Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 1 ABR 22/18

1. Senat | REWIS RS 2019, 1427

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einigungsstellenspruch - Betrieblicher Gesundheitsschutz


Leitsatz

Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht gleichzeitig der Regelungsauftrag zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 ArbSchG und zur Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG sowie deren Wirksamkeitskontrolle iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG übertragen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 25. April 2018 - 6 TaBV 21/17 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.].

2

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt eine Spezialklinik zur Behandlung von Wirbelsäulen und Gelenken, für die der beteiligte Betriebsrat gebildet ist. Nachdem es zwischen den Beteiligten zu Auseinandersetzungen über die Mindestbesetzung des [X.] gekommen war, beschloss der Betriebsrat am 6. März 2013 die Einrichtung einer [X.] zum „[X.]“. Dies teilte er der Arbeitgeberin am 7. März 2013 mit.

3

Mit E-Mail vom 3. April 2013 informierte der [X.] des Betriebsrats den Vorsitzenden der [X.] darüber, dass deren Gegenstand die „Mindestbesetzung in der Dienstplanung für den [X.] in den Stationen 2a, 2b, 2c sowie 4a, 4b und 4c“ sei. In den Protokollen der beiden ersten [X.] am 16. April 2013 und 7. Mai 2013 ist der Regelungsgegenstand ebenfalls entsprechend bezeichnet. Ausweislich des Protokolls vom 16. April 2013 verständigten sich die Beteiligten darauf, die vom Betriebsrat „geltend gemachte gesundheitliche Gefährdungssituation der Beschäftigten näher zu analysieren und dies im Rahmen dieser [X.] zu tun …“. In der Sitzung der [X.] am 7. Mai 2013 kamen deren Beisitzer überein, einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der von der [X.] beauftragte [X.] Dr. H legte im September 2013 einen gutachterlichen Bericht zur Arbeitssituation der Pflegekräfte auf den Stationen 4a und 4b vor.

4

Die Beteiligten schlossen am 23./25. September 2013 eine „Zwischenvereinbarung als [X.]“ ([X.]), die auszugsweise lautet:

        

Teil II

        

Zwischen den Betriebsparteien wird vereinbart, im Rahmen dieser [X.] nach § 87 I Nr. 7 [X.], dass nach Maßgabe der Empfehlung im Gutachten von Dr. H S. 20 f. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird.

        

Methode: moderierte Gefährdungsbeurteilung.

        

Moderator: Dr. H.

        

[X.]

        

Diese [X.] tritt wieder zusammen,

        

a) … wenn zwischen den Betriebsparteien keine Einigung über Einzelheiten der Durchführung und Schlussfolgerungen aus der Gefährdungsbeurteilung besteht

        

b) wenn zwischen den Betriebsparteien keine Einigung besteht über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Personalbesetzung im Rahmen von § 87 I Nr. 7 [X.] iVm. [X.]

        

c) bei fehlender Einigung über die Dienstpläne gemäß ab 1.4.2014.“

5

Am 14. März 2014 trafen die Beteiligten folgende „Vereinbarung“:

        

„Die … (Arbeitgeberin) bestreitet auch weiterhin die Zuständigkeit der [X.] im Hinblick auf eine Personalbemessung/Mindestbesetzung …

        

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Betriebsparteien [X.]:

        

1.    

Durchführung einer teilnehmenden Beobachtung mit integrierten kriteriengeleiteten Beobachtungsinterviews durch [X.] in Bezug auf

                 

a) die geänderte [X.] auf den Stationen 4a und 4b

                 

b) die Stationen 4c sowie 3a/b und 3c

                 

…       

        

2.    

Erstellung eines Gutachtens durch [X.] auf Basis der Ergebnisse der teilnehmenden Beobachtung und der Beobachtungsinterviews

        

…       

        
        

4.    

1Der Prozess der moderierten Gefährdungsbeurteilung wird von einem von Arbeitgeber und Betriebsrat paritätisch besetzten … [X.] geleitet.

                 

…       

                 

4Dem [X.] obliegt die Regelung von ggf. gemäß § 3 iVm. §§ 4, 5 [X.] sich ergebenden erforderlichen Maßnahmen.

        

5.    

