Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 1 ABR 25/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 594

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Gegenstand

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz - Einigungsstellenspruch


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 16. Juli 2020 - 8 [X.] - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 6. August 2019 - 9 BV 18/18 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.].

2

[X.]ie antragstellende Arbeitgeberin betreibt Krankenhäuser, [X.]. die [X.], in dem der beteiligte Betriebsrat gebildet ist. [X.]iese verfügt [X.]. über eine Allgemeinpädiatrie und Neonatologie. [X.] waren dort (umgerechnet) etwa 18, im [X.] 22,81 ärztliche Vollzeitkräfte tätig. Bis Ende 2014 bildeten beide Bereiche eine einheitliche pädiatrische Abteilung (Kinderklinik).

3

[X.] erstellte die [X.] im Auftrag der Arbeitgeberin eine „Erhebung der psychischen Belastungssit[X.]tion für die Ärzte der Abteilung Pädiatrie“. [X.]iese beruhte auf einer Auswertung von Fragebögen und Interviews mit den Ärzten. [X.]ie Erhebung wies für die Arbeitsbedingung „passende mengenmäßige Arbeit“ einen Mittelwert von 1,5 aus, was - da der Wert unter 2,5 („stark negativ“) lag - als sog. Stresspotential gewertet wurde.

4

Am 13./14. Jan[X.]r 2010 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung „zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und der Anwendung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 [X.] einschließlich der Erfassung psychischer Belastungen an den Arbeitsplätzen in der [X.]“ ([X.]). [X.]arin ist auszugsweise geregelt:

        

§ 2   

        

Organisation

        

(1)     

In der A Klinik wird ein paritätisch besetzter Steuerungsausschuss gebildet.

        

(2)     

[X.]em Steuerungsausschuss gehören je drei Vertreter des Betriebsrates und des Arbeitgebers an. …

        

§ 3     

        

Aufgaben des [X.]

        

Zu den Aufgaben des [X.] zählen:

        

…       

        
        

4.    

die Bewertung der erhaltenen Ergebnisse und die Ermittlung der Gesundheitsgefährdungen,

        

5.    

Festlegung der Feinanalysen einschließlich der Auswahl der Methoden,

        

6.    

die Festlegung der durchzuführenden Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und deren zeitliche Umsetzung gemäß § 5 [X.],

        

…       

        
        

§ 5     

        

[X.]urchführung der Gefährdungsbeurteilung

        

[X.]ie Gefährdungsbeurteilung dient dem Zweck, Belastungen und Beeinträchtigungen an den Arbeitsplätzen arbeitsplatzbezogen zu ermitteln, die Gesamtbelastung durch deren Zusammenwirken festzustellen und präventive Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Fehlbelastungen zu erarbeiten.

        

[X.]er zeitliche Ablauf, der inhaltliche Ablauf sowie die zugeordneten Verantwortlichkeiten werden in der Anlage I, die Inhalt dieser Betriebsvereinbarung ist, festgelegt.

        

…       

        

§ 5.2 

        

Methoden und Instrumente/Gesundheitliche Belastungen

        

[X.]ie Ermittlung der gesundheitlichen Belastungen erfolgt durch den ‚Fragebogen zur Ermittlung der gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz‘, der in der Anlage II der Betriebsvereinbarung aufgeführt ist. …

        

…       

        

Protokollnotiz:            

        

[X.]ie Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Regelungen dieses Paragraphen in den Bereichen entfallen, die bereits mittels des bisher zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Verfahrens zur psychischen Gefährdungsbeurteilung überprüft worden sind.

        

§ 6     

        

[X.]

        

Mit dem Fragebogen soll eine umfassende Grobanalyse erreicht werden. Wenn der Steuerungsausschuss aus den Ergebnissen der Grobanalyse Anhaltspunkte einer Gesundheitsgefährdung sieht, entscheidet dieser über eine gegebenenfalls durchzuführende Feinanalysemethode.

        

[X.]ie Parteien sind sich darüber einig, dass als [X.] folgende Methoden in Betracht kommen:

        

○       

System zur computergestützten Bewertung und Gestaltung von Arbeitszeitsystemen (Bass 4), GAWO

        

○       

Fremdbeurteilung anhand der Checkliste zur Ermittlung gesundheitlicher Gefährdungen durch negative Belastungen, START-Verfahren

        

○       

Beurteilung ergonomischer Aspekte, [X.]

        

○       

Belastungs-[X.]okumentations-System (B[X.]S), [X.]

