Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2017, Az. B 8 SO 23/15 R

8. Senat | REWIS RS 2017, 11012

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Überprüfungsverfahren - Hilfe zur Pflege - Ablehnung höherer Leistungen - Beteiligung sozial erfahrener Dritter - Tod des Leistungsberechtigten - Übergang des Anspruchs auf den Leistungserbringer - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - Mietkosten im Zusammenhang mit dem Umzug in eine stationäre Einrichtung - Einkommenseinsatz - Renteneinkommen - Überweisung auf ein im Soll stehendes Girokonto


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist die Zahlung weiterer 942,57 [X.] für die stationäre Pflege der [X.] ([X.]) im Oktober 2007 als Leistung der Sozialhilfe nach dem [X.] - ([X.]II).

2

Die im Jahre 1912 geborene und im Januar 2010 verstorbene [X.] lebte bis 5.8.2007 zusammen mit ihrem 1965 geborenen Enkel [X.] ([X.]), dem sie im [X.] eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt hatte, in einer [X.]ietwohnung, deren [X.]ietvertrag sie gemeinsam unterzeichnet hatten. Nach dem Umzug der [X.] in das Pflegeheim, das die [X.]lägerin betreibt, bewohnte [X.] die [X.]ohnung allein; eine [X.]ündigung des [X.]ietvertrags durch ihn erfolgte erst zum 31.1.2009.

3

Am [X.] unterrichtete [X.] die Beklagte darüber, dass [X.] am 6.8.2007 in ein Heim aufgenommen werde und die Gewährung von Sozialhilfe erforderlich sei. [X.] unterzeichnete den Heimvertrag am 6.8.2007. Danach war sie verpflichtet, ein tägliches Leistungsentgelt von 90,36 [X.] an die [X.]lägerin zu zahlen. Ab August 2007 war [X.] in der [X.] Pflegeversicherung in [X.] eingestuft; erstmals in diesem [X.]onat wurde über ein dementielles Syndrom berichtet.

4

[X.] erhielt monatliche Alterseinkünfte in Höhe von insgesamt 942,57 [X.] (15,90 [X.] Betriebsrente der [X.] und der Länder, 261,15 [X.] Versorgungsbezüge durch die [X.]ehrbereichsverwaltung [X.]est und 665,52 [X.] Altersrente der [X.] einschließlich einer [X.]indererziehungsleistung für ein [X.]ind in Höhe von 26,27 [X.]). Diese Beträge wurden ua im Oktober 2007 auf dem Girokonto der [X.] gutgeschrieben. Sie erhielt zudem ein monatliches Pflegewohngeld in Höhe von 492,20 [X.] nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-[X.]estfalen und Leistungen der [X.] Pflegeversicherung in Höhe von 1023 [X.]. Über weitere Einkünfte verfügte [X.] nicht. Das [X.]onto wies Ende September 2007 einen Negativ-Saldo von 3101,71 [X.] und Ende Oktober 2007 von 3533,55 [X.] auf, gleichwohl erfolgten auch nach dem Umzug in die Einrichtung diverse Abbuchungen und Barabhebungen. Bis auf [X.]ohnungsgenossenschaftsanteile in Höhe von 1998 [X.] verfügte sie auch nicht über Vermögen.

5

Nachdem die Beklagte zunächst die Übernahme der [X.]osten für die Unterbringung abgelehnt hatte (bestandskräftiger Bescheid vom 7.10.2008), bewilligte sie im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens rückwirkend Hilfe zur Pflege und weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen für die [X.] ab August 2007 (Bescheid vom [X.]); für Oktober 2007 wurden 463,35 [X.] bewilligt und gezahlt.

