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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:050618B4STR138.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 138/18
vom
5. Juni
2018
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des
Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 5.
Juni
2018 beschlos-sen:
Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das [X.]
Essen
zurückgegeben.
Gründe:
Der Senat stellt die Entscheidung über die
Anträge
auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Fristen
zur Begründung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7.
November 2017 und zur Anbringung des Rechtsbehelfs nach §
346 Abs.
2 [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 1.
Februar 2018 zurück.
Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das [X.] zurückzugeben. Nach dem Urteil des [X.] vom 10.
Oktober 2002
Az.:
38830/97
liegt hier ein
gung vor. Der bisher im Verfahren tätige Pflichtverteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. [X.], NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form-
und fristgerecht begründet und auch nicht rechtzeitig
auf Entscheidung
des
Revisionsgerichts
angetragen, nachdem
das
form-
und fristgerecht
eingelegte
Rechtsmittel
durch
Beschluss
der Strafkammer vom
1.
Februar 2018 gemäß §
346 Abs.
1 [X.]
als
1
2
-
3
-
unzulässig
verworfen
worden
war. Grund
hierfür waren die während des Ver-fahrens aufgetretenen
und vom bisherigen Pflichtverteidiger
in mehreren
Schriftsätzen
näher dargelegten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen.
In dieser Situation verlangt Art.
6 Abs.
3c MRK nach Auffassung des [X.] Ge-hmen seitens der zustän-üsse
vom 28.
Juni 2016
2
StR
265/15, [X.], 382, und vom 18.
Januar 2018
4
StR
610/17). Dies wird das [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
141 Rn.
6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben.
Der bisherige Verteidiger hat sich mit Schriftsatz vom 17.
Mai 2018 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
05.06.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 4 StR 138/18 (REWIS RS 2018, 8307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8307
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 138/18 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: „Offenkundiger Mangel“ der Verteidigung bei unterlassener Rechtsmittelbegründung durch den Pflichtverteidiger
5 StR 174/20 (Bundesgerichtshof)
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Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei versäumter Einreichung einer Revisionsbegründung
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Pflichtverteidigerbestellung: Beiordnung eines neuen Verteidigers bei "offenkundigem Mangel" der Verteidigung