        

○       

Screening Gesundes Arbeiten ([X.]), TU [X.]resden

        

○       

Bewertung von Arbeitsbedingungen - Screening für Arbeitsplatzinhaber (BASA II)

        

○       

[X.] zur Bewertung und Gestaltung von menschengerechten Arbeitstätigkeiten ([X.])

        

[X.]ie voran genannte Auflistung der in Betracht kommenden [X.] ist nicht abschließend und kann durch den Steuerungsausschuss einvernehmlich erweitert werden.

        

Kommt keine Einigung über durchzuführende Feinanalysen im Steuerungsausschuss zu Stande, so entscheidet die [X.] über das Ob und die Auswahl der Methode der Feinanalyse.

        

§ 7     

        

Maßnahmenableitung

        

[X.]ie auf Basis der in § 5 und 6 vom Steuerungsausschuss abzuleitenden Maßnahmen richten sich nach den jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. ...

        

[X.]er Steuerungsausschuss beschließt die Prioritäten und die zeitliche Umsetzung der abzuleitenden Maßnahmen.

        

Kommt eine Einigung über abzuleitende Maßnahmen sowie deren Priorisierung und zeitliche Umsetzung im Steuerungsausschuss nicht zu Stande, so entscheidet die [X.].

        

§ 8     

        

[X.]n

        

(1)     

Sofern der Steuerungsausschuss im Einzelfall keine Einigung über aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung zu treffende Maßnahmen erzielt, kann jede Betriebspartei die [X.] anrufen. …

        

(2)     

Sofern der Steuerungsausschuss im Einzelfall keine Einigung über mitbestimmungspflichtige Fragen im Zusammenhang mit den psychischen Gefährdungsbeurteilungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, erzielt, kann jede Betriebspartei die [X.] anrufen. …

        

…       

        
        

§ 9     

        

[X.]

        

…       

        
        

(2)     

[X.]er Steuerungsausschuss entscheidet über die Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung in einem bereits überprüften Bereich. [X.]ie Wiederholung erfolgt frühestens zwei Jahre nach der Festlegung von Maßnahmen bzw. der Feststellung, dass keine Maßnahmen erforderlich sind.“

5

Im Juli 2010 trat eine von den Beteiligten gebildete [X.] zusammen. [X.]iese beschloss im August 2010 die [X.]inzuziehung eines Sachverständigen (Prof. [X.]r. O), der [X.]. die Frage beantworten sollte, ob aus der Erhebung der [X.] Rückschlüsse auf eine Gefährdung der Gesundheit oder zumindest Anhaltspunkte hierfür gezogen werden könnten. In seiner „Stellungnahme zur Ermittlung und Beurteilung gesundheitlicher Gefährdungen unter besonderer Berücksichtigung des Erfordernisses von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Vermeidung bzw. Verringerung psychischer Fehlbelastungen“ vom 10. September 2010 führte dieser [X.]. aus, der von der [X.] verwendete Fragebogen entspreche den Anforderungen vertiefender Screening-Verfahren; bei den „negativen“ und „stark negativen“ Merkmalsausprägungen sei von einer Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer auszugehen.

6

[X.]ie Beteiligten einigten sich im Oktober 2011 im Rahmen der [X.] auf eine Reihe von Maßnahmen für die Kinderklinik, deren Wirksamkeit in der Folgezeit durch eine Mitarbeiterbefragung seitens der [X.] überprüft wurde.

7

Nachdem die Vertreter des Betriebsrats im Steuerungsausschuss in dessen Sitzung am 16. Juli 2013 unter dem Tagesordnungspunkt „Maßnahmen [X.] Pädiatrie Ä[X.]“ [X.]. erfolglos eine Neuberechnung und ggf. Nachbesetzung der dortigen Stellen verlangt hatten, beschloss - nach den Feststellungen des [X.]s - der Steuerungsausschuss, die [X.] anzurufen.

8

Ende 2014 entschied die [X.], eine arbeitswissenschaftliche Feinanalyse durch [X.]r. [X.] durchführen zu lassen. [X.]ieser erstellte im [X.] auf der Grundlage einer „fokussierte[n] teilnehmende[n] Beobachtung mit integrierten fokussierten Einzel- und [X.]“ ein „[X.] Gutachten zu psychischen Belastungen (Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nach § 5 [X.]) des ärztlichen Personals in den Abteilungen Allgemeinpädiatrie und Neonatologie“.