Sollten einzelne Fragen und/oder Entscheidungen im [X.] nicht einverständlich geklärt werden können, werden diese Fragen gemäß Ziffer III. der [X.] vom 23. September 2013 in der [X.] verhandelt und ggf. entschieden.“

6

Das in Nr. 2 der Vereinbarung genannte Gutachten legte Herr Dr. H Anfang Juni 2014 vor.

7

Die Beteiligten schlossen am 25. November 2014 eine für die Pflegekräfte der Stationen 3a bis 3c und 4a bis 4c geltende Betriebsvereinbarung zur „Regelung der Arbeit des [X.] zur Gestaltung des [X.] in Ausführung der [X.] vom 14. März 2014“ ([X.] 2014). Nach deren Nr. 3.1 obliegt dem [X.] die Regelung von ggf. gemäß § 3 iVm. §§ 4, 5 [X.] sich ergebenden erforderlichen Maßnahmen. In Nr. 3.3 [X.] 2014 ist festgelegt, dass der [X.] verantwortlich ist für „Organisation, Planung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von [X.], Bewertungen, Festlegung von Maßnahmen, Umsetzung von Maßnahmen und deren [X.]“. Gemäß Nr. 3.4 Satz 1 [X.] 2014 entwickelt er aus „den Ergebnissen der Begutachtung von Dr. … H und Gefährdungsanalyse und -beurteilung“ Maßnahmen und „veranlasst ggf. ergänzende Untersuchungen“. Für die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ist der [X.] zuständig (Nr. 3.4 Satz 3 [X.] 2014). Nr. 3.5 [X.] 2014 entspricht der Regelung in Nr. 5 der Vereinbarung vom 14. März 2014.

8

Die [X.] nahm - nachdem der [X.] zunächst mehrmals getagt hatte - im Laufe des Jahres 2015 wieder ihre Tätigkeit auf. Am 17. Mai 2016 beschloss sie gegen die Stimmen der arbeitgeberseitigen Beisitzer die „Einholung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Gegenstand Arbeitsbereichs-/Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit der Pflegekräfte auf den Stationen 2c, 3a, 3c, 4a und 4c (inklusive Ambulanz) einschließlich des Aufnahmezentrums … mit Schwerpunkt psychischer Belastung“. Weiter heißt es in dem Beschluss:

        

„Dabei soll im Rahmen des Gutachtens aufgrund der bisherigen Anträge des Betriebsrates … auch eine Stellungnahme zu folgenden Fragen erfolgen:

                 

●       

Aufgrund welcher Risikofaktoren ist hinsichtlich der Arbeitssituation der Pflegekräfte generell bzw. aufgrund der speziellen Situation von einer Gefährdung der Gesundheit auszugehen?

                 

…“    

        

9

Die Personalleiterin der Arbeitgeberin erklärte sich Ende Juli 2016 mit der Erteilung des [X.] an [X.] auf der Grundlage des von diesem unterbreiteten Angebots einverstanden. Dieser legte seine „Gutachterliche Stellungnahme“ Ende November 2016 vor.

Die [X.] beschloss am 8. Dezember 2016 eine „Betriebsvereinbarung allgemeiner Pflegedienst zur Dienstplanung der Pflegekräfte in Abhängigkeit der Belegung der Stationen“ ([X.] Besetzung). Diese regelt nach ihrem § 1 („Geltungsbereich“) die Dienstplanung für die Pflegekräfte des allgemeinen [X.], derzeit auf den Stationen 2c, 3a incl. 2a, 3c, 4b und 4c incl. 4a. § 2 Abs. 1 [X.] Besetzung bestimmt, dass bei der Dienstplanung zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung der Bedarf an erforderlichen Pflegeminuten je Patient zu beachten ist. In § 3 Nr. 1 bis Nr. 5 [X.] Besetzung ist die Anzahl der einzusetzenden Pflegekräfte für die einzelnen Stationen jeweils für den Früh-, Spät- und Nachtdienst von Montag bis Freitag sowie - sofern die Station in dieser [X.] nicht geschlossen ist - an Wochenenden und Wochenfeiertagen festgelegt. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 [X.] Besetzung sind während des laufenden [X.] nur durchzuführen, wenn die erforderliche Zahl von Pflegekräften zur Verfügung steht.

Der vom [X.]nvorsitzenden unterzeichnete [X.] wurde der Arbeitgeberin am 27. Dezember 2016 zugeleitet. Mit am selben Tag beim [X.] eingegangenem Antrag hat sie diesen angefochten.