6

Am 11.5.2009 beantragte der zwischenzeitlich eingesetzte Betreuer der [X.] auch die Überprüfung dieses Bescheids nach § 44 [X.] - ([X.]) mit der Begründung, [X.] habe die Renteneinkünfte der [X.] nicht (vollständig) an die [X.]lägerin weitergeleitet. Deshalb schulde [X.] der [X.]lägerin für die [X.] von August 2007 bis Oktober 2008 noch Heimkosten in Höhe von insgesamt 8539,29 [X.]. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom [X.]). Hiergegen erhob noch die [X.], vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, [X.]iderspruch. Nach dem Tod der [X.] im Januar 2010 erklärte die Prozessbevollmächtigte, das [X.]iderspruchsverfahren für die [X.]lägerin als Sonderrechtsnachfolgerin nach [X.] fortzuführen. An der Beratung sozial erfahrener Dritter über den [X.]iderspruch nahm von insgesamt fünf geladenen nur eine Person teil. Der [X.]iderspruch wurde zurückgewiesen ([X.]iderspruchsbescheid vom 21.7.2011).

7

Die [X.]lage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> [X.]öln vom 16.1.2013; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Nordrhein-[X.]estfalen vom 22.6.2015). Vor dem [X.] haben die Beteiligten den streitigen [X.]raum auf Oktober 2007 begrenzt und im Übrigen einen Teilunterwerfungsvergleich geschlossen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom [X.] zu ändern. Ob die [X.]itwirkung nur einer sozial erfahrenen dritten Person den formalen Anforderungen des § 116 Abs 2 [X.]II genüge, könne dahinstehen, weil ein möglicher Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Für Oktober 2007 habe kein Anspruch auf höhere als die bereits bewilligten Leistungen bestanden. [X.]eder der Umstand, dass das Einkommen der [X.] auf ein im Soll befindliches [X.]onto geflossen sei, noch die zweckwidrige Verwendung der Renteneinkünfte durch [X.] stünden der Berücksichtigung als den sozialhilferechtlichen Bedarf minderndes Einkommen entgegen. [X.] müsse sich das Verhalten des [X.] zurechnen lassen. Schließlich sei auch die [X.]iete für die zuletzt bewohnte [X.]ohnung in [X.] nicht bedarfssteigernd zu berücksichtigen; [X.] habe die [X.]ohnung seit Aufnahme von [X.] ins Heim allein weiter genutzt und sich von vornherein nicht darum bemüht, das gemeinsam mit [X.] bestehende [X.]ietverhältnis zu beenden oder auf sich allein abzuändern.

8

[X.]it ihrer Revision rügt die [X.]lägerin die Verletzung ua des § 61 Abs 1 und der §§ 82 ff [X.]II. Die [X.]ürdigung der im Oktober 2007 auf dem [X.]onto der [X.] gutgeschriebenen Renteneinkünfte als Einkommen und als bereite [X.]ittel verstoße gegen § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]II, weil [X.] aufgrund ihrer rasch fortschreitenden Demenz im Oktober 2007 weder auf ihr [X.]onto habe zugreifen noch einen [X.]issbrauch der Vollmacht durch [X.] habe verhindern können. Zudem hätte die [X.]iete für die frühere [X.]ohnung der [X.] in [X.] einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen. Eine ordentliche [X.]ündigung des [X.]ietverhältnisses wäre, vom [X.] in die Einrichtung an gerechnet, frühestens mit Ablauf des 30.11.2007 möglich gewesen.

9

Die [X.]lägerin beantragt,
das Urteil des [X.] und das Urteil des [X.] sowie den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 21.7.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom [X.] zu ändern und der [X.]lägerin weitere 942,57 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 21.7.2011 (§ 95 SGG), mit dem es die [X.] im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 [X.] abgelehnt hat, den bestandskräftigen Bescheid vom [X.] zu ändern und - nachdem die Beteiligten wirksam den Streitgegenstand zeitlich auf Oktober 2007 begrenzt haben - für Oktober 2007 weitere 942,57 Euro zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 19 Abs 6 [X.]II) der während des [X.]iderspruchsverfahrens verstorbenen [X.] zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG), letztere gerichtet auf Zahlung an sich selbst (vgl dazu BSG, Urteil vom 8.3.2017 - [X.] [X.] 20/15 R - Rd[X.]3). Die Klägerin ist auch berechtigt, als Sonderrechtsnachfolgerin den Anspruch auf höhere Leistungen geltend zu machen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom [X.], soweit mit diesem (neben der Bewilligung von Leistungen in Höhe von 463,35 Euro) zugleich höhere Leistungen für Oktober 2007 abgelehnt worden sind.

Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit [X.]irkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit [X.]irkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen gemäß § 44 Abs 4 Satz 1 [X.] nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei sind - wie das [X.] zutreffend entschieden hat - im Anwendungsbereich des § 19 Abs 6 [X.]II zu Gunsten des [X.] [X.] diejenigen Fallkonstellationen von der Anwendung des § 44 [X.] nicht ausgeschlossen, in denen - wie vorliegend - der verstorbene Leistungsberechtigte ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod selbst in Gang gesetzt hat, das Verfahren bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war und in das der Sonderrechtsnachfolger kraft Gesetzes nach § 19 Abs 6 [X.]II eingetreten ist (vgl dazu im Einzelnen [X.]-5910 § 28 [X.] Rd[X.]2 mwN).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere war die [X.] die für die Entscheidung über die Rücknahme des Bescheids vom [X.] zuständige Behörde. Nach § 44 Abs 3 [X.] entscheidet über die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach dessen Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde. Dies war für die über 65jährige [X.] die nach § 97 Abs 1 [X.]II iVm dem vom [X.] bindend festgestellten Landesrecht (§ 163 SGG) sachlich und nach § 98 Abs 2 Satz 1 [X.]II örtlich leistungszuständige [X.]. Diese Zuständigkeit blieb vom Eintritt der Sonderrechtsnachfolge im [X.]iderspruchsverfahren unberührt, denn maßgeblich ist im Rahmen des § 19 Abs 6 [X.]II der Anspruch der [X.], soweit er bis zu ihrem Tod zu erfüllen gewesen wäre ([X.]-5910 § 28 [X.] Rd[X.]2 f mwN). Dies schließt denknotwendig mit ein, dass ein Anspruch auch gegenüber dem für [X.] zuständigen Träger bestanden haben muss.

Der Bescheid ist auch nicht unter Verletzung des § 116 Abs 2 [X.]II ergangen (zum Charakter der Norm [X.], 62 ff Rd[X.]2 = [X.]-3500 § 82 [X.] 6; [X.]-3500 § 116 [X.] Rd[X.]5). Danach sind, soweit - wie in Nordrhein-[X.]estfalen - Landesrecht nichts anderes bestimmt, vor dem Erlass des Verwaltungsakts über einen [X.]iderspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte beratend zu beteiligen.

Einer beratenden Beteiligung Dritter bedarf es aber nach dem Tod des [X.] bei Fortführung des [X.]iderspruchsverfahrens auf Grundlage des § 19 Abs 6 [X.]II durch die stationäre Einrichtung nach Sinn und Zweck der Regelung nicht. Dieser liegt insbesondere in der [X.]ahrung [X.] Belange des Hilfebedürftigen durch die Beteiligung externen [X.] ([X.]-3500 § 116 [X.] Rd[X.]4). Gegenstand des [X.]iderspruchsverfahrens ist aber nach dem Eintritt der Sonderrechtsnachfolge nicht mehr der [X.]iderspruch des Hilfebedürftigen gegen die Ablehnung von Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nach im [X.]ege des [X.] (Sachleistungsverschaffung), sondern der Anspruch der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin auf Zahlung (Geldleistung) an sich selbst. Eine Beteiligung Dritter ist insoweit mangels besonderer Schutzbedürftigkeit der Klägerin als Einrichtung nicht geboten (ähnlich zur Geltendmachung von Ansprüchen durch den Nothelfer nach § 25 [X.]II bereits [X.], 161 ff Rd[X.]4 = [X.]-5910 § 121 [X.]). Der Umstand, dass die beratende Beteiligung zumindest eines sozial erfahrenen Dritten dennoch erfolgt ist, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des [X.]iderspruchsbescheids, denn § 116 Abs 2 [X.]II verpflichtet nur in bestimmten Konstellationen zur Beteiligung, schließt diese in anderen aber nicht aus (so bereits zur inhaltsgleichen Regelung des § 114 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz BVerwGE 42, 198 Rd[X.] 9).

