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Pflichtverteidigerbestellung: Beiordnung eines neuen Verteidigers bei "offenkundigem Mangel" der Verteidigung
Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das [X.] zurückgegeben.
Der Senat stellt die Entscheidung über das fristgerecht eingegangene, entsprechend § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2020 auszulegende Gesuch des Angeklagten sowie gegebenenfalls über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zurück.
Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das [X.] zurückzugeben. Es liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der Verteidiger, Rechtsanwalt B. , hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auf das Anschreiben des Senats zur Stellungnahme zu dem Antrag des [X.] nicht reagiert. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden, um diesem Zustand abzuhelfen ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 - 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230). Dies wird das [X.] durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 2 StR 265/15, [X.], 382; [X.], Beschluss vom 18. Januar 2018 - 4 [X.], NStZ-RR 2018, 84).
Der Senat weist darauf hin, dass der neu beizuordnende Pflichtverteidiger ab seiner Bestellung form- und fristgerecht die Revision zu begründen haben wird. Das wird den Senat in die Lage versetzen, über das anhängige Wiedereinsetzungsgesuch und gegebenenfalls über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu befinden (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 68/20).
Franke |
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Meyberg |
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Grube |
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Meta
16.12.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Köln, 22. April 2020, Az: 120 KLs 1/20
Art 6 Abs 3 Buchst c MRK
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 2 StR 299/20 (REWIS RS 2020, 2076)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2076
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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