Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. 6 AZR 367/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 4087

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Gegenstand

Insolvenzverwalterhaftung - Urlaubsabgeltung


Leitsatz

Die Verhängung einer Urlaubssperre kann keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 1 InsO für Urlaubsabgeltungsansprüche begründen.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2017 - 7 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine persönliche Haftung des Beklagten als Insolvenzverwalter für wegen Masseunzulänglichkeit nicht gezahlter Urlaubsabgeltung.

2

Die [X.]lägerin war seit dem 15. [X.]ugust 1994 bei [X.], welcher als Einzelkaufmann eine [X.]ette von [X.] betrieb, beschäftigt. Seit dem 1. September 2004 fungierte sie als Verkaufsleiterin für den Vertrieb in Deutschland.

3

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres [X.]rbeitgebers (Schuldner) wurde der Beklagte zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. Januar 2012 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners ging zeitgleich auf den Beklagten über. [X.]m 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Mit Schreiben vom 27. [X.]pril 2012 kündigte der Beklagte das [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]lägerin betriebsbedingt unter Wahrung der [X.]ündigungsfrist des § 113 Satz 2 [X.] zum 31. Juli 2012. Zudem teilte er der [X.]lägerin mit weiterem Schreiben vom 27. [X.]pril 2012 mit, dass sie mangels Beschäftigungsmöglichkeit ab dem 1. Mai 2012 unwiderruflich von der Erbringung der [X.]rbeitsleistung freigestellt werde. Er bat die [X.]lägerin, sich arbeitslos zu melden. Das derzeitige Massevermögen reiche nicht aus, um die Löhne und Gehälter der Beschäftigten bis zum [X.]blauf der jeweiligen [X.]ündigungsfrist zu bezahlen. Die Freistellung erfolge nach den Vorschriften über den [X.]nnahmeverzug unter Verrechnung von eventuellen Urlaubs- und Freizeitansprüchen. Die Differenz zwischen erhaltenem [X.]rbeitslosengeld und dem bis zum [X.]blauf der [X.]ündigungsfrist zustehenden Entgeltanspruch sei eine Masseverbindlichkeit.

5

Für den Zeitraum der Freistellung erhielt die [X.]lägerin aus der Insolvenzmasse kein Entgelt. Nach ihren [X.]ngaben hat sie stattdessen [X.]rbeitslosengeld bezogen.

6

Mit Schreiben vom 31. [X.]ugust 2012 zeigte der Beklagte dem zuständigen Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit des Verfahrens gemäß § 208 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] an. Später trat Masseunzulänglichkeit ein.

7

Mit ihrer [X.]lage vom 28. Februar 2014 hat die [X.]lägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 18.127,36 Euro verlangt. Der Beklagte hafte in dieser Höhe persönlich als Insolvenzverwalter für von ihm begründete und nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten gemäß § 61 Satz 1 [X.]. Bei der geforderten Summe handele es sich um die Urlaubsabgeltung, welche ihr wegen der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses nach § 7 [X.]bs. 4 [X.] als Masseverbindlichkeit zugestanden hätte und die wegen der eingetretenen Masseunzulänglichkeit nicht zur [X.]uszahlung gekommen sei.

8

Dies habe der Beklagte zu vertreten. Sie habe ihren Urlaubsanspruch geltend gemacht. Der vormalige Geschäftsführer [X.] habe jedoch bei einer Betriebsleiterbesprechung Ende Februar/[X.]nfang März 2012 die Beantragung von Urlaub untersagt. Hieran habe sie sich gehalten, obwohl sie den noch ausstehenden Urlaub in der Folgezeit gerne genommen hätte. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Urlaubssperre bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt gewesen sei, sei ihm die Sperre zuzurechnen. Soweit sie wisse, habe der Beklagte die Urlaubssperre sogar selbst angewiesen, weil die [X.]rbeitnehmer der mittleren Führungsebene für die [X.]bwicklung der Insolvenz unentbehrlich gewesen seien. Die Untersagung der Urlaubsnahme stelle die haftungsbegründende Rechtshandlung dar.