Der Zahlung höherer Leistungen für Oktober 2007 steht zudem § 116a [X.]II nicht entgegen, wonach abweichend von § 44 Abs 4 [X.] Sozialleistungen rückwirkend nicht für vier, sondern nur für ein Jahr zu erbringen sind. Dies regelte § 136 [X.]II (in der Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 - [X.]) bis 31.12.2012 ausdrücklich. Danach ist § 116a [X.]II nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 [X.], die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind. Dass § 136 [X.]II mit [X.]irkung vom [X.] vollständig neu gefasst und die Übergangsregelung aufgehoben worden ist, ändert hieran nichts ([X.]-3500 § 116a [X.] 2 Rd[X.]2).

Der Bescheid vom [X.] ist materiell rechtmäßig ergangen. Es bestand auch der Sache nach kein den Betrag von 463,35 Euro übersteigender und damit ungedeckter Bedarf an [X.].

Der geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach § 19 Abs 3 [X.]II (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20.4.2007 - [X.]) iVm § 61 Abs 1 Satz 1 [X.]II (in der Normfassung des Gesetzes zur strukturellen [X.]eiterentwicklung der Pflegeversicherung - Pflege-[X.]eiterentwicklungsgesetz - vom 28.5.2008 - [X.]). Danach ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung iS des § 61 Abs 3 [X.]II für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs [X.]onate, in erheblichem oder höherem [X.]aße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege umfasst dabei [X.] auch stationäre Pflege (§ 61 Abs 2 Satz 1 [X.]II).

[X.] war leistungsberechtigt nach § 61 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 [X.]II. Sie litt an Störungen des Zentralnervensystems iS des § 61 Abs 3 [X.] 3 [X.]II (Demenz) und bedurfte deshalb dauerhaft der Hilfe zur stationären Pflege, die in einer Einrichtung der Klägerin erbracht worden ist. Zum 1.10.2007 schuldete die Klägerin für Oktober 2007 nach § 5 Abs 2 iVm § 7 Abs 1 des [X.], den als Formularvertrag der Senat auszulegen berechtigt ist (vgl dazu nur [X.]-4220 § 11 [X.] 3 S 6 f), [X.] in Höhe von insgesamt 2801,16 Euro (kalendertägliches Entgelt von 90,36 Euro x 31 Kalendertage).

Dieser Schuld ist die [X.] für Oktober 2007 zu Recht (nur) in Höhe von 463,35 Euro beigetreten, denn der sozialhilferechtliche Bedarf der [X.] war im Übrigen durch das auf das Konto zugeflossene Einkommen sowie die der Hilfe zur Pflege vorrangigen Leistungen der Pflegekasse und das [X.] gedeckt. [X.]eitergehende Leistungen an sich kann damit auch die Klägerin nicht verlangen.

Nach § 19 Abs 3 [X.]II wird Volljährigen [X.] Hilfe zur Pflege nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der [X.]ittel aus den Einkommen und Vermögen nach den [X.] dieses Buches nicht zuzumuten ist (sog Nettoprinzip).

Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des [X.] sind der [X.] im Oktober 2007 [X.] Rentenleistungen in Höhe von 942,57 Euro als Einkommen zugeflossen; über ein den Freibetrag von 2600 Euro (§ 90 Abs 2 [X.] 9 [X.]II iVm § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 [X.] 9 des [X.]II in der Fassung des Art 1 und 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], [X.]) übersteigendes Vermögen verfügte sie dagegen nicht.

Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass von diesem Einkommen 916,30 Euro nach den § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]II bzw §§ 85 ff [X.]II zu berücksichtigen sind.

[X.]ird Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung erbracht, ist bei der Einkommensberücksichtigung zwischen den Kosten für den (darin enthaltenen) Lebensunterhalt (§ 35 [X.]II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670; seit 1.1.2011 § 27b [X.]II) und den sonstigen Kosten ([X.]) zu unterscheiden.

Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen setzt sich aus dem darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt zusammen. Nach § 35 Abs 2 Satz 1 [X.]II umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Die Höhe des für den Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung einzusetzenden Einkommens bestimmt sich dabei nach den §§ 82 bis 84 [X.]II unter Berücksichtigung eines Bedarfs, der sich aus § 35 Abs 1 Satz 2 [X.]II iVm § 42 Satz 1 [X.] bis 3 [X.]II (in der Normfassung des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung - vom 16.7.2009 - [X.] 1959) ergibt. Der so ermittelte Betrag ist allerdings nur ein normativer Rechenposten - auch für die Beurteilung der Bedürftigkeit - der in der Einrichtung erbrachten Hilfe zum Lebensunterhalt, unabhängig vom tatsächlichen [X.]ert dieser Leistung (dazu im Einzelnen [X.], 147 ff Rd[X.]8 mwN = [X.]-3500 § 92a [X.]).

Nach [X.]aßgabe dessen bestand bei [X.] für Oktober 2007 ein - normativer - Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt in der Einrichtung von insgesamt 662,26 Euro (Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 278 Euro; [X.]ehrbedarf nach § 42 [X.] 2 iVm § 30 [X.]II von 47,26 Euro, Kosten der Unterkunft entsprechend § 42 [X.] 4 2. Halbsatz [X.]II von 337 Euro). Außerdem hat das [X.] ohne Rechtsfehler einen Bedarf in Höhe von 93,69 Euro für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt zugrunde gelegt. Der Barbetrag in Höhe von 93,69 Euro entspricht dem [X.]indestbetrag von 27 Prozent des im Oktober 2007 maßgeblichen Regelsatzes für Alleinstehende in Höhe von 347 Euro (§ 35 Abs 2 Satz 2 [X.]II, § 28 Abs 2 Satz 1 [X.]II iVm § 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 19.6.2007 - Gesetz- und Verordnungsblatt NR[X.] vom 29.6.2007 S 205).

Der Umstand, dass [X.] die bis 5.8.2007 gemeinsam mit [X.] bewohnte [X.]ohnung erst zum [X.] kündigte und damit [X.]ietzinsforderungen bestanden haben, begründet keinen Anspruch der [X.] auf sonstige Leistungen für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Höhe (anteiliger) [X.]ietkosten.

Über die in § 35 Abs 2 Satz 1 1. Halbsatz [X.]II regelbeispielhaft ("insbesondere") genannten persönlichen Bedarfe hinaus erfasst die Norm die individuellen Bedarfe, die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden ([X.]-3500 § 35 [X.] 3 Rd[X.]4). Zu solchen Bedarfen können auch Kosten gehören, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen [X.]ohnung und dem Umzug in eine stationäre Einrichtung anfallen (zu Umzugskosten bereits [X.]-3500 § 35 [X.] 3 Rd[X.]7 f). Inwieweit im Einzelfall auch [X.]ietkosten für die bisherige, nach einem Umzug in die Einrichtung tatsächlich nicht mehr genutzte [X.]ohnung als [X.]ohnungsbeschaffungskosten (sog Überschneidungskosten) iS des § 29 Abs 1 Satz 7 [X.]II (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670 - erhalten hat) zu berücksichtigen sein könnten, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls setzt die bedarfserhöhende Berücksichtigung von [X.]ietkosten als [X.]ohnungsbeschaffungskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt voraus, dass der Hilfebedürftige alles ihm [X.]ögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere [X.]ohnung so gering wie möglich zu halten (so auch [X.] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.3.2011 - L 15 [X.] 23/09 - Rd[X.] 23; [X.] Baden-[X.]ürttemberg, Urteil vom 22.12.2010 - L 2 [X.] 2078/10 - Rd[X.] 22; [X.] Nordrhein-[X.]estfalen, Urteil vom [X.] [X.] 6/08 - Rd[X.] 24; [X.] in juris Praxiskommentar [X.]II, 2. Aufl 2014, § 35 [X.]II Rd[X.]37 mwN); nur solche Kosten können "notwendiger" Bedarf sein. Hat aber der bisherige [X.]itbewohner des Berechtigten (hier also [X.]) entschieden, die [X.]ohnung nach dem Auszug langfristig für sich allein zu nutzen und deshalb im Zusammenhang mit dem Umzug des Leistungsberechtigten in die Einrichtung eine Kündigung der [X.]ohnung nicht erklärt, handelt es sich unabhängig von der mietrechtlichen Verpflichtung des Berechtigten weder um Kosten, die auf die von ihm genutzte Unterkunft entfallen, noch um [X.]ohnungsbeschaffungskosten, die notwendigerweise deshalb anfallen, weil (zügig) eine neue Unterkunft gefunden werden musste. Ein sozialhilferechtlich beachtlicher Bedarf liegt dann nicht vor. Da [X.] hier die [X.]ohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auszug von [X.], sondern erst im Oktober 2008 gekündigt hat, ist ohne Belang, ob - fiktiv - das [X.]ietverhältnis nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können. Sonstige Gesichtspunkte für eine höhere Bemessung des Barbetrags im streitbefangenen [X.]onat hat das [X.] nicht festgestellt ([X.], 147 Rd[X.] 36 f = [X.]-3500 § 92a [X.]; [X.]-3500 § 133a [X.] 3 Rd[X.]1).

