Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2016, Az. 9 AZR 429/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 5294

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Gegenstand

Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2015 - 4 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]) zustehenden [X.].

2

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 2002 bei der Beklagten als Oberarzt beschäftigt. Gemäß § 3 des Dienstvertrags vom 11. April 2002 richtet sich das Vertragsverhältnis nach den [X.] vom 23. Febr[X.]r 1961 ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

3

Der [X.]/[X.] enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

§ 7   

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. …

        

…       

        

§ 9     

        

Sonderformen der Arbeit

        

…       

        

(5)     

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 7 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden [X.] ausgeglichen werden.

        

…       

        

§ 10   

        

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

        

…       

        

(8)     

1Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). …

        

…       

        

§ 11   

        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

…       

        

(3)     

1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je [X.] bezahlt. … 5Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt. …

        

…       

        

§ 22   

        

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

        

1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 7 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 27, § 28 und § 30 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden) sowie besondere Zahlungen nach § 24.

        

…       

        

§ 25   

        

Berechnung und Auszahlung des Entgelts

        

(1)     

1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten [X.] (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Ärztin/dem Arzt benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 22, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

        

…       

        

§ 27   

        

Erholungsurlaub

        

(1)     

1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 22). …“

4

Der Kläger war zuletzt in die [X.] III Stufe 3 [X.]/[X.] eingruppiert. Seine regelmäßige Arbeitszeit erbrachte er montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 16:45 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr. Darüber hinaus leistete er regelmäßig Rufbereitschaft. Hierzu wurde er über einen Dienstplan eingeteilt, der jeweils einen Zeitraum von sechs Wochen abdeckte. Im ersten Q[X.]rtal 2014 wurde der Kläger aus der Rufbereitschaft zu mehreren Einsätzen im Krankenhaus gerufen. Die Beklagte vergütete diese Einsatzzeiten einschließlich der Wegezeiten wie Überstunden.

5

Vom 5. bis zum 27. April 2014 hatte der Kläger 13 Tage Urlaub. Bei der Berechnung des [X.] berücksichtigte die Beklagte das für die tatsächliche Inanspruchnahme während der im Berechnungszeitraum geleisteten Rufbereitschaft gezahlte Entgelt nicht.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 22 iVm. § 27 [X.]/[X.] für die gewährten 13 Tage Urlaub ein zusätzliches Urlaubsentgelt iHv. 136,73 Euro brutto je Urlaubstag hätte gewähren müssen. Die für die Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft geleistete Vergütung sei kein iSv. § 22 Satz 3 [X.]/[X.] „zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt“. Er dürfe während des Urlaubs finanziell nicht schlechtergestellt werden, als wenn er regulär gearbeitet hätte.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.777,49 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Entgelt für Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft sei gemäß § 22 Satz 3 [X.]/[X.] nicht in das Referenzentgelt für die Entgeltfortzahlung einzubeziehen. Es handele sich um Überstunden iSd. § 9 Abs. 5 [X.]/[X.]. Rufbereitschaft und die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zählten nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit des [X.]. Dies folge aus § 10 Abs. 8 [X.]/[X.]. Dieses Verständnis sei von § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt, dem zufolge bei der Bemessung des [X.] ebenfalls ein zusätzlich für Überstunden gezahlter Arbeitsverdienst außer Betracht bleibe.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

A. Der Kläger hat für den [X.]raum vom 5. bis zum 27. April 2014 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 22 [X.]/[X.] einen Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt (Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten) iHv. 1.777,49 Euro brutto.

I. Der [X.]/[X.] findet auf das Arbeitsverhältnis aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 3 des Dienstvertrags vom 11. April 2002 Anwendung. Gemäß § 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den [X.]/[X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 hat der [X.]/[X.] den [X.] vom 23. Februar 1961 und die ihn ergänzenden Tarifverträge der [X.] mit Wirkung vom 1. August 2006 ersetzt.

II. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] haben Ärztinnen und Ärzte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 22 [X.]/[X.]). Nicht in [X.] festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis vorhergehen, gezahlt (§ 22 Satz 2 [X.]/[X.]). Hiervon nimmt § 22 Satz 3 [X.]/[X.] das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt aus, soweit es sich nicht um im Dienstplan vorgesehene Überstunden handelt.

III. Hiernach ist das für [X.]en der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten in das [X.] gemäß § 22 [X.]/[X.] einzubeziehen. Dies folgt aus dem Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen.

1. Entgegen der Auffassung der Revision kann dahinstehen, ob das für [X.]en der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt entsprechend der Auffassung des [X.]s bereits nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags (vgl. hierzu [X.] 13. Januar 2016 - 10 [X.] - Rn. 15 mwN) in das [X.] gemäß § 22 [X.]/[X.] einzubeziehen ist (dagegen [X.] 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.]E 145, 1 [zu § 21 TV-L, nach dessen Wortlaut aus dem [X.] das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit, mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen, ausgenommen ist]).

2. Das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen verbietet ein Verständnis des § 22 Satz 3 [X.]/[X.] dahin, dass die [X.]en der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft jedenfalls bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis wäre mit dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach § 1 [X.] in einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht vereinbar. Der Kläger erhielte während seines Jahresurlaubs nicht sein gewöhnliches Entgelt, wenn an ihn für jeden Urlaubstag ein gegenüber den [X.]en geleisteter Arbeit um 136,73 Euro brutto vermindertes Urlaubsentgelt gezahlt würde.

a) Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht geraten. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigen Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinne anzuwenden ([X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 144, 263).

b) Eine Nichtberücksichtigung der [X.]en der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft bei der Berechnung des [X.] verstieße gegen § 1 [X.].

aa) Nach § 1 [X.] hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruchs genügt es daher nicht, dass der Arbeitnehmer in der [X.] nicht arbeiten muss. Das Gesetz verlangt, dass die [X.] der Freistellung von der Arbeit „bezahlt“ sein muss. § 1 [X.] entspricht insoweit der Regelung in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) und ist damit einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ([X.] 10. Februar 2015 - 9 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 150, 355). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bedeutet der in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie enthaltene Begriff des „bezahlten“ Jahresurlaubs, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne der Richtlinie weiterzugewähren ist. Der Arbeitnehmer muss für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten ([X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 16; 15. September 2011 - [X.]/10 - [[X.] ua.] Rn. 19, Slg. 2011, [X.]; 16. März 2006 - [X.]/04 - [[X.] ua.] Rn. 50, Slg. 2006, [X.]). Die Richtlinie behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des [X.] als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Durch das Erfordernis der Zahlung des [X.] soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den [X.]en geleisteter Arbeit vergleichbar ist ([X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 17 mwN). Dabei muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat ([X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 29). Demgegenüber können Entgeltbestandteile, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, die bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entstehen, unberücksichtigt bleiben ([X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 31).

bb) Danach sind [X.]en der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft in die Berechnung des [X.] einzubeziehen. Die aus der Rufbereitschaft heraus zu leistenden Arbeitseinsätze zählen zu den dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben. Dieser ist nach § 10 Abs. 8 Satz 1 [X.]/[X.] zur Leistung von Rufbereitschaft und somit bei Abruf zur Aufnahme der Arbeit verpflichtet. Die hierfür gezahlte Vergütung gehört zum gewöhnlichen Arbeitsentgelt des [X.] und ist damit Bestandteil des [X.].

c) [X.], dem zufolge die [X.]en der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft bei der Berechnung des [X.] unberücksichtigt blieben, wird vorliegend nicht durch die allgemeine Öffnungsklausel für Tarifverträge in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] getragen.

