Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.08.2019, Az. 1 ABR 6/18

1. Senat | REWIS RS 2019, 4515

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Gegenstand

Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - Gefährdungsbeurteilung


Leitsatz

1. Sind die von der Einigungsstelle durch Spruch getroffenen Regelungen in mehreren Schriftstücken niedergelegt, erfordert § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG, dass beiden Betriebsparteien jeweils alle Bestandteile des Spruchs zugeleitet werden. Fehlt es hieran, ist der Einigungsstellenspruch unwirksam.

2. Die von einer Einigungsstelle mit dem Regelungsauftrag "Gefährdungsbeurteilung" durch verfahrensrechtliche Vorgaben auszugestaltenden Handlungspflichten des Arbeitgebers im Rahmen von § 5 Abs. 1 ArbSchG erfassen weder die Prüfung, welche konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen angesichts einer ermittelten Gefährdung ggf. in Betracht kommen können, noch deren Wirksamkeitskontrolle.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin - der Beschluss des [X.] vom 16. Januar 2018 - 1 [X.] - teilweise aufgehoben.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 26. April 2017 - 5 [X.] - wird insgesamt zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie [X.]eteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.]s zur [X.]urchführung von [X.]efährdungsbeurteilungen.

2

[X.]ie Arbeitgeberin stellt [X.] her. Antragsteller ist der in ihrem [X.]etrieb in [X.] gebildete [X.]etriebsrat. [X.]ie [X.]eteiligten vereinbarten in einer Protokollnotiz zu einem [X.] vom 18. April 2008 die [X.]ildung einer Einigungsstelle zur [X.]urchführung von [X.]efährdungsbeurteilungen an den Arbeitsplätzen der im Interessenausgleich aufgeführten Pilotprojekte. [X.]ie Mitte [X.]ezember 2008 errichtete Einigungsstelle beschloss nach 16 Sitzungen am 8. September 2016 eine [X.]etriebsvereinbarung „[X.]efährdungsbeurteilung“ ([X.]). [X.]iese lautet auszugsweise:

        

3. Umfang der [X.]efährdungsbeurteilung

        

[X.]urch die [X.]efährdungsbeurteilung werden die für die Mitarbeiter mit ihrer Arbeit verbundenen [X.]efährdungen beurteilt, um ermitteln zu können, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

        

3.1 Zu beurteilende Tätigkeiten und Arbeitsplätze / [X.]leichartige Arbeitsbedingungen

        

Zu untersuchende Tätigkeiten und Arbeitsplätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbSch[X.] sind

        

Arbeitsort

Tätigkeit / Arbeitsplatz

Stellenbeschreibung

        

Halle 26

Maschinenführer [X.] und 12

Maschinenführer [X.]and [X.]rucksinteröfen

                 

Koordinator PM-Sinterbeläge

Produktion PM-Sinterbeläge Koordinator

        

Halle 8

Maschinenführer [X.] 4 / 5

Maschinenführer [X.]ei

                 

Koordinator [X.]ei

Koordinator [X.]ei

        

Halle 7

Maschinenführer LKW Pressen und Endfertigungslinie 3 und 2

Maschinenführer [X.], Lkw

                 

Koordinator Produktion

Koordinator

        

Halle 61

Maschinenführer [X.] Pressen mit Fertigungslinie 2

Maschinenführer Produktionslinien PKW

                 

Koordinator Produktion

Koordinator

        

gemäß der jeweils geltenden Stellenbeschreibungen. [X.]ie derzeit geltenden Stellenbeschreibungen sind als Anlage 1 beigefügt.

        

Für die Mitarbeiter bestehen auf den vorgenannten Tätigkeiten / Arbeitsplätzen jeweils gleichartige Arbeitsbedingungen, so dass gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 ArbSch[X.] jeweils die [X.]eurteilung eines dieser Arbeitsplätze-/-Tätigkeiten ausreichend ist.

        

3.2 Zu untersuchende [X.]efährdungen, [X.]efährdungsursachen und [X.]eurteilungskriterien

        

[X.]ie [X.]efährdungsbeurteilung muss alle in Frage kommenden [X.]efährdungen erfassen.

        

Eine [X.]efährdung kann sich insbesondere aus den Ursachen ergeben, die in § 5 Abs. 3 ArbSch[X.] und den auf [X.]rundlage des § 18 ArbSch[X.] erlassenen

        

Verordnungen und den auf [X.]rundlage des § 15 S[X.][X.] VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften aufgeführt sind.

        

Vorliegen und [X.]rad einer [X.]efährdung sowie die Erforderlichkeit von Maßnahmen des Arbeitsschutzes einschließlich [X.] müssen nach dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen insbesondere nach dem ArbSch[X.], den auf [X.]rundlage des § 18 ArbSch[X.] erlassenen Verordnungen, den zu diesen Verordnungen erlassenen technischen Regeln und Rechtstexten und Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, den auf [X.]rundlage des § 15 S[X.][X.] VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften ([X.][X.]UV Vorschriften, Regeln, Informationen, [X.]rundsätze) und - soweit sie nicht bereits in den vorgenannten Regelwerken berücksichtigt sind - sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen beurteilt werden.

        

4.    

Verfahren / Methoden

        

4.1     

Erfassung von [X.]efährdungen

        

[X.]ie Erfassung von [X.]efährdungen erfolgt durch den Untersucher durch

                 

(1)     

[X.]egehung

                 

(2)     

geeignete Messverfahren (z. [X.]. Messungen mittels Messgeräten der Klasse 1: Lärm, elektrische Spannung, [X.]eleuchtung usw.)

                 

(3)     

Auswertung technischer und rechtlicher [X.]okumente und [X.]aten (z. [X.]. Konformitätserklärung, [X.]etriebsanleitung, Schaltplan, Sicherheitsdatenblätter, interne Statistiken)

                 

(4)     

[X.]efragung der Mitarbeiter

                 

(5)     

Verfahren „[X.]efährdungsbeurteilung psychische [X.]elastungen ([X.]P[X.])“

        

nach der Verfahrensanweisung „[X.]efährdungsbeurteilung“ [X.] 01-20 (Anlage 2) bzw. der Verfahrensbeschreibung „[X.]efährdungsbeurteilung psychische [X.]elastungen ([X.]P[X.])“ (Anlage 3).

        

[X.]ie Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze/Tätigkeiten untersucht werden, stehen dem Untersucher während der Erfassung für Auskünfte zur Verfügung.

        

4.2     

[X.]eurteilung der [X.]efährdungen

        

[X.]ie Ergebnisse der Erfassung werden durch den Untersucher dahingehend beurteilt, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und wie deren Wirksamkeit kontrolliert werden soll.

        

Hierbei legt der Untersucher die Wahrscheinlichkeit, dass die [X.]efährdungen eintreten und mit welchen Schäden dies verbunden ist, zugrunde und ermittelt anhand der [X.] (Anlage 4 - [X.] [X.] Info 083) den Handlungsbedarf.

        

[X.]en Maßstab hierfür bilden die Kriterien gemäß 3.2.

                 
                 
        

4.3     

Erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes

        

Welche Maßnahmen erforderlich sind, ermittelt der Untersucher anhand der Kriterien gemäß 3.2, insbesondere der Kriterien des § 4 ArbSch[X.].

        

[X.]er Untersucher gibt Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen, deren [X.]eeignetheit, die zeitliche Umsetzung und die [X.] ab.

        

4.4     

[X.]

        

Im Rahmen der [X.] muss überprüft werden, ob festgelegte erforderliche Maßnahmen durchgeführt wurden, ob sie zu einer Reduzierung auf ein akzeptables Risiko geführt und Sicherheit und [X.]esundheitsschutz der Mitarbeiter bei der Arbeit verbessert haben und ob sie fortbestehen sollen.