9

Die Urlaubssperre sei kausal für die Nichtrealisierbarkeit ihrer Forderung auf Urlaubsabgeltung. Hätte sie ihren Urlaub noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens genommen, so hätte sie das Urlaubsentgelt durch das Insolvenzgeld erhalten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei dies nicht mehr möglich gewesen. Ihr Urlaubsanspruch sei nicht durch die Freistellung ab dem 2. Mai 2012 erfüllt worden. Hierfür wäre die vorbehaltlose Zahlung des [X.] erforderlich gewesen. Der Beklagte habe hingegen in seinem Schreiben vom 27. [X.]pril 2012 deutlich gemacht, dass die Leistung des [X.] mangels hinreichenden Massevermögens nicht gewährleistet sei. Der Verweis auf die Möglichkeit des Bezugs von [X.]rbeitslosengeld reiche nicht aus. Ihr [X.]nspruch auf Urlaubsabgeltung sei wegen der Masseunzulänglichkeit nicht zu erfüllen. Der Beklagte habe erkennen können, dass Masseunzulänglichkeit eintreten werde. Die Presse habe über Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von mehreren Milliarden Euro berichtet.

[X.]usweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat [X.]pril 2012 seien 64 Urlaubstage abzugelten. Bei einer monatlichen Bruttovergütung von 6.137,08 Euro ergebe sich ein täglicher Betrag von 283,24 Euro brutto. Für 64 Tage seien folglich 18.127,36 Euro brutto zu leisten.

Die [X.]lägerin hat daher beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an die [X.]lägerin 18.127,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Es liege kein pflichtwidriges Verhalten vor, welches eine persönliche Haftung begründen könnte. Die [X.]lägerin habe keinen Urlaubsantrag gestellt. Die von ihr behauptete Urlaubssperre sei nicht verhängt worden. [X.]ndere Beschäftigte mit Führungsaufgaben, zB Bezirksleiter, hätten im fraglichen Zeitraum Urlaub gewährt bekommen. Die Resturlaubsansprüche der [X.]lägerin seien im Zeitraum der Freistellung ab dem 2. Mai 2012 durch Gewährung von Urlaub erfüllt worden. Die Höhe der eingeklagten Forderung sei zudem unzutreffend berechnet, da sie verfallene und vor der Freistellung bereits genommene Urlaubstage nicht berücksichtige.

Das [X.]rbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der [X.]lägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die [X.]lägerin ihr [X.]lageziel unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der [X.] ist nicht verpflichtet, der Klägerin die wegen Masseunzulänglichkeit aus der Insolvenzmasse nicht zu erhaltende Urlaubsabgeltung als Schadenersatz zu leisten. Die Höhe der eingeklagten Forderung bedarf daher keiner Prüfung.

1. Die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des [X.]n nach § 61 Satz 1 [X.] sind nicht erfüllt.

a) Nach § 61 Satz 1 [X.] ist der Insolvenzverwalter einem [X.] zum Schadenersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde ( § 61 Satz 2 [X.] ). Die Vorschrift findet über den Verweis in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Anwendung. Allerdings muss dieser zur Begründung von Masseverbindlichkeiten in der Lage sein. Dies gilt für den sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter, der gemäß § 22 Abs. 1 [X.] berechtigt ist, Verbindlichkeiten zu begründen, die gemäß § 55 Abs. 2 [X.] nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten (vgl. [X.] 27. Juli 2017 - 6 [X.] - Rn. 28, [X.]E 160, 6; [X.]/[X.] [X.] Stand Mai 2018 § 61 Rn. 13).