9

[X.] beschloss die [X.] eine weitere gutachterliche Überprüfung der Pädiatrie. Zu diesem Zweck fertigte die Arbeits- und Organisationspsychologin Prof. [X.]r. E eine „Analyse der vorhandenen Befragungen über die verschiedenen Arbeitsbereiche in den Kliniken A“. Nachdem in der [X.] am 10. April 2017 die [X.]urchführung von Workshops erörtert worden war, beauftragte die Arbeitgeberin den Arbeitsmediziner [X.]r. S hiermit. [X.]ieser erstellte - nach [X.]urchführung zweier Workshops mit einigen Ärzten - im [X.] 2017 einen „Gutachterliche[n] Bericht zur Arbeitssit[X.]tion in der [X.]“ für die „Allgemeinpädiatrie und Intensiv/Neonatologie unter besonderer Berücksichtigung der gesundheitlichen Gefährdungen (psychische Belastungen)“.

Am 3. Juli 2018 fasste die [X.] nach etwa 30 Sitzungen folgenden „Teilspruch“:

        

„1.     

[X.]ie Arbeitgeberin wird verpflichtet, in der Allgemeinpädiatrie eine Relation zwischen Betten und Vollzeitarztstellen mit dem Wert 3,07 zu betreiben. Jedoch müssen immer mindestens 6 [X.] im Bereich der Ärzte vorgehalten werden.

        

2.    

[X.]ie Arbeitgeberin wird verpflichtet, in der Intensiv/Neonatologie eine Relation zwischen Betten und Vollzeitarztstellen mit dem Wert 1,5 zu betreiben. Jedoch müssen immer mindestens 6 [X.] im Bereich der Ärzte vorgehalten werden.“

[X.]er vom Vorsitzenden der [X.] unterschriebene Spruch wurde der Arbeitgeberin am 27. August 2018 zugestellt.

[X.]ie Arbeitgeberin hat in dem am 10. September 2018 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren geltend gemacht, der Spruch sei unwirksam. § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] gewähre kein Mitbestimmungsrecht bei der Personalbesetzung. Auch fehle es an konkret festgestellten Gefährdungen. [X.]en Gutachten - und damit dem Spruch - lägen zum Teil überholte [X.]aten zugrunde.

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt

      

festzustellen, dass der Teilspruch der bei ihr gebildeten [X.] „Umsetzung von Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung“ vom 3. Juli 2018 unwirksam ist.

[X.]er Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Gutachten belegten eine arbeitsbelastungsbedingte Gefährdung der Ärzte in den Bereichen Allgemeinpädiatrie und Neonatologie. [X.]ie verschiedenen Gutachten seien methodisch korrekt erstellt worden. [X.]ie Gefährdungen seien weder durch die im [X.] vereinbarten Maßnahmen noch durch die Erhöhung der Anzahl ärztlicher Vollzeitkräfte beseitigt worden.

[X.]as Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das [X.] hat ihn abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Feststellungsbegehren weiter.

B. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist begründet. [X.]er [X.] vom 3. Juli 2018 ist unwirksam.

I. [X.]er zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Teilspruchs vom 3. Juli 2018 und damit auf die Feststellung des Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtete Antrag ist zulässig. [X.]ie Arbeitgeberin hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da der Betriebsrat davon ausgeht, der Spruch ersetze nach § 87 Abs. 2 [X.] die Einigung zwischen den Betriebsparteien.

II. [X.]er Antrag ist begründet. [X.]er angefochtene Teilspruch ist unwirksam.

1. Es bestehen bereits Zweifel, ob der [X.] hinreichend bestimmt war.

a) [X.] oder Bestellungsgegenstand bei der Bildung einer [X.] ist auch die Festlegung des von ihr zu verhandelnden [X.]. [X.]ieser kann weit gefasst werden, was nicht zuletzt dem im [X.]nverfahren angelegten Einigungsvorrang (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 3 [X.]) entspricht. Stets aber muss hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die [X.] überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch befinden soll. [X.]as ist unerlässlich, weil mit dem Regelungsgegenstand der Zuständigkeitsrahmen der [X.] begrenzt wird, damit diese der gesetzgeberischen Konzeption genügen kann, eine regelungsbedürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. [X.]a ein Spruch der [X.] auch dann unwirksam ist, wenn diese ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen ist und keine abschließende Regelung getroffen hat, muss sowohl für das [X.]nverfahren als auch für die gerichtliche Überprüfung der Zuständigkeit der [X.] oder ihres Spruchs erkennbar sein, für welche konkreten Regelungsfragen sie errichtet worden ist. [X.]as gilt auch für eine [X.] zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in den Angelegenheiten des Arbeits- und [X.]es nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]. Ein nicht ausreichend bestimmter Regelungsauftrag ist nicht geeignet, der [X.] die erforderliche Spruchkompetenz zu vermitteln. Ein solcher Mangel hat die Unwirksamkeit des gesamten Spruchs zur Folge (vgl. [X.] 19. November 2019 - 1 [X.] - Rn. 19 f. [X.], [X.]E 168, 323).

