Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015, Az. B 8 SO 16/14 R

8. Senat | REWIS RS 2015, 13577

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Teilurteils - Teilbarkeit des Streitgegenstandes - Sozialhilfe - Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - keine Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor Erlass des Widerspruchsbescheides - isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides - Entscheidungsreife


Leitsatz

1. In Angelegenheiten, in denen die nachträgliche Festsetzung eines Kostenbeitrags nach Übernahme der Kosten im Weg des sogenannten Bruttoprinzips streitig ist, sind vor Erlass des Widerspruchsbescheids sozial erfahrene Dritte zu beteiligen.

2. Zu den Voraussetzungen für eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Weg eines Teilurteils.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2014 aufgehoben.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob und in welcher Höhe der Kläger einen Beitrag zu den Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts zu leisten hat; im Revisionsverfahren wendet sich die Beklagte jedoch nur gegen ein Teilurteil des [X.] ([X.]) [X.], mit dem dieses ausschließlich den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat, weil im Vorverfahren sozial erfahrene Dritte nicht beteiligt waren.

2

Der 1969 geborene Kläger leidet unter einer [X.] Psychose und lebt seit 1998 in einer stationären Einrichtung; zuvor wohnte er im [X.], dessen Rechtsnachfolger die Beklagte ist. Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die direkt an die Beklagte ausgezahlt wurde, und nahm an einer ganztägigen arbeitstherapeutischen Maßnahme teil und erhielt von Januar bis Dezember 2007 sowie im ersten Quartal 2008 aus der Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von monatlich 77 Euro.

3

Die Beklagte gewährte dem Kläger ua für die [X.] vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 Hilfe zum Lebensunterhalt und stationäre Eingliederungshilfe (Bescheid vom 22.2.2007); dabei heißt es in dem Bescheid, dass über die Höhe des zu leistenden [X.] ggf ein gesonderter Bescheid ergehe. Daneben "bewilligte" sie für die [X.] vom 1.1. bis zum 31.12.2007 und vom 1.1. bis zum 31.12.2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem [X.] - ([X.]), die in der Einrichtung erbracht und auf die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet werde; auch insoweit ist in den Bescheiden ausgeführt, dass über die Höhe des [X.] ggf ein weiterer Bescheid ergehe (Bescheide vom 22.2.2007 und vom [X.]). Nachdem die Einrichtung eine Aufstellung über die geleisteten "therapeutischen Zuwendungen" übersandt hatte, setzte die Beklagte für die [X.] vom 1.1.2007 bis zum [X.] einen "Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 3837,60 Euro" fest und forderte vom Kläger die Zahlung eines "[X.] aus dem erzielten therapeutischen Entgelt in Höhe von insgesamt 320,88 Euro" (Bescheid vom 12.6.2008); den Widerspruch wies sie ohne Beteiligung sozial erfahrener Dritter zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.10.2008).

4

Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 17.2.2012). Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren vor dem [X.] ihre Forderung auf 302,58 Euro reduziert (insoweit als Teilanerkenntnis vom Kläger angenommen) und mitgeteilt hatte, dass sie nicht die Notwendigkeit sehe, einen Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter zu erlassen, hat das [X.] auf die Berufung des [X.] das erstinstanzliche Urteil geändert, (nur) den Widerspruchsbescheid aufgehoben (Urteil vom 26.6.2014) und das Verfahren im Übrigen (nach Zustellung dieses Urteils) ausgesetzt (Beschluss vom 11.7.2014). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, es habe ein Teilurteil zu ergehen, weil der Widerspruchsbescheid wegen der fehlenden Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren gegenüber dem Ausgangsbescheid eine eigenständige Beschwer enthalte. Über das eigentliche Klagebegehren, die Aufhebung des Bescheids vom 12.6.2008, könne derzeit nicht entschieden werden, weil die Klage (noch) unzulässig sei. Das Vorverfahren sei nämlich mangels Beteiligung sozial erfahrener Dritter nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form durchgeführt worden. Jedenfalls ein Bescheid, der den Leistungsberechtigten selbst zur Kostentragung heranziehe, stehe einer Ablehnung der Sozialhilfe bzw einer Festsetzung der Höhe nach iS des § 116 Abs 2 [X.] gleich. Der Verfahrensfehler sei auch nicht unbeachtlich iS des § 42 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ([X.]), weil nicht offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe.