b) § 61 [X.] regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Grundgedanke der Regelung ist es, die Interessen von [X.]n zu schützen, die aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt gekommen sind und deren Vermögen gemehrt oder ihr einen sonstigen Vorteil verschafft haben. Sie soll [X.] erleichtern. Die Bereitschaft, der Masse „Kredit“ zu gewähren, soll dadurch erhöht werden, dass das Ausfallrisiko der Gläubiger durch eine persönliche Haftung des Verwalters gemindert wird ([X.] Dezember 2009 - [X.]/08 - Rn. 7). Entsprechend diesem Zweck betrifft § 61 [X.] bezogen auf Arbeitsverhältnisse in erster Linie die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Abschluss von Arbeitsverträgen oder das Unterlassen der rechtzeitigen Kündigung (vgl. [X.]. 12/2443 S. 129). Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, der erkennen kann, dass er die Verbindlichkeiten aus einem von ihm aufrechterhaltenen Arbeitsverhältnis nicht (voll) aus der Masse wird erfüllen können, geht dahin, den Arbeitsvertrag zu kündigen, nicht aber dahin, die Erfüllung des Vertrags, dh. die Zahlung des Arbeitsentgelts persönlich zu garantieren ([X.] 25. Januar 2007 - 6 [X.] - Rn. 36, [X.]E 121, 112; 19. Januar 2006 - 6 [X.]/04 - Rn. 19, [X.]E 117, 14; [X.]/[X.] Insolvenzarbeitsrecht § 3 Rn. 84). Unterlässt der Verwalter eine rechtlich zulässige Kündigung, kommt eine Ersatzpflicht aber nur für Verbindlichkeiten in Betracht, die nach dem [X.]punkt entstehen, zu dem der Vertrag bei einer frühestmöglichen Kündigungserklärung geendet hätte (vgl. [X.] 15. November 2012 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 143, 321; [X.] 9. Februar 2012 - [X.]/11 - Rn. 33 [X.], [X.]Z 192, 322). Bis zum [X.]punkt der frühestmöglichen Beendigung kann der Verwalter die Leistung des [X.]s nicht verhindern, ohne selbst vertragsbrüchig zu werden ([X.] 15. November 2012 - 6 [X.] - Rn. 33, aaO). Bezüglich der Bestimmung des frühestmöglichen Kündigungstermins eines Arbeitsverhältnisses gelten dieselben Grundsätze, wie sie bei § 209 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zur Anwendung kommen (vgl. hierzu [X.] 22. Februar 2018 - 6 [X.] 868/16 - Rn. 19 ff. [X.]; 22. Februar 2018 - 6 [X.] 95/17 - Rn. 13).

c) Der Wortlaut des § 61 Satz 1 [X.] verweist auf durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründete Verbindlichkeiten und damit im Grundsatz auf alle vom Insolvenzverwalter gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.] durch Rechtsgeschäft begründeten sonstigen Masseverbindlichkeiten (vgl. [X.] 11. Januar 2018 - [X.]/17 - Rn. 13). Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.] sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Insolvenzverwalter mit dem Ziel handelt, der Masse etwas zuzuführen. Kennzeichen der Masseverbindlichkeit ist, dass die von der Masse aufzubringende Leistung das Äquivalent für die ihr zufließende Gegenleistung darstellt. Rechtsgeschäfte, die lediglich zur Abwicklung der bereits für den Schuldner begründeten Verpflichtungen erforderlich sind und die keine Mehrung der Masse bewirken, stellen daher grundsätzlich keine Handlungen des Insolvenzverwalters iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.] dar ([X.] 25. Januar 2018 - 6 [X.] 8/17 - Rn. 19 [X.]; BSG 30. November 2011 - B 11 AL 22/10 R - Rn. 13). Der Verwalter haftet nicht für die Nichterfüllung der ohne seine Beteiligung entstandenen Masseforderungen, der sog. oktroyierten Forderungen, weil er auf deren Entstehung und Höhe keinen Einfluss hat. Seine persönliche Haftung beschränkt sich nach § 61 Satz 1 [X.] auf die Forderungen von [X.], die hinsichtlich dieser Forderungen erst durch seine Rechtshandlung zu [X.]n geworden sind (vgl. [X.] 1. Juni 2006 - 6 [X.] 59/06 - Rn. 16).