b) [X.]en tatbestandlichen Feststellungen des [X.]s lässt sich der [X.] nicht eindeutig entnehmen. [X.]ort heißt es einerseits, die [X.] sei angerufen worden, nachdem in einer Sitzung des [X.] am 16. Juli 2013 von den dortigen Vertretern des Betriebsrats „unter anderem“ erfolglos eine Berechnung und ggf. Nachbesetzung ärztlicher Stellen in der Pädiatrie vorgeschlagen worden sei, und habe dann ihre Tätigkeit aufgenommen. [X.]ies könnte dafür sprechen, dass die [X.] gebildet wurde, um über diejenigen Maßnahmen zu befinden, über die im paritätisch besetzten Steuerungsausschuss (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]) an diesem Tag kein Einvernehmen erzielt wurde. Andererseits hat das [X.] festgestellt, der Betriebsrat habe der Arbeitgeberin bereits im April 2009 einen Maßnahmenkatalog für die Ärzte in der Pädiatrie unterbreitet. [X.]a die Arbeitgeberin das Vorliegen einer Gefährdung bestritten habe, habe die [X.] im [X.] 2010 beschlossen, dies durch einen Sachverständigen beurteilen zu lassen. [X.]ies könnte darauf hindeuten, dass die [X.] nicht nur zu einem früheren Zeitpunkt gebildet wurde, sondern auch einen andersgearteten Regelungsauftrag hatte. [X.]en in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung in Bezug genommenen tatbestandlichen Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Beschluss lässt sich wiederum entnehmen, dass die Beteiligten den [X.] auf „etwaige Maßnahmen in der Abteilung der Pädiatrie (Kinderklinik), um die es in dem [angefochtenen] [X.] … ausschließlich“ gehe, beschränkt haben sollen. [X.]iese Feststellungen könnten den Schluss zulassen, dass ein zunächst weiter gefasster [X.] von den Betriebsparteien in der Folgezeit - zu einem nicht näher erkennbaren Zeitpunkt - auf die vom Spruch erfassten Maßnahmen eingegrenzt wurde.

c) [X.]as sonstige Vorbringen der Beteiligten lässt den [X.] ebenfalls nicht zweifelsfrei erkennen.

aa) In einem Schreiben des Betriebsrats an die Arbeitgeberin vom 29. April 2009 bezieht dieser sich auf eine „[X.] zur [X.]urchführung und Umsetzung von [X.] und deren Auswirkungen“. [X.]ies könnte ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die [X.] schon vor Abschluss der [X.] gebildet wurde und die Betriebsparteien ihr (zumindest anfänglich) einen umfassenden Regelungsauftrag erteilt haben.

bb) [X.]er Betriebsrat hat zum einen vorgebracht, die [X.] sei im Laufe des Jahres 2010 zunächst tätig geworden, um - da die Arbeitgeberin Gefährdungen für die Ärzte in Abrede gestellt habe - die umstrittene Frage zu klären, ob angesichts der von der [X.] erstellten Auswertung [X.]andlungsbedarf bestehe. Nach Befragung des Sachverständigen Prof. [X.]r. O und dem daraufhin erfolgten [X.]inweis des [X.]nvorsitzenden, dass von einer Gefährdung auszugehen sei, sei die [X.] dann „in die Phase getreten“, Maßnahmen zu erarbeiten, um diese zu minimieren. Zum anderen hat der Betriebsrat geltend gemacht, es habe sich - wofür die Protokollnotiz zu § 5.2 [X.] sprechen könnte - bei der Erhebung der [X.] um eine „Grobanalyse“ gehandelt. [X.]ie nachfolgenden - aufgrund Beschlusses der [X.] eingeholten - Gutachten von [X.]r. [X.] und Prof. [X.]r. E seien Feinanalysen gewesen. Letzteres könnte - auch mit Blick auf die Regelungen in der [X.] - den Schluss zulassen, dass die [X.] auch einen auf die Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 [X.] bezogenen Regelungsauftrag zu erfüllen hatte. § 6 Abs. 4 [X.] sieht vor, dass die [X.] auch dann zuständig ist, wenn nach Ermittlung der gesundheitlichen Belastungen durch einen der Betriebsvereinbarung als Anlage beigefügten Fragebogen der Steuerungsausschuss „aus den Ergebnissen der Grobanalyse Anhaltspunkte einer Gesundheitsgefährdung sieht“ (vgl. § 6 Abs. 1 [X.]) und daher über eine ggf. durchzuführende Feinanalysemethode entscheiden muss (vgl. § 3 Nr. 5 [X.]). Wird im Steuerungsausschuss „über durchzuführende Feinanalysen“ kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet nach § 6 Abs. 4 iVm. § 8 Abs. 2 [X.] die [X.] über das Ob und die anzuwendende Methode. [X.]ies könnte darauf hindeuten, dass diese auch beauftragt worden war, die Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 Abs. 1 [X.] - soweit nicht schon durch die [X.] geschehen - auszugestalten.

