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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 149/08 vom 4. März 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 4. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2008 wird auf Kos-ten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe vom 18. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hat das Beschwerdegericht eine Prozesskostenhilfebe-schwerde zurückgewiesen, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesge-richtshof nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen [X.] ist ([X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 127 Rn. 41; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. 1 - 3 - § 127 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 29. Aufl. § 127 Rn. 2). Deshalb muss die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2008 - 9 O 300/04 - [X.], Entscheidung vom 12.06.2008 - 11 W 2/08 -
Meta
04.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. IX ZB 149/08 (REWIS RS 2009, 4746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4746
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