d) § 61 [X.] legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die [X.] nach Begründung einer Masseverbindlichkeit fest. Aus dieser Vorschrift ist daher kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht ([X.] 15. November 2012 - 6 [X.] - Rn. 32, [X.]E 143, 321; [X.] 11. Januar 2018 - [X.]/17 - Rn. 10). Auch bezieht sich die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, nur auf die primären [X.] und nicht auf Sekundäransprüche, dh. Neben- und Ersatzansprüche (vgl. [X.] 11. Januar 2018 - [X.]/17 - Rn. 10 ff.). Die Haftung nach § 61 [X.] setzt ein Verschulden des Insolvenzverwalters voraus ([X.] 1. Juni 2006 - 6 [X.] 59/06 - Rn. 18). Der Umfang des Schadenersatzes ist auf das negative Interesse begrenzt ([X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 172/10 - Rn. 24).

e) Demnach hat sich der [X.] hier nicht gemäß § 61 Satz 1 [X.] schadenersatzpflichtig gemacht.

aa) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde zum 31. Juli 2012 beendet. In Streit steht daher eine Ersatzpflicht des [X.]n für die Urlaubsabgeltung, die wegen der Masseunzulänglichkeit als gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nachrangige Altmasseverbindlichkeit unstreitig nicht befriedigt werden konnte (zur Einordnung als Altmasseverbindlichkeit vgl. [X.] 21. November 2006 - 9 [X.] 97/06 - Rn. 22 ff., [X.]E 120, 232). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterfällt dem Schutzbereich des § 61 [X.], obwohl der Arbeitnehmer insoweit keine Gegenleistung zu Gunsten der Masse erbracht hat (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.] 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08 - Rn. 14; HK-[X.]/[X.] 9. Aufl. § 61 Rn. 4 [X.]). Im Arbeitsverhältnis sind bei der Vergütung der Arbeitsleistung auch entgeltfortzahlungspflichtige „unproduktive“ Ausfallzeiten (zB aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub) zu berücksichtigen. Sie sind Teil des arbeitsvertraglichen [X.] (vgl. [X.] 23. März 2017 - 6 [X.] 264/16 - Rn. 39, [X.]E 158, 376; 8. Mai 2014 - 6 [X.] 246/12 - Rn. 25). Dies gilt ebenso für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 [X.], auch wenn dieser nicht mehr als Surrogat des auf Freistellung gerichteten Urlaubsanspruchs angesehen wird (vgl. hierzu [X.] 19. Juni 2012 - 9 [X.] 652/10 - Rn. 15 ff., [X.]E 142, 64; 22. September 2015 - 9 [X.] 170/14 - Rn. 14, [X.]E 152, 308).

bb) Die von der Klägerin behauptete Urlaubssperre kann jedoch keine persönliche Haftung des [X.]n begründen. Dies gilt auch für den Fall, dass der [X.] vor der Insolvenzeröffnung als damaliger „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter eine Urlaubssperre veranlasst oder hiervon zumindest Kenntnis gehabt haben sollte.

(1) Die Verhängung einer sog. Urlaubssperre ist keine Rechtshandlung iSd. § 61 Satz 1 [X.]. Mit einer Urlaubssperre bestimmt der Arbeitgeber [X.]räume, in denen er Arbeitnehmern keinen Urlaub gewähren will (vgl. [X.] 17. Mai 2011 - 9 [X.] 201/10 - Rn. 61). Mit einer solchen Erklärung werden keine Masseverbindlichkeiten begründet, sondern lediglich einer Urlaubsbewilligung entgegenstehende dringende betriebliche Belange gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeführt. Die Masse wird finanziell durch die Urlaubssperre nicht weiter belastet, weil auch der Urlaubsentgeltanspruch eine Masseverbindlichkeit gewesen wäre ([X.] 25. Januar 2018 - 6 [X.] 8/17 - Rn. 24; 18. Oktober 2011 - 9 [X.] 303/10 - Rn. 32). Die Sperre führt lediglich dazu, dass die Arbeitnehmer weiterhin im Grundsatz ihre Arbeitsleistung erbringen müssen und hierfür gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Entgeltanspruch haben. Bei Inanspruchnahme dieser Arbeitsleistung durch einen sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter wie im vorliegenden Fall ist auch dieser Entgeltanspruch eine Masseverbindlichkeit (vgl. Nerlich/[X.]/[X.] [X.] Stand Januar 2016 § 55 Rn. 106). Selbst wenn sich der [X.], wie die Klägerin behauptet, bei Verhängung der angeblichen Urlaubssperre nicht nur der kommenden Insolvenzeröffnung, sondern auch der drohenden Masseunzulänglichkeit bewusst gewesen wäre, hätte er sich mangels Begründung einer Masseverbindlichkeit durch die Urlaubssperre nicht gemäß § 61 Satz 1 [X.] schadenersatzpflichtig gemacht.

