Bundessozialgericht, Urteil vom 27.02.2019, Az. B 8 SO 13/17 R

8. Senat | REWIS RS 2019, 9844

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Gegenstand

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Unterbringung in einem Wohnheim - Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - Einkommenseinsatz - Kindergeld


Leitsatz

Ein Einkommenseinsatz des für ein minderjähriges Kind an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlten Kindergelds ist dem Kind als in Anspruch genommenem Kostenschuldner unabhängig von der normativen Zuordnung des Kindergelds nur zuzumuten, wenn ihm das Einkommen als "bereites Mittel" auch tatsächlich zur Verfügung steht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist, in welcher Höhe die Klägerin im [X.]raum vom 1.5.2012 bis [X.] während einer stationären Unterbringung zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann.

2

Die am 24.8.1995 geborene Klägerin ist geistig behindert und bedarf in allen Lebensbereichen umfassender Hilfe und Unterstützung. Sie ist [X.]. Vor der Aufnahme in ein Wohnheim für geistig und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche am 10.4.2012 lebte sie im Haushalt ihrer allein erziehenden Mutter und erhielt von ihrem Vater bis einschließlich April 2012 Unterhalt in monatlicher Höhe von 380 Euro, der von der Beistandsstelle des [X.] eingezogen und an ihre Mutter ausgezahlt wurde. Weiteres Einkommen hatte sie nicht, das für sie gezahlte Kindergeld iHv monatlich 184 Euro bezog ihre Mutter.

3

Für die [X.] ab 10.4.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Leistungen für den Aufenthalt im Wohnheim ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen (Bescheid vom [X.]). Den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Vater leitete der Beklagte iHv monatlich 103 Euro bzw ab 1.1.2013 iHv 105 Euro auf sich über (Bescheide vom 4.5.2012 und 4.12.2012). Weitere Unterhaltsleistungen erbrachte der Vater ab 1.5.2012 nicht mehr. Nachdem die Oberfinanzdirektion [X.] die Abzweigung des Kindergelds auf den Beklagten abgelehnt hatte, weil die zweckentsprechende Verwendung von der Mutter der Klägerin glaubhaft gemacht worden sei, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhalts für die [X.] ab dem 10.4.2012 bis zum [X.] (Vollendung des 18. Lebensjahres) einen Kostenbeitrag für April 2012 anteilig iHv 200,90 Euro, ab Mai 2012 monatlich iHv 287 Euro fest. Neben dem Betrag von monatlich 103 Euro, der vom Vater der Klägerin aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung direkt an den Beklagten geleistet werde, müsse auch das der Klägerin zuzurechnende Kindergeld iHv 184 Euro ab Mai 2012 direkt von der Mutter der Klägerin an den Beklagten entrichtet werden, um den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin zu decken (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 28.11.2012).

4

Während das Sozialgericht ([X.]) [X.] die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, Kindergeld sei nicht der Mutter, sondern der Klägerin als Einkommen zuzurechnen (Urteil vom 14.8.2013), hat das [X.] ([X.]) [X.]-Bremen das Urteil des [X.] und die Bescheide des Beklagten aufgehoben, soweit von der Klägerin ein über den Betrag von 103 Euro (ab 1.1.2013 105 Euro) hinausgehender Kostenbeitrag gefordert wurde (Urteil vom [X.]). Das an die Mutter der Klägerin gezahlte Kindergeld könne bei der Klägerin nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Kindergeld sei einem minderjährigen Kind nur dann als Einkommen zuzurechnen, wenn das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil eine Einsatzgemeinschaft bilde, also deren Haushalt angehöre, was vorliegend nicht der Fall sei.

