Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 4 StR 138/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8307

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:050618B4STR138.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 138/18

vom
5. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des
Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 5.
Juni
2018 beschlos-sen:

Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das [X.]
Essen
zurückgegeben.

Gründe:
Der Senat stellt die Entscheidung über die
Anträge
auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Fristen
zur Begründung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7.
November 2017 und zur Anbringung des Rechtsbehelfs nach §
346 Abs.
2 [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 1.
Februar 2018 zurück.
Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das [X.] zurückzugeben. Nach dem Urteil des [X.] vom 10.
Oktober 2002

Az.:
38830/97

liegt hier ein

gung vor. Der bisher im Verfahren tätige Pflichtverteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. [X.], NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form-
und fristgerecht begründet und auch nicht rechtzeitig
auf Entscheidung
des
Revisionsgerichts
angetragen, nachdem
das
form-
und fristgerecht
eingelegte
Rechtsmittel
durch
Beschluss
der Strafkammer vom
1.
Februar 2018 gemäß §
346 Abs.
1 [X.]
als
1
2
-
3
-
unzulässig
verworfen
worden
war. Grund
hierfür waren die während des Ver-fahrens aufgetretenen
und vom bisherigen Pflichtverteidiger
in mehreren
Schriftsätzen
näher dargelegten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen.
In dieser Situation verlangt Art.
6 Abs.
3c MRK nach Auffassung des [X.] Ge-hmen seitens der zustän-üsse
vom 28.
Juni 2016

2
StR
265/15, [X.], 382, und vom 18.
Januar 2018

4
StR
610/17). Dies wird das [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
141 Rn.
6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben.
Der bisherige Verteidiger hat sich mit Schriftsatz vom 17.
Mai 2018 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 138/18

05.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 4 StR 138/18 (REWIS RS 2018, 8307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8307

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 138/18 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: „Offenkundiger Mangel“ der Verteidigung bei unterlassener Rechtsmittelbegründung durch den Pflichtverteidiger


5 StR 174/20 (Bundesgerichtshof)


4 StR 610/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 165/19 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei versäumter Einreichung einer Revisionsbegründung


2 StR 299/20 (Bundesgerichtshof)

Pflichtverteidigerbestellung: Beiordnung eines neuen Verteidigers bei "offenkundigem Mangel" der Verteidigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 138/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.