(2) Zudem hat die Klägerin keinen hinreichend substantiierten Vortrag hinsichtlich der behaupteten Urlaubssperre erbracht. Ihrem Vortrag kann nicht entnommen werden, wann die Urlaubssperre verhängt worden sein soll. Die Klägerin nennt insoweit nur vage einen [X.]raum „Ende Februar/Anfang März 2012“. Die Zahl der im Insolvenzgeldzeitraum noch einbringbaren Urlaubstage kann daher nicht bestimmt werden. Folglich ist auch nicht erkennbar, welches Urlaubsentgelt bei der Berechnung des Insolvenzgeldanspruchs zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. hierzu Voelzke in [X.]/[X.] Aufl. Stand Juni 2018 K § 165 Rn. 151 mit Verweis auf [X.] Dezember 1976 - 7 [X.] - [X.] 43, 49). Völlig unklar bleibt, wann und für welchen [X.]raum die Klägerin trotz der akzeptierten Urlaubssperre Urlaub beantragt haben will. Die inhaltliche Berechtigung der Urlaubssperre greift die Klägerin im Revisionsverfahren auch nicht an. Sie führt in der Revisionsbegründung vielmehr aus, dass ihr die „dringenden betrieblichen Belange, in Form der Weiterführung des in die Insolvenz geratenen Betriebes, damals deutlich vor Augen gestanden hätten“.

cc) Der [X.] hat sich auch nicht dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, dass er die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2012 während der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche unwiderruflich freigestellt hat.

(1) Dabei kann offenbleiben, aus welchen Gründen der [X.] das Arbeitsverhältnis erst mit Schreiben vom 27. April 2012 zum 31. Juli 2012 gekündigt hat und ob es sich hierbei um die frühestmögliche Kündigungsmöglichkeit gehandelt hat. Die Klägerin hat nicht behauptet, der [X.] habe versäumt, zum frühestmöglichen [X.]punkt zu kündigen und damit Masseverbindlichkeiten begründet. Sie führt ihren Haftungsanspruch vielmehr darauf zurück, dass der [X.] einen Urlaub vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zu welchem das Urlaubsentgelt noch durch das Insolvenzgeld abgedeckt gewesen wäre, verhindert habe. Die spätere Freistellung während der Kündigungsfrist sieht die Klägerin nicht als haftungsbegründende Pflichtverletzung. Sie verneint lediglich eine wirksame Urlaubsgewährung im Rahmen der Freistellung.

(2) Es kann auch unentschieden bleiben, ob ein etwaig noch bestehender Urlaubsanspruch der Klägerin durch die mit Schreiben vom 27. April 2012 erklärte Freistellung erfüllt wurde. Unabhängig davon hat sich der [X.] durch die Freistellung mit Urlaubsgewährung mangels pflichtwidriger Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht gemäß § 61 Satz 1 [X.] schadenersatzpflichtig gemacht. Die mit einer Urlaubsgewährung verbundene Freistellung ist keine Rechtshandlung iSd. § 61 Satz 1 [X.]. Sie verfolgt nicht das Ziel, der Masse etwas zuzuführen. Vielmehr betrieb der [X.] durch die Kombination von Freistellung und Urlaubsgewährung die Abwicklung des gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, ohne pflichtwidrig weitere Masseverbindlichkeiten zu begründen. Er beabsichtigte vielmehr entsprechend der insolvenzspezifischen Situation, das Entstehen weiterer Masseverbindlichkeiten in Form von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu vermeiden. Die Freistellung wurde vorgenommen, weil die Arbeitskraft der Klägerin während des Laufs der zu wahrenden Kündigungsfrist schon nicht mehr benötigt wurde. Für die Dauer der Freistellung wäre der Entgeltanspruch der Klägerin in jedem Fall als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] zu befriedigen gewesen, sei es als Annahmeverzugsvergütung nach § 611 Abs. 1 iVm. § 615 Satz 1 BGB (vgl. [X.] 15. November 2012 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 143, 321; 19. Juli 2007 - 6 [X.] 1087/06 - Rn. 19, [X.]E 123, 269) oder - bei wirksamer Urlaubsgewährung - als Urlaubsentgelt iSv. § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 11 [X.] (vgl. MüKo[X.]/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 184). In beiden Konstellationen führte die Masseunzulänglichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu einer nachrangigen Befriedigung. Dies wäre aber selbst bei einer Beschäftigung der Klägerin der Fall gewesen (vgl. [X.] EWiR 2018, 213, 214). Darum haftet allein die Masse, nicht aber der [X.] persönlich für die Erfüllung des Urlaubsentgeltanspruchs.