cc) [X.]emgegenüber ist das Protokoll für die [X.]nsitzung vom 9. Juli 2010 - wie auch nachfolgende Protokolle, zuletzt das für die Sitzung am 11. Jan[X.]r 2011 - lediglich mit „Umsetzung von Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung der Ärzte ‚Innere I‘“ überschrieben. In einem Protokoll für eine zeitlich spätere Sitzung findet sich die Bezeichnung „Umsetzung von Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung der Pädiatrie“. Im angefochtenen Teilspruch heißt es hingegen - personell weitergehend - „Umsetzung von Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung“. [X.]ies könnte für einen auf Maßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 [X.] bezogenen Regelungsauftrag sprechen.

2. Ob der [X.] zumindest zum Zeitpunkt des Spruchs hinreichend bestimmt war, kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn der Senat zugunsten des Betriebsrats davon ausgeht, dass sich der ihr von den Betriebsparteien zur Regelung übertragene Gegenstand zuletzt lediglich auf Maßnahmen des Arbeitsschutzes, mit denen psychischen Belastungen (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 6 [X.]) der Ärzte in den Bereichen Allgemeinpädiatrie und Neonatologie entgegengewirkt werden soll, und nicht - was die Unwirksamkeit des Spruchs schon wegen fehlender Spruchkompetenz der [X.] zur Folge hätte (vgl. dazu ausf. [X.] 19. November 2019 - 1 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 168, 323) - auch auf die Ausgestaltung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf solche Belastungen iSv. § 5 [X.] (Gefährdungsbeurteilung) bezog, ist der angefochtene Spruch mangels eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] iVm. § 3 Abs. 1 [X.] unwirksam.

a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den [X.] mitzubestimmen. [X.]as Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die [X.] konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche [X.]andlungspflicht objektiv besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und [X.]es zu erreichen. Unerheblich ist, ob die [X.] dem [X.] mittelbar oder unmittelbar dienen. Sowohl § 5 als auch § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] stellen zwar ausfüllungsbedürftige [X.] in diesem Sinne dar. Jedoch kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer - vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer von den Betriebsparteien oder der [X.] (§ 87 Abs. 2 [X.]) zuvor getroffenen Regelung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführten - Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 [X.] festgestellt wurde. [X.]ies gilt auch, wenn es um die Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung durch psychische Belastungen bei der Arbeit nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Nr. 6 [X.] geht (vgl. [X.] 19. November 2019 - 1 [X.] - Rn. 28, 32 ff. [X.], [X.]E 168, 323).

b) Nach Systematik und Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes ist die Gefährdungsbeurteilung das maßgebende Instrument, um arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln. Welche Schutzmaßnahmen geeignet und angemessen sind, lässt sich erst bestimmen, wenn das von der Arbeit für die Beschäftigten ausgehende Gefährdungspotential im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 [X.] durchzuführenden Beurteilung eruiert wurde. Je genauer und wirklichkeitsnäher solche Gefährdungen im Betrieb anhand der jeweiligen Gefahrenquellen ermittelt und beurteilt werden, umso gezielter können konkrete Maßnahmen getroffen werden. [X.]ie vom Arbeitgeber - und nicht von den Betriebsparteien gemeinsam - durchzuführende Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 [X.] umfasst die Überprüfung, ob und ggf. welche Gefährdungen mit einer Tätigkeit einhergehen. [X.]ie mit der Arbeit des Beschäftigten verbundenen möglichen Gefährdungen müssen anhand der jeweiligen Gefahrenquellen ermittelt und im [X.]inblick auf ihre Schwere (Art und Umfang eines möglichen Schadens) und das Risiko ihrer Realisierung (Eintrittswahrscheinlichkeit) bewertet werden. Notwendige Bestandteile der Gefährdungsbeurteilung sind zudem die Prüfung, ob Schutzmaßnahmen geboten sind, sowie die Bewertung der [X.]ringlichkeit eines [X.]andlungsbedarfs. [X.]as im Rahmen von § 5 [X.] von den Betriebsparteien oder - im Fall ihrer Nichteinigung - einer [X.] auszugestaltende Verfahren zur [X.]urchführung der Gefährdungsbeurteilung erfasst jedoch weder die Beantwortung der Frage, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angesichts einer festgestellten Gefährdung ergriffen werden können, noch die auf konkrete Schutzmaßnahmen bezogene Kontrolle ihrer Wirksamkeit (vgl. [X.] 19. November 2019 - 1 [X.] - Rn. 29 [X.], [X.]E 168, 323).