        

[X.]ie [X.] erfolgt zum festgelegten Zeitpunkt im festgelegten Umfang.

        

4.5     

[X.]okumentation

        

[X.]ie [X.]okumentation erfasster [X.]efährdungen, die [X.]eurteilung, Maßnahmenvorschläge, deren zeitliche Umsetzung und [X.] erfolgt im Formular (Anlage 5 - [X.] Checkliste 026/[X.]P[X.]) sowie in den nach dem Verfahren „[X.]efährdungsbeurteilung psychische [X.]elastungen ([X.]P[X.])“ vorgesehenen Unterlagen.

        

[X.]ie Unterlagen werden entsprechend der Verfahrensanweisung „[X.]efährdungsbeurteilung“ [X.] 01-20 und der Verfahrensbeschreibung „[X.]efährdungsbeurteilung psychische [X.]elastungen ([X.]P[X.])“ ausgefüllt und aufbewahrt.

        

5.    

Untersucher / Fachkunde

        

[X.]ie [X.]efährdungsbeurteilung erfolgt durch den zuständigen Abteilungs- bzw. [X.]ereichsleiter bzw. im Rahmen der „[X.]efährdungsbeurteilung psychische [X.]elastungen ([X.]P[X.])“ durch das [X.] (Untersucher).

        

Soweit erforderlich unterstützen geschulte und erfahrene Personen, die über die jeweils erforderliche Fachkunde verfügen, insbesondere die zuständige

        

Fachabteilung [X.], die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. der [X.]etriebsarzt und weitere Fachkräfte, [X.]eauftragte und befähigte Personen.

        

...     

        
                          
                          
        

6.    

[X.]eteiligung und Information der Mitarbeiter

        

[X.]ie Mitarbeiter unterstützen den Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 2 ArbSch[X.] im Rahmen der [X.]efährdungsbeurteilung bei der [X.]egehung, bei der [X.]efragung und bei der Ermittlung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes und bei der [X.].

        

...     

        

[X.]ie betroffenen Mitarbeiter stehen dem Untersucher während der Erfassung für Auskünfte zur Verfügung und können Vorschläge für die [X.]efährdungsbeurteilung machen.

        

...     

        

[X.]ie Mitarbeiter werden vom [X.]ereichs- und Abteilungsleiter über das Ergebnis der [X.]efährdungsbeurteilung und geplante/getroffene Maßnahmen, die zeitliche Umsetzung und die [X.] im Rahmen von [X.]esprechungen … und im Rahmen der Unterweisung informiert.

        

7. Zeitpunkt und Wiederholung der [X.]efährdungsbeurteilung / Kontrolle

        

Mit der Umsetzung der [X.]efährdungsbeurteilung nach dieser Vereinbarung beginnt der Arbeitgeber erstmals binnen 3 Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung.

        

[X.]ie [X.]efährdungsbeurteilung wird bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie oder Veränderung der für die [X.]efährdungsbeurteilung maßgeblichen Kriterien erneut durchgeführt, wenn durch diese Veränderungen eine wesentliche Änderung der bisherigen [X.]efährdungssituation zu erwarten ist.

        

Mindestens jährlich erfolgt eine Kontrolle durch den Untersucher und unter Mitwirkung der [X.]-Abteilung, ob eine Wiederholung der [X.]efährdungsbeurteilung erforderlich ist.

        

…“    

3

[X.]er vom Vorsitzenden unterzeichnete [X.] wurde dem [X.]etriebsrat am 12. Oktober 2016 ohne die fünf im Spruch genannten Anlagen zugestellt. Im Januar 2017 übersandte der [X.] den [X.]eteiligten den unterschriebenen Spruch einschließlich der - nunmehr mittels Heftklammern miteinander verbundenen - Anlagen erneut zu.

4

[X.]ie als Anlage 3 bezeichnete „Verfahrensbeschreibung Verfahren [X.]eurteilung Psychische [X.]elastungen ([X.]P[X.])“ umfasst ua. vier verschiedene Erfassungsbögen („Allgemeine [X.]aten“, „[X.]“, „[X.]eurteilung Aufgaben“ und „[X.]“). Unter der Überschrift „1. Planung und Vorbereitung“ heißt es hierzu:

        

„… Vor Einsatz des Verfahrens passt der Arbeits- und Organisationspsychologe in Absprache mit der Werksleitung, Fach- und Führungskräften aus den verschiedenen [X.]ereichen und dem [X.]etriebsrat das Analysetool auf den jeweiligen betrieblichen Untersuchungskontext (betriebliche [X.]edingungen) an.

        

Hierzu wird der [X.]eobachtungsbogen auf die betrieblichen [X.]edingungen angepasst. …“

5

Unter Nr. 3. („Auswertung“) ist ausgeführt:

        

„[X.]em [X.]P[X.]-Verfahren liegt ein von der Universität Heidelberg nach gesicherten, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entwickeltes [X.] basiertes Auswertungstool zugrunde, das über einen entsprechenden Algorithmus kritische Kombinationen psychischer [X.]elastungen ausweist.

        

[X.]ie gemeinsamen Ergebnisse aus den [X.]eobachtungen und [X.]efragungen werden vom [X.] in diesem Auswertungstool eingegeben und können sodann ausgewertet werden.

        

…       

        

Mit Hilfe des Tools werden kritische Kombinationen sofort erkennbar. Fehlbelastungen werden ermittelt, indem überprüft wird, ob eine kritische Kombination von zwei [X.]imensionen psychischer [X.]elastung mit hoher beziehungsweise niedriger Ausprägung vorliegt. …

        

Ein Risiko ist dann vorhanden, wenn kritische Kombinationen (rot markiert) vorliegen. …

        

Liegen eine oder mehrere kritische Kombinationen vor, sind Maßnahmen erforderlich.

        

Liegt keine kritische Kombination vor, sind keine Maßnahmen erforderlich. …“

6

[X.]ie als Anlage 4 bezeichnete „[X.] [X.] Info 083“ sieht vor, dass die Ableitung eines Handlungsbedarfs durch „Einschätzung der [X.] Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens der [X.]efährdung“ zu erfolgen hat. Für die Einschätzung des [X.] soll die Verletzungsschwere bei Unfallfolgen oder Schwere der Erkrankung bei langfristigen Folgen herangezogen werden, wobei eine Einteilung in „unwesentlich, geringfügig, kritisch und katastrophal“ erfolgt. Für die Eintrittswahrscheinlichkeit von [X.]efährdungen ist eine Unterteilung in die [X.]ruppen „unvorstellbar, unwahrscheinlich, entfernt vorstellbar, gelegentlich, wahrscheinlich und häufig“ vorgesehen. [X.]ie sich mit Hilfe einer Matrix aus den beiden Parametern ergebenden Kombinationen für die Risikoeinschätzung sind wiederum in drei [X.]ruppen - geringes, mittleres und hohes Risiko - unterteilt. [X.]ei einem hohen Risiko ist ein Handlungsbedarf „dringend erforderlich“, bei einem mittleren Risiko „angezeigt“ und bei einem geringen Risiko „nicht erforderlich“.

7

[X.]er [X.]etriebsrat hat geltend gemacht, die [X.] sei rechtsfehlerhaft. An den in Nr. 3.1 [X.] aufgeführten Arbeitsplätzen bestünden keine gleichartigen Arbeitsbedingungen. Zudem habe die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag nicht erfüllt. Weder seien die Arbeitsbedingungen arbeitsplatzbezogen erfasst noch die möglichen [X.]efährdungen auf den einzelnen Arbeitsplätzen und die Kriterien für die [X.]eurteilung der zu überprüfenden Arbeitsbedingungen hinreichend konkretisiert. Auch die Vorgaben für die [X.]eurteilung psychischer [X.]elastungen am Arbeitsplatz seien unzureichend.

