Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. IX ZR 37/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4738

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 37/08 vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 15. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grund- und Teilurteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 755.165,48 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Anfechtbarkeit einer Aufrechnung ankommt, wenn [X.] eine der gegenseitigen, durch Rechtsgeschäft entstandenen [X.] - 3 - gen befristet oder von einer Bedingung abhängig ist, ist geklärt ([X.]Z 159, 388, 395 ff; [X.], [X.]. v. 11. November 2004 - [X.] ZR 237/03, [X.], 94; v. 14. Juni 2007 - [X.] ZR 56/06, [X.], 1507, 1508 f Rn. 12 ff; v. 11. Februar 2010 - [X.] ZR 104/07, [X.], 673, 674 Rn. 13). Von dieser Rechtspre-chung ist das Berufungsgericht ausgegangen. Anlass, sie erneut zu überprüfen, besteht nicht. 2. Auch hinsichtlich des Vorliegens einer inkongruenten Deckung wirft der Fall keine zulassungsrelevanten Fragen auf. Nach gefestigter Rechtspre-chung des [X.] ist entscheidend, ob der [X.] einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage entstehen ließ ([X.]Z 147, 233, 240 f; 159, 388, 395 f; [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZR 121/03, [X.], 818, 819 Rn. 14; v. 14. Juni 2007, aaO S. 1510 Rn. 21). Für einen Anspruch der Beklagten auf Abschluss des Kaufvertrages über die [X.] im Gegenzug zur Vorfinanzierung des [X.] der [X.] hat die Beklagte nichts vorgetragen. 3 3. Weitere Feststellungen zur Gläubigerbenachteiligung brauchte das Berufungsgericht nicht zu treffen. Die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch Verlust der vollwertigen Kaufpreisansprüche gegen die Befreiung von dem als Insolvenzforderung geltend zu machenden Anspruch auf Rückzahlung der Vorleistungen der Beklagten ist offensichtlich. Verstöße gegen das Willkür-verbot sind nicht festzustellen. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 98/05 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2008 - 11 U 144/05 -

Meta

IX ZR 37/08

15.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. IX ZR 37/08 (REWIS RS 2010, 4738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4738

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 104/07

11 U 144/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.