c) Besteht - wie vorliegend - zwischen den Betriebsparteien Streit darüber, ob die Arbeitnehmer durch arbeitsbedingte psychische Belastungen gefährdet sind, müssen sie zunächst die Vorgaben für die nach § 5 Abs. 1 [X.] vom Arbeitgeber durchzuführende Beurteilung der Arbeitsbedingungen festlegen. [X.]ie nach der gesetzlichen Konzeption mitbestimmte Ausgestaltung der für die [X.]urchführung der Gefährdungsbeurteilung wesentlichen Grundlagen soll verhindern, dass später Streit über das angewandte Verfahren und die Methoden entsteht. [X.]as dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 [X.] zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] umfasst dabei zunächst die Klärung, inwieweit die Arbeitsbedingungen mehrerer Beschäftigter gleichartig sind und deshalb die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Zudem müssen die Betriebsparteien regeln, mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen Gefährdung - also ihre Schwere und das Risiko ihrer Realisierung -, die grundsätzliche Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen und die [X.]ringlichkeit eines möglichen [X.]andlungsbedarfs festgestellt werden sollen (vgl. [X.] 19. November 2019 - 1 [X.] - Rn. 32, [X.]E 168, 323). [X.]a die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 [X.] in regelmäßigen Abständen anlassunabhängig zu wiederholen ist, haben die Betriebsparteien außerdem abstrakte Vorgaben zu treffen, in welchen zeitlichen Abständen die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen ist. [X.]er dabei festzulegende Rhythmus hängt von den jeweiligen betrieblichen Umständen ab (vgl. dazu [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 63, [X.]E 167, 230). Schließlich müssen die Betriebsparteien vereinbaren, auf welche Art und Weise die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 [X.] dokumentiert werden sollen (vgl. [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 31, aaO). Können die Betriebsparteien über die danach festzulegenden Vorgaben für eine Gefährdungsbeurteilung kein Einvernehmen erzielen, hat nach § 87 Abs. 2 [X.] die [X.] zu entscheiden (vgl. [X.] 19. November 2019 - 1 [X.] - Rn. 32, aaO).

d) Ergibt die nach dem mitbestimmt ausgestalteten Verfahren durchgeführte Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, hat der Arbeitgeber diese nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] - möglichst zeitnah - zu treffen. Kann der Gefährdung mittels unterschiedlicher Schutzmaßnahmen begegnet werden, besteht dabei im Rahmen dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen umgesetzt werden sollen (vgl. [X.] 19. November 2019 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.]E 168, 323). [X.]er Arbeitgeber hat zudem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Ausgestaltung dieser [X.] hat der Betriebsrat ebenfalls nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] mitzubestimmen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen zeitliche und ggf. methodische Vorgaben für deren [X.]urchführung festlegen (vgl. [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 39, [X.]E 167, 230). Kommt keine Einigung der Betriebsparteien über die mitbestimmungspflichtig auszugestaltenden Angelegenheiten zustande, entscheidet auch insoweit nach § 87 Abs. 2 [X.] die [X.].

e) [X.]emgegenüber können Grund und Ausmaß von Gefährdungen der Arbeitnehmer durch Arbeit nicht durch die [X.] geklärt werden. [X.]iese ist weder die nach § 13 Abs. 1 [X.] verantwortliche Person für die Erfüllung der sich [X.]. aus § 5 [X.] ergebenden Pflichten des Arbeitgebers noch können Arbeitsschutzpflichten iSd. § 13 Abs. 2 [X.] an sie delegiert werden. [X.]aher ist es auch nicht ihre Aufgabe, die Beurteilung, ob Gefährdungen vorliegen, selbst vorzunehmen oder diese durch [X.]inzuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. [X.]ie [X.] kann allerdings Sachverständige hinzuziehen, um sich zu den in Betracht kommenden Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 Abs. 1 [X.] sachkundig zu machen (vgl. [X.] 19. November 2019 - 1 [X.] - Rn. 33 [X.], [X.]E 168, 323). Gleiches gilt, soweit sie Sachverstand für die Beurteilung benötigt, welche Schutzmaßnahmen angesichts der unstreitig feststehenden oder iSv. § 5 Abs. 1 [X.] ermittelten Gefährdungen, ihrer Schwere und des Risikos einer Schadensrealisierung infrage kommen.