5

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 92 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 92 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 1 iVm § 19 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]B XII) und § 82 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII. § 82 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII sehe eine Zugehörigkeit zur [X.] nicht vor; maßgeblich sei allein, ob das Kind minderjährig sei. Auch ein in einer stationären Einrichtung lebendes Kind sei der [X.] zuzuordnen, aus der es ursprünglich komme. Schließlich decke das Kindergeld unterhaltsrechtlich den Barbetrag des Kindes (§ 1612b Abs 1 Satz 1 [X.] Bürgerliches Gesetzbuch ).

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.]-Bremen vom 23. März 2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 14. August 2013 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Zu Recht hat das [X.] das Urteil des [X.] und die Bescheide des Beklagten aufgehoben, soweit von der Klägerin ein über die Unterhaltszahlungen des [X.] hinausgehender Kostenbeitrag gefordert wird, da die Klägerin über weiteres Einkommen iHv 184 Euro nicht verfügt hat.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2012 (§ 95 [X.]G), mit dem der Beklagte gegenüber der Klägerin wegen ihres Aufenthalts im Kinder- und Jugendhaus F für die [X.] ab 10.4.2012 einen über 103 Euro bzw ab 1.1.2013 über 105 Euro hinausgehenden monatlichen Kostenbeitrag (weitere 184 Euro) festgesetzt hat.

Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G), die von der Klägerin - nachdem der Beklagte wegen der im Laufe des August 2013 eingetretenen Volljährigkeit der Klägerin ab [X.] keinen Kostenbeitrag mehr von ihr fordert - wirksam auf den [X.]raum vom 1.5.2012 bis [X.] und der Höhe nach auf die über 103 Euro bzw ab 1.1.2013 über 105 Euro hinausgehende Heranziehung zu einem Kostenbeitrag beschränkt worden ist (§ 99 Abs 3 [X.] 2 [X.]G).

In formeller Hinsicht ist der angefochtene Kostenbescheid rechtmäßig. Zuständig für den Erlass des angefochtenen [X.] ist ausgehend von den Feststellungen des [X.] der Beklagte, der als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII iVm § 1 Abs 2 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des [X.] vom 16.12.2004 - [X.] 644) zur Durchführung der Aufgaben des (an sich) zuständigen überörtlichen Trägers (§ 3 Abs 3 [X.]B XII iVm § 1 Abs 3 Nds AG [X.]B XII iVm § 97 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII, § 6 Abs 2 [X.] 1 a, Abs 4 Nds AG [X.]B XII) nach § 6 Abs 2 [X.] 1 bis 4 Nds AG [X.]B XII herangezogen wird (§ 99 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII, § 8 Abs 2 Satz 1 Nds AG [X.]B XII iVm § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 der Verordnung zur Durchführung des [X.] zur Ausführung des [X.] vom 27.6.2011 - [X.] 178). Der Beklagte handelt bei Erfüllung der von der Heranziehung umfassten Aufgaben im eigenen Namen, erlässt den Widerspruchsbescheid (§ 9 Abs 5 Nds AG [X.]B XII) und hat insoweit die Wahrnehmungszuständigkeit ([X.] [X.]-3500 § 106 [X.] 1 Rd[X.] 16; [X.]-3500 § 54 [X.] 13 Rd[X.] 25). Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII (vgl auch § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 DVO Nds AG [X.]B XII), weil die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor Beginn der stationären Maßnahme in seinem Zuständigkeitsbereich hatte.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen [X.] ist § 92 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 1 [X.] 2 und Satz 3 [X.]B XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.]). Erfordert danach die Behinderung Leistungen für ua eine stationäre Einrichtung, sind die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs 3 und, über den Wortlaut der Norm hinaus, auch den in § 19 Abs 1 [X.]B XII genannten Personen (vgl B[X.] [X.]-3500 § 92 [X.] 2 Rd[X.] 18) die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist (sog [X.]). In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften für den Kostenbeitrag als Gesamtschuldner 92 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B XII). Liegt - wie hier - ein kostenprivilegierter Fall vor (§ 92 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.]B XII) ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten (§ 92 Abs 2 Satz 3 [X.]B XII).

