 1982, 767, 768). Solche Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben.

a) Aus dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde von der [X.] an-gegriffenen Urteil des [X.] vom 21. September 2016 können keine rechtskräftigen Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind.
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aa) Die Beklagte macht geltend, es sei zwischen ihr und der Klägerin nach wie vor streitig, ob sie zur Erteilung der Regulierungsbriefe verpflichtet gewesen sei und ob durch ihre Erteilung Erfüllung eingetreten sei. Hierzu beruft sie sich auf zwischen den Parteien anhängige Urkundsverfahren, unter ande-rem auf das vor dem Senat anhängige Verfahren -
III ZR 545/16 -, in denen die Klägerin behaupte, die erteilten Regulierungsbriefe stellten [X.] Urkunden dar, der von der [X.] auf ihnen angebrachte Hinweis, dass es sich bei dem ausgewiesenen Saldo um kein Schuldanerkenntnis handele, sei nicht korrekt. Der [X.] gehe es nach wie vor um eine Klärung der [X.], ob sie zur Erteilung der Regulierungsbriefe verpflichtet gewesen sei und ob durch ihre Erteilung Erfüllung eingetreten sei, folglich um das Sachinteresse. Im Ergebnis sei auch die vorliegende Klage auf die Abgabe von Schuldanerkennt-nissen gerichtet gewesen, die die Beklagte mit ihrer Berufung habe verhindern wollen. Wenn es sich bei den Regulierungsbriefen um keine schuldanerken-nenden Urkunden handele oder wenn der [X.] vom 8. Ja-nuar 2007 für die geschuldete Rechnungslegung ausreichend gewesen sei, habe der Klägerin von vorneherein kein Anspruch auf Erteilung der Regulie-rungsbriefe zugestanden. Denn die Vorinstanzen hätten zur Begründung dafür, dass der Klägerin ein solcher Anspruch zugestanden habe, darauf abgestellt, dass die Regulierungsbriefe einen Anspruch aus Zahlung schafften und der [X.] vom 8. Januar 2007 nicht ausreichend sei.

bb) Diese Ausführungen begründen nicht die Annahme, dass aus dem angefochtenen Urteil rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden können, die noch zwischen den Parteien streitig sind.

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In Rechtskraft erwächst gemäß
§
322 Abs.
1 ZPO
nur die im Urteil aus-gesprochene Rechtsfolge, nicht hingegen die Feststellung zugrunde liegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Rich-ter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der [X.] beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteil vom 12.
Mai 2011 -
III ZR 107/10, [X.], 1524 Rn. 38; [X.], Urteil vom 21. No-vember 2012 -
VIII ZR 50/12, WuM 2013,
165 Rn. 17; jeweils mwN). Wird -
wie vorliegend -
im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des [X.] auf dessen Antrag die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, erwächst dieser Ausspruch in Rechtskraft.

Ob die für den [X.] erforderliche Feststellung, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war, an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsur-teils teilnimmt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 26. April 2001 -
IX
ZB 25/01, NJW 2001, 2262; bejahend [X.], ZPO, 5. Aufl.,
§ 91a Rn. 83 mwN; Musielak/Fleckenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91a Rn. 46 mwN), kann vorliegend offen bleiben. Denn auch, wenn dies zu bejahen sein sollte, erstreckte sich die materielle Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht auf die rechtlichen [X.], aufgrund derer
das Berufungsgericht die ursprüngliche Begründetheit der Klage angenommen hat. Zu solchen Vorfragen gehört auch, ob der -
vom Berufungsgericht bejahte -
Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Regulie-rungsbriefe deshalb begründet ist, weil die Regulierungsbriefe einen Anspruch auf Zahlung schaffen und der [X.] vom 8. Januar 2007 nicht ausreichend ist. Soweit das Berufungsgericht dies angenommen hat, nehmen daher die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils an dessen materieller Rechtskraft nicht teil und sind die Gerichte, die über Zahlungsan-12
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sprüche der Klägerin aus den Regulierungsbriefen zu entscheiden haben, [X.] nicht gebunden.

Die -
möglicherweise an der [X.] des Berufungsurteils teilnehmende -
Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der in den [X.] streitgegenständlichen Regulierungsbriefe verpflichtet war, ist als sol-che für Folgeprozesse, in denen die Beklagte auf Zahlung etwaiger sich aus den Regulierungsbriefen ergebender Salden in Anspruch genommen wird, ohne Belang. Denn die Beklagte hat die Regulierungsbriefe zwischenzeitlich erteilt, so dass die Frage, ob hierzu eine Verpflichtung bestand, für die vorgenannten [X.] nicht entscheidungserheblich ist.

b) Das Sachinteresse ist für die vorliegend geltend gemachte Beschwer auch nicht deshalb -
ausnahmsweise -
maßgeblich, weil das Interesse der [X.] an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im [X.] steht. Es handelt sich um einen Rechtsstreit zweier Kaufleute um die Art einer zwischen ihnen vereinbarten Rechnungslegung. Die von ihnen hierzu vor-getragenen Standpunkte dienen -
anders als etwa bei einem Rechtsstreit be-treffend ehrkränkende Äußerungen im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 8. Dezember 1981 aaO) -
ausschließlich ih-rem Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Rechtsstreits. Sie [X.] im Verhältnis zu diesem [X.] nicht im Vordergrund.

c) Der von der Beschwerde herangezogene Beschluss des [X.] vom 29. Januar 2016 (NVwZ-RR 2016, 478 f) ist für die Frage der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemach-

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ten Beschwer
nicht einschlägig. Gegenstand des Beschlusses war die Festset-zung des erst-
und zweitinstanzlichen Streitwertes in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach einer in zweiter Instanz erfolgten einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin. Nach Auffassung des [X.] ist in einem solchen Fall für den Streitwert auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung des [X.] oder Antragstellers der Wert der für erledigt erklärten Hauptsache maßgeblich. Zur Begründung führt er an, dass sowohl für die [X.] (§ 40 Abs. 1 GKG) als auch für die Fällig-keit der Gerichtsgebühren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) der Zeitpunkt der An-tragstellung entscheidend sei, die den Rechtszug einleite (aaO Rn. 9 f). [X.] geht
es dagegen nicht um den -
nach der vorstehenden Argumentation maßgeblichen -
Streitwert bei Einleitung der (zweiten) Instanz, in der zu einem späteren Zeitpunkt die Sache einseitig für erledigt erklärt wird, sondern um die Beschwer der unterliegenden Partei nach Abschluss der zweiten Instanz. Die-ser Zeitpunkt ist bei der Bemessung der im Rahmen einer Nichtzulassungsbe-schwerde geltend gemachten Beschwer in den Blick zu nehmen. Sie richtet sich nicht nach dem bei Einleitung des zweitinstanzlichen Verfahrens gegebenen Sachinteresse der Parteien, sondern -
wie ausgeführt -
regelmäßig und auch vorliegend nach ihrem [X.].

2.
Das somit für die Beschwer der [X.] (§ 26 Nr. 8 EGZPO) maßgeb-e-hend zutreffende Kostenberechnung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3.
April 2017 (S. 2 f, Ziffer 2 bis 4) Bezug genommen, der die Beklagte nicht entgegen getreten ist. Diese Kostenberechnung ist lediglich dahingehend zu korrigieren, dass -

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die Ge-

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anzusetzen sind.

[X.]
[X.]

Remmert

[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2007 -
15 O 3363/06 -

O[X.], Entscheidung vom 21.09.2016 -
4 U 37/07 -

Meta

III ZR 540/16

29.06.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. III ZR 540/16 (REWIS RS 2017, 8848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8848

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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