f) [X.]aran gemessen waren die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegend nicht gegeben. Wegen des Streits der Beteiligten über das Vorhandensein psychischer Gefährdungen für die in den Bereichen Allgemeinpädiatrie und Neonatologie tätigen Ärzte fehlt es an einer zunächst erforderlichen Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 [X.], die auf der Grundlage einer von den Betriebsparteien oder - im Fall ihrer Nichteinigung - einer [X.] zuvor getroffenen Regelung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wurde.

aa) [X.]ie im Jahr 2009 von der [X.] erstellte „Erhebung der psychischen Belastungssit[X.]tion für die Ärzte der Abteilung Pädiatrie“ genügt diesen Anforderungen nicht.

(1) Selbst wenn sich die Betriebsparteien - wie in der Begründung des angefochtenen [X.] angegeben - über den inhaltlichen Ablauf dieser Erhebung und damit ggf. auch über die hierbei anzuwendende Methode geeinigt haben sollten, ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten vereinbart hätten, das mit der [X.]urchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragte Unternehmen solle ggf. festgestellte Gefährdungen im [X.]inblick auf das mit ihnen verbundene Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit und Ausmaß eines möglichen Schadens) bewerten und eine sich hieraus ergebende [X.]ringlichkeit eines [X.]andlungsbedarfs bestimmen.

(2) Aber auch wenn hierzu zunächst entsprechende Festlegungen von den Betriebsparteien getroffen worden sein sollten, wären diese zumindest durch die im Jan[X.]r 2010 in [X.] getretene [X.] abgeändert worden. [X.]eren Inhalt und Systematik zeigen, dass etwaige von den Beteiligten zuvor geschlossene Vereinbarungen über Vorgaben für eine nach § 5 Abs. 1 [X.] vom Arbeitgeber bereits durchgeführte Beurteilung der Arbeitsbedingungen im [X.]inblick auf arbeitsbedingte psychische Belastungen nicht abschließend sein sollten. § 5.2 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht zwar vor, dass die Ermittlung gesundheitlicher Belastungen durch einen in der Anlage beigefügten „Fragebogen zur Ermittlung der gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz“ erfolgen soll. Nach § 6 Abs. 1 [X.] soll durch die Befragung der Arbeitnehmer jedoch lediglich eine „umfassende Grobanalyse“ erreicht werden. Sieht der Steuerungsausschuss „aus den Ergebnissen der Grobanalyse“ Anhaltspunkte einer Gesundheitsgefährdung, hat er - bevor er abzuleitende Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Nr. 6 [X.] festlegt - über eine durchzuführende Feinanalyse(methode) zu entscheiden. Mögliche Methoden sind dabei in § 6 Abs. 2 [X.] beispielhaft aufgezählt. Kommt hierüber keine Einigung zustande, soll nach § 6 Abs. 4 iVm. § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] die [X.] entscheiden. Wie die Protokollnotiz zu § 5.2 [X.] erkennen lässt, bedurfte es in den Bereichen, in denen - wie in der Kinderklinik - bereits eine „psychische Gefährdungsbeurteilung“ durchgeführt worden war, zwar keiner erneuten Grobanalyse in Form einer Mitarbeiterbefragung. [X.]amit entfiel jedoch lediglich die Pflicht zur Wiederholung einer Grobanalyse, nicht aber - wie der Wortlaut der Protokollnotiz zeigt - das Erfordernis einer im Steuerungsausschuss noch festzulegenden Methode für eine Feinanalyse.