Die Aufbringung eines über 103 Euro bzw ab 1.1.2013 über 105 Euro hinausgehenden Betrags in Höhe des an ihre Mutter gezahlten Kindergelds von 184 Euro ist der Klägerin nicht zuzumuten, weil ihr ein Betrag in dieser Höhe nicht zur Verfügung steht. Ein [X.] ist dem in Anspruch genommenen Kostenschuldner nur zuzumuten, wenn Einkommen als "bereites Mittel" auch tatsächlich zur Verfügung steht (B[X.]E 99, 262 = [X.]-3500 § 82 [X.] 3 Rd[X.] 15 unter Hinweis auf BVerwGE 55, 148 = [X.] 436.0 § 76 [X.] [X.] 10). Hieran fehlt es aber.

Einnahmen sind bei demjenigen als Einkommen zu berücksichtigen, dem sie zufließen. Kindergeld ist keine zweckbestimmte Leistung iS des § 83 [X.]B XII für das Kind, sondern grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten - hier: der Mutter der Klägerin - ausgezahlt wird (§ 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII, vgl B[X.]E 99, 137, 143 = [X.]-1300 § 44 [X.] 11 Rd[X.] 22 mwN). Dies entspricht der Regelung in § 62 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der ein Anspruch auf Kindergeld nicht dem jeweiligen Kind zusteht, sondern einem Anspruchsberechtigten - in der Regel einem Elternteil - für berücksichtigungsfähige Kinder. So liegen die Dinge hier, da das Kindergeld an die Mutter der Klägerin ausgezahlt wird.

Zwar hat § 82 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.]) für minderjährige Kinder eine gesonderte Zurechnungsregelung geschaffen und rechnet das Kindergeld dem jeweiligen minderjährigen Kind zu, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Von der Frage der normativen Zuordnung des Kindergelds ist aber die besondere Zumutbarkeitsprüfung nach § 92 Abs 1 [X.]B XII zu trennen (zu der die Bedürftigkeitsprüfung überlagernden besonderen Zumutbarkeitsprüfung bei Bestattungskosten vgl etwa B[X.] vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 20/10 R - B[X.]E 109, 61 = [X.]-3500 § 74 [X.] 2, Rd[X.] 24). Die Regelung setzt in Einklang mit § 82 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII nämlich voraus, dass Mittel vorhanden sind, macht ihren Einsatz aber davon abhängig, dass er auch zumutbar ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit des [X.]es ist deshalb zu berücksichtigen, dass der Klägerin das an die kindergeldberechtigte Mutter ausgezahlte Kindergeld nicht als bereites Mittel, dass sie für den Kostenbeitrag einsetzen könnte, zur Verfügung steht.

Dementsprechend hat der [X.] auch bereits entschieden, dass mit der Feststellung des normativ zu berücksichtigenden Einkommens nicht schon immer eine Aussage dazu getroffen werden kann, ob und in welcher Höhe ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Ob das Einkommen den Bedarf verringert oder entfallen lässt, ist davon abhängig, ob das anrechenbare Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes auch tatsächlich zur Verfügung steht (B[X.]E 99, 262 = [X.]-3500 § 82 [X.] 3 Rd[X.] 15; vgl auch [X.] vom 5.6.2014 - VI R 15/12 - juris Rd[X.] 33 = [X.]/[X.]B 2014, 700). Hinsichtlich volljähriger, außerhalb des Haushaltes lebender Kinder, ist daher das an ein Elternteil als [X.] ausgezahlte Kindergeld unabhängig vom Zufluss nicht als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils leistungsmindernd bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, wenn es dem volljährigen Kind zeitnah (innerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw Überweisung des Kindergelds) zugewendet wird und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergelds durch Verwaltungsakt zugunsten des volljährigen Kindes vorliegen würden (B[X.]E 99, 262 = [X.]-3500 § 82 [X.] 3 Rd[X.] 14). Entsprechendes gilt unabhängig von der normativen Zuordnung des Kindergelds gemäß § 82 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII, wenn - wie vorliegend - das für ein minderjähriges Kind an den [X.] ausgezahlte Kindergeld nicht zeitnah weitergeleitet wird und ihm deshalb keine "bereiten Mittel" zur Verfügung stehen, die es einsetzen könnte.

