Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.06.2016, Az. 7 AZR 568/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 10383

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Gegenstand

Befristung - Hochschule - wissenschaftliches Personal


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2013 - 22 [X.] 1066/13 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2012 geendet hat.

2

Die Beklagte ist eine von den [X.] und [X.] finanzierte Forschungseinrichtung. Im Rahmen ihres Vorhabens „[X.]“ ([X.]) werden sämtliche antiken [X.] Inschriften aus dem Raum des ehemaligen Imperium [X.] in geographischer und systematischer Ordnung erfasst.

3

Die Klägerin schloss 1994 ihr Studium der Klassischen Philologie ab und wurde im Dezember 2001 promoviert. Seit dem 1. Januar 2002 war sie mit Unterbrechungen bis zum 31. Dezember 2012 bei der [X.] auf der Grundlage mehrerer befristeter Verträge unterschiedlicher Dauer im Vorhaben [X.] tätig. Dies gestaltete sich wie folgt:

4

Mit Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2001 wurde die Klägerin befristet für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 nach § 57b Abs. 2 Nr. 3 [X.] als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt. Nach einer fünfmonatigen Unterbrechung wurde die Klägerin befristet vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Oktober 2004 unter Bezug auf § 14 Abs. 1 [X.] beschäftigt. Nach einer erneuten Unterbrechung von sieben Monaten erbrachte die Klägerin für die Beklagte in der [X.] vom 1. Juni 2005 bis zum 15. September 2005 Tätigkeiten auf der Grundlage eines Werkvertrags. Nach einer weiteren dreieinhalbmonatigen Unterbrechung wurde die Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 4. August 2005 gemäß § 57b Abs. 1 [X.] erneut befristet vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2007 als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt. Im [X.]raum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2012 schlossen sich ohne Unterbrechung drei weitere befristete Arbeitsverträge nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG an. Dabei war die Klägerin zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden tätig. Im letzten Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2009 heißt es auszugsweise:

        

§ 1   

        

(1)     

Die Angestellte wird unter Berücksichtigung von § 5 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (Wiss[X.]VG) im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Wiss[X.]VG gemäß § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG befristet vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 beschäftigt.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Im Übrigen bleibt es bei den im Arbeitsvertrag vom 04.08.2005 getroffenen Vereinbarungen.“

5

Die Klägerin brachte am 23. September 2005 einen [X.] und am 12. Oktober 2008 eine Tochter zur Welt.

6

Mit ihrer am 5. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der [X.] am 13. Dezember 2012 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG gestützt werden. Sie habe nicht dem wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Wiss[X.]VG angehört, da sie nicht überwiegend wissenschaftlich tätig gewesen sei. Das [X.]-Team sei vor allem unterstützend für externe Autoren tätig, indem es deren Manuskripte sprachlich, inhaltlich und editorisch korrigiere und erweitere, mit Indizes erschließe und redaktionell bearbeite. Dabei seien die Ergänzung von Inschriftenfragmenten, die Auflösung von Abkürzungen, Übersetzung von Inschriften und deren Datierung typische Aufgaben der Korrektur und Ergänzung. Lediglich daneben würden eigene Manuskripte im Rahmen der Gesamtedition erstellt. Eine Leistung, die lediglich in der Korrektur der Arbeit eines [X.] bestehe und - aufgrund der Arbeit im Team - keiner bestimmten Person zugeordnet werden könne, sei keine eigenschöpferische und damit wissenschaftliche Tätigkeit. Sie sei nicht mit der Gewinnung neuer Erkenntnisse beschäftigt gewesen. Fachkenntnisse, die über diejenigen eines Fremdsprachenlektors hinausgingen, seien nicht erforderlich. Auch spreche gegen eine wissenschaftliche Tätigkeit, dass sie nur ausnahmsweise bei der Mitwirkung an Publikationen namentlich genannt worden sei. Zudem sei die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG bestimmte Befristungshöchstgrenze von sechs Jahren nach abgeschlossener Promotion überschritten. Die [X.] habe sich nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG verlängert, da [X.]en vor ihrer Promotion nicht auf die [X.] übertragen werden könnten. Sowohl die [X.] des Werkvertrags als auch die [X.] seien auf die [X.] anzurechnen. Eine Verlängerung der [X.] wegen der Betreuung ihres [X.]es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG sei nicht eingetreten, da dieser während einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses geboren wurde. Nach einer sachgrundlosen Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG könne innerhalb der [X.] kein erneuter sachgrundlos befristeter Vertrag nach dieser Bestimmung abgeschlossen werden. Zulässig sei ebenso wie bei einer Befristung nach § 14 Abs. 2 [X.] nur die Verlängerung eines nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG befristeten Vertrags. Schließlich halte die Befristung auch einer Überprüfung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht stand.