5

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und macht einen Verstoß gegen § 116 Abs 2 [X.] geltend. Um eine Entscheidung, die sich inhaltlich gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe richte, handele es sich nicht in solchen Verfahren, die Entscheidungen über Kostenbeiträge beträfen und damit der (nachträglichen) Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe dienten. Insoweit sei auch nicht danach zu unterscheiden, ob der Leistungsberechtigte selbst oder Dritte zur Kostentragung herangezogen würden.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die gegen ein Teilurteil als Endurteil (vgl § 202 Sozialgerichtsgesetz <[X.]> iVm § 301 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ) statthafte Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]). Das [X.] hätte das Teilurteil nicht erlassen dürfen, weil eine Entscheidung über den Widerspruchsbescheid nicht isoliert vom Streitgegenstand im Übrigen ergehen durfte. Darin liegt ein (von Amts wegen zu berücksichtigender) Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Nach § 301 Abs 1 Satz 1 ZPO, der im sozialgerichtlichen Verfahren über § 202 [X.] Anwendung findet (dazu bereits [X.], 3 ff), hat das Gericht ua ein Teilurteil zu erlassen, wenn nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Der Erlass eines [X.] setzt dabei nach dieser hier allein in Betracht kommenden Alternative voraus, dass ein Anspruch geltend gemacht wird, der in mehrere einer selbständigen Entscheidung zugängige [X.] zerlegt werden kann. Mangels Teilbarkeit des Streitgegenstands ist es deshalb regelmäßig unzulässig, bei einer Anfechtungsklage, deren Gegenstand der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist, allein den Widerspruchsbescheid aufzuheben (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 95 RdNr 2 und 3a).

Im Ausnahmefall zulässig kann eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids allenfalls sein, wenn die Entscheidung allein über den Widerspruchsbescheid entscheidungsreif ist, weil insoweit - von der Frage der Rechtmäßigkeit des [X.] unabhängig - die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bei Erlass des Widerspruchsbescheids zu überprüfen ist. Dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl § 95 [X.] eine § 79 Abs 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Vorschrift nicht enthält (vgl [X.]-1300 § 24 [X.]). Der Erlass eines [X.] setzt aber auch in diesen Fällen voraus, dass es in der Sache vom weiteren Verlauf des Prozesses, zumal vom Ausspruch des Schlussurteils, keinesfalls mehr berührt werden kann (vgl [X.], 142, 143 = [X.] zu § 301 ZPO S Da2).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzung ist der Erlass eines [X.] vorliegend ausgeschlossen, weil durch die nach Ansicht des [X.] erforderlich werdende neue Widerspruchsentscheidung die Rechtsposition des [X.] im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens beeinträchtigt werden könnte und über den in Rede stehenden Verfahrensmangel des Widerspruchsverfahrens also nicht unabhängig vom Streitstoff im Übrigen entschieden werden darf. Das vom [X.] erlassene Teilurteil mit der Folge einer erneuten Bescheidung des Widerspruchs gäbe der Beklagten während des noch anhängigen [X.]lageverfahrens die Möglichkeit einer (nochmaligen) Überprüfung nicht nur der Recht-, sondern auch der Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung und damit der Nachholung einer ggf notwendigen Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Berücksichtigung von Einkommen (im Einzelnen später).

Zutreffend ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet war, vor Erlass des Widerspruchsbescheids sozial erfahrene Dritte zu beteiligen. Nach § 116 Abs 2 [X.] (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - erhalten hat) sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen, soweit - was nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) nicht der Fall ist - Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt. Diese Verpflichtung gilt jedenfalls auch in den Angelegenheiten, in denen die nachträgliche Festsetzung eines [X.] nach § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] (nach Übernahme der gesamten [X.]osten im Wege des so genannten [X.]s) gegenüber dem Leistungsempfänger im Streit ist. Im Verhältnis zum Leistungsberechtigten ergeben sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - aus der Gewährung von Sozialhilfe nach dem [X.] keine (verwaltungsverfahrensrechtlichen) Besonderheiten, die abweichend von anderen Entscheidungen über Art und Höhe der Sozialhilfe die Notwendigkeit der Beteiligung sozial erfahrener Dritter entfallen ließen (so auch [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl 2015, § 116 [X.] Rd[X.]1.2, und [X.] in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 116 [X.] Rd[X.]7, Stand Januar 2007). Ob die Verpflichtung zur Beteiligung sozial erfahrener Dritter auch in den Fällen besteht, in denen nicht der Leistungsempfänger selbst, sondern ein nach § 19 Abs 3 [X.] einsatzpflichtiger Dritter zu einem [X.]ostenbeitrag herangezogen wird, kann offen bleiben.