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, der [X.] sei nicht hinreichend bestimmt. Zumindest fehle es an deren Zuständigkeit. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] iVm. § 3 [X.] bestehe nicht. Die Gutachten hätten keine konkreten Gesundheitsgefährdungen der Pflegekräfte ergeben. [X.] seien ohnehin nicht vom Mitbestimmungsrecht erfasst. Der [X.] sei auch ermessensfehlerhaft, da er ihre durch Art. 12 GG geschützte unternehmerische Freiheit missachte.

Die Arbeitgeberin hat sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass der [X.] der bei ihr gebildeten [X.] zu § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] iVm. [X.] vom 8. Dezember 2016, zugestellt am 27. Dezember 2016, unwirksam ist.

Der Betriebsrat hat [X.] beantragt und geltend gemacht, der [X.] sei wirksam. Die [X.] sei beauftragt worden „Schlussfolgerungen aus der Gefährdungsbeurteilung und ggf. Abschluss einer Betriebsvereinbarung Personalbesetzung“ zu regeln. Das Gutachten aus dem [X.] habe eine konkrete Gefährdung der Pflegekräfte aufgrund hoher Arbeitsintensität aufgezeigt. Vorgaben zur Personalbemessung könnten eine - nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] mitbestimmungspflichtige - Maßnahme des Arbeitsschutzes darstellen. Diese sei vorliegend auch erforderlich und angemessen. Die [X.] Besetzung lege lediglich eine Belastungsgrenze zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen fest. Die Arbeitgeberin habe verschiedene Handlungsmöglichkeiten, um die vorgegebene Mindestbesetzung der Pflegekräfte einzuhalten.

Das [X.] hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das [X.] dem Antrag stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der [X.] der [X.] vom 8. Dezember 2016 unwirksam ist.

I. Der zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] und damit auf das Nichtbestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtete Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig (vgl. [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 12 [X.]). Sie hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin - nach ihrem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde - die [X.] Besetzung zum 30. Juni 2018 gekündigt hat, steht dem nicht entgegen. Sollte der [X.] die Einigung der Betriebsparteien nach § 87 Abs. 2 Satz 2 [X.] (wirksam) ersetzen, würde die Betriebsvereinbarung nach ihrer Kündigung gemäß § 77 Abs. 6 [X.] nachwirken.

II. Der Antrag ist begründet. Zwar ist entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s nicht davon auszugehen, dass das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] allein aus systematischen Gründen keine Maßnahmen erfasst, die - wie [X.] - ggf. die Personaleinsatzplanung des Arbeitgebers und damit eine Angelegenheit iSd. § 92 [X.] berühren. Dies verkennt, dass das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Personalplanung nach § 92 [X.] einerseits und sein Mitbestimmungsrecht beim [X.] nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] andererseits unterschiedliche Angelegenheiten betreffen. Aus diesem Grund gibt auch die vom [X.] herangezogene Gesetzesbegründung (vgl. [X.]. 6/1786 S. 31), nach der die Beteiligung der Arbeitnehmer auf wirtschaftlichem Gebiet dem [X.] vorbehalten bleiben sollte, für die von ihm angenommene Einschränkung nichts her. Dennoch ist das [X.] letztlich zutreffend davon ausgegangen, dass die auf dem [X.] beruhende [X.] Besetzung vom 8. Dezember 2016 unwirksam ist.

1. Der [X.] war mangels hinreichender Bestimmtheit schon nicht geeignet, ihr die erforderliche [X.]kompetenz zu vermitteln. Der Mangel in der notwendigen Bestimmung des [X.] bewirkt die Unwirksamkeit des gesamten [X.]s (vgl. [X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 159, 12).