aa) Nach § 13 Abs. 1 [X.] können die Tarifvertragsparteien von den Bestimmungen des [X.] auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Ausgenommen sind aber die §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 [X.]. Tarifverträge dürfen die aus § 1 [X.] folgende Entgeltfortzahlungspflicht nicht durch eine von § 11 Abs. 1 [X.] abweichende Berechnung der weiterzuzahlenden Vergütung mindern. Die Tarifvertragsparteien können jedoch jede Berechnungsmethode wählen, die geeignet ist, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können ([X.] 15. Januar 2013 - 9 [X.] - Rn. 20; 21. September 2010 - 9 [X.] - Rn. 19, [X.]E 135, 301). Bei der Prüfung der Frage, ob die Tarifvertragsparteien Regelungen getroffen haben, die sich im Rahmen des § 13 Abs. 1 [X.] halten, ist abstrakt darauf abzustellen, ob die Gesamtheit der tariflichen Regelungen, die die Höhe des [X.] bestimmen ([X.]- und Geldfaktor), die aufgezeigten Grenzen überschreitet oder nicht. Nicht einzubeziehen in diesen abstrakten Günstigkeitsvergleich sind über das [X.] hinaus gewährte zusätzliche Leistungen, wie zB ein zusätzliches Urlaubsgeld oder eine die Mindestdauer überschießende Anzahl von Urlaubstagen ([X.] 15. Januar 2013 - 9 [X.] - aaO; 15. Dezember 2009 - 9 [X.] 887/08 - Rn. 16).

bb) Die Nichtberücksichtigung der [X.]en der tatsächlichen Inanspruchnahme während der [X.] von der Regelung in § 1 [X.] ab. Die Vorschrift erhält für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den Anspruch auf Vergütung der infolge des Urlaubs ausfallenden Arbeitszeit aufrecht ([X.] 19. Juni 2012 - 9 [X.] 714/10 - Rn. 17 mwN). Werden die [X.]en der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft bei der Berechnung des Urlaubs nicht berücksichtigt, wird dem Arbeitnehmer das hierfür zustehende Urlaubsentgelt vorenthalten. Der durch den Urlaub ausfallende Teil der Arbeitszeit (sog. [X.]faktor) gehört zu dem unabdingbaren Teil der Bezahlung iSd. §§ 1, 3 [X.]. Die in § 1 [X.] begründete Verpflichtung des Arbeitgebers, grundsätzlich alle infolge der Arbeitsbefreiung ausfallenden Arbeitsstunden zu vergüten, hat weder in § 11 Abs. 1 [X.] noch an anderer Stelle im [X.] eine einschränkende Regelung erfahren. Deshalb kann der [X.]faktor, der zugleich auch den Multiplikator für das Urlaubsentgelt iSd. § 11 [X.] darstellt, selbst von den Tarifvertragsparteien nicht zulasten des Arbeitnehmers verändert werden. Die Berücksichtigung der tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden ist dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 [X.] garantiert ([X.] 19. Juni 2012 - 9 [X.] 714/10 - aaO mwN).

d) Gegen die Höhe des für jeden Urlaubstag zu zahlenden [X.] richtet sich die Revision nicht. Es beläuft sich auf rechnerisch unstreitige 136,73 Euro brutto.

IV. Der Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt für 13 Urlaubstage in der [X.] vom 5. bis zum 27. April 2014 beträgt 1.777,49 Euro brutto.

B. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 25 Abs. 1 Satz 3 [X.]/[X.].

C. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Vogg    

        

    Anthonisen    

                 

Meta

9 AZR 429/15

20.09.2016

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Braunschweig, 25. November 2014, Az: 8 Ca 403/14 Ö, Urteil

Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 11 Abs 1 BUrlG, § 13 Abs 1 BUrlG, § 22 TV-Ärzte/VKA, § 27 Abs 1 TV-Ärzte/VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2016, Az. 9 AZR 429/15 (REWIS RS 2016, 5294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5294

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Wird zitiert von

3 Sa 497/22

2 Sa 1072/17

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