Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. 4 StR 610/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15423

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:180118B4STR610.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 610/17

vom
18. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18.
Januar 2018 beschlossen:

Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das [X.] zurückgegeben.

Gründe:
Der Senat stellt die Entscheidung über das fristgerecht eingegangene, gemäß §
300 [X.] analog als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des [X.] vom 17.
März 2017 auszulegende Gesuch des Angeklagten vom 21.
September 2017 sowie gegebenenfalls über den form-
und fristgerecht angebrachten Antrag nach §
346 Abs.
2 [X.] zurück.
Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das [X.] zurückzugeben. Nach dem Urteil des [X.] vom
10.
Oktober 2002

Az.: 38830/97

liegt hier ein

. Der am 8.
Juni 2017
in laufender Revisionsbegründungsfrist
neu beigeordnete Verteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre
(vgl. [X.],
NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form-
und fristgerecht begründet und auch auf spätere [X.] des Vorsitzenden der [X.] sowie des [X.] nicht reagiert. In dieser Situation verlangt Art.
6 Abs.
3c MRK nach Auffassung 1
2
-
3
-
des [X.] (aaO) positive Maßnah-men seitens der zuständigen , um diesem Zustand abzuhelfen
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 28.
Juni 2016

2
StR
265/15, [X.], 382). Dies wird das [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
141 Rn.
6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestel-lung eines neuen Pflichtverteidigers
zu veranlassen haben.
Der Senat weist darauf hin, dass der neu beizuordnende
Pflichtverteidi-ger ab seiner Bestellung form-
und fristgerecht die Revision zu begründen ha-ben wird. Das wird den
Senat in die Lage versetzen, über das anhängige Wie-dereinsetzungsgesuch und gegebenenfalls auch über den Antrag nach §
346 Abs.
2 [X.] zu befinden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Paul
3

Meta

4 StR 610/17

18.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. 4 StR 610/17 (REWIS RS 2018, 15423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15423

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