Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 2 ARs 288/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17891

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[X.]:[X.]:BGH:2017:030117B2ARS288.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 288/16
2 AR 209/16

vom
3. Januar
2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen

wegen Körperverletzung

Az.: 953 Ds -
4650 Js 236726/15 [X.] am [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.]s
hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 3. Januar
2017
beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts -
Jugendrichter -
Geilenkir-chen vom 31. August 2015 wird aufgehoben.
2. Für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Amtsgericht

-
Jugendrichter -
Geilenkirchen
zuständig.

Gründe:
1. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat gegen den jetzt 17-jährigen Ange-klagten am 26. Mai 2015
Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts
Geilenkirchen wegen einer in Ü.

(Kreis [X.]) begangenen Straftat erhoben. Am 1. Juli 2015 hat das Amtsgericht das Hauptverfahren [X.] und Termin zur Hauptverhandlung auf den 2. September 2015 bestimmt. Wegen einer Mitteilung der Kreisverwaltung H.

vom 30. Juli 2015, wo-
m Haushalt seines Vaters in F.

aufhalte, hob das Amtsgericht am 19. August 2015 den Hauptverhandlungstermin auf und gab auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] mit Beschluss vom 31. August 2015 das Verfahren an
das Amtsgericht -
Jugendrichter -
Frankfurt am [X.] ab, da sich der Angeklagte im [X.] Gerichts aufhalte. Das [X.] am [X.] hat die Übernahme abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 [X.] nicht für gege-ben. Zugleich hat es die Sache dem [X.] zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.
1
-
3
-
2. Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts -
Jugendrichter -
Frankfurt am [X.] ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts -
Jugendrichter -
Geilen-kirchen aufzuheben. Für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Amts-gericht -
Jugendrichter -
Geilenkirchen zuständig.

Zwar kommt vorliegend eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
-
Jugendrichter -
Frankfurt
am [X.]
grundsätzlich in Betracht, da es insoweit lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort ankommt und nicht -
wie nach § 8 StPO
-
auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 -
2 [X.]; Beschluss vom 10. Januar 2007 -
2 ARs 545/06). Die Abgabe an das Amtsge-richt -
Jugendrichter -
Frankfurt am [X.] ist in der vorliegenden Fallkonstellation
aber nicht sachgerecht. Zum einen hält sich der Angeklagte bereits seit Anfang 2
3
-
4
-
September 2015 nicht mehr in F.

auf, zum anderen kommen die in Betracht kommenden Tatzeugen aus dem Bezirk des Amtsgerichts
Geilenkirchen. Auch waren sowohl der dortige Jugendrichter und die dortige Jugendgerichtshilfe bereits mit der Sache befasst.
Fischer

Appl Eschelbach

Zeng Grube

Meta

2 ARs 288/16

03.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 2 ARs 288/16 (REWIS RS 2017, 17891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17891

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