8

[X.]er [X.]etriebsrat hat beantragt

        

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 8. September 2016 zur „[X.]urchführung von [X.]efährdungsbeurteilungen an den Arbeitsplätzen der Pilotprojekte aus dem [X.] vom 18. April 2008“ rechtsunwirksam ist.

9

[X.]ie Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Spruch sei formell und materiell wirksam. [X.]ie Arbeitsbedingungen der betroffenen Arbeitnehmer seien gleichartig. [X.]ie Einigungsstelle habe weder die in Frage kommenden [X.]efährdungen noch deren mögliche Ursachen und die hierfür heranzuziehenden [X.]eurteilungsmaßstäbe weiter spezifizieren müssen. [X.]ie Anpassung der in der Anlage 3 enthaltenen [X.] sei [X.]estandteil des Verfahrens zur [X.]eurteilung psychischer [X.]elastungen.

[X.]as Arbeitsgericht hat dem Antrag des [X.]etriebsrats stattgegeben. Auf die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin hat das [X.] festgestellt, dass der Spruch unwirksam ist, soweit „dort in den Ziffern 4.1, 4.5, 5. und 6. und der Anlage 3 zum Spruch Regelungen zur [X.]urchführung der [X.]efährdungsbeurteilung psychische [X.]elastungen und den Aufgaben und [X.]efugnissen des ‚[X.]s‘ enthalten sind“. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen die [X.]eteiligten ihr jeweiliges [X.]egehren weiter.

[X.]. [X.]ie Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats ist begründet, während die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin erfolglos bleibt. [X.]em Feststellungsantrag des [X.]etriebsrats war stattzugeben. [X.]er [X.] vom 8. September 2016 ist unwirksam.

I. [X.]er Antrag ist zulässig. Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.]s und damit auf die Feststellung des Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. [X.]A[X.] 11. [X.]ezember 2018 - 1 A[X.]R 17/17 - Rn. 17 mwN, [X.]A[X.]E 164, 248). [X.]er [X.]etriebsrat hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da die Arbeitgeberin davon ausgeht, der Spruch ersetze die Einigung zwischen den [X.]etriebsparteien.

II. [X.]ie Anfechtung des [X.]s ist erfolgreich. [X.] vom 8. September 2016 ist sowohl formell als auch materiell unwirksam.

1. [X.]er Antrag des [X.]etriebsrats hat bereits deshalb Erfolg, weil der Spruch wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorgaben in § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] formell unwirksam ist.

a) [X.] genügt nicht dem gesetzlichen [X.].

aa) Nach § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] sind die [X.]eschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und [X.]etriebsrat zuzuleiten. [X.]as [X.] in § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] dient vorrangig der Rechtssicherheit. [X.]ie Unterschrift des Vorsitzenden beurkundet und dokumentiert den Willen der Einigungsstellenmitglieder. Für die [X.]etriebsparteien und die im [X.]etrieb beschäftigten Arbeitnehmer wird damit rechtssicher bestätigt, dass das vom Vorsitzenden unterzeichnete Schriftstück das von der Einigungsstelle beschlossene Regelwerk enthält. [X.]ie [X.]eurkundung und [X.]okumentation ist erforderlich, weil der [X.] die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat ersetzt und ihm erst dann die gleiche normative Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrV[X.]) wie einer von den [X.]etriebsparteien geschlossenen [X.]etriebsvereinbarung zukommt. [X.]ie Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ist daher Wirksamkeitsvoraussetzung eines [X.]s (vgl. etwa [X.]A[X.] 10. [X.]ezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]A[X.]E 147, 15). Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Formwirksamkeit ist der Zeitpunkt, in dem der [X.] den [X.]etriebsparteien den Spruch mit der Absicht der Zuleitung iSd. § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] übermittelt (vgl. [X.]A[X.] 10. [X.]ezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 14, aaO).

[X.]) Für das [X.] des § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] gelten die Anforderungen des § 77 Abs. 2 Satz 2 [X.]etrV[X.]. [X.]ementsprechend ist dem Schriftformerfordernis auch genügt, wenn im [X.] klar und zweifelsfrei auf - nicht vom [X.]n unterzeichnete - Schriftstücke verwiesen wird, selbst wenn diese nicht körperlich mit der Urkunde verbunden sind (vgl. zu § 1 Abs. 2 TV[X.]: [X.]A[X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 33, [X.]A[X.]E 139, 197). Allerdings ist ein solches [X.]ezugsobjekt von einem darauf bezogenen Verweis in eindeutiger Form zu bezeichnen (vgl. zu § 73 Abs. 2 Satz 2 [X.]ayPV[X.]: [X.]A[X.] 18. März 2014 - 1 AZR 807/12 - Rn. 17, [X.]A[X.]E 147, 273). Fehlt es sowohl an einer körperlichen Verbindung als auch an einer Unterzeichnung oder Paraphierung einer Anlage, verlangt die Wahrung der Schriftform zudem, dass zweifelsfrei nur eine Fassung der in [X.]ezug genommenen, eindeutig bezeichneten Anlage existiert. Andernfalls lässt sich nicht zuverlässig feststellen, welche Normen für die im [X.]etrieb [X.] gelten sollen (vgl. zu § 1 Abs. 2 TV[X.]: [X.]A[X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - aaO).

cc) [X.]anach genügt der den [X.]etriebsparteien im Oktober 2016 zugeleitete Spruch nicht dem [X.] des § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.]. [X.]ie in der [X.] enthaltenen [X.]ezugnahmen auf die nicht körperlich mit ihr verbundenen Anlagen 3 bis 5 sind nicht so eindeutig, dass sie eine zuverlässige Zuordnung bestimmter Schriftstücke zum Spruch ermöglichen. [X.]ie namentliche [X.]ezeichnung der Anlage 3 in Nr. 4.1 [X.] stimmt schon nicht mit deren Titel überein. Keine der genannten Anlagen ist - etwa durch die Angabe eines bestimmten [X.]atums oder einer bestimmten Fassung des Schriftstücks - in dem im Spruch enthaltenen Verweis konkreter bezeichnet. [X.]ie überwiegend mehrseitigen Schriftstücke enthalten ihrerseits auch weder einen inhaltlichen Rückverweis auf die [X.] noch anderweitige Erkennungsmerkmale, etwa durch Paraphierung des [X.]n oder eine fortlaufende Paginierung, die unzweifelhaft den Schluss darauf zulassen, dass es sich hierbei um die jeweils im Spruch in [X.]ezug genommenen Anlagen handelt. [X.]eim Inhalt der Anlagen 2 und 5 ist außerdem zweifelhaft, ob sie ausschließlich in einer Fassung existieren. So enthält die Anlage 2 („[X.] 01-20“) unter ihrem Punkt 7 nicht nur einen Änderungsvorbehalt durch den „Ersteller“, sondern auf ihrer ersten Seite auch unterschiedliche [X.]atumsangaben. Entsprechendes gilt für die Anlage 5 („[X.] Checkliste Nr. 026/[X.]P[X.]“), die einen - in Nr. 4.5 Satz 1 [X.] nicht näher bezeichneten - Stand von „1/2016“ ausweist.

b) [X.]ie [X.] ist zudem deshalb unwirksam, weil der Spruch entgegen den Vorgaben des § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] im Oktober 2016 nicht beiden [X.]eteiligten vollständig vom Vorsitzenden zugeleitet wurde.

aa) [X.]urch die in § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] vorgesehene Zuleitung des von der Einigungsstelle gefassten Spruchs sollen die [X.]etriebsparteien über seinen Inhalt rechtssicher in Kenntnis gesetzt werden. [X.]a der von der Einigungsstelle getroffene Spruch ihre Einigung ersetzt und damit das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat unmittelbar ausgestaltet, haben beide hieran ein berechtigtes Interesse. [X.]er [X.] ist - ungeachtet einer Anfechtung - vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrV[X.] durchzuführen. [X.]ieser Verpflichtung kann er nur genügen, wenn über den Inhalt des Spruchs ab dem Zeitpunkt seiner Zuleitung Rechtsklarheit besteht. Zudem sollen beide [X.]etriebsparteien durch die Zuleitung des Spruchs in die Lage versetzt werden, binnen der - nach § 76 Abs. 5 Satz 4 [X.]etrV[X.] mit seiner Zuleitung beginnenden - zweiwöchigen Frist für die gerichtliche [X.]eltendmachung seinen Inhalt auf Ermessensfehler zu überprüfen.

