Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2021, Az. 6 AZR 94/19

6. Senat | REWIS RS 2021, 809

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Gegenstand

Urlaubsabgeltung als Masseverbindlichkeit


Leitsatz

Nimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Arbeitgebers die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in Anspruch, hat er einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung in voller Höhe als Masseverbindlichkeit zu berichtigen.

Tenor

I. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2018 - 23 [X.] 505/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des [X.] gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung zurückgewiesen hat.

II. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2018 - 3 Ca 1881/17 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung abgewiesen hat. Es wird unter Berücksichtigung des Teilurteils des [X.] vom 10. September 2020 - 6 [X.] (A) - insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.391,30 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 40 % zu tragen, die Beklagte 60 %. Im Übrigen trägt der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % der Kosten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des [X.] auf Urlaubsabgeltung.

2

Der Kläger war seit 2003 bei der [X.] (im Folgenden Schuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt worden war, wurde die Beklagte mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. September 2017 zur sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalterin mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Der Schuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO).

3

Das Arbeitsverhältnis des [X.] endete durch dessen außerordentliche Kündigung zum 29. September 2017 (vgl. [X.] 10. September 2020 - 6 [X.] (A) - Rn. 17 ff.). Bis dahin hatte er seine Arbeitsleistung erbracht und noch Anspruch auf 20 Tage Erholungsurlaub.

4

Am 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt.

5

Mit seiner Zahlungsklage hat der Kläger für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommenen Urlaubstage eine Abgeltung in Höhe von 3.391,30 Euro brutto verlangt. Die Beklagte schulde die Urlaubsabgeltung als Masseverbindlichkeit, weil sie seine Arbeitsleistung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als starke vorläufige Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen habe.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.391,30 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2017 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Bei dem [X.] handle es sich nur um eine Insolvenzforderung. Das Arbeitsverhältnis sei vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden. Die bis dahin erfolgte Inanspruchnahme der Arbeitsleistung des [X.] begründe hinsichtlich der Urlaubsabgeltung keine Masseverbindlichkeit. Der [X.] beruhe nicht auf der Arbeitsleistung, welche im Zeitraum der mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis betriebenen vorläufigen Insolvenzverwaltung erbracht wurde.

8

Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger neben der Urlaubsabgeltung noch Vergütung für Oktober 2017 in Höhe von 2.204,41 Euro brutto gefordert, weil er von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 11. Oktober 2017 ausging. Im Berufungsverfahren hat er diese Forderung auf 1.418,18 Euro brutto reduziert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. März 2019 die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Mit Teilurteil vom 10. September 2020 (- 6 [X.] (A) -) hat der Senat die Revision zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Entgelt für den Monat Oktober 2017 gerichtet hat.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist bezogen auf den noch streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsanspruch begründet.

I. Der Kläger hat Anspruch auf die Urlaubsabgeltung. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er nach § 7 Abs. 4 [X.] abzugelten. Die Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist hier erfüllt, denn das Arbeitsverhältnis endete am 29. September 2017. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch ein Anspruch auf Erholungsurlaub im Umfang von 20 Arbeitstagen zustand. Er kann für diese Tage eine Urlaubsabgeltung in Höhe von jedenfalls 3.391,30 Euro brutto verlangen. Die Forderung ist der Höhe nach unstreitig. Gleiches gilt für die beantragte Verzinsung wegen Verzugs.

II. Der Abgeltungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.].

1. § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] sieht die Begründung von Masseverbindlichkeiten vor, „soweit“ der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Der Begriff „soweit“ bedingt bezogen auf Arbeitsverhältnisse keine Einschränkung in dem Sinne, dass nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfasst werden sollen, welche unmittelbar auf einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen. Entscheidet sich der starke vorläufige Insolvenzverwalter für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, hat er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen („Gesamtpaket“). Hiervon umfasst sind auch Ansprüche, denen keine Wertschöpfung für die Masse gegenübersteht (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub). Die [X.] sieht insoweit keine Einschränkung der [X.] zugunsten der Masse vor ([X.] 10. September 2020 - 6 [X.] (A) - Rn. 42). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 [X.] ist mangels insolvenzrechtlicher Sonderregelung somit ebenfalls eine nach § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] in voller Höhe zu erfüllende Masseverbindlichkeit, falls der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in Anspruch genommen hat (vgl. [X.] 10. September 2020 - 6 [X.] (A) - Rn. 43 ff.).

