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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 218/06 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 11. Juli 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch. Im Er-gebnis hat das Berufungsgericht mit Recht auch aus der Verringerung des Verkehrswerts des [X.] infolge des mit der Erblasserin vereinbarten Ausschlusses bestimmter Kündigungsrechte nicht auf eine unter § 2287 [X.] fallende Schenkung geschlossen. Dazu hätte es - ebenso wie für § 2325 [X.] - einer Schenkung i.S. von § 516 [X.] bedurft ([X.], 274, 281; [X.], Urteil vom 21. Mai 1986 - [X.] - NJW-RR 1986, 1135 unter [X.]). Auch soweit unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, die vor Einführung dieser Rechtsfigur als Schenkung im Sinne von § 516 [X.] anzusehen waren, ungeachtet des subjektiv verfolgten Zwecks im Hinblick auf ihre objektive - 3 -
Unentgeltlichkeit unter § 2287 [X.] fallen ([X.]Z 116, 167, 174 f.), ändert dies nichts an dem Erfordernis, dass wie nach § 516 [X.] eine Minderung der Substanz des [X.] einerseits und eine entsprechende Vermögensmehrung auf Seiten des Empfängers anderer-seits erforderlich sind. In die freie Befugnis zu lebzeitigen Verfügungen, die § 2286 [X.] auch dem erbvertraglich oder durch [X.] gebundenen Erblas-ser garantiert, greift § 2287 [X.] nur bei einem Missbrauch und nur dann ein, wenn es um eine Schenkung geht (vgl. [X.]Z 108, 73, 77). Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an einer das Vermögen der Erblasserin in ihrer Substanz mindernden Zuwendung und einer entsprechenden Vermö-gensmehrung auf Seiten des Beklagten. Die Einräumung eines (hier nach dem bestrittenen Vortrag des [X.]) unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts stellt selbst bei langer Dauer keine Schenkung, sondern Leihe dar (§§ 598 ff. [X.]; [X.], 354, 357 ff.; 101, 229, 232 f.; [X.], Urteile vom 10. Oktober 1984 - [X.]/83 - NJW 1985, 313 unter [X.]; vom 20. Juni 1984 - [X.] - NJW 1985, 1553 mit dem Zusatz, dies gelte auch, soweit das Wohnrecht über den Erbfall hinaus [X.] bleiben soll). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 96.322 •
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.09.2005 - 35 O 475/04 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 13 U 55/05 -
Meta
11.07.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2007, Az. IV ZR 218/06 (REWIS RS 2007, 2960)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2960
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