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Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei Arbeitsunfall gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung: Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bei gleichzeitiger Geschäftsführerstellung in der Komplementärgesellschaft
Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 61.008,49 €
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der [X.] und Kommanditist der [X.] im Sinne des § 104 [X.] ist. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllt im Streitfall allein die [X.] als gemäß § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft. Dem Kommanditisten gereicht das Ergebnis des Unternehmens dagegen nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich Geschäftsführer der [X.] ist. Er trägt insbesondere nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Dass rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sein können, hat der Gesetzgeber in der ab 17. November 2016 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 [X.] klargestellt. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drucks. 18/8487, S. 57).
2. Der Rechtsfehler ist aber nicht entscheidungserheblich. Die für einen Anspruch aus § 110 [X.] erforderliche Haftungsprivilegierung des [X.] zu 1 ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Denn er hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2015 - 14 U 4/14 = BU zu VI ZR 189/15; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., Rn. 72; [X.]/Ricke, [X.], § 104 Rn. 6 [Stand: Juli 2017]).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
[X.] |
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[X.] |
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von Pentz |
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Offenloch |
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Müller |
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Meta
19.09.2017
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 7. Oktober 2016, Az: 14 U 1232/16
§ 104 Abs 1 S 1 SGB 7, § 105 Abs 1 S 1 SGB 7, § 110 Abs 1 S 1 SGB 7, § 136 Abs 3 Nr 1 SGB 7 vom 22.12.2011, § 136 Abs 3 Nr 1 SGB 7 vom 11.11.2016, § 124 Abs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2017, Az. VI ZR 497/16 (REWIS RS 2017, 5133)
Papierfundstellen: MDR 2017, 1424 WM2017,2218 REWIS RS 2017, 5133
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, VI ZR 497/16, 19.09.2017.
OLG München, 14 U 1232/16, 07.10.2016.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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