a) [X.] oder Bestellungsgegenstand bei der Bildung einer [X.] sowohl nach § 76 Abs. 2 Satz 1 [X.] als auch nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] iVm. § 100 ArbGG ist - neben der Person des Vorsitzenden und der Anzahl der vom Arbeitgeber und Betriebsrat zu benennenden Beisitzer - auch die Festlegung des von ihr zu verhandelnden [X.]. Dieser kann weit gefasst werden, was nicht zuletzt dem im [X.]nverfahren angelegten Einigungsvorrang (§ 76 Abs. 3 Satz 3 [X.]) entspricht. Stets aber muss hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die [X.] überhaupt verhandeln und ggf. durch [X.] befinden soll. Das ist unerlässlich, weil mit dem Regelungsgegenstand der Zuständigkeitsrahmen der [X.] begrenzt wird, damit diese der gesetzgeberischen Konzeption genügen kann, eine regelungsbedürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Da ein [X.]nspruch auch dann unwirksam ist, wenn die [X.] ihrem [X.] nicht ausreichend nachkommt und keine abschließende Regelung trifft, muss sowohl für das [X.]nverfahren als auch für die gerichtliche Überprüfung der Zuständigkeit der [X.] oder ihres [X.]s erkennbar sein, für welche konkreten Regelungsfragen sie errichtet worden ist. Das gilt auch für eine [X.] zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in den Angelegenheiten des [X.]es nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] (vgl. [X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 11 f., [X.]E 159, 12).

b) Ausgehend hiervon lassen die Vereinbarungen der Beteiligten nicht erkennen, welchen [X.] die [X.] zum [X.]punkt ihres [X.]s zu erfüllen hatte.

aa) Der anfangs im Beschluss des Betriebsrats vom 6. März 2013 zur Anrufung der [X.] und in der Mitteilung an die Arbeitgeberin vom 7. März 2013 benannte [X.] „[X.]“ war wegen seiner inhaltlichen Unbestimmtheit nicht geeignet, eine [X.]kompetenz zu vermitteln. Er lässt nicht erkennen, welche vorhandenen [X.]e einer Lösung zugeführt werden sollen und welche Angelegenheiten in der [X.] überhaupt behandelt werden müssen (vgl. dazu [X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 159, 12).

bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beteiligten diesen unbestimmten [X.] - entsprechend der E-Mail des [X.]n des Betriebsrats vom 3. April 2013 und der Angaben in den Protokollen der [X.] vom 16. April 2013 und 7. Mai 2013 - nachfolgend zunächst einvernehmlich auf den Regelungsgegenstand „Mindestbesetzung in der Dienstplanung für den [X.] in den Stationen 2a, 2b, 2c sowie 4a, 4b und 4c“ beschränkt haben (vgl. hierzu auch [X.] 11. Februar 2014 - 1 [X.] - Rn. 16; 9. November 2011 - 1 [X.] - Rn. 21). Denn jedenfalls haben die Betriebsparteien den [X.] durch die Bestimmungen in [X.] der [X.] erheblich erweitert. Danach sollte die [X.] wieder zusammen treten, wenn zwischen den Betriebsparteien keine Einigung über die Dienstpläne für die [X.] ab April 2014 (Buchst. c), über den „Abschluss einer Betriebsvereinbarung Personalbesetzung“ (Buchst. b) oder über Einzelheiten „der Durchführung und Schlussforderungen“ aus der in Teil II der [X.] vereinbarten moderierten Gefährdungsbeurteilung erzielt wird. Aufgrund der in Teil III Buchst. a der [X.] 2013 getroffenen Vereinbarung war die [X.] damit einerseits für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten in Bezug auf die Ausführung („Durchführung“) der Gefährdungsbeurteilung zuständig; andererseits sollte sie im Konfliktfall auch die sich aus der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung ergebenden erforderlichen Maßnahmen iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] regeln. Zu diesen gehörte die - ausdrücklich in Teil III Buchst. b [X.] aufgeführte - „Betriebsvereinbarung Personalbesetzung“. Der übrige Inhalt der [X.] spricht dafür, dass sich diese Regelungsgegenstände in personeller Hinsicht nicht auf das Personal des gesamten Krankenhauses, sondern nur auf den Pflegedienst auf den (damals vorhandenen) Stationen beziehen sollten.

