Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.05.2021, Az. 4 Ni 2/20 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2021, 6103

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und System zur gemeinsamen Benutzung eines LNA-Schaltkreises in einem Ein-Chip-Bluetooth- und einem drahtlosen LAN-System (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 931 052

([X.] 2007 022 348)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richter [X.], [X.], [X.] sowie Dipl.- Ing. Tischler

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II[X.] [X.] ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 931 052 (im [X.]: Streitpatent). Die Beklagte ist als Inhaberin des [X.] mit der Bezeichnung „Method and system for sharing [X.] circuitry in a single chip bluetooth and wireless LAN system“ („Verfahren und System zur gemeinsamen Benutzung eines [X.]-Schaltkreises in einem Ein-Chip-Bluetooth- und einem drahtlosen LAN-System“), das am 9. Juli 2007 angemeldet und dessen Erteilung am 2. Mai 2012 veröffentlicht worden ist, in das beim [X.] geführten Register eingetragen. [X.], das die Prioritäten der [X.] … vom 6. Dezember 2006 und … vom 12. Januar 2007 in Anspruch nimmt, wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2007 022 348.2 geführt.

2

[X.], das vollumfänglich angegriffenen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 14 Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1, den auf Anspruch 1 rückbezogenen [X.]n 2 bis 10 sowie dem nebengeordneten Anspruch 11, nebst auf diesen rückbezogenen [X.] 12 bis 14.

3

Die Klägerin macht geltend und begründet dies, das Streitpatent sei im Umfang der angegriffenen Ansprüche sowohl in der erteilten wie auch im [X.] in den hilfsweise verteidigten Fassungen nicht patentfähig, nämlich weder neu noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Mit Schriftsatz vom 30. September 2020 bzw. mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 macht sie darüber hinaus hinsichtlich der unabhängigen Ansprüche 1 und 11 und der abhängigen Ansprüche 3 und 13 gemäß Hauptantrag, sowie mit Schriftsatz vom 13. November 2020 hinsichtlich der unabhängigen Ansprüche 1 und 10 gemäß Hilfsantrag 4 den [X.] der unzureichenden Offenbarung der Erfindung geltend.

4

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in geänderten Fassungen mit den [X.] 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. September 2020, und mit den [X.] 3 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020.

5

Die angegriffenen Ansprüche 1 und 11 lauten in der erteilten Fassung in der [X.] Verfahrenssprache (mit hinzugefügten Merkmalsgliederungen in [X.]/[X.]) wie folgt:

6

Anspruch 1

Abbildung

7

M1a Verfahren zum Verarbeiten von über ein Kommunikationsmedium empfangenen Signalen, wobei das Verfahren umfasst:

8

A method for processing signals received via a communication medium, the method comprising:

9

M1b - Empfangen,

receiving,

[X.] über einen in einem Chip (302) integrierten, gemeinsam genutzten [X.] (Low-Noise Amplifier/ rauscharmer Verstärker) (308),

via a shared [X.] (308) integrated within a chip (302),

M1b1 eines Signals für ein erstes drahtloses Protokoll und

a signal for a first wireless protocol and

M1b2 eines Signals für ein zweites drahtloses Protokoll,

a signal for a second wireless protocol,

M1d wobei ein [X.] (315A)

wherein a transconductance amplifier (315A)

M1d1 in dem Chip (302)

within [X.] (302)

M1d2 genutzt wird, um einen Ausgang des gemeinsam genutzten [X.] (308) mit einem ersten Funkgerät (305) oder ersten Empfänger in dem Chip (302) zu koppeln,

is utilized to couple an output of said shared [X.] (308) to a first radio (305) or first receiver in [X.] (302)

M1d3 der zum Verarbeiten des Signals für das erste drahtlose Protokoll verwendet wird,

used for processing said signal for said first wireless protocol;

dadurch gekennzeichnet, dass

characterized in that

M1e - der gemeinsam genutzte [X.] (308) in einem zweiten Funkgerät (303) oder zweiten Empfänger in dem Chip (302) integriert ist,

said shared [X.] (308) is integrated within a second radio (303) or second receiver in [X.] (302)

M1f der zum Verarbeiten des Signals für das zweite drahtlose Protokoll verwendet wird.

used for processing said signal for said second wireless protocol.

Anspruch 11

Abbildung

M11a System zum Verarbeiten von über ein Kommunikationsmedium empfangenen Signalen, wobei das System umfasst:

A system for processing signals received via a communication medium, the system comprising:

M11b - einen

a chip (302)

M11b1 ein erstes Funkgerät (305) oder ersten Empfänger umfassenden

comprising a first radio (305) or first receiver

M11b Chip (302),

M11b2 der zum Verarbeiten eines Signals für ein erstes drahtloses Protokoll verwendet wird, und

used for processing a signal for a first wireless protocol; and

M11c - wobei der Chip (302) einen gemeinsam genutzten [X.] (308) umfasst,

[X.] (302) comprises a shared [X.] (308)

[X.] der das Empfangen des Signals für das erste drahtlose Protokoll und

that enables receiving said signal for said first wireless protocol and

M11c2 eines Signals für ein zweites drahtloses Protokoll ermöglicht,

a signal for a second wireless protocol,

M11d wobei ein Transkondaktanzverstärker [sic!] (315A)

wherein a transconductance amplifier (315A)