Dem Bedarf für den Lebensunterhalt in der Einrichtung von damit 755,95 Euro (notwendiger Lebensunterhalt in der Einrichtung von insgesamt 662,26 Euro; weiterer notwendiger Lebensunterhalt von 93,69 Euro), stand ein nach § 19 Abs 3 [X.]II iVm § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]II zu berücksichtigendes Renteneinkommen von 916,30 Euro gegenüber.

Nach § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]II gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem [X.]II, der Grundrente nach dem [X.] ([X.]) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.]. [X.] sind auf das Konto der [X.] im Oktober 2007 zwar insgesamt 942,57 Euro, nämlich 15,90 Euro Betriebsrente, 261,15 Euro Versorgungsbezüge der [X.]ehrbereichsverwaltung [X.]est und 665,52 Euro Altersrente der [X.] einschließlich einer Kindererziehungsleistung in Höhe von 26,27 Euro. Letztere ist allerdings nach § 299 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - ([X.]) bei einkommensabhängig zu gewährenden Sozialleistungen - wie hier der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen - von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen.

Der Umstand, dass sich das Girokonto der [X.] im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen im Soll befand, steht der normativen [X.]ertung der Rentenzahlungen als Einkommen iS des § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]II nicht entgegen.

[X.]ie die für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] ([X.]) zuständigen Senate bereits entschieden haben, ändert die Überweisung eines Geldbetrags auf ein Girokonto, das sich zu diesem Zeitpunkt im Soll befindet, nichts am Zufluss selbst, weil die damit verbundene Schuldentilgung eine Form der [X.]ittelverwendung ist und nicht die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens mindert ([X.]-4200 § 11 [X.] 70 Rd[X.] 32 f mwN, [X.]-4200 § 22 [X.] 60 Rd[X.] 21). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an; Besonderheiten des Sozialhilferechts, die eine abweichende Bewertung im Rahmen der §§ 82 ff [X.]II rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Entscheidend ist allein, dass [X.] als Kontoinhaberin nicht in Verfügungen über das Einkommen beschränkt war und die Rentenzahlungen also bereite [X.]ittel darstellten (zur Begrifflichkeit vgl BSG, Urteil vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 23/06 R - [X.]-3500 § 82 [X.] 3 Rd[X.]5). Unerheblich ist dagegen, inwieweit [X.] die [X.] zweckwidrig verwendet hat.

Dabei zeigt schon der Umstand, dass [X.] - als Vertreter mit Vertretungsmacht - über das Konto im Oktober 2007 [X.] durch eine Barabhebung von 600 Euro verfügen konnte, dass bereite [X.]ittel vorhanden waren, das Konto also insbesondere nicht gesperrt war und trotz des [X.] Verfügungen vorgenommen werden konnten. Der Umstand, dass [X.] selbst, sei es allein wegen der Heimunterbringung oder unter Berücksichtigung ihrer dementiellen Erkrankung, ggf nicht in der Lage war, entsprechende Verfügungen vorzunehmen, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Die dem [X.] erteilte General- und Vorsorgevollmacht erstreckte sich ausdrücklich auch auf die Vertretung gegenüber Banken im Auftrag der [X.]. [X.] muss sich deshalb nach § 164 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 278 BGB das Verhalten des [X.] zurechnen lassen. Soweit die Klägerin einwendet, bei dementen Personen müssten insoweit andere [X.]aßstäbe gelten, berücksichtigt sie nicht ausreichend Sinn und Zweck einer General- und Vorsorgevollmacht, mit der gerade auch für Sit[X.]tionen vorgesorgt werden soll, in denen der [X.] selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Dass schon bei Erteilung der Vollmacht eine nur noch eingeschränkte Geschäftsfähigkeit der [X.] (vgl § 104 [X.] 2 BGB) bestanden hat, ergibt sich auf Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht.