[X.]) Sind die von der Einigungsstelle durch Spruch getroffenen Regelungen nicht nur in einem Schriftstück, sondern in mehreren niedergelegt, erfordert § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.], dass beiden [X.]etriebsparteien jeweils alle [X.]estandteile des Spruchs zugeleitet werden. Nur dann steht für die [X.]etriebsparteien mit der gebotenen Sicherheit fest, welche Regelungen nunmehr zwischen ihnen vereinbart sind und welche der Arbeitgeber durchzuführen hat.

cc) Werden den [X.]etriebsparteien nicht alle [X.]estandteile des von der Einigungsstelle getroffenen Spruchs zugeleitet, ist dieser mangels ordnungsgemäßer Zuleitung nach § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] unwirksam. [X.]ie unvollständige Zuleitung des [X.]s hat nicht lediglich zur Folge, dass die zweiwöchige Frist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 [X.]etrV[X.] nicht zu laufen beginnt. [X.]as gesetzliche [X.] nach § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] dient dem Interesse der [X.]etriebsparteien an Rechtsklarheit. [X.]ieser Zweck verlangt es, dass der den [X.]etriebsparteien mit Zuleitungswillen zur Verfügung gestellte [X.] vollständig übermittelt wird. Fehlt es hieran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch wirkungslos.

dd) [X.]anach ist der im Oktober 2016 den [X.]etriebsparteien übermittelte Spruch auch wegen Verstoßes gegen § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] unwirksam. [X.]ie in Nr. 3.1, Nr. 4.1, Nr. 4.2 und Nr. 4.5 [X.] genannten Anlagen 1 bis 5 waren dem Spruch bei Zuleitung an den [X.]etriebsrat nicht beigefügt. Zumindest die Anlagen 2 bis 5 enthalten inhaltliche Regelungen zur [X.]urchführung der [X.]efährdungsbeurteilungen bzw. über die in Nr. 4.5 [X.] vorgesehene [X.]okumentation. Unerheblich ist, dass die Anlagen - wie von der Arbeitgeberin vorgebracht - im Januar 2016 und damit mehr als sieben Monate vor der [X.]eschlussfassung durch die Einigungsstelle zwischen den [X.]eteiligten ausgetauscht worden sein sollen. [X.]er mit dem [X.] nach § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] bezweckten Rechtsklarheit ist nur genügt, wenn beiden [X.]etriebsparteien die einzelnen [X.]estandteile des Spruchs einheitlich mit Zuleitungswillen übermittelt werden. Erst dadurch steht für beide Seiten mit der erforderlichen Sicherheit fest, welche von der Einigungsstelle abschließend getroffenen Regelungen ihre Einigung ersetzt.

c) [X.]er Vorsitzende der Einigungsstelle konnte den Verstoß gegen das [X.] und das [X.] nach § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrV[X.] nicht durch eine erneute Zuleitung des Spruchs mit Anlagen im Januar 2017 heilen. [X.]as Einigungsstellenverfahren ist mit Zugang des mit Zuleitungswillen den [X.]etriebsparteien übermittelten [X.]s abgeschlossen und lediglich bei einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit des Spruchs fortzusetzen. Eine rückwirkende Heilung durch erneute Zustellung aller [X.]estandteile des Spruchs ist daher nicht möglich (vgl. auch [X.]A[X.] 10. [X.]ezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 14 und 17 mwN, [X.]A[X.]E 147, 15).

2. [X.] ist überdies materiell unwirksam. [X.]ie Einigungsstelle hat ihren Regelungsauftrag teilweise überschritten. Soweit sie sich innerhalb desselben gehalten hat, hat sie ihn zum Teil mangels konkreter Regelungen nicht erfüllt oder die [X.]renzen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrV[X.] missachtet.

a) Mit den [X.]estimmungen in Nr. 4.3 und Nr. 4.4 [X.] ist die Einigungsstelle über ihren Regelungsauftrag hinausgegangen. [X.]ies gilt auch für die Regelungen in Nr. 3.2 Satz 3, Nr. 4.2 Satz 1, Nr. 4.5 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 und Satz 5 [X.], soweit diese sich auf die [X.] und die Frage, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, beziehen.

aa) Nach der Protokollnotiz zum [X.] vom 18. April 2008 wurde die Einigungsstelle zur Regelung der [X.]urchführung von [X.]efährdungsbeurteilungen an den Arbeitsplätzen der im [X.] benannten Pilotprojekte bestellt. [X.]amit haben die [X.]etriebsparteien die Einigungsstelle beauftragt, Regelungen zur Ausgestaltung der von § 5 ArbSch[X.] und - soweit dies die [X.]okumentation der [X.]efährdungsbeurteilungen betrifft - von § 6 Abs. 1 ArbSch[X.] erfassten Angelegenheiten zu treffen.

(1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrV[X.] hat der [X.]etriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den [X.]esundheitsschutz mitzubestimmen. [X.]as Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von [X.]esundheitsschäden, die [X.] konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und [X.]esundheitsschutzes zu erreichen. Unerheblich ist, ob die [X.] dem [X.]esundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dienen ([X.]A[X.] 18. Juli 2017 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]A[X.]E 159, 360). Kommt eine Einigung zwischen den [X.]etriebsparteien nicht zustande, so entscheidet nach § 87 Abs. 2 [X.]etrV[X.] die Einigungsstelle.

(2) Übertragen die [X.]etriebsparteien der Einigungsstelle den Auftrag, die [X.]urchführung von [X.]efährdungsbeurteilungen zu regeln, soll diese die nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrV[X.] iVm. § 5 ArbSch[X.] und - soweit die [X.]okumentation der [X.]efährdungsbeurteilung betroffen ist - iVm. § 6 ArbSch[X.] mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ausgestalten.

(a) [X.]a es sich bei § 5 ArbSch[X.] um eine ausfüllungsbedürftige, dem [X.]esundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrV[X.] handelt, steht dem [X.]etriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der [X.]efährdungsbeurteilung zu (vgl. ausführlich [X.]A[X.] 8. Juni 2004 - 1 [X.] [X.] b der [X.]ründe, [X.]A[X.]E 111, 36). [X.]ie [X.]efährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element des [X.]esundheitsschutzes und notwendige Voraussetzung für die betriebliche Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers (vgl. [X.]A[X.] 11. Februar 2014 - 1 [X.] - Rn. 14 mwN).