7

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. Dezember 2009 nicht zum 31. Dezember 2012 beendet worden ist.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung zum 31. Dezember 2012 sei nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG gerechtfertigt. Die Klägerin habe zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Wiss[X.]VG gehört, weil ihre Tätigkeit wissenschaftlich geprägt gewesen sei. Soweit sie Texte anderer Autoren korrigiert und überarbeitet habe, sei dies nicht ohne eigene wissenschaftliche Tätigkeit denkbar gewesen. Hierbei habe sie auch die Möglichkeit zu eigenständiger wissenschaftlicher Forschung und Reflexion gehabt. Schließlich sei sie in diversen Publikationen ausdrücklich als Autorin genannt. Die [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG habe sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG aufgrund der Betreuung der beiden Kinder um vier Jahre verlängert und sei mit der letzten Befristungsvereinbarung nicht überschritten.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die [X.] nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet hat. Die Wirksamkeit der auf § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung vom 12. April 2007 (im Folgenden Wiss[X.]VG) gestützten Befristung hängt davon ab, ob die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG gehört. Die dazu bislang getroffenen Feststellungen des [X.]s tragen diese Annahme nicht.

I. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 gilt nicht nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2009 mit der am 5. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13. Dezember 2012 zugestellten [X.] rechtzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 Wiss[X.]VG iVm. § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] ([X.] 20. April 2016 - 7 [X.] - Rn. 11; 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 10).

II. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]VG genügt und der zeitliche sowie betriebliche Geltungsbereich des Wiss[X.]VG eröffnet sind.

1. Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]VG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Wiss[X.]VG beruht. Die Einhaltung des [X.] erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 22; 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 20). Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ohne Unklarheit ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem Wiss[X.]VG beruhen soll ([X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 20). Dies ist hier der Fall. Im Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2009 ist angegeben, dass das Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG befristet ist.

2. Der zeitliche Geltungsbereich des Wiss[X.]VG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im [X.]punkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 24; 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 27; 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 15). Das Wiss[X.]VG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 ([X.]I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in [X.] getreten. Die im Dezember 2009 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 Wiss[X.]VG (vgl. hierzu [X.] 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 139, 109).

3. Die Befristungsabrede fällt in den betrieblichen Anwendungsbereich des § 2 Wiss[X.]VG. Nach § 5 Satz 1 Wiss[X.]VG gelten für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Art. 91b [X.] finanzierten Forschungseinrichtungen die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und § 6 Wiss[X.]VG entsprechend. Bei der Beklagten handelt es sich unstreitig um eine von den [X.] und [X.] finanzierte Forschungseinrichtung iSv. § 5 Wiss[X.]VG.

III. Das [X.] ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Wiss[X.]VG zulässige [X.] nicht überschritten ist und § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG der Befristung nicht entgegensteht.

1. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. [X.], ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Wiss[X.]VG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG verlängert sich die zulässige [X.] in der [X.] in dem Umfang, in dem [X.]en einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG insgesamt zulässige [X.] verlängert sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen [X.] sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG auch Verlängerungen eines befristeten Vertrags möglich.