[X.] in dem Chip (302)

within [X.] (302)

M11d2 dazu genutzt wird, einen Ausgang des gemeinsam genutzten [X.] (308) mit dem ersten Funkgerät (305) oder ersten Empfänger zu koppeln,

is utilized to couple an output of said shared [X.] (308) to said first radio (305) or first receiver;

dadurch gekennzeichnet, dass

characterized in that

M11e - der gemeinsam genutzte [X.] (308) in einem zweiten Funkgerät (303) oder zweiten Empfänger in dem Chip (302) integriert ist,

said shared [X.] (308) is integrated within a second radio (303) or second receiver in [X.] (302)

M11f der zum Verarbeiten des Signals für das zweite drahtlose Protokoll verwendet wird.

used for processing said signal for said second wireless protocol.

Wegen des Wortlauts der [X.] 2 bis 10 sowie 12 bis 14 wird auf die [X.]chrift verwiesen. Wegen des Wortlauts der Fassungen der [X.] bis 6 wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 30. September 2020 ([X.] und 2) sowie vom 30. Oktober 2020 ([X.] 3 bis 6) verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 11 gemäß Hauptantrag seien nicht so offenbart, dass der [X.] sie ausführen könne. Sie begründet dies damit, dass eine räumliche Verortung des gemeinsam genutzten [X.] innerhalb des zweiten Empfängers gemäß den Merkmalen M1e und M11e etwas technisch Unmögliches verlangen würde, da der gemeinsam genutzte [X.] einerseits das erste Glied in der Kette der Systemkomponenten (gemeinsam genutzter [X.], erster Empfänger, zweiter Empfänger) sein müsse, und andererseits räumliche Grenzen in einem Chip nicht zu ziehen seien. Unterscheidungen jenseits der Funktion einer Systemkomponente im Sinne einer exakten räumlichen Grenzziehung seien auf einem Chip nicht möglich. Es sei daher nicht möglich, den gemeinsam genutzten [X.] innerhalb oder außerhalb einer visualisierten Grenze eines angeblichen Empfängers anzuordnen.

In analoger Weise begründet die Klägerin die ihrer Ansicht nach mangelnde Ausführbarkeit der Gegenstände der abhängigen Ansprüche 3 und 13 des [X.], gemäß denen der [X.] in dem zweiten Funkgerät oder zweiten Empfänger integriert ist.

Hinsichtlich der von ihr bestrittenen fehlender Patentfähigkeit stützt die Klägerin ihr Vorbringen insbesondere auf folgende Druckschriften:

[X.] [X.] 6 917 815 B2,

[X.] [X.] 2006 / 0 063 493 A1,

[X.] [X.] 2005 / 0 070 325 A1,

[X.] [X.] 2006 / 0 252 403 A1,

[X.] [X.] 6 657 491 B2,

[X.] WO 2004 / 036 777 A1,

[X.] [X.], [X.] A. [et al.]: [X.] 802.11b/Bluetooth Receiver in 0.25µm [X.]. 2004 [X.] International Solid-State Circuits Conference. [X.] 2004 – ISBN 0-7803-8267-6/04

NK15 JP 2002 – 237 764 A,

NK15a [X.] Übersetzung der NK15

NK16 [X.] 5 343 170 A,

NK17 JP 2005 – 348 109 A,

NK17a [X.] Maschinenübersetzung der NK17

NK18 EP 1 583 292 A2,

und meint, das Streitpatent sei bereits nicht neu gegenüber der Druckschrift [X.]. Für die Einordnung als erstes und zweites Funkgerät komme es nach dem Wortlaut der Ansprüche 1 und 11 lediglich darauf an, dass das System funktional dazu eingerichtet sei, Signale eines ersten sowie eines zweiten Protokolls zu empfangen. Der [X.] verstehe nämlich im Streitpatent die Einordnung lediglich funktionale, nicht aber als physische Trennung, wie auch der Beschreibung in den Absätzen 0021 und 0023 der [X.]chrift zu entnehmen sei. Dieselbe funktionale Trennung offenbare auch die [X.]. Ob es sich darüber hinaus auch um physisch unterscheidbare Geräte oder Schaltkreise handele, sei hingegen unerheblich. Der Dual-Band [X.] sei bei der [X.] in das erste Funkgerät integriert. Insoweit sei es ausreichend, wenn sich der [X.] räumlich in der Nähe des zweiten Funkgeräts befinde, also dem zweiten Funkgerät "zugeordnet" sei und funktional für die Verarbeitung des Signals für das zweite Protokoll verantwortlich sei. Entsprechendes gelte auch für die Druckschrift [X.]. Auch dort seien die beiden gemeinsam genutzten [X.] jeweils für die Bearbeitung eines Signals für ein zweites Kommunikationsprotokoll verantwortlich und räumlich auch dem zweiten Funkgerät zugeordnet. Auch die Druckschrift [X.] sei neuheitsschädlich. Dass es sich dort bei dem dem gemeinsam genutzten [X.] nachfolgenden Schaltkreis in körperlicher Hinsicht um denselben Schaltkreis handele, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