2. Die frühere Rechtsprechung des [X.] des [X.] zu § 209 Abs. 2 Nr. 3 [X.] steht dem nicht entgegen.

a) Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gelten bei Masseunzulänglichkeit als vorrangig zu befriedigende Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Insoweit besteht ein Gleichlauf zu § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.](vgl. [X.] 10. September 2020 - 6 [X.] (A) - Rn. 54; 16. Februar 2021 - 9 [X.]/21 - Rn. 8; kritisch [X.]. AP [X.] § 7 Abgeltung Nr. 116 unter II).

b) Der [X.] des [X.] hatte bezogen auf § 209 Abs. 2 Nr. 3 [X.] angenommen, Ansprüche auf Urlaubsabgeltung könnten nicht in voller Höhe als Neumasseverbindlichkeit berichtigt werden, weil dadurch die Masse nicht angereichert werde. Vielmehr sei nur der auf die Dauer der tatsächlich entgegengenommenen Arbeitsleistung entfallende „anteilige“ Geldwert des Urlaubs als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen ([X.] 21. November 2006 - 9 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 120, 232).

c) Auf Anfrage des erkennenden Senats nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ([X.] 10. September 2020 - 6 [X.] (A) - Rn. 55 ff.) hat der [X.] des [X.] mit Beschluss vom 16. Februar 2021 (- 9 [X.]/21 -) erklärt, dass er an dieser Auffassung nicht festhalte und sich der Ansicht des erkennenden Senats bzgl. der insolvenzrechtlichen Einordnung von Urlaubsabgeltungsansprüchen auch in Bezug auf § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] anschließe ([X.] 16. Februar 2021 - 9 [X.]/21 - Rn. 7 ff. mwN).

3. Die hiergegen von der Beklagten und Teilen des Schrifttums geäußerten Bedenken greifen nicht durch.

a) Der Hinweis auf den Ausnahmecharakter von § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Verhältnis zum Regelfall des § 108 Abs. 3 [X.], welcher dem Schutz der Masse dient (vgl. Berner/[X.] Z[X.] 2021, 950, 954; [X.] EWiR 2021, 49, 50; [X.] NZA 2021, 399, 401), führt nicht zu einem Verständnis des Begriffs „soweit“ in § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] in dem Sinne, dass nur Ansprüche der Arbeitnehmer als Masseverbindlichkeit zu befriedigen wären, die unmittelbar der Vergütung einer der Masse zugutekommenden Arbeitsleistung dienen. Die Rechtsprechung des [X.] stellt den Ausnahmecharakter der Begründung von Masseverbindlichkeiten vor dem Hintergrund der mit § 1 Satz 1 [X.] bezweckten gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger nicht in Frage (vgl. [X.] 10. September 2020 - 6 [X.] (A) - Rn. 41; 25. Januar 2018 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 161, 368). Der Begriff „soweit“ in § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist aber dahingehend zu verstehen, dass er nur die Entscheidung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Inanspruchnahme des Arbeitnehmers von der zu dessen Freistellung abgrenzt. Dies folgt aus einer Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] unter Berücksichtigung seines systematischen Zusammenhangs mit § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] ([X.] 10. September 2020 - 6 [X.] (A) - Rn. 42 ff.). Der Verweis auf den [X.] der [X.] als besonderes Vollstreckungsrecht (vgl. [X.]. [X.], 446, 451) ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Die angeführte Rechtsprechung des [X.] bezieht sich bzgl. der insolvenzrechtlichen Rangordnung auf die Regelungen der [X.] selbst. In der vorliegenden Konstellation beschränkt die [X.] nicht die Durchsetzbarkeit materiell-rechtlicher Ansprüche, sondern privilegiert im Gegenteil Ansprüche von Vertragspartnern des Schuldners bzgl. ihres insolvenzrechtlichen Rangs, wenn diese - im Fall des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ihre vertraglich geschuldete Leistung zugunsten der Masse erbringen. Dies entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung. § 55 Abs. 2 [X.] will nicht die Masse, sondern den Vertragspartner schützen, um mit dessen Leistungen die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen ([X.] 10. September 2020 - 6 [X.] (A) - Rn. 45). Dieser Regelungszweck gebietet keine unterschiedliche Behandlung von Ansprüchen im Sinne einer „Aufwertung“ von Entgelt als Gegenleistung nur für die tatsächliche Arbeitsleistung (idS aber [X.]. AP [X.] § 7 Abgeltung Nr. 116 unter III). Er steht einer solchen Differenzierung vielmehr entgegen. Ein Vertragspartner, dessen Ansprüche nicht vollständig aus der Masse befriedigt werden, wird eher in Betracht ziehen, das Vertragsverhältnis zu beenden, um keine Leistung zugunsten der Masse mehr erbringen zu müssen.