bb) Ungeachtet dessen bildet die im Jahr 2009 durchgeführte Erhebung auch keine taugliche Grundlage mehr für eine Annahme von Gefährdungen im Jahr 2018. [X.]as aus § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] resultierende Prinzip der [X.] verlangt, dass die Arbeitsbedingungen in einem regelmäßigen Rhythmus erneut zu beurteilen sind. [X.]ie Gefährdungsbeurteilung stellt kein einmaliges Ereignis dar, sondern ist angesichts der [X.]ynamik von Arbeitsprozessen und der Weiterentwicklung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse eine dauerhafte Aufgabe ([X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 63, [X.]E 167, 230). [X.]ie Betriebsparteien bzw. - im Streitfall - eine [X.] haben daher abstrakte Vorgaben zu treffen, in welchen zeitlichen Abständen anlassunabhängig die Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 Abs. 1 [X.] erneut durchzuführen ist. [X.]ieran fehlt es vorliegend. § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] sieht lediglich vor, dass der Steuerungsausschuss über die Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung in einem überprüften Bereich entscheidet. Unabhängig davon war eine erneute Beurteilung der Arbeitsbedingungen - auf der Grundlage mitbestimmt ausgestalteter Vorgaben - auch deswegen erforderlich, weil die Beteiligten bereits im Oktober 2011 die Umsetzung einer Reihe von Schutzmaßnahmen für den Bereich der damaligen Kinderklinik vereinbart hatten und sich der betroffene Bereich zudem zwischenzeitlich nicht nur organisatorisch, sondern auch personell verändert hat.

cc) [X.]ie „Stellungnahme zur Ermittlung und Beurteilung gesundheitlicher Gefährdungen unter besonderer Berücksichtigung des Erfordernisses von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Vermeidung bzw. Verringerung psychischer Fehlbelastungen“ von Prof. [X.]r. O aus dem [X.] stellt bereits deshalb keine Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 [X.] dar, weil der Sachverständige nicht die Arbeitsbedingungen der in der Pädiatrie tätigen Ärzte beurteilt hat, sondern der [X.] lediglich die erforderliche Kenntnis vermitteln sollte, um beurteilen zu können, ob die von der [X.] erhobenen [X.]aten und die hierbei verwendeten Methoden Rückschlüsse auf eine Gesundheitsgefährdung erlauben. Nur zu diesem Zweck wurde er auch nach den Feststellungen des [X.]s von der [X.] herangezogen.

dd) [X.]as im [X.] von [X.]r. [X.] erstellte Gutachten, die „Analyse“ durch Prof. [X.]r. E im Jahr 2016 sowie der gutachterliche Bericht von [X.]r. S aus dem [X.] wurden nicht in Vollzug einer von den Beteiligten zuvor abstrakt getroffenen Regelung über die Beurteilung der Arbeitsbedingungen der Ärzte auf psychische Belastungen iSv. § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Nr. 6 [X.] erstellt.

(1) [X.]ie gutachterliche Beurteilung durch [X.]r. [X.] beruht auf einem Beschluss der [X.]. [X.]iese hatte entschieden, eine arbeitswissenschaftliche Feinanalyse durchführen zu lassen. [X.]er Gutachter war daher von der [X.] hinzugezogen worden, um den nach ihrer Ansicht hinsichtlich etwa bestehender psychischer Gefährdungen für die in der Pädiatrie tätigen Ärzte weiterhin aufklärungsbedürftigen Sachverhalt näher zu ermitteln. Selbst wenn - wie vom Betriebsrat vorgebracht - eine Einigung der Betriebsparteien über die hierbei anzuwendende Methode einer teilnehmenden Beobachtung mit integrierten fokussierten Einzel- und [X.] erfolgt sein sollte, fehlt es zumindest an einer Festlegung der Betriebsparteien, wonach der Gutachter etwaige Gefährdungen auf Risiko und [X.]ringlichkeit eines [X.]andlungsbedarfs bewerten sollte.

(2) Entsprechendes gilt für die „Analyse“ von Prof. [X.]r. E aus dem Jahr 2016. Auch deren Einholung wurde durch die [X.] beschlossen. Weitergehende - auch methodische - Vorgaben vereinbarten die Beteiligten im Übrigen nicht.

(3) [X.]er gutachterliche Bericht von [X.]r. S im [X.] wurde ebenfalls nicht auf der Grundlage einer von den Beteiligten zuvor (abstrakt) getroffenen Regelung über die Beurteilung der Arbeitsbedingungen der Ärzte iSv. § 5 [X.] erstellt. Ungeachtet des Umstands, dass der Gutachter ausweislich der Beauftragung durch die Arbeitgeberin nur Workshops durchführen sollte, fehlt es an den erforderlichen Festlegungen der Betriebsparteien für die [X.]urchführung einer Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 [X.].

        

    Ahrendt    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Benrath    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 25/20

07.12.2021

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 6. August 2019, Az: 9 BV 18/18, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 87 Abs 2 BetrVG, § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG, § 3 Abs 1 S 2 ArbSchG, § 5 Abs 1 ArbSchG, § 5 Abs 3 Nr 6 ArbSchG, § 13 Abs 1 ArbSchG, § 13 Abs 2 ArbSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 1 ABR 25/20 (REWIS RS 2021, 594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 594

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