2. Die im Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2009 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2012 wurde nach dem Abschluss der Promotion vereinbart. Die Klägerin wurde im Dezember 2001 promoviert. Die streitige Befristung wurde im Dezember 2009 vereinbart. Die [X.] ist nicht überschritten. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die [X.] vom 1. Juni bis zum 15. September 2005, in der sie auf der Grundlage eines Werkvertrags für die Beklagte tätig war, auf die zulässige [X.] anzurechnen ist. Ebenso kann unterstellt werden, dass sich die [X.] nicht wegen eingesparter Promotionszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG erhöht hat. Die für die [X.] nach der Promotion nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG zulässige [X.] von sechs Jahren hat sich aufgrund der Betreuung von zwei Kindern unter 18 Jahren durch die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG auf zehn Jahre erhöht. Die Gesamtdauer der anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisse der Klägerin nach der Promotion beträgt unter Einbeziehung des Werkvertrags 116,5 Monate und hält sich daher im Rahmen der zulässigen [X.] von 120 Monaten.

a) Die Klägerin stand bis zum 31. Dezember 2012 insgesamt 9 Jahre und fünf Monate (113 Monate) in auf die [X.] anzurechnenden Arbeitsverhältnissen. Bei Hinzurechnung der [X.] des Werkvertrags von dreieinhalb Monaten ergibt sich ein anrechenbarer [X.]raum von 9 Jahren und achteinhalb Monaten (116,5 Monate). Die [X.] sind nicht anzurechnen.

aa) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG sind auf die in § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG geregelte zulässige [X.] alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer [X.] [X.] oder einer Forschungseinrichtung iSd. § 5 Wiss[X.]VG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf [X.] und [X.] nach § 3 Wiss[X.]VG anzurechnen. [X.]en, in denen kein Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis auf [X.] oder Privatdienstvertrag bestand, werden nicht auf die [X.] angerechnet ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 32). Das folgt schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Der Zweck der Anrechnungsvorschrift gebietet kein anderes Verständnis. Dieser ist darauf gerichtet, eine funktionswidrige Verwendung des Sonderbefristungsrechts des Wiss[X.]VG im Interesse der Innovationsfähigkeit der [X.]n und Forschungseinrichtungen sowie zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vor einer durch das Ziel der wissenschaftlichen Qualifizierung nicht mehr getragenen Befristung zu vermeiden. § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG schließt den funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualifizierungsphase durch Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen ebenso aus wie eine immer wieder erneute Inanspruchnahme der [X.] bei jedem Wechsel der [X.] ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 32; 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 31, [X.]E 139, 109). Dieser Zweck gebietet nicht die Anrechnung von [X.]en, in denen der Mitarbeiter nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand.

Ein anderes Verständnis des § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG ist auch unionsrechtlich nicht geboten. Nach § 5 der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder zu mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, [X.]). Mit § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG hat sich der nationale Gesetzgeber - bei beiden, vom jeweiligen Qualifizierungsstand abhängigen Befristungsgrundlagen - für das Erfordernis einer [X.] entschieden. Dies genügt den Anforderungen von § 5 Nr. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 33; 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 43). Eine am [X.] orientierte [X.] und die Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG wirken der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Sonderbefristungstatbestände nach dem Wiss[X.]VG entgegen. Die Anrechnung von [X.]en, in denen kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, ist im Hinblick auf das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht geboten ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 33).

bb) Danach beträgt die nach § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG anzurechnende Beschäftigungszeit der Klägerin bis zum 31. Dezember 2012 maximal 116,5 Monate. Dies sind die [X.]en der befristeten Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 (24 Monate), vom 1. Juni 2004 bis 31. Oktober 2004 (5 Monate), vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2007 (20 Monate) und vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2012 (64 Monate), somit 113 Monate, sowie die [X.] des Werkvertrags von 3,5 Monaten (1. Juni 2005 bis zum 15. September 2005).

cc) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG sei unwirksam, soweit diese befristete Arbeitsverträge mit einer Arbeitszeitverpflichtung von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit von der Anrechnung ausnehme. Auf die Wirksamkeit dieser Ausnahmeregelung kommt es vorliegend nicht an, da die Klägerin nicht in einem unter diese Ausnahmeregelung fallenden Arbeitsverhältnis stand.

b) Durch die Beschäftigungszeit von insgesamt 116,5 Monaten wird die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Wiss[X.]VG zulässige [X.] nicht überschritten. Die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG zulässige [X.] von sechs Jahren hat sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG wegen der Betreuung der beiden Kinder durch die Klägerin um zwei Jahre je Kind verlängert. Sie beträgt demnach zehn Jahre (120 Monate).

