Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2010, Az. IX ZB 49/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7717

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[X.][X.] vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 13. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 1. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist indes schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in [X.] vor dem [X.] besteht dieser [X.] auch vor dem [X.] in Zivilsachen ausnahmslos. Der [X.] ist darauf bereits vom [X.] hingewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim [X.] eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landge-richts begann. Auch auf diese Frist ist der Beklagte durch das Oberlandesge-richt hingewiesen worden. 1 - 3 - Schließlich fehlt es an einem [X.] gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Ist eine Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern, damit sich der [X.] mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor. 2 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.12.2009 - 13 [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2010 - 3 W 72/09 -

Meta

IX ZB 49/10

13.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2010, Az. IX ZB 49/10 (REWIS RS 2010, 7717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7717

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