cc) Sowohl durch die Regelungen in Nr. 4 Satz 1, Satz 4 und Nr. 5 der Vereinbarung vom 14. März 2014 als auch durch die nachfolgend vereinbarte [X.] 2014 haben die Betriebsparteien den bisherigen Regelungsgegenstand der [X.] inhaltlich erneut verändert. Dabei kann dahinstehen, ob der [X.] angesichts von Nr. 4 Satz 4 der Vereinbarung vom 14. März 2014 nur noch der [X.] oblag, im Streitfall über erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu entscheiden. Denn die Betriebsparteien haben mit dem Abschluss der [X.] 2014 ihre - bislang nur schuldrechtlichen - Abreden in Nr. 4 Satz 1, Satz 4 und Nr. 5 der Vereinbarung vom 14. März 2014 einvernehmlich aufgehoben und durch die [X.] 2014 ersetzt. Dies zeigt deren Überschrift („Regelung der Arbeit des [X.]es“) und der zum Teil wortlautidentische Inhalt ihrer Bestimmungen in Nr. 3.1 und Nr. 3.5. Nach der - Nr. 5 der Vereinbarung vom 14. März 2014 entsprechenden - Regelung in Nr. 3.5 [X.] 2014 soll die von den Betriebsparteien errichtete [X.] zwar weiterhin über (alle) „einzelnen Fragen“ und „Entscheidungen“ verhandeln und ggf. entscheiden, die nicht [X.] im paritätisch besetzten [X.] geklärt werden können. Dem [X.] obliegt jedoch nach Nr. 3.1 iVm. Nr. 3.3 und Nr. 3.4 Satz 1 und 3 [X.] 2014 nicht nur die Aufgabe, bezogen auf die Pflegekräfte der Stationen 3a bis 3c sowie 4a bis 4c (vgl. Nr. 1 [X.] 2014) erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Vorgaben für deren [X.] festzulegen. Vielmehr ist er auch verantwortlich für „Organisation, Planung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von [X.]“, deren „Bewertungen“ sowie der „Umsetzung von Maßnahmen“ (Nr. 3.3 [X.] 2014) und der Überprüfung ihrer Wirksamkeit (Nr. 3.4 Satz 3 [X.] 2014). Zudem hat er gemäß Nr. 3.4 Satz 1 [X.] 2014 die Aufgabe, ggf. „ergänzende Untersuchungen“ zu veranlassen. Angesichts dieser umfassenden Aufgaben des [X.]es lässt sich der Bestimmung in Nr. 3.5 [X.] 2014 nicht entnehmen, welcher gegenständlich umrissene [X.] zukommen sollte. Entgegen der Annahme des Betriebsrats können die Regelungen der erst nach Vorlage des zweiten Gutachtens von [X.] abgeschlossenen [X.] 2014 auch nicht dahin verstanden werden, dass die [X.] (nur noch) für „Schlussfolgerungen aus der Gefährdungsbeurteilung und ggf. Abschluss einer Betriebsvereinbarung Personalbesetzung“ zuständig sein sollte. Da der [X.] nach Abschluss der [X.] 2014 in zumindest inhaltlich oder gegenständlich abgrenzbaren Teilen seines umfangreichen Aufgabenfeldes kein abschließendes Einvernehmen über Regelungen oder Maßnahmen iSv. Nr. 3.1, Nr. 3.3 oder Nr. 3.4 [X.] 2014 erzielt hat, vermochte die [X.] auf der Grundlage des ihr nunmehr durch Nr. 3.5 [X.] 2014 zugewiesenen Auftrags nicht zu beurteilen, durch welche Regelungen sie diesem ausreichend nachkommt.

dd) Die Betriebsparteien haben den [X.] auch in der Folgezeit nicht einvernehmlich auf den Gegenstand „Mindestbesetzung der Pflegekräfte“ zurückgeführt. Ungeachtet dessen, ob eine solche Beschränkung wegen des Konflikts der Beteiligten über die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme überhaupt möglich gewesen wäre, fehlt es jedenfalls an dem notwendigen Einverständnis der Arbeitgeberin. Diese hat im Laufe des [X.]nverfahrens ausdrücklich geltend gemacht, die [X.] sei für eine Regelung zur Personalbemessung oder Mindestbesetzung der Pflegekräfte unzuständig. Schon die Vereinbarung der Beteiligten vom 14. März 2014 enthält in ihrer „Präambel“ einen entsprechenden, von der Arbeitgeberin geäußerten Vorbehalt. Noch in der Sitzung der [X.] am 8. Dezember 2016 hat sie - ausweislich des diesbezüglichen Protokolls - vorgebracht, dass es einer solchen Regelung angesichts des von ihr „aufgegriffenen [X.]“ nicht bedürfe. Vor diesem Hintergrund kann weder davon ausgegangen werden, die Betriebsparteien hätten den [X.] durch ihre wechselseitig in das [X.]nverfahren eingebrachten Entwürfe einvernehmlich konkretisiert (vgl. [X.] 9. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 3 und Rn. 21), noch kann das im [X.] benannte [X.] als ein abtrennbarer Teilbereich eines pauschal gefassten Gesamtauftrags und damit als dessen einvernehmliche Beschränkung verstanden werden (vgl. [X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.]E 159, 12).