Der Gesetzgeber geht im Anwendungsbereich des § 92 Abs 1 [X.] davon aus, dass eine Heranziehung der Einsatzpflichtigen erfolgt, wenn ua der stationäre Aufenthalt behinderungsbedingt erforderlich ist und die Bedürftigkeit nicht vollends fehlt. Insoweit wird mit der vorangehenden Bewilligung lediglich im Hinblick auf den Bedarf in der Sache eine abschließende Entscheidung getroffen; im Übrigen wird erst mit der nachfolgenden Entscheidung über den [X.]ostenbeitrag eine (vollständige) Prüfung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Leistungsberechtigten durchgeführt, die sich - nicht anders als in den Fällen des so genannten Nettoprinzips - nach den §§ 82 bis 91 [X.] richtet (zum Ganzen [X.], 147 ff RdNr 21 f = [X.] 4-3500 § 92a [X.]). Es ist schon von daher nicht erkennbar, weshalb § 116 Abs 2 [X.] hier keine Anwendung finden sollte. Im Übrigen lässt sich kein Grund ersehen, weshalb der Schutz der Interessen des Hilfeempfängers, dem die beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter auch dient, bei Festsetzung eines nachträglichen [X.] - anders als bei einem stationären Aufenthalt, der nicht aus behinderungsbedingten Gründen erfolgt - entfallen sollte. Ansonsten würden durch das so genannte [X.] die Regelungen über die Einkommensberücksichtigung der §§ 82 ff [X.] verwaltungsverfahrensrechtlich konterkariert.

Ein Verstoß gegen § 116 Abs 2 [X.] rechtfertigt allerdings nicht die Annahme eines fehlenden Widerspruchsverfahrens als Prozessvoraussetzung (§ 78 Abs 1 [X.]). Bei dem Erfordernis der Beteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren, gegen das die Beklagte vorliegend verstoßen hat, handelt es sich zwar um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung einen von Amts wegen zu berücksichtigenden erheblichen Mangel des Vorverfahrens darstellt (vgl [X.], 62 ff Rd[X.]2 = [X.] 4-3500 § 82 [X.]); dieser Mangel führt - entgegen der Auffassung des [X.] - aber nicht dazu, dass die Anfechtungsklage bis zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens unzulässig wäre. Denn dem [X.] ist schon mit dem Widerspruchsbescheid als solchem Genüge getan (vgl bereits BSG [X.] [X.]0 zu § 78 [X.]), die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens ist nicht Prozessvoraussetzung.

Ob wegen des in Rede stehenden Mangels eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Wege des [X.] überhaupt in Betracht kommt (so jedenfalls [X.], 196, 197) und ob dafür weitere Voraussetzung wäre, dass der [X.]läger eine eigenständige Beschwer durch den Widerspruchsbescheid ausdrücklich geltend macht (so [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 116 Rd[X.]7 mwN, Stand Juli 2012), kann offen bleiben. Vorliegend fehlt es bereits an der für den Erlass eines [X.] erforderlichen eigenständigen Entscheidungsreife; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Verfahren bei der Berücksichtigung des Einkommens aus der arbeitstherapeutischen Maßnahme Ermessen auszuüben ist; dem ist die Beklagte weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid gerecht geworden. Wegen der Umstände der Tätigkeit, gerichtet auf einen arbeitstherapeutischen Zweck, könnte eine von § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] abweichende Festsetzung der Freibeträge erforderlich sein (zu solchen Fallgestaltungen auch [X.] in jurisP[X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 82 [X.] RdNr 90). [X.] aber zugleich ein solcher Ermessensfehler - nicht lediglich ein formaler Begründungsmangel - vor, wäre der angegriffene Bescheid schon deshalb im [X.]lageverfahren aufzuheben, und der Rechtsstreit wäre insgesamt entscheidungsreif. Anders als bei einer fehlenden Begründung (§ 41 Abs 1 [X.]) kann nämlich der Mangel in der Ermessensbetätigung nach § 39 Abs 1 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]) selbst im [X.]lageverfahren nicht nachgeholt werden (vgl BSG, Urteil vom 1.3.2011 - B 7 [X.] 2/10 R - Rd[X.]). Die Wiederholung des Widerspruchsverfahrens wegen der Nachholung der Beteiligung sozial erfahrener Dritter würde der Beklagten jedoch diese im Verfahrensrecht nicht vorgesehene Möglichkeit geben.

Nach der Aufhebung des [X.] ist das Berufungsverfahren fortzuführen und ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Meta

B 8 SO 16/14 R

24.03.2015

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Hannover, 17. Februar 2012, Az: S 74 SO 511/08, Urteil

§ 202 S 1 SGG, § 301 Abs 1 S 1 ZPO, § 95 SGG, § 79 Abs 1 VwGO, § 79 Abs 2 S 1 VwGO, § 79 Abs 2 S 2 VwGO, § 116 Abs 2 SGB 12, § 92 Abs 1 S 1 SGB 12, § 92 Abs 1 S 2 Halbs 1 SGB 12, § 78 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015, Az. B 8 SO 16/14 R (REWIS RS 2015, 13577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13577

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