Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. 4 StR 358/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1233

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[X.]/04

vom 12. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2004 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge und des uner-laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den [X.] und [X.] sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ([X.] 1) und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in - 3 - zwei Fällen (Fälle [X.] und [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision [X.] die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Be-schlußformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen des uner-laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte zum Zwecke des Ei-genverbrauchs über 60,19 g Kokain (Wirkstoffgehalt 81,4 %) sowie über Ha-schisch mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 27,167 g THC. Die beiden Rauschgiftmengen bewahrte er voneinander getrennt in zwei verschiedenen, jeweils von ihm genutzten Wohnungen auf. Das [X.] ist der Auffassung, die separate Aufbewahrung der Betäubungsmittel an verschiedenen Orten [X.] zur Annahme von zwei im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehenden Taten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge, da der Täter die tatsächliche Gewalt über die getrennt verwahrten Mengen "jeweils nur nacheinander und nicht gleichzeitig ausüben könne". Dem ist nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt der gleichzeitige Besitz ver-schiedenartiger Betäubungsmittel das Gesetz nur einmal (vgl. [X.], Urteil vom 1. August 1978 - 1 [X.]; [X.] StV 1982, 525; [X.] NStZ-RR 1997, 227; BayObLGSt 2001, 166, 168). Dieser Zusammenhang entfällt auch dann nicht, - 4 - wenn die nur zum Eigenverbrauch bestimmten verschiedenen Betäubungsmit-telmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (zum vergleichbaren Fall im Waffengesetz: [X.]R [X.] § 53 Abs. 3 a (a.F.) Konkurrenzen 2; [X.] NStZ 1997, 446; vgl. [X.] 2. Aufl. § 29 Rdn. 894). An der Gleich-zeitigkeit des Besitzes ändert sich durch die separate Aufbewahrung der Be-täubungsmittel nichts. Der Begriff des Besitzes im [X.] setzt nicht voraus, daß sich der Täter am Verwahrort des [X.] aufhält. Für die Verwirklichung des Tatbestandes reicht vielmehr die Innehabung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses und der sicheren Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel aus, die es dem Täter ermöglicht, sich jederzeit Zugang zu dem an irgendeiner Stelle verwahrten Rauschgift zu verschaffen (vgl. [X.]St 27, 380 ff.; [X.] 29 Rdn. 834). Eine solche tatsächliche Verfü-gungsmacht übte der Angeklagte jedoch gleichzeitig an beiden [X.] aus, da er jederzeit ungehinderten Zugang zu den Wohnungen hatte, in welchen er die verschiedenen Betäubungsmittel verwahrte. Die den [X.] und [X.] zugrundeliegenden Sachverhalte stellen des-halb eine Tat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge dar. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der [X.] anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuld-spruchs hat die Aufhebung der für die Fälle [X.] und [X.] verhängten Einzelstra-fen und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der Aufhebung der zugehö-rigen Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und die neue Einzelstrafe lediglich unter Berücksichtigung des geänderten - 5 - Schuldumfangs neu zugemessen werden muß. Ergänzende Feststellungen, die mit den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. [X.]Kuckein

Solin-Stojanovi

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 358/04

12.10.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. 4 StR 358/04 (REWIS RS 2004, 1233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1233

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Wird zitiert von

4 StR 430/15

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