(b) Zum Regelungsauftrag einer [X.]efährdungsbeurteilung gehört typischerweise auch die [X.]okumentation ihrer Ergebnisse. [X.]ei deren Ausgestaltung steht dem [X.]etriebsrat ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrV[X.] iVm. § 6 ArbSch[X.] zu (ebenso [X.] 16. Aufl. § 87 Rn. 231; aA Hecht in [X.]/[X.]/[X.] ArbSch[X.] 3. Aufl. Syst. [X.] Rn. 38; [X.]utzeit in [X.]K-[X.]etrV[X.] 11. Aufl. § 87 Rn. 636; H/W/[X.]/N/R/H-Worzalla 10. Aufl. § 87 Rn. 425; [X.] RdA 2019, 41, 43). Nach § 6 ArbSch[X.] muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der [X.]eschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der [X.]efährdungsbeurteilung ersichtlich ist. [X.]ie Norm stellt eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrV[X.] dar. Sie gewährt dem Arbeitgeber einen [X.]eurteilungs- und damit Entscheidungsspielraum bei der Frage, welche konkreten Unterlagen in welcher Form aufbewahrt werden sollen. Ausweislich der [X.]esetzesbegründung dient sie zudem mittelbar dem [X.]esundheitsschutz. [X.]er [X.]esetzgeber geht davon aus, dass eine „(k)[X.] betriebliche [X.] … sinnhaft nur bei einer gewissen [X.]okumentation der Entscheidungsgrundlagen möglich“ ist, da sowohl „die Verantwortlichen im [X.]etrieb“ als auch die „für die Überwachung zuständigen Stellen“ auf Unterlagen angewiesen sind, die ihnen insbesondere darüber Auskunft geben, wie die [X.]efährdungssituation eingeschätzt wird (vgl. [X.]T-[X.]rs. 13/3540 S. 17). [X.]amit kann sich die Art und Weise, wie die in § 6 ArbSch[X.] angeordnete [X.]okumentation vorzunehmen ist, auch auf die arbeitsschutzrechtliche Lage der [X.]eschäftigten auswirken.

[X.]) [X.]anach hat die Einigungsstelle sowohl mit den Regelungen in Nr. 4.3 und Nr. 4.4 [X.] als auch mit den [X.]estimmungen in Nr. 3.2 Satz 3, Nr. 4.2 Satz 1, Nr. 4.5 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 und Satz 5 [X.] - soweit diese die [X.] und die Frage betreffen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind - ihren Regelungsauftrag überschritten.

(1) Nach § 5 Abs. 1 ArbSch[X.] hat der Arbeitgeber durch eine [X.]eurteilung der für die [X.]eschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen [X.]efährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. [X.]ie danach vom Arbeitgeber durchzuführende [X.]efährdungsbeurteilung umfasst die Überprüfung, ob und ggf. welche [X.]efährdungen mit einer Tätigkeit einhergehen. [X.]ie mit der Arbeit des [X.]eschäftigten verbundenen möglichen [X.]efährdungen müssen eruiert und im Hinblick auf ihre Schwere (vgl. [X.]T-[X.]rs. 13/3540 S. 17: „Art und Umfang des möglichen Schadens“) und das Risiko ihrer Realisierung bewertet werden. [X.] [X.]estandteile der [X.]efährdungsbeurteilung sind dabei auch die Prüfung, ob Schutzmaßnahmen geboten sind, und die [X.]ewertung der [X.]ringlichkeit eines Handlungsbedarfs. [X.]er im Rahmen von § 5 ArbSch[X.] von der Einigungsstelle auszugestaltende Handlungsspielraum des Arbeitgebers erfasst jedoch nicht die [X.]eantwortung der Frage, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der [X.]esundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angesichts einer festgestellten [X.]efährdung ggf. in [X.]etracht kommen können. [X.]ies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 1 ArbSch[X.].

(a) [X.]essen Wortlaut lässt keinen eindeutigen Schluss auf die inhaltliche Reichweite der Norm zu. Seine sprachliche Fassung könnte einerseits darauf hindeuten, bei der Rahmenvorschrift des § 5 ArbSch[X.] gehe es inhaltlich bereits um die konkrete Ermittlung denkbarer Schutzmaßnahmen („welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“). Andererseits könnte damit auch lediglich das mit der [X.]efährdungsbeurteilung verfolgte Ziel, nicht aber ihr inhaltlicher [X.]egenstand angesprochen sein (vgl. auch [X.]A[X.] 28. März 2017 - 1 A[X.]R 25/15 - Rn. 22, [X.]A[X.]E 159, 12). Für ein solches eingeschränktes Verständnis spricht vor allem die amtliche Überschrift von § 5 ArbSch[X.]. [X.]anach regelt die Norm lediglich die „[X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen“. Mit Hilfe einer solchen [X.]eurteilung („durch“) soll eruiert werden, ob Maßnahmen des Arbeitsschutzes veranlasst sind.

(b) Vor allem die [X.]esetzessystematik und der [X.] stützen das letztgenannte Verständnis.

(aa) Sowohl die Regelungen in Absatz 2 als auch in Absatz 3 von § 5 ArbSch[X.] beziehen sich inhaltlich ausschließlich auf den Prozess zur [X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen und der mit ihnen verbundenen [X.]efährdungen. § 5 Abs. 2 ArbSch[X.] legt fest, dass die [X.]eurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen und bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die [X.]eurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend ist. § 5 Abs. 3 ArbSch[X.] benennt Ursachen, aus denen sich mit der Arbeit verbundene [X.]efährdungen ergeben können. Inhaltliche Vorgaben für etwa zu ermittelnde - mögliche - Schutzmaßnahmen enthalten die Regelungen nicht. [X.]iese bestimmten sich vielmehr nach § 4 ArbSch[X.].

([X.]) [X.]ie Verpflichtung des Arbeitgebers, „erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ zu treffen, ist darüber hinaus in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSch[X.] verankert. [X.]ie Norm legt die umfassende und präventive Handlungspflicht des Arbeitgebers fest, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter [X.]erücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und [X.]esundheit der [X.]eschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Ein ihm hierbei zustehender Entscheidungsspielraum ist - mitbestimmungsrechtlich - der Rahmenvorschrift des § 3 ArbSch[X.] zugeordnet. [X.]er spezifische materiell-rechtliche [X.]ehalt von § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSch[X.] ergibt sich erst aus dem rechtssystematischen Zusammenhang mit § 5 ArbSch[X.]: [X.]urch die in § 5 ArbSch[X.] vorgesehene [X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen („[X.]efährdungsbeurteilung“) sollen die [X.]efährdungen, die für die [X.]eschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind, ermittelt und hinsichtlich ihrer Schwere sowie eines Handlungsbedarfs und seiner [X.]ringlichkeit beurteilt werden. Sind danach Schutzmaßnahmen erforderlich, hat der Arbeitgeber diese nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrV[X.] zu treffen. Kann eine [X.]efährdung durch unterschiedliche mögliche Schutzmaßnahmen beseitigt oder zumindest reduziert werden, besteht im Rahmen dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrV[X.] bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen umgesetzt werden soll. Systematisch baut die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSch[X.] damit auf § 5 ArbSch[X.] auf: Welche Schutzmaßnahmen angemessen und geeignet sind, lässt sich erst beurteilen, wenn im Rahmen der [X.]efährdungsbeurteilung das von Arbeit für die [X.]eschäftigten ausgehende [X.]efährdungspotential eruiert worden ist (vgl. auch [X.]A[X.] 28. März 2017 - 1 A[X.]R 25/15 - Rn. 21 und Rn. 22, [X.]A[X.]E 159, 12).

(c) [X.]ie [X.]esetzesmaterialien bekräftigen diese Auslegung. Ausweislich der [X.]esetzesbegründung soll erst aufgrund einer „[X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen“ erkennbar sein, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. [X.]azu gehöre, dass eine [X.]efährdung als solche und hinsichtlich ihrer Schwere (Art und Umfang des möglichen Schadens) bewertet werde (vgl. [X.]T-[X.]rs. 13/3540 S. 16 f.). Regelungsgegenstand von § 5 ArbSch[X.] ist damit nach dem verlautbarten Willen des [X.]esetzgebers vorrangig die [X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf etwaige [X.]efährdungen, nicht jedoch die Ermittlung etwaiger in [X.]etracht kommender konkreter Schutzmaßnahmen.