(3) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die generellen Voraussetzungen einer einseitigen Freistellung erfüllt waren (vgl. hierzu [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] 186/14 - Rn. 27, [X.]E 154, 28) oder ob ein sog. „insolvenzspezifisches Freistellungsrecht“ bestand. Die praktische Bedeutung der Frage eines „insolvenzspezifischen Freistellungsrechts“ ist im eröffneten Insolvenzverfahren bei einer Freistellung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ohnehin gering. Die Einordnung der damit entstehenden [X.] als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] ist geklärt (vgl. [X.] 15. November 2012 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 143, 321; 19. Juli 2007 - 6 [X.] 1087/06 - Rn. 19, [X.]E 123, 269). Der Arbeitnehmer ist ebenso wie bei Erbringung der Arbeitsleistung wirtschaftlich abgesichert. Problematisch ist in erster Linie der hier nicht vorliegende Fall, dass die Freistellung erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt und die [X.] der betroffenen Arbeitnehmer mangels Leistung zur Masse nur nachrangige Altmasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sind. Wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen wird diskutiert, ob der Insolvenzverwalter ein insolvenzrechtliches Freistellungsrecht hat und unter welchen Voraussetzungen er dieses - ggf. bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Arbeitnehmern - ausüben kann (vgl. zum Streitstand [X.] ArbR-HdB/[X.] 17. Aufl. § 109 Rn. 15; Bezani [X.] 2010 S. 53, 56 ff. [X.]; [X.] Anm. [X.], 902, 906; [X.]/Hützen Insolvenzarbeitsrecht § 5 Rn. 7; [X.]/[X.] 4. Aufl. Bd. 1 § 75 Rn. 28 f.; HK-[X.]/[X.] 9. Aufl. Vor § 113 Rn. 58 f.; [X.]/[X.] 18. Aufl. [X.] Einführung Rn. 38; [X.] NJW 2011, 347, 348; Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. Einführung Rn. 134; [X.]. [X.], 577, 578 f.).

(4) Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der [X.] durch eine unwirksame Urlaubsgewährung gegen eine Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung bei drohendem Verfall der Urlaubsansprüche verstoßen hätte (vgl. hierzu [X.] 13. Dezember 2016 - 9 [X.] 541/15 (A) - Rn. 13 ff.) oder ob der [X.] im Rahmen seiner Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie ihren Urlaub in [X.]räumen beantragen solle, in denen noch Urlaubsentgelt bzw. Insolvenzgeld geleistet werden könnte. Dieses Vorbringen der Revision verkennt, dass es sich hierbei nicht um Pflichtwidrigkeiten handeln würde, die auf die Begründung einer Masseverbindlichkeit bezogen wären. Selbst wenn solche Pflichten bestanden hätten und verletzt worden wären, könnte dies keine persönliche Haftung des [X.]n nach § 61 Satz 1 [X.] begründen. Diese Norm sieht nicht für jede Vertrags- oder Gesetzesverletzung eine persönliche Schadenersatzpflicht vor, sondern beschränkt sich auf den dargestellten Anwendungsbereich (vgl. zu § 60 [X.] [X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 172/10 - Rn. 37).