b) Die bzgl. des Urlaubsabgeltungsanspruchs vertretene Ansicht, dieser sei ein bloßer Geldanspruch, der nicht länger „in dem Kontext der Arbeitsleistung stehe und damit auch nicht als ‚Gegenleistung‘ iRd. § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] berücksichtigt werden könne“ (so [X.] NZA 2021, 399, 402), ist folglich unzutreffend. § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] setzt nur die grundsätzliche Inanspruchnahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für die Einordnung als Masseverbindlichkeit voraus. Ist dies der Fall, differenziert die [X.] nicht weiter danach, welche vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers noch „in dem Kontext“ der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung stehen oder hiervon losgelöst entstehen können.

c) Der von Stimmen im Schrifttum geforderten zeitanteiligen Aufteilung des Urlaubsabgeltungsanspruchs (vgl. [X.], 371, 372; [X.]. [X.], 446, 452; [X.]. AP [X.] § 7 Abgeltung Nr. 116 unter III; [X.] EWiR 2021, 49, 50) steht schon entgegen, dass dieser Anspruch - im Gegensatz zum Anspruch auf Entgelt für Arbeitsleistung - keinem insolvenzrechtlichen Zeitraum zuordenbar ist ([X.] 16. Februar 2021 - 9 [X.]/21 - Rn. 19). Die Auffassung des [X.] steht damit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] bzgl. zeitabschnittsbezogen teilbarer Ansprüche aus anderen Dauerschuldverhältnissen (vgl. zum Mietverhältnis [X.]/20 - Rn. 3). Eine rechnerische Aufteilung des Urlaubsabgeltungsanspruchs gibt § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezogen auf die insolvenzrechtliche Einordnung wie ausgeführt nicht vor, so dass sich nicht die Frage stellt, ob eine solche Aufteilung unionsrechtlich überhaupt zulässig wäre oder ob die insolvenzrechtliche Regelung wegen des Vorrangs des Unionsrechts insoweit unangewendet bleiben müsste (vgl. zum Unionsrecht [X.] 16. Februar 2021 - 9 [X.]/21 - Rn. 14 f.; zur fehlenden Absicherung der Urlaubsabgeltung durch das Insolvenzgeld [X.] 6. September 2018 - 6 [X.] - Rn. 31, [X.]E 163, 271).

d) Soweit der Senat in Randnummer 42 seines Teilurteils vom 10. September 2020 (- 6 [X.] (A) -) unter Verweis auf MüKo[X.]/Hefermehl (4. Aufl. § 55 Rn. 229) angeführt hat, dass über die Fiktion des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Ansprüche des zur Arbeitsleistung herangezogenen Arbeitnehmers so behandelt werden, als ob der starke vorläufige Verwalter das Arbeitsverhältnis selbst durch Neuabschluss begründet hätte, kann daraus entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geschlossen werden, dass eine Masseverbindlichkeit allenfalls im Umfang eines Anspruchs auf Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 [X.] entstehen könne. Die Aussage des Senats bezieht sich erkennbar nicht auf Ansprüche aus bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, sondern auf die Folgen der Entscheidung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung weist im Verhältnis zur Masse dieselbe Qualität wie die einer Neueinstellung auf. Eine die Durchsetzbarkeit arbeitsvertraglicher Ansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis einschränkende fiktive „Rückstellung“ auf Ansprüche aus einem neu begründeten Arbeitsverhältnisses sieht § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] aber nicht vor.

III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Steinbrück    

        

    [X.]     

                 

Meta

6 AZR 94/19

25.11.2021

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Potsdam, 6. März 2018, Az: 3 Ca 1881/17, Urteil

§ 55 Abs 2 S 2 InsO, § 55 Abs 2 S 1 InsO, § 7 Abs 4 BUrlG, § 209 Abs 2 Nr 3 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2021, Az. 6 AZR 94/19 (REWIS RS 2021, 809)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 716 REWIS RS 2021, 809

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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