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG verlängert sich die zulässige [X.] bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Durch diese Regelung soll die Mehrfachbelastung der Nachwuchswissenschaftler durch Kinderbetreuung neben der Arbeit an der Dissertation bzw. Habilitation und der Tätigkeit an der [X.] gemildert werden ([X.]. 16/3438 S. 9). Von einer Betreuung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Beschäftigte mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt ([X.]. 16/3438 S. 12). In diesem Fall kann unterstellt werden, dass es zu einer betreuungsbedingten Mehrbelastung kommt, der durch eine Verlängerung der [X.] Rechnung getragen werden soll ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 51; [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand April 2016 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 40).

bb) Die [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG verlängert sich grundsätzlich um zwei Jahre, wenn während eines auf die [X.] anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. Das gilt auch dann, wenn der Betreuungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der [X.] auftritt ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 52). Der Betreuungsbedarf muss jedoch vor Ablauf der [X.] eingetreten sein. Das folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der Verlängerung. Nach Ablauf der [X.] kann es nicht zu deren Verlängerung kommen ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 53).

cc) Die Verlängerung der [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG erfordert nicht, dass das Kind während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses geboren wird. Maßgeblich ist allein die Betreuung des Kindes in der [X.] des befristeten Arbeitsvertrags. Ob der während der Vertragsdauer anfallende Betreuungsbedarf unmittelbar mit der Geburt eines Kindes auftritt oder erst später, ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht relevant. Die zweijährige Verlängerung soll „bei Betreuung“ eines oder mehrerer Kinder eintreten. Damit stellt das Gesetz auf den Umstand der Kinderbetreuung als solchen ab ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 53; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 32) und sieht unabhängig von der konkreten Betreuungssituation eine pauschale Verlängerung der [X.] um zwei Jahre pro Kind vor.

dd) Danach hat sich im Streitfall die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG zulässige [X.] wegen der Betreuung der beiden Kinder durch die Klägerin von sechs auf zehn Jahre verlängert.

Die [X.] hat sich zunächst wegen der Betreuung des am 23. September 2005 geborenen [X.] der Klägerin in der [X.] des nachfolgenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, das am 1. Januar 2006 begonnen hatte, um zwei Jahre erhöht. Die sechsjährige [X.] war bei Beginn der Betreuung während des ab dem 1. Januar 2006 bestehenden Arbeitsverhältnisses noch nicht abgelaufen. Bis zu diesem [X.]punkt waren auf die seinerzeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG für die [X.] zur Verfügung stehende [X.] von sechs Jahren (72 Monaten) unter Berücksichtigung auch der [X.] des Werkvertrags maximal 32,5 Monate anzurechnen (24 Monate vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003, fünf Monate vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2004, 3,5 Monate vom 1. Juni bis zum 15. September 2005). Der Umstand, dass zum [X.]punkt der Geburt des [X.] der Klägerin zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand, hindert die Verlängerung der [X.] nicht. Wegen der Betreuung der Tochter der Klägerin seit deren Geburt am 12. Oktober 2008 hat sich die [X.] um zwei weitere Jahre verlängert. Auch zu diesem [X.]punkt war die nun 96 Monate (acht Jahre) betragende [X.] nicht abgelaufen, denn bis dahin stand die Klägerin auch unter Berücksichtigung der [X.] des Werkvertrags 65 Monate und 27 Tage in auf die [X.] anzurechnenden Arbeitsverhältnissen (24 Monate vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003, fünf Monate vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2004, 3,5 Monate vom 1. Juni bis zum 15. September 2005, 20 Monate vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2007 und 13 Monate und 12 Tage vom 1. September 2007 bis zum 12. Oktober 2008).

