Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2016, Az. 2 StR 406/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11217

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180516U2STR406.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 406/15
vom
18. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. Mai
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

die
Richter am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
Richterin am [X.]
Dr. [X.],

[X.] beim [X.]

in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Pflichtverteidiger für den Angeklagten S.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten S.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger für
den Angeklagten T.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2015
a)
im [X.] der Urteilsgründe, soweit es den Angeklagten
S.

betrifft,
b)
im Fall [X.] der Urteilsgründe, soweit es den Angeklagten
T.

betrifft,
jeweils mit den Feststellungen,
c) im [X.] hinsichtlich beider Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Von Rechts wegen

-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen bewaffneten uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie we-gen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln
zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten T.

wegen unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen [X.] Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten T.

in
einer Entziehungsanstalt angeordnet und Anordnungen über den erweiterten Verfall bzw. den Verfall von Wertersatz getroffen. Die auf den Schuldspruch hinsichtlich zweier Taten beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat [X.].

I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s entschloss sich der Ange-klagte S.

Anfang Mai 2014 dazu, sich durch die fortlaufende Begehung
von [X.] eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu schaffen. Dabei kam es bis zu seiner Fest-nahme Anfang August 2014 zu verschiedenen Veräußerungsgeschäften von Marihuana, meist im [X.]. Unter anderem sagte der Angeklagte S.

am 5. August 2014 dem gesondert Verfolgten R.

um 12.26 Uhr tele-
fonisch zu, ein Kilogramm Marihuana zu besorgen. Waffen befanden sich bei 1
2
-
5
-
dieser Abrede nicht in zugriffsbereiter Nähe des Angeklagten. Die [X.] lieferte der Angeklagte S.

, der es zuvor von dem Mitangeklag-
ten D.

zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhalten hatte, bis spätestens
21.55 Uhr desselben Tages an den Besteller aus. Bei dieser Fahrt führte der Angeklagte S.

im Kofferraum seines PKW einen Baseballschläger mit sich

(UA S.
23).
Die [X.] hat von einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgesehen, weil bei der mündlichen Verabredung des Betäubungsmittelgeschäfts Waffen sich nicht in Reichweite des Angeklagten befunden hätten und hinsichtlich der spä-teren Auslieferung der Betäubungsmittel Feststellungen zur Übergabe einer nicht geringen Menge sich nicht hätten treffen lassen ([X.] der Urteilsgrün-de).
2. Der betäubungsmittelabhängige Angeklagte T.

unterstützte den An-
geklagten S.

bei einigen seiner Tathandlungen, unter anderem als Begleit-
person eines Kurierfahrers. Er wurde zusammen mit dem Angeklagten S.

am 6.
August 2014 festgenommen. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden wie auch an seiner Person unterschiedliche Betäubungsmittel sicherge-stellt, darunter mindestens 62,10
g Marihuana (mit einer Mindestmenge von 6,57 g Delta-9-THC), 5,48
g Crystal (mit einer Mindestmenge von 3,13
g
S-Metamphetamin-Base),
3,81
g Kokain sowie 0,08
g MDMA. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt; es hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte mit [X.] Handel getrieben hat (Fall [X.] der Urteilsgründe).

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-
6
-
II.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in ihrer Angriffsrichtung auf die Schuldsprüche in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe beschränkt und erstreckt sich nicht auf die weitere Verurteilung der Angeklagten sowie die [X.]. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit sie sich gegen die unterlassene Verurteilung des Angeklagten S.

wegen bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im [X.] der Urteilsgründe wendet. Das [X.] durfte mit der angeführten Begründung nicht von einer Verurteilung nach §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG absehen.
Der Anwendung des [X.] des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG steht es hier nicht entgegen, dass nach der Vereinbarung eines
auf eine nicht geringe Menge bezogenen Betäubungsmittelgeschäfts nicht festzustellen war, ob die spätere Übergabe der Drogen, bei der ein sonstiger Gegenstand im Sinne der Vorschrift für den Angeklagten in Reichweite war, auch eine nicht geringe Menge
an Betäubungsmittel betraf. Setzt sich die Tat des Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln aus mehreren [X.]en zusammen, so reicht es zur Tatbestandserfüllung des bewaffneten Handeltreibens aus, wenn der quali-fizierende Umstand nur bei einem [X.] verwirklicht ist ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1997 -
2 [X.], [X.]St 43, 8, 10; Urteil vom 21.
September 2011 -
2 [X.], [X.], 240; Beschluss vom 24.
Juli 2012 -
2
StR 205/12). Stellt sich -
wie hier
-
die Übergabe einer möglicherweise lediglich ge-ringen Menge von Betäubungsmitteln als Teilobjekt eines
zuvor
verabredeten Handelsgeschäfts über eine nicht geringe Menge dar, ist damit der Anwen-dungsbereich des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG eröffnet.

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-
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter insbesondere auch zu prüfen haben, ob der im Auto mitgeführte Baseballschläger vom Angeklagten auch zur Verletzung von [X.] bestimmt war.
3. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auch Erfolg, soweit es
sich dagegen wendet, dass der Angeklagte T.

im Fall [X.] der Urteilsgründe
lediglich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die Beweiswürdigung der [X.], mit der sie ein Handeltreiben
des Angeklagten ablehnt, begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Sie ist lückenhaft, weil es an einer umfassenden Würdigung aller erheblichen Umstände fehlt, die für ein Handeln des Angeklagten mit [X.] sprechen könnten. So setzt sich die [X.] schon nicht mit dem Umstand auseinander, dass der arbeitslose und von Arbeitslosen-geld
II lebende Angeklagte

szenetypisch

über mehrere Handys verfügte, und erwähnt auch nicht, dass er bei seiner Festnahme einen nicht unerhebli-chen Bargeldbetrag von 230

s-punkte, die bei der Prüfung, ob der Angeklagte gewinnbringend [X.] veräußert hat bzw. veräußern wollte, nicht außer Betracht bleiben durften. Der [X.] kann schon mit Blick auf die bei dem Angeklagten sichergestellten g-ten Geld für Behandlungskosten seines Hundes geliehen hätten, wenig plausi-bel erscheint, nicht ausschließen, dass die [X.] bei umfassender Wür-digung zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.
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8
-
4. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen [X.] und [X.] der Ur-teilsgründe entzieht den [X.] hinsichtlich der Angeklag-ten T.

und S.

die Grundlage. Unberührt bleibt der gegen den Angeklag-
ten T.

gerichtete Maßregelausspruch.

Fischer [X.] [X.]

Eschelbach

[X.]

9

Meta

2 StR 406/15

18.05.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2016, Az. 2 StR 406/15 (REWIS RS 2016, 11217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11217

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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