(2) Zu einem durch § 5 Abs. 1 ArbSch[X.] eröffneten und im Rahmen des [X.] [X.]efährdungsbeurteilung von der Einigungsstelle auszugestaltenden Handlungsspielraums des Arbeitgebers gehört zudem nicht die auf konkrete Schutzmaßnahmen bezogene Kontrolle ihrer Wirksamkeit. [X.]ie sich hierauf beziehende Handlungspflicht des Arbeitgebers ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSch[X.] niedergelegt. [X.]anach hat der Arbeitgeber, wenn er auf der [X.]rundlage der durchgeführten [X.]efährdungsbeurteilung eine Maßnahme getroffen hat, diese auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden [X.]egebenheiten anzupassen. [X.]er systematische Zusammenhang mit Satz 1 der Norm zeigt, dass die [X.] an eine konkrete, entweder bereits umgesetzte oder aber zumindest ausgewählte Schutzmaßnahme anknüpft. [X.]iese ist gemessen an ihrem Schutzziel auf ihre Effektivität zu überprüfen. [X.]a sowohl die Methode der Überprüfung als auch deren Zeitpunkt maßnahmenabhängig sind (vgl. auch [X.]/[X.]lume/[X.] 2. Aufl. § 3 ArbSch[X.] Rn. 24), können die hierzu erforderlichen und nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrV[X.] der Mitbestimmung des [X.]etriebsrats unterliegenden Festlegungen erst dann erfolgen, wenn die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSch[X.] zu ergreifende konkrete Arbeitsschutzmaßnahme feststeht.

(3) Ausgehend hiervon sind Nr. 4.3 und 4.4 [X.] nicht vom Regelungsauftrag der Einigungsstelle gedeckt.

(a) Nach Nr. 4.3 [X.] hat der Untersucher zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, und Empfehlungen - auch zu deren [X.]eeignetheit und ihrer zeitlichen Umsetzung - abzugeben. [X.]iese Vorgaben liegen außerhalb des durch § 5 ArbSch[X.] eröffneten [X.]. [X.]ementsprechend ist auch Nr. 4.2 Satz 1 [X.] insoweit unwirksam, als er regelt, der Untersucher habe zu beurteilen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. [X.]leiches gilt für Nr. 4.5 Satz 1 [X.], soweit er sich auf die [X.]okumentation von „[X.]“ und deren zeitliche Umsetzung bezieht, sowie Nr. 6 Satz 1 und Satz 5 [X.], soweit sie die Unterstützung durch die Arbeitnehmer bei der Ermittlung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie deren Information über „geplante/getroffene Maßnahmen“ und deren zeitliche Umsetzung regeln.

(b) Mit der in Nr. 4.4 [X.] vorgesehenen Regelung über maßnahmenspezifische [X.]n hat die Einigungsstelle ebenfalls den ihr durch § 5 ArbSch[X.] gewährten [X.]estaltungsrahmen überschritten. [X.]emgemäß sind auch Nr. 3.2 Satz 3, Nr. 4.2 Satz 1, Nr. 4.5 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 und Satz 5 [X.] unwirksam, soweit sie sich auf die Kontrolle der Wirksamkeit bereits ergriffener Maßnahmen beziehen.

b) [X.]ie Einigungsstelle hat überdies bei einer Reihe von [X.]estimmungen ihren Regelungsauftrag nicht erfüllt.

aa) Anders als vom [X.]etriebsrat geltend gemacht, betrifft dies aber nicht Nr. 3.1 [X.].

(1) Satz 1 dieser Regelung legt konkret fest, welche der im Pilotprojekt vorhandenen Tätigkeiten bzw. Arbeitsplätze beurteilt werden sollen. [X.]ie Einigungsstelle war - entgegen der Auffassung des [X.]etriebsrats - nicht gehalten, die Arbeitsbedingungen, die mit den Tätigkeiten der in Nr. 3.1 Satz 1 [X.] genannten Maschinenführer und Koordinatoren verbunden sind, näher zu beschreiben. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 ArbSch[X.] obliegt es ihr, Vorgaben zur [X.]urchführung der [X.]efährdungsbeurteilungen zu regeln, nicht jedoch die auf den zu beurteilenden Arbeitsplätzen tatsächlich bestehenden Arbeitsbedingungen im Spruch zu erfassen.

(2) Nr. 3.1 Satz 2 [X.] begegnet ebenfalls keinen [X.]edenken.

(a) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbSch[X.] hat der Arbeitgeber die [X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen „je nach Art der Tätigkeiten“ vorzunehmen. [X.]ei einer [X.]leichartigkeit der Arbeitsbedingungen ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSch[X.] die [X.]eurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. [X.]em liegt die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass in einem solchen Fall „die Vermutung eines vergleichbaren Ergebnisses der [X.]efährdungsbeurteilung berechtigt ist“ (vgl. [X.]T-[X.]rs. 13/3540 S. 17). § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSch[X.] verlangt ausdrücklich nur eine [X.]leichartigkeit, keine [X.]leichheit von Arbeitsbedingungen. [X.]iese müssen daher im Wesentlichen, aber nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] ArbSch[X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 97). [X.]ie rechtliche Frage, inwieweit diese Voraussetzungen bei den zu beurteilenden Tätigkeiten und Arbeitsplätzen erfüllt sind, hat die Einigungsstelle zu klären (vgl. [X.]A[X.] 8. Juni 2004 - 1 A[X.]R 4/03 - zu [X.] III 4 [X.] der [X.]ründe, [X.]A[X.]E 111, 48). [X.]ei der hierfür erforderlichen [X.]ewertung kommt ihr - ebenso wie den [X.]etriebsparteien - in tatsächlicher Hinsicht ein [X.]eurteilungsspielraum zu.

(b) [X.]ie Annahme des [X.]s, die Einigungsstelle sei zulässigerweise davon ausgegangen, bei den in Nr. 3.1 Satz 1 [X.] aufgeführten Tätigkeiten seien jeweils die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSch[X.] gegeben, ist [X.] nicht zu beanstanden.

(aa) [X.]er [X.]egriff der gleichartigen Arbeitsbedingungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. [X.]ie Würdigung des [X.]s ist in der [X.] daher nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen [X.]enkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat (vgl. etwa [X.]A[X.] 12. März 2019 - 1 A[X.]R 42/17 - Rn. 47 mwN).

([X.]) [X.]ie vom [X.] vorgenommene Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats zeigt einen solchen nicht auf. [X.]as [X.]eschwerdegericht hat zutreffend angenommen, der Umstand, dass die in Nr. 3.1 genannten Tätigkeiten an unterschiedlichen Einsatzorten in den jeweiligen Hallen - mit ggf. unterschiedlichen äußerlichen Einwirkungen - auszuführen sind, stehe einer Einschätzung der Einigungsstelle, die Arbeitsbedingungen seien gleichartig, nicht entgegen. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbSch[X.] verlangt gerade keine vollständige Identität der Arbeitsbedingungen.

(c) [X.]ie Einigungsstelle war nicht verpflichtet, im Spruch einen konkreten (räumlichen) Arbeitsplatz, an dem die in Nr. 3.1 Satz 1 [X.] aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, festzulegen. Eine solche Vorgabe regelt § 5 Abs. 2 ArbSch[X.] nicht. Nach dessen Satz 1 hat der Arbeitgeber die [X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen - selbst wenn diese nicht gleichartig sind - lediglich „je nach Art der Tätigkeiten“ vorzunehmen. Sind Tätigkeiten - wie vorliegend - im Spruch angegeben, werden ihm keine unzulässigen Entscheidungsspielräume eröffnet, wenn ihm die Festlegung des einzelnen Arbeitsplatzes, an dem die zu untersuchende Tätigkeit ausgeführt wird, überlassen wird.