c) Bei der Befristungsvereinbarung vom 14. Dezember 2009 handelt es sich um eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG. Dem steht nicht entgegen, dass sich die vorherigen befristeten Arbeitsverträge zum Teil nicht unmittelbar an den Ablauf der jeweiligen vorangegangenen Befristung anschlossen. Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG setzt - anders als eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] - nicht voraus, dass sich die Laufzeit des [X.] unmittelbar an den vorherigen Vertrag anschließt. Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen [X.] nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig ([X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 40). Die Anrechnungsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG setzt voraus, dass nicht nur ein befristeter Arbeitsvertrag mit daran anschließenden Verlängerungen ermöglicht wird, sondern dass der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge - ggf. auch mit mehreren Arbeitgebern und mit zeitlichen Unterbrechungen - nach den Regelungen des Wiss[X.]VG zulässig ist. Das Gesetz verbietet daher nicht den erneuten Abschluss eines nach den Bestimmungen des Wiss[X.]VG befristeten Vertrags ([X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand April 2016 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 14; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 7), sondern ermöglicht ihn ([X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 40).

IV. Die Annahme des [X.]s, die Klägerin unterfalle dem persönlichen Geltungsbereich des Wiss[X.]VG, ist nicht frei von [X.]. Das [X.] hat ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen angenommen, die der Klägerin vertraglich übertragenen Tätigkeiten seien wissenschaftlich geprägt und sie zähle deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob die von der Klägerin vertraglich geschuldeten Tätigkeiten wissenschaftlichen Zuschnitt haben.

1. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG eigenständig und abschließend bestimmt. Er ist [X.] zu verstehen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern ([X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 35, [X.]E 138, 91; 19. März 2008 - 7 [X.] 1100/06 - Rn. 33, [X.]E 126, 211). Bei [X.] ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen ([X.] 20. April 2016 - 7 [X.] - Rn. 18).

2. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Anderenfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des Wiss[X.]VG nachträglich herbeiführen ([X.] 20. Januar 2016 - 7 [X.] 376/14 - Rn. 34).

3. Danach wird die Würdigung des [X.]s, die Klägerin sei dem wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG zuzuordnen, nicht von den bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen getragen.

a) Das [X.] hat angenommen, unter Zugrundelegung des „unstreitigen und des als solchen zu behandelnden Sachverhalts“ sei die Tätigkeit der Klägerin zumindest als wissenschaftlich geprägt einzuordnen. Angesichts der Vereinbarung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und auf der Grundlage der schlüssigen Darlegungen der Beklagten zu einer entsprechenden tatsächlichen Tätigkeit habe es der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, eine arbeitsvertragswidrige Übertragung und Wahrnehmung von Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht wissenschaftlicher Art sind, substantiiert darzulegen. Ihrem Sachvortrag könne nicht entnommen werden, dass ihre Tätigkeit bei der Bearbeitung von Manuskripten externer Autoren nicht wissenschaftlich geprägt gewesen sei. Der Einordnung der Tätigkeit als wissenschaftlich stehe nicht entgegen, dass die Klägerin bei Veröffentlichungen teilweise nicht gesondert namentlich genannt wurde und sie ihre Tätigkeit im Team erbracht habe. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, dass es bei der Bearbeitung von Manuskripten externer Autoren abtrennbare nicht wissenschaftliche Teilaufgaben gebe, die zeitlich überwiegen oder jedenfalls die Tätigkeit insgesamt prägen. Auch wenn der Bereich der Korrekturtätigkeit, für den die Klägerin [X.]anteile der nach ihrer Ansicht nicht wissenschaftlichen Tätigkeit nicht konkret dargelegt habe, isoliert betrachtet würde, erschließe sich nicht, dass die wissenschaftliche Tätigkeit hier eine untergeordnete Rolle spiele. Die Behauptung, das Korrekturlesen erfordere nur die Fähigkeit, Buchstaben und andere Zeichen zu vergleichen, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr diene das Korrekturlesen von Druckfahnen einer inhaltlichen Kontrolle, die Teil der wissenschaftlichen Tätigkeit sei.

b) Diese Erwägungen sind nicht frei von [X.].