2. Der [X.] haftet für die streitbefangene Urlaubsabgeltung auch nicht persönlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Urlaubsbewilligung oder Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Dabei kann wiederum offenbleiben, ob solche Pflichten bestanden hätten. Außerhalb des dargestellten Anwendungsbereichs von § 61 [X.] und dem des hier nicht streitgegenständlichen § 60 [X.] kommt eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nur unter besonderen Umständen in Betracht. Der Insolvenzverwalter handelt mit Wirkung für ein fremdes Vermögen, nämlich die Masse. Gegenüber Vertragspartnern der Masse haftet er nur dann persönlich, wenn er über seine insolvenzspezifischen Pflichten hinaus eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muss (vgl. [X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 172/10 - Rn. 38 ff.; [X.] 24. Mai 2005 - [X.]/01 -; BeckOK [X.]/[X.]/[X.] Stand 26. Juli 2018 [X.] § 60 Rn. 84 ff.; [X.]/[X.] 14. Aufl. § 60 [X.] Rn. 55 [X.]). Ohne ein solches besonderes Schuldverhältnis (vgl. [X.] 1. Juni 2006 - 6 [X.] 59/06 - Rn. 24), welches hier nicht vorliegt, kann eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nur eine Masseverbindlichkeit begründen.

3. Die fehlende Haftung des [X.]n für die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Wegen der eindeutigen Rechtslage besteht insoweit auch kein Klärungsbedarf durch den [X.] (vgl. zu Art. 267 Unterabs. 3 AEUV: [X.] 23. Mai 2018 - 5 [X.] 303/17 - Rn. 23; 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 27 ff., [X.]E 158, 230). Die Revision geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Art. 31 Abs. 2 GRC und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verankert ist (vgl. [X.] 30. Juni 2016 - [X.] - [[X.]] Rn. 19 f. [X.]; [X.]/Gallner 2. Aufl. [X.] 2003/88/[X.]. 7 Rn. 2; [X.]/[X.] 4. Aufl. Bd. 1 § 85 Rn. 29 ff.). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in Art. 7 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.] anerkannt (vgl. [X.] 20. Juli 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 26). Art. 7 [X.] 2003/88/[X.] befasst sich jedoch nicht mit einem urlaubsbezogenen Forderungsausfall wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.]; hierzu [X.]/Gallner [X.] 2003/88/[X.]. 1 Rn. 1 ff., Art. 2 Rn. 3). Ein solcher Ausfall fällt vielmehr ausschließlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/94/[X.] und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Deren Vorgaben für einen Mindestschutz (vgl. Art. 3, 4 [X.] 2008/94/[X.]) hat der [X.] Gesetzgeber durch das Vorsehen von Insolvenzgeld gemäß §§ 165 ff. [X.] umgesetzt (vgl. Voelzke in [X.]/[X.] Aufl. Stand Juni 2018 K § 165 Rn. 207 ff.; zur Umsetzungspflicht vgl. [X.] 25. Juli 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 29 ff.). Soweit eine Forderung des von der Insolvenz seines Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmers nicht durch den Bezug von Insolvenzgeld ausgeglichen wird, verbleibt nur die (teilweise) Befriedigung im Rahmen des insolvenzrechtlichen Verteilungsverfahrens (vgl. §§ 187 ff. [X.]). Im Falle der Masseunzulänglichkeit kann es auch zum Totalausfall einer Forderung kommen. Diese Folge der Insolvenz nehmen sowohl das Unionsrecht als auch das [X.] Recht hin. Der betroffene Arbeitnehmer hat letztlich zu akzeptieren, dass er vom Insolvenzereignis an in gleichem Maße wie jeder andere Insolvenzgläubiger das Risiko des [X.] selbst trägt (vgl. Brand/Kühl [X.] 8. Aufl. § 165 Rn. 31).

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

    [X.]    

        

        

        

  D. Reidelbach    

        

    Döpfert    

                 

Meta

6 AZR 367/17

06.09.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kassel, 13. April 2016, Az: 1 Ca 32/15, Urteil

§ 61 S 1 InsO, § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 InsO, § 22 Abs 1 InsO, § 7 Abs 4 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. 6 AZR 367/17 (REWIS RS 2018, 4087)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 766-767 NJW 2019, 619 REWIS RS 2018, 4087

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