2. Auch wenn der Senat - zu Gunsten des Betriebsrats - annehmen würde, die Regelungen in Nr. 3.1 und Nr. 3.3 bis Nr. 3.5 [X.] 2014 seien dahin zu verstehen, dass der [X.] nicht nur die Ausgestaltung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 [X.] („Gefährdungsbeurteilung“), sondern auch die Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie die Regelung ihrer [X.] iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] obliegen sollte, vermag ein solcher [X.] keine [X.]kompetenz zu vermitteln. Einer [X.] kann im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nicht gleichzeitig ein Auftrag zur Ausgestaltung der von § 5 [X.] und der von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] erfassten Angelegenheiten übertragen werden.

a) Die Errichtung einer [X.] richtet sich nach § 76 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 [X.]. Grundlage hierfür ist in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung stets ein gegenwärtiger [X.] der Betriebsparteien ([X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 10, [X.]E 159, 12). Die [X.] soll - wie § 87 Abs. 2 Satz 1 [X.] zeigt - eingeschaltet werden, wenn eine Einigung der Betriebsparteien über eine Angelegenheit iSd. § 87 Abs. 1 [X.] nicht zustande kommt und daher der vorhandene [X.] nur mit ihrer Hilfe einer Lösung zugeführt werden kann.

b) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den [X.] mitzubestimmen, die der Arbeitgeber auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des [X.]es zu erreichen (vgl. [X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]E 159, 12; 8. Juni 2004 - 1 [X.] [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 111, 36). Sowohl § 5 [X.] als auch § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] stellen zwar ausfüllungsbedürftige [X.] in diesem Sinne dar. Allerdings kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer nach § 5 [X.] vom Arbeitgeber durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt wurde (vgl. ausf. [X.] 24. April 2018 - 1 [X.] - Rn. 37; 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 20 ff. [X.], [X.]E 159, 12).

c) Systematisch baut die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] damit auf § 5 [X.] auf. Welche Schutzmaßnahmen angemessen und geeignet sind, lässt sich erst beurteilen, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung das von der Arbeit für die Beschäftigten ausgehende Gefährdungspotential eruiert wurde. Die vom Arbeitgeber - und nicht von den Betriebsparteien gemeinsam - durchzuführende Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 [X.] umfasst die Überprüfung, ob und ggf. welche Gefährdungen mit einer Tätigkeit einhergehen. Die mit der Arbeit des Beschäftigten verbundenen möglichen Gefährdungen müssen anhand der jeweiligen Gefahrenquellen ermittelt und im Hinblick auf ihre Schwere (Art und Umfang des möglichen Schadens) und das Risiko ihrer Realisierung (Eintrittswahrscheinlichkeit) bewertet werden. [X.] Bestandteile der Gefährdungsbeurteilung sind die Prüfung, ob Schutzmaßnahmen geboten sind, und die Bewertung der Dringlichkeit eines Handlungsbedarfs. Das im Rahmen von § 5 [X.] von der [X.] auszugestaltende Verfahren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfasst jedoch weder die Beantwortung der Frage, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angesichts einer festgestellten Gefährdung ergriffen werden können, noch die auf konkrete Schutzmaßnahmen bezogene Kontrolle ihrer Wirksamkeit (vgl. [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 33 und 39). Ein dem Arbeitgeber bei diesen Angelegenheiten zustehender Entscheidungsspielraum ist - mitbestimmungsrechtlich - den [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] zugeordnet. Sofern das Vorliegen einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer zwischen den Betriebsparteien nicht außer Streit steht, ist daher zunächst eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 [X.] durchzuführen. Ergibt diese, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, hat sie der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu treffen. Kann einer Gefährdung mittels unterschiedlicher Schutzmaßnahmen begegnet werden, besteht im Rahmen dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen umgesetzt werden soll.