[X.]) [X.]er Einwand des [X.]etriebsrats, die Einigungsstelle habe mit der [X.]estimmung des Nr. 3.2 Satz 1 [X.] ihren Regelungsauftrag nicht erfüllt, weil die möglichen in [X.]etracht kommenden [X.]efährdungen nicht weiter präzisiert worden seien, greift ebenfalls nicht durch. Eine Einigungsstelle, die Verfahrensregelungen zur [X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen aufstellen soll, kann und muss die für die [X.]eschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen denkbaren [X.]efährdungen weder abschließend noch beispielhaft im Spruch benennen. [X.]ies liefe dem Schutzzweck des § 5 ArbSch[X.] zuwider. [X.]er Regelung liegt - wie die nur beispielhafte Aufzählung möglicher [X.]efährdungen in § 5 Abs. 3 ArbSch[X.] zeigt - ein weites Verständnis arbeitsbedingter [X.]efährdungen zugrunde (vgl. [X.]/[X.]lume/[X.] 2. Aufl. § 5 ArbSch[X.] Rn. 25). [X.]er Arbeitgeber hat daher alle denkbaren [X.]efährdungen, die bei Tätigkeiten oder am Arbeitsplatz auftreten können, zu ermitteln ([X.] ArbSchR 6. Aufl. § 5 ArbSch[X.] Rn. 13; vgl. auch [X.] RdA 2019, 41, 42). Auch kann sich der Umfang der zu ermittelnden [X.]efährdungen ändern, wie etwa die zum 1. Januar 2018 in [X.] getretene Fassung von § 10 Abs. 1 MuSch[X.] zeigt. [X.]em trägt Nr. 3.2 Satz 1 [X.] mit seiner Formulierung („alle in Frage kommenden [X.]efährdungen“) Rechnung. [X.]ie Einigungsstelle ist angesichts ihres [X.] im Rahmen von § 5 ArbSch[X.] zudem nicht gehalten, mögliche Ursachen etwaiger [X.]efährdungen näher zu bestimmen. [X.]eren Ermittlung ist ggf. [X.]egenstand der durchzuführenden [X.]efährdungsbeurteilung, nicht aber Aufgabe der Einigungsstelle. Sofern der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2004 (- 1 A[X.]R 4/03 - zu [X.] III 4 [X.] der [X.]ründe, [X.]A[X.]E 111, 48) angenommen hat, die Einigungsstelle habe bei der Regelung von [X.]efährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSch[X.] auch darüber zu befinden, worin mögliche [X.]efährdungen oder [X.]elastungsfaktoren bei der Arbeit bestehen und auf welchen Ursachen sie beruhen, hält er hieran nicht mehr fest.

cc) Auch mit Nr. 4.1 Satz 1 [X.] ist die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag ausreichend nachgekommen.

(1) [X.]ie [X.]estimmung überlässt dem Arbeitgeber nicht in unzulässiger Weise die Auswahl, auf welche methodische Weise die mit der Arbeit verbundenen [X.]efährdungen ermittelt werden sollen.

(a) [X.]ie Regelung gibt in ihrem Punkt (5) für die Ermittlung psychischer [X.]efährdungen ein bestimmtes - in einer weiteren Verfahrensbeschreibung gesondert geregeltes - Verfahren vor. [X.]essen ausdrückliche [X.]enennung zeigt, dass etwaige psychische [X.]elastungen ausschließlich auf diese Art und Weise eruiert werden sollen. Für die Ermittlung möglicher [X.]efährdungen nicht psychischer Art benennt Nr. 4.1 in den übrigen Punkten (1) bis (4) andere Methoden, mit deren Hilfe [X.]efährdungen bei der Arbeit erfasst werden sollen. [X.]ie enumerative Aufzählung der verschiedenen Methoden lässt erkennen, dass diese nicht in einem alternativen, sondern in einem kumulativen Verhältnis stehen. [X.]er Untersucher hat daher zur Erfassung etwaiger [X.]efährdungen nicht nur die Arbeitsplätze zu begehen, sondern auch die dort tätigen Mitarbeiter zu befragen, und die für die Tätigkeiten und die verwendeten Arbeitsmittel relevanten Unterlagen auszuwerten und - soweit mit Hilfe technischer [X.]eräte messbare [X.]efährdungen betroffen sind - entsprechende Messungen („geeignete“) vorzunehmen.

(b) [X.]amit hat die Einigungsstelle eine ausreichend abschließende Regelung getroffen. [X.]ie jeweilige Methode zur Untersuchung und [X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen musste nicht gefährdungsbezogen festgelegt werden. Würde dies von der Einigungsstelle verlangt, müsste sie ein etwaiges Ergebnis der [X.]efährdungsbeurteilung gedanklich vorwegnehmen. [X.]ies gibt § 5 ArbSch[X.] jedoch nicht vor. Sollte sich aus der Entscheidung des Senats vom 8. Juni 2004 (- 1 A[X.]R 4/03 - zu [X.] III 4 [X.] (3) der [X.]ründe, [X.]A[X.]E 111, 48) eine gegenteilige Rechtsansicht ergeben, gibt der Senat diese auf.

(c) [X.]ie sich damit aus Nr. 4.1 Satz 1 [X.] ergebende Verpflichtung des [X.], durch technische [X.]eräte messbare [X.]efährdungen stets entsprechend zu eruieren, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zum Schutz der [X.]eschäftigten vor [X.]efährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - [X.]) und § 3 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung zum Schutz der [X.]eschäftigten vor [X.]efährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - [X.]). Soweit diese Regelungen eine Verpflichtung zur Messung vorsehen, wenn sich die Einhaltung der [X.] nicht sicher ermitteln lässt, geben sie lediglich zwingend vor, wann derartige Messungen unerlässlich sind. Sie hindern die Einigungsstelle jedoch nicht daran, die Vornahme entsprechender Messungen auch in den vom Tatbestand der [X.]estimmungen nicht erfassten Fällen obligatorisch vorzusehen.

(2) Anders als vom [X.] angenommen, hat die Einigungsstelle das in Nr. 4.1 Punkt (5) [X.] aufgeführte Verfahren zur [X.]eurteilung psychischer [X.]elastungen hinreichend ausgestaltet. [X.] ist, dass sie die für die [X.]urchführung des Verfahrens erforderlichen [X.]eobachtungsbögen, die [X.]estandteil der dort in [X.]ezug genommenen Anlage 3 sind, nicht selbst den betrieblichen [X.]egebenheiten angepasst hat. [X.]adurch wird dem Arbeitgeber bei der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens zur [X.]eurteilung psychischer [X.]elastungen bei der Arbeit kein einseitiges Ermessen gewährt. Anlage 3 sieht vielmehr vor, dass die Standardbögen „… vor Einsatz des Verfahrens“ durch den „Arbeits- und Organisationspsychologen in Absprache mit der Werksleitung, Fach- und Führungskräften aus den verschiedenen [X.]ereichen und dem [X.]etriebsrat … auf den jeweiligen betrieblichen Untersuchungskontext“ angepasst werden. [X.]amit ist die Adaption der [X.]ögen durch eine unternehmensexterne Person vorzunehmen.

dd) Allerdings ist Nr. 4.2 [X.] - soweit er nicht ohnehin bereits außerhalb des [X.] enthaltene Vorgaben macht - deswegen (insgesamt) unwirksam, weil er dem Arbeitgeber in [X.]ezug auf psychische [X.]elastungen unzulässige [X.]ewertungsspielräume eröffnet.

