Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 178/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 994

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[X.] ZB 178/00vom17. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr.[X.], [X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] - [X.] vom 6. September 2000 wird aufihre Kosten zurückgewiesen.[X.]: 3.412 [X.].Gründe:[X.] am 18. Mai 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den [X.] (Antragsgegnerin) am 22. Juli 1999 zugestellten Antrag des [X.] (Antragsteller) durch [X.] vom 16. November 1999 geschieden(insoweit rechtskräftig seit 11. April 2000) und der Versorgungsausgleich gere-gelt.Während der Ehezeit (1. Mai 1984 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. [X.]) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des [X.] jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung beider [X.] (weitere Beteiligte zu 1; [X.] -und zwar die Ehefrau in Höhe von 174,07 [X.] und der Ehemann in Höhe von473,30 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. [X.] fr den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eineVersorgung bei der [X.] (Beteiligte zu 2; [X.]. [X.] hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß [X.] Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften bei der [X.] inHöhe von monatlich 149,62 [X.], bezogen auf den 30. Juni 1999, auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] rtragen hat. Außerdem hat es - [X.] des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.], § 1587 b Abs. 1BGB - zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.]. Archite[X.]nver-sorgung auf demselben Konto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften inHöhe von monatlich 198,25 [X.], bezogen auf den 30. Juni 1999, [X.].Dabei hat es die Anrechte auf eine Versorgung des Ehemannes als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch angesehen undnach § 2 Abs. 2 Stze 1, 4 i.V.m. Tabelle 1 [X.] in eine dynamische [X.] in Höhe von 396,51 [X.] monatlich umgerechnet lftig geteilt.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau [X.], [X.] habe die statische Anwartschaft des Ehemannes nicht nach [X.] umrecrfen, da dies zu einer Unterbewertung [X.] fre. Es sei - nach den Berechnungen eines Rentenberaters - davonauszugehen, daß der wahre Wert der dynamisierten Anwartschaft 965,24 [X.]monatlich betrage. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewie-sen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau,mit der sie weiterhin die Arung der Entscheidung zum Versorgungsaus-gleich [X.] -I[X.] - wirksam auf den Ausgleich nach § 1 Abs. 3 [X.] beschr[X.](st.Rspr., vgl. Senatsbeschlsse BGHZ 92, 5, 10 f.) - weitere Beschwerde [X.] hat keinen Erfolg.Zu Recht hat das [X.] den Barwert fr die Anrechte [X.] bei der [X.]. [X.] nach § 2 Abs. 2 Stze 1, 4i.V.m. Tabelle 1 [X.] ermittelt, die Anrechte sodann in dynamische [X.]en umgerechnet und auf dieser Grundlage den Ausgleich nach § 1Abs. 3 [X.] rechnerisch richtig durchge[X.].1. Die vom [X.] vorgenommene - und von der [X.] nicht angegriffene - Bewertung der [X.] Ehemannes bei der [X.]. [X.] als in der [X.] statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht zu [X.]. Die Anpassungsstze fr die Versorgungsleistungen der [X.]. [X.] in den letzten zehn Jahren sind den Anpassungsstzender gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (vgl. [X.] der Anpassungsstze bei [X.]/[X.], Tabellen zum [X.], 20. Aufl. [X.]) vergleichbar. Die weitere Gewrung [X.] ist zu erwarten. Dagegen ist das Anrecht in der [X.]sphase statisch. Zwar werden die Anwartschaften [X.]. Diese Dynamik ist jedoch mit der Dynamik der gesetzlichen Rentenversi-cherung oder der Beamtenversorgung nicht vergleichbar, denn die Verbesse-rungen werden ausschlieûlich aus den jeweils zur [X.]. Eine Anpassung, die aus der [X.] -solcher Überscsse entsteht, lût sich nicht mit der Volldynamik des gesetzli-chen Rentenversicherungssystems gleichsetzen, in dem das Beitragsaufkom-men aller Versicherten zuzlich des [X.] die jeweilige allge-meine Bemessungsgrundlage bestimmt, und somit schon jede allgemeineLohnerzu entsprechenden Wertsteigerungen der bestehenden [X.] [X.] ([X.] vom 4. Oktober 1990 - [X.]/88 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c, [X.] 1= FamRZ 1991, 310).2. Das [X.] hat auch zu Recht den Barwert des Anrechtsnach der [X.] ermittelt.a) Der erkennende Senat hat mit [X.] vom 5. September 2001 ent-schieden, [X.] die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische undteildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwert-verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "[X.]" kann nichtzurckgegriffen werden ([X.] vom 5. September 2001 - [X.]/99 - zur [X.] vorgesehen). Auf diesen [X.], dessen Ab-druck beigeft wird, wird verwiesen.b) Die darin errterte Besorgnis, [X.] es ohne geeignete Vorgaben freine typisierende Barwertermittlung und die Legitimierung der [X.] und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu einer un-einheitlichen Barwertermittlung kommen [X.], wird anschaulich dadurch be-legt, [X.] im vorliegenden Verfahren eine von der Ehefrau eingeholte [X.] einerseits im Wege eines "Barwertvergleichs" zueinem dynamisierten Wert des Anrechts in Hvon 965,24 [X.] und [X.] auf der Grundlage der in der Literatur verffentlichten "[X.]" zueinem dynamisierten Wert von 539,36 [X.] gelangt. Eine solche Diversifikation- 6 -von [X.] erscheint mit den [X.] vonRechtssicherheit und Rechtseinheit sowie dem Gebot der [X.] Ehepaaren im [X.] nicht zu [X.] Die Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften und die [X.] angeordneten Ausgleichs werden von der weiteren Beschwerde nicht an-gegriffen und sind auch nicht zu beanstanden.Blumenrr [X.] Wage-nitz [X.] Ahlt

Meta

XII ZB 178/00

17.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 178/00 (REWIS RS 2001, 994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 994

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