d) Aufgrund dieses rechtssystematischen Zusammenhangs zwischen § 5 [X.] einerseits und § 3 Abs. 1 [X.] andererseits kann sich der [X.] oder Bestellungsgegenstand bei der Errichtung einer [X.] nicht sowohl auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 [X.] als auch - im Vorgriff - auf ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen und die Regelung ihrer [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] erstrecken. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] iVm. § 3 Abs. 1 [X.] bestimmt sich nach Maßgabe konkret feststehender Gefährdungen, die einen Handlungsbedarf für die Betriebsparteien erzeugen. Dieser ist von ihnen zu beraten und einer Lösung zuzuführen. Ein mit Hilfe des [X.]nverfahrens nach § 87 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu lösender, gegenwärtiger Konflikt der Betriebsparteien kann erst dann auftreten, wenn derartige Verhandlungen gescheitert sind. In Bezug auf die von § 3 Abs. 1 [X.] erfassten Angelegenheiten kann der [X.] daher nur rahmenvorschriftbezogen festgelegt und - zB personen- oder arbeitsplatzbezogen - nach den zu gestaltenden Konstellationen konkretisiert werden. Die hiervon abweichende Einsetzung einer [X.] „ins Blaue hinein“ widerspräche dem in § 87 Abs. 2 [X.] angelegten Verhandlungsprimat der Betriebsparteien.

3. Ungeachtet dessen ist der [X.] auch dann unwirksam, wenn der [X.] der [X.] Mindestbesetzung der Pflegekräfte in den Stationen 2c, 3a incl. 2a, 3c, 4b und 4c incl. 4a erteilt worden wäre. Denn selbst dann fehlte es hinsichtlich der Regelungen in §§ 2, 3 [X.] Besetzung an einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.].

a) Besteht - wie vorliegend - zwischen den Betriebsparteien Streit darüber, ob die Arbeitnehmer durch psychische Belastungen bei der Arbeit gefährdet sind, müssen sie zunächst die Vorgaben für die nach § 5 Abs. 1 [X.] vom Arbeitgeber durchzuführende Beurteilung der Arbeitsbedingungen festlegen. Nach der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes ist die Gefährdungsbeurteilung das maßgebende Instrument, um von der Arbeit ausgehende Gefährdungen zu ermitteln. Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdungen anhand der jeweiligen Gefahrenquellen ermittelt und beurteilt werden, umso gezielter können konkrete Maßnahmen getroffen werden (vgl. [X.] 8. Juni 2004 - 1 [X.] [X.] 2 [X.] der Gründe, [X.]E 111, 48). Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 [X.] zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] umfasst die Klärung, inwieweit die Arbeitsbedingungen mehrerer Beschäftigter gleichartig sind und deshalb die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Zudem müssen die Betriebsparteien regeln, mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer Gefährdung sowie die Dringlichkeit eines möglichen Handlungsbedarfs festgestellt werden sollen. Dies gilt auch für Gefährdungen, die mit psychischen Belastungen bei der Arbeit verbunden sind (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 6 [X.]). Die nach der gesetzlichen Konzeption mitbestimmte Ausgestaltung der für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wesentlichen Grundlagen soll verhindern, dass später Streit über das angewandte Verfahren und die Methoden entstehen. Können die Betriebsparteien hierüber kein Einvernehmen erzielen, hat nach § 87 Abs. 2 [X.] die [X.] zu entscheiden.

b) Grund und Ausmaß von Gefährdungen der Arbeitnehmer durch Arbeit können nicht durch die [X.] selbst geklärt werden. Diese ist weder die nach § 13 Abs. 1 [X.] verantwortliche Person für die Erfüllung der sich ua. aus § 5 [X.] ergebenden Pflichten des Arbeitgebers, noch können an sie Arbeitsschutzpflichten iSd. § 13 Abs. 2 [X.] delegiert werden. Daher ist es auch nicht ihre Aufgabe, die Beurteilung, ob Gefährdungen vorliegen, selbst vorzunehmen oder diese selbst durch Hinzuziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. [X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 23, [X.]E 159, 12). Die [X.] kann allerdings Sachverständige hinzuziehen, um sich zu den in Betracht kommenden Verfahren zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sachkundig zu machen.