Dieses Ergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der die normative Zurechnung in § 82 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII für den typischen Sachverhalt geschaffen hat, in welchem das Kind in einem gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, was vorliegend nicht der Fall ist. § 82 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII ist mit dem Ziel eingeführt worden, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (BT-Drucks 15/1514 [X.]) und betrifft die besondere Bedarfslage minderjähriger Kinder, die typischerweise im Haushalt der Eltern leben (B[X.]E 99, 262, 268 f = [X.]-3500 § 82 [X.] 3 Rd[X.] 21; vgl auch [X.] <[X.]> vom [X.] - [X.] 234/03 - juris Rd[X.] 12) und denen gegenüber die Eltern nach § 1603 Abs 2 [X.] uneingeschränkt unterhaltsverpflichtet sind. Die Regelung gründet auf der Vermutung, dass das den Eltern zufließende Kindergeld in einer Einsatzgemeinschaft tatsächlich auch den Kindern zur Deckung ihres Bedarfs zu Gute kommt (vgl auch B[X.] [X.]-4200 § 11 [X.] 78 Rd[X.] 27 zu § 11 Abs 1 Satz 5 [X.]B II).

Von dem Beklagten im Hinblick auf § 1612b [X.] befürchtete Verwerfungen zwischen sozial- und zivilrechtlicher Anrechnung des Kindergelds sind nicht ersichtlich. § 1612b [X.] regelt zivilrechtlich zu beurteilende Fragen des familienrechtlichen Ausgleichs im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts, nicht aber die öffentlich-rechtliche Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe, weshalb die Zweckbindung des § 1612b [X.] für die Verwendung des Kindergelds nur familienrechtliche Wirkungen hat ([X.] vom 14.12.2016 - [X.] 207/15 - juris Rd[X.] 10 f = FamRZ 2017, 633; vgl auch [X.] vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 - juris Rd[X.] 11) und auf diese beschränkt bleibt (vgl B[X.] vom [X.] [X.]/17 R - juris Rd[X.] 32, für B[X.]E und [X.]-4200 § 11 [X.] 84 vorgesehen).

Die Klägerin kann im Rahmen der Zumutbarkeit des [X.] auch nicht auf etwaige Unterhaltsansprüche in Höhe des [X.] gegen den Vater verwiesen werden, weil nach § 94 [X.]B XII Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen auf den Träger der Sozialhilfe übergehen und von diesem geltend gemacht werden können. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen die Mutter der Klägerin, der nach § 94 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII nicht überginge, ist innerhalb einer Einsatzgemeinschaft auch im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen. Insoweit geht die Geltendmachung eines [X.] gegen die Mutter vor. Ob der Mutter der Klägerin die Aufbringung eines über 103 Euro bzw ab 1.1.2013 über 105 Euro hinausgehenden monatlichen [X.] von 184 Euro zumutbar war, bedarf selbst keiner Entscheidung, weil der Beklagte den Kostenbeitrag nicht von den in § 19 Abs 3 [X.]B XII genannten Personen als Gesamtschuldner, sondern ausschließlich von der mittellosen Klägerin gefordert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 8 SO 13/17 R

27.02.2019

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 14. August 2013, Az: S 2 SO 12/13, Urteil

§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 82 Abs 1 S 3 SGB 12, § 92 Abs 1 S 1 SGB 12, § 92 Abs 1 S 2 SGB 12, § 92 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 12, § 62 EStG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.02.2019, Az. B 8 SO 13/17 R (REWIS RS 2019, 9844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9844

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VI R 15/12

XII ZB 207/15

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