Ein ungedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf an Leistungen für die stationäre Unterbringung bestand damit noch in Höhe von 2138,90 Euro (2801,16 Euro Kosten nach dem Heimvertrag, abzüglich 755,95 Euro "normativer Rechenposten" für den notwendigen und weiteren notwendigen Lebensunterhalt). Insoweit sind 492,20 [X.] als zweckentsprechende Leistung iS des § 66 Abs 4 Satz 1 [X.]II (in der Fassung vom 27.12.2003, [X.]) und 1023 Euro als gegenüber der Hilfe zur Pflege vorrangige Leistung (§ 13 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 und [X.] - <[X.]I>) ebenfalls bedarfsmindernd zu berücksichtigen, sodass ein im Übrigen ungedeckter, sozialhilferechtlich relevanter Bedarf von 623,70 Euro verblieb, für den nach § 85 Abs 1 Satz 1 iVm § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]II das weitere, noch nicht berücksichtigte Einkommen in Höhe von 160,35 Euro (916,30 Euro abzüglich 755,95 Euro) einzusetzen war.

Der für die [X.] erforderliche [X.] beurteilt sich nach § 19 Abs 3 iVm §§ 85 ff [X.]II. Danach ist nach § 85 Abs 1 [X.]II der nachfragenden Person und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der [X.]ittel (dann) nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen des Eckregelsatzes (bis 31.12.2010), den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, und einem Familienzuschlag.

Das zu berücksichtigende Einkommen lag mit 160,35 Euro bereits unterhalb des [X.] in Höhe des doppelten Eckregelsatzes und damit unterhalb der Einkommensgrenze des § 85 Abs 1 [X.]II, sodass [X.]aßstab für den [X.] im Übrigen § 88 [X.]II bildet. Danach kann die Aufbringung der [X.]ittel, auch soweit das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfeleistungen zu leisten wären oder wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige [X.]ittel erforderlich sind (Abs 1 Satz 1). Nach § 88 Abs 1 Satz 2 [X.]II soll darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der [X.]ittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Nach Sinn und Zweck dieser Norm, die vermeiden soll, dass dem Hilfeempfänger daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, dass er (auf Kosten der Allgemeinheit) in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung und Pflege sichernden Einrichtung untergebracht ist, kann bei einer dauerhaften, umfassenden [X.], wie sie [X.] seit August 2007 erfuhr, die volle Heranziehung des Einkommens angemessen sein, wenn der Barbetrag (weiterer notwendiger Lebensunterhalt) ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen und der Hilfeempfänger keine besonderen finanziellen Belastungen zu tragen hat, die eine (teilweise) Freilassung seines Einkommens erforderlich machen bzw rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 6.4.1995 - 5 C 5/93 - noch zur Vorgängerregelung § 85 [X.] 3 Satz 2 BSHG).

Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen weder besondere Gesichtspunkte für eine höhere Bemessung des Barbetrags im Einzelfall vor (siehe oben) noch bestanden nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) besondere finanzielle Belastungen der [X.], denen durch die Freilassung zumindest eines Teils des Einkommens hätte Rechnung getragen werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin iS von § 19 Abs 6 [X.]II Ansprüche geltend macht, gehört sie zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG ([X.]-1500 § 183 [X.] 8 Rd[X.] 5 und 8).

Meta

B 8 SO 23/15 R

12.05.2017

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Köln, 16. Januar 2013, Az: S 21 SO 378/11, Urteil

§ 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 116 Abs 2 SGB 12, § 61 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 61 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 3 SGB 12, § 19 Abs 6 SGB 12, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 02.12.2006, § 35 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2017, Az. B 8 SO 23/15 R (REWIS RS 2017, 11012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11012

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