c) Daran gemessen waren die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Streitfall nicht gegeben. Es fehlt an einer - vorliegend zunächst erforderlichen - Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 [X.], die auf der Grundlage einer von den Beteiligten zuvor getroffenen Regelung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wurde.

aa) Der „gutachterliche Bericht zur Arbeitssituation der Pflegekräfte … (Stationen 4a und 4b)“ von September 2013 genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil er nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s von der [X.] selbst in Auftrag gegeben wurde. Diese sah es - wie im Protokoll der [X.]nsitzung vom 16. April 2013 angegeben - als ihren „Auftrag“ an, die gesundheitliche Gefährdungssituation der Beschäftigten näher zu analysieren. Ungeachtet dessen bezieht sich dieser Bericht zudem nur auf die Arbeitssituation der Pflegekräfte auf den beiden Stationen 4a und 4b und nicht auf die erst später eröffneten Stationen 3a/b und 3c.

bb) Das im Juni 2014 erstellte Gutachten wurde ebenfalls nicht in Vollzug einer von den Beteiligten zuvor (abstrakt) getroffenen Regelung über die Beurteilung der Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte iSv. § 5 [X.] erstellt. Zwar haben die Beteiligten sich in Nr. 1 der Vereinbarung vom 14. März 2014 auf dessen Durchführung sowie der hierbei anzuwendenden Methode (teilnehmende Beobachtung mit integrierten kriteriengeleiteten Beobachtungsinterviews) geeinigt. Jedoch fehlt es an Festlegungen, welche Art von Gefährdungen - ausschließlich durch psychische Belastungen bedingte oder auch physische Gefährdungen - der Gutachter eruieren soll. Darüber hinaus enthält die Regelung in Nr. 1 der Vereinbarung keine Vorgaben, dass der Gutachter ggf. festgestellte Gefährdungen im Hinblick auf das mit ihnen verbundene Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit und Ausmaß eines möglichen Schadens) bewerten und eine sich hieraus ergebende Dringlichkeit eines Handlungsbedarfs bestimmen soll.

cc) Auch die „gutachterliche Stellungnahme“ durch [X.] im Jahre 2016 erfolgte nicht auf der Grundlage einer zwischen den Betriebsparteien in Ausübung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] iVm. § 5 [X.] getroffenen Vereinbarung. Vielmehr hatte die [X.] gegen die Stimmen der arbeitsgeberseitigen Beisitzer beschlossen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die an den Sachverständigen gerichtete Frage, aufgrund welcher Risikofaktoren bei der Arbeitssituation der Pflegekräfte von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist, zeigt, dass dieser - entgegen der Annahme des Betriebsrats - von der [X.] hinzugezogen worden war, um den nach ihrer Ansicht hinsichtlich etwa bestehender Gefährdungen weiterhin aufklärungsbedürftigen Sachverhalt näher zu ermitteln. Der Umstand, dass die Personalleiterin der Arbeitgeberin im Nachgang zu dem durch [X.] getroffenen „Beweisbeschluss“ der Erteilung des [X.] an [X.] zustimmte, ändert hieran nichts. Wie der Inhalt ihrer E-Mail vom 29. Juli 2016 zeigt, betraf dies lediglich die Person des Gutachters und die Höhe der Kosten. Das - vom Vorsitzenden der [X.] erbetene - Einverständnis sollte erkennbar lediglich einem späteren Streit über die durch die [X.] verursachten und vom Arbeitgeber nach § 76a Abs. 1 [X.] zu tragenden Kosten vorbeugen.

4. Auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach alledem nicht an.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    [X.]    

        

    Fritz    

                 

Meta

1 ABR 22/18

19.11.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Kiel, 26. Juli 2017, Az: 7 BV 67 c/16, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 5 ArbSchG, § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG, § 3 Abs 1 S 2 ArbSchG, § 76 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 1 ABR 22/18 (REWIS RS 2019, 1427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1427

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 TaBV 21/17 (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein)


1 ABR 25/20 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz - Einigungsstellenspruch


1 ABR 6/18 (Bundesarbeitsgericht)

Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - Gefährdungsbeurteilung


1 ABR 25/15 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Einigungsstelle - Vorliegen einer Gefährdung


9 TaBV 32/18 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

21 BV 29/21

4 TaBV 24/23

3 TaBV 1/20

Zitiert

1 ABR 25/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.