[X.]ie als Anlage 4 bezeichnete „[X.]“ legt - entgegen dem Vorbringen des [X.]etriebsrats - zwar grundsätzlich hinreichend konkret fest, anhand welcher Kategorien (Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß) zu ermitteln ist, ob angesichts einer vorhandenen [X.]efährdung ein Handlungsbedarf besteht. [X.]iese Einordnung in bestimmte Handlungsbedarfe und ihrer [X.]ringlichkeit ist an sich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] RdA 2019, 41, 43). Sowohl nach dem Wortlaut der Norm, ihrer systematischen Stellung und dem Inhalt der in Nr. 4.5 [X.] aufgeführten Checkliste findet die Regelung aber auch auf das Ergebnis der [X.]eurteilung psychischer [X.]elastungen Anwendung. Nr. 6 der Anlage 3 gibt dem Abteilungs-/[X.]ereichsleiter ausdrücklich auf, die in Nr. 4.5 [X.] erwähnte Checkliste entsprechend zu ergänzen. Hierfür fehlt es jedoch an konkreten Vorgaben, wie die ermittelten psychischen [X.]efährdungen der [X.] zuzuordnen sein sollen. Nach Nr. 3 der Anlage 3 ist das Risiko psychischer [X.]elastungen mit Hilfe eines Auswertungstools zu bestimmen. Liegt eine sog. kritische Kombination vor, besteht Handlungsbedarf. Weitere Vorgaben, wie diese Ergebnisse in das durch die [X.] vorgegebene Schema („hohes Risiko, mittleres Risiko und geringes Risiko“) und die sich hieraus ergebenden Handlungsbedarfe einzupassen sind, finden sich weder in Nr. 4.2 [X.] noch in der Anlage 3.

ee) Auch mit Nr. 3.2 Satz 3 [X.] genügt die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht. Soweit die [X.]estimmung auf das ArbSch[X.], die auf der [X.]rundlage von § 18 ArbSch[X.] erlassenen Verordnungen sowie die auf [X.]asis von § 15 S[X.][X.] VII erlassenen - rechtsverbindlichen - [X.][X.]UV-Vorschriften (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] ArbSch[X.] 3. Aufl. Syst. [X.] Rn. 59) verweist, kommt ihr schon deshalb kein eigener Regelungsgehalt zu, weil sie nur auf Anforderungen [X.]ezug nimmt, die ohnehin einzuhalten sind. Im Übrigen ist ihr uneingeschränkter Verweis auf alle auf der [X.]rundlage der Arbeitsschutzverordnungen erlassenen technischen Regeln und Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse sowie alle auf der [X.]rundlage von § 15 S[X.][X.] VII von den [X.]erufsgenossenschaften erlassenen Regeln, Informationen und [X.]rundsätze angesichts seiner thematisch vollständig unbegrenzten Reichweite zu unbestimmt. [X.]ie vorliegende Regelung lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, welche zumindest thematisch einschlägigen Schutzstandards [X.]rundlage der [X.]efährdungsbeurteilungen sein sollen.

ff) Nr. 7 Satz 2 und 3 [X.] enthalten ebenfalls keine hinreichend bestimmten Regelungen und sind daher unwirksam.

(1) [X.]ie [X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSch[X.] ist in regelmäßigen Abständen anlassunabhängig zu wiederholen. [X.]ies sieht die Norm - anders als etwa § 3 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über Sicherheit und [X.]esundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ([X.]etriebssicherheitsverordnung), § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] und § 6 Abs. 10 Satz 3 der Verordnung zum Schutz vor [X.]efahrstoffen ([X.]efahrstoffverordnung) - zwar nicht ausdrücklich vor. [X.]as aus § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSch[X.] resultierende Prinzip der [X.] verlangt jedoch, dass die Arbeitsbedingungen in einem regelmäßigen Rhythmus erneut zu beurteilen sind (vgl. [X.]/[X.]lume/[X.] 2. Aufl. § 3 ArbSch[X.] Rn. 26 und § 5 ArbSch[X.] Rn. 39; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] ArbSch[X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 68). [X.]ie [X.]efährdungsbeurteilung stellt kein einmaliges Ereignis dar, sondern ist angesichts der [X.]ynamik von Arbeitsprozessen und der Weiterentwicklung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse eine dauerhafte Aufgabe (vgl. [X.] RdA 2019, S. 41). [X.]ie Einigungsstelle hat daher Vorgaben zu bestimmen, in welchen zeitlichen Abständen anlassunabhängig die [X.]efährdungsbeurteilung erneut durchzuführen ist. [X.]er dabei festzulegende Rhythmus hängt von den jeweiligen betrieblichen Umständen ab.

(2) [X.]iesen Anforderungen wird Nr. 7 Satz 2 und Satz 3 [X.] nicht gerecht. [X.]ie Norm gibt keinen konkreten zeitlichen Rhythmus vor, sondern erschöpft sich angesichts der in ihr enthaltenen zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe lediglich in einer rahmenmäßigen Anordnung.

gg) Auch Nr. 6 Satz 1 [X.] enthält keine inhaltliche Regelung. Soweit er innerhalb des [X.] der Einigungsstelle liegende Aspekte betrifft, legt er nicht konkret fest, worin die angeordnete „Unterstützung“ der Mitarbeiter bei der [X.]egehung und [X.]efragung bestehen soll. [X.]ereits Nr. 4.1 Satz 2 und Nr. 6 Satz 3 [X.] bestimmen, dass die Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze untersucht werden, dem Untersucher während der Erfassung für Auskünfte zur Verfügung stehen müssen und Vorschläge für die [X.]efährdungsbeurteilung machen können. Welche darüber hinausgehenden Unterstützungshandlungen Nr. 6 Satz 1 [X.] regeln soll, erschließt sich nicht.

c) [X.]arüber hinaus ist die in Nr. 6 Satz 5 [X.] vorgesehene Regelung, wonach die Arbeitnehmer über das Ergebnis der [X.]efährdungsbeurteilung zu informieren sind, nicht vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrV[X.] iVm. § 5 ArbSch[X.] gedeckt. [X.]ie im Rahmen von § 5 ArbSch[X.] erforderliche verfahrensmäßige Ausgestaltung der [X.]efährdungsbeurteilung erfasst keine nachträgliche Information der Arbeitnehmer über das Ergebnis derselben. Eine solche Information kann lediglich Teil einer nach § 12 Abs. 1 ArbSch[X.] vorzunehmenden Unterweisung der Arbeitnehmer sein.

d) Angesichts der zahlreichen unwirksamen Regelungen enthält der verbleibende Teil der [X.] keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr (zum Maßstab vgl. [X.]A[X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 38 mwN, [X.]A[X.]E 161, 305). [X.]amit ist der Spruch auch materiell insgesamt unwirksam.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Hayen    

        

    Pollert    

                 

Meta

1 ABR 6/18

13.08.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Lübeck, 26. April 2017, Az: 5 BV 143/16, Beschluss

§ 76 Abs 3 S 4 BetrVG, § 77 Abs 2 S 2 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 5 Abs 1 ArbSchG, § 6 ArbSchG, § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG, § 5 Abs 2 S 2 ArbSchG, § 3 Abs 1 S 2 ArbSchG, § 12 Abs 1 ArbSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.08.2019, Az. 1 ABR 6/18 (REWIS RS 2019, 4515)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 295-296 REWIS RS 2019, 4515

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Referenzen
Wird zitiert von

4 TaBV 10/23

16 K 1086/21

Zitiert

1 AZR 807/12

Zitieren mit Quelle:
x

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