aa) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass es der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftlich nicht entgegensteht, dass sie zum Teil nicht namentlich in Veröffentlichungen genannt wurde. Einer Tätigkeit wird nicht dadurch der wissenschaftliche Zuschnitt entzogen, dass ein nach wissenschaftlichen Methoden verfasster Beitrag die Autorenschaft nicht (vollständig) ausweist. Auch die Annahme des [X.]s, der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftlich stehe nicht entgegen, dass sie ihre Arbeit in einem Team ausgeübt hat, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Ein ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit liegt nicht nur dann vor, wenn die Bemühungen um einen Erkenntnisgewinn durch die betreffende Person allein erfolgt. Es ist vielmehr von der jeweiligen [X.], der zu erforschenden Thematik und den Rahmenbedingungen der wissenschaftlichen Einrichtung abhängig, ob die Gewinnung neuer Erkenntnisse in einem Team, durch einzelne Personen oder ggf. in einer Mischform erfolgt.

bb) Auch die Annahme des [X.]s, der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Dienstleistung stehe nicht entgegen, dass sie fremde Manuskripte zu bearbeiten gehabt habe, ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt es darauf an, ob nach dem Vertragsinhalt von der Klägerin erwartet werden konnte, dass sie die Manuskripte Dritter unter Beachtung der wissenschaftlichen Entwicklung auch inhaltlich kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass sie diese eigenen Reflexionen in ihre redigierende Tätigkeit einbringt. Insoweit hat das [X.] zutreffend ausgeführt, dass die Bearbeitung eines Manuskripts, das mit wissenschaftlichen Methoden auf inhaltliche Richtigkeit geprüft und anhand eigener Erkenntnisse korrigiert und ergänzt wird, eine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt. Darin liegt eine forschende Tätigkeit, die in einem bestimmten Bereich ein begründetes, geordnetes, für gesichert erachtetes Wissen hervorbringt. Allerdings genügt eine reine Anwendung von speziellen Sprachkenntnissen ohne eigene Reflexion nicht, um eine wissenschaftliche Tätigkeit anzunehmen. Soweit aber die eingereichten Manuskripte sprachlich, inhaltlich (historische Einordnung, Realia, epigraphische Charakteristika), und editorisch (Lesung, textkritischer Apparat) korrigiert und erweitert werden (Ergänzungen der Inschriftfragmente, Auflösung von Abkürzungen, Übersetzungen der Inschriften, Datierung), sodann die Edition nach wissenschaftlichen Kriterien erschlossen wird und diese Tätigkeit den geschuldeten Aufgabenbereich prägt, spricht dies für einen wissenschaftlichen Zuschnitt. Anders liegt es, soweit die Bearbeitung fremder Manuskripte auf die redaktionelle Durchsicht und die Korrektur von Fahnen und Umbrüchen (Paginierung und Nummerierung, Typographie, Beseitigung von Druckfehlern) beschränkt ist und diese Arbeiten einen abtrennbaren Teil und den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen.

cc) Die Annahme des [X.]s, die von der Klägerin zu erbringenden Aufgaben seien wissenschaftlich geprägt gewesen, beruht allerdings nicht auf hinreichenden Tatsachenfeststellungen. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht ausreichend erkennen, ob die der Klägerin nach dem Arbeitsvertrag übertragene Tätigkeit tatsächlich eigenständige Forschungen oder Reflexionen zur Sicherung oder Erweiterung ihres Kenntnisstandes verlangte und dies für ihre Tätigkeit prägend war oder ob sie sich auf die Anwendung von vorliegenden Erkenntnissen Dritter beschränkte.

(1) Das [X.] hat keine tatsächlichen Feststellungen zum konkreten Inhalt der von der Klägerin geschuldeten Tätigkeiten getroffen. Solche Feststellungen ergeben sich weder aus dem Tatbestand noch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Einzelheiten zum Tätigkeitsinhalt der Klägerin sind sowohl im angefochtenen Urteil als auch in dem dort in Bezug genommenen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils im streitigen Sachvortrag der Parteien aufgeführt. Daher ist für den [X.] nicht erkennbar, auf der Grundlage welchen „unstreitigen und des als solchen zu behandelnden Sachverhalts“ die Beurteilung des [X.]s erfolgte.

