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Örtliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen: Abgabe des Jugendstrafverfahrens an das Gericht des Aufenthaltsorts des Heranwachsenden; Ausnahme
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Borken vom 15. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichten Borken (OLG-Bezirk Hamm) und des Amtsgerichts Korbach (OLG-Bezirk Frankfurt) berufen.
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Borken ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Zwar sollen sich Heranwachsende grundsätzlich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten, das regelmäßig über die größere Sachnähe verfügt. Dieser Grundsatz kann aber zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16.04.2003 - 2 ARs 96/03, BeckRS 2003, 4252; und vom 11.02.2014 - 2 ARs 424/13, BeckRS 2014, 5756). Dies ist hier geboten. Die Justizangehörigen in Borken sind bereits mit dem Verfahren betraut: Der dortige Jugendstaatsanwalt hat die Ermittlungen geführt und jeweils Anklage erhoben; der Jugendrichter am Amtsgericht Borken hat über die Verfahrensverbindung und die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. In diesem Zusammenhang weist das Amtsgericht Korbach auch zutreffend darauf hin, dass der Jugendrichter am Amtsgericht Borken durch sein Telefonat im Zwischenverfahren, in dem er mit dem Angeklagten D. Q. die Tatvorwürfe erörtert hat, eigene Ermittlungen durchgeführt hat. Demgegenüber müsste sich die Jugendrichterin am Amtsgericht Korbach erst in der Sache einarbeiten, was angesichts des umfangreichen Tatvorwurfs der zuerst erhobenen Anklage (planmäßige Nichtentrichtung von Vermittlungsgebühren für 1037 Aufträge unter Verwendung von 14 Scheinfirmen über einen Zeitraum von gut 15 Monaten) mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre. Um eine sachdienliche Teilnahme an der Hauptverhandlung zu gewährleisten, wäre der dortige Sitzungsstaatsanwalt wohl ebenfalls auf eine Übersendung der Ermittlungsakten zur Einarbeitung in den Sachverhalt angewiesen. Dieser Erschwernis stünde keine kompensierende Verfahrenserleichterung gegenüber. Durch einen Zuständigkeitswechsel würde sich der Reiseaufwand für die in den Anklagen benannten Zeugen nur unerheblich verringern.“
Dem tritt der Senat bei.
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Meta
27.05.2021
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
§ 42 Abs 3 S 1 JGG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2021, Az. 2 ARs 59/21 (REWIS RS 2021, 5490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 5490
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 271/18 (Bundesgerichtshof)
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