(2) Das [X.] hat angenommen, es habe angesichts der Vereinbarung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und auf der Grundlage der schlüssigen Darlegungen der Beklagten der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, eine arbeitsvertragswidrige Übertragung und Wahrnehmung von Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht wissenschaftlicher Art sind, substantiiert darzulegen, was ihr nicht gelungen sei. Diese Würdigung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

(a) Für die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung und damit auch für den persönlichen Anwendungsbereich des Wiss[X.]VG ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Ist diese Frage streitig, muss daher zunächst dieser hinreichend konkreten Sachvortrag halten. Ergibt sich daraus, dass die vertraglich übertragene Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat, ist der Arbeitnehmer gehalten, auf den Vortrag des Arbeitgebers konkret zu erwidern, wenn er bestreiten will, dass die Befristungsvereinbarung dem Wiss[X.]VG unterfällt. Anderenfalls gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der persönliche Geltungsbereich des Wiss[X.]VG sei eröffnet, als zugestanden.

(b) Von diesen Grundsätzen ist offenbar auch das [X.] ausgegangen. Es hat die Darlegungen der Beklagten als schlüssig, das Vorbringen der Klägerin hingegen als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Seine Ausführungen lassen aber nicht erkennen, welche genauen Angaben der Beklagten auf einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Tätigkeit der Klägerin schließen lassen. Deshalb kann nicht beurteilt werden, ob und inwieweit überhaupt eine Verpflichtung der Klägerin bestand, sich konkret auf das Vorbringen der Beklagten einzulassen. Allein die Bezeichnung der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Arbeitsvertrag genügt für einen entsprechend konkreten Vortrag der Beklagten zur Art der geschuldeten Tätigkeit nicht. Zwar kommt es darauf an, welche Tätigkeit nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags von dem Arbeitnehmer zu erwarten ist. Dies bestimmt sich jedoch nicht allein nach der Tätigkeitsbezeichnung im schriftlichen Arbeitsvertrag, sondern maßgeblich auch nach den von den Parteien als vertraglich geschuldet angesehenen und von dem Arbeitnehmer auszuführenden Tätigkeiten.

(3) Schließlich ist auch nicht erkennbar, auf welchen tatsächlichen Feststellungen die Annahme des [X.]s beruht, die Bearbeitung fremder Manuskripte stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit inhaltlicher, sprachlicher und editorischer Überprüfungstätigkeit dar, von dem die rein redaktionelle Korrekturtätigkeit nicht getrennt betrachtet werden könne. Die Klägerin hat detailliert zu unterschiedlichen Tätigkeiten im Rahmen der Bearbeitung der fremden Manuskripte bei unterschiedlichen Projekten im streitigen Befristungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 vorgetragen und dabei auch nach [X.]anteilen nachvollziehbar angegeben, dass in einzelnen Projekten reine Korrekturarbeiten anfielen.

V. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung an das [X.]. Dabei wird das [X.] unter Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Vortrags der Parteien Tatsachenfeststellungen zu den von der Klägerin geschuldeten Tätigkeitsinhalten zu treffen haben. Anschließend wird das [X.] erneut zu beurteilen haben, ob die der Klägerin übertragenen Aufgaben in einem das Arbeitsverhältnis prägenden Umfang wissenschaftlichen Zuschnitt haben.

VI. Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil der [X.] aus anderen Gründen stattgegeben werden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Befristung ist nicht nach den vom [X.] für Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (st. Rspr. des [X.]s seit [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - [X.]E 142, 308) unwirksam. Diese Grundsätze finden bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 [X.]) gerechtfertigt sind ([X.] 20. April 2016 - 7 [X.] - Rn. 26; 20. Januar 2016 - 7 [X.] 376/14 - Rn. 37; 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 46). Allerdings kann auch die Nutzung einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die durch § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG eröffnete [X.] im Streitfall rechtsmissbräuchlich genutzt hat, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    Auhuber    

        

    Meißner    

                 

Meta

7 AZR 568/14

08.06.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 16. April 2013, Az: 50 Ca 18452/12, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 1 S 3 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 3 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 5 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 3 WissZeitVG vom 12.04.2007

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.06.2016, Az. 7 AZR 568/14 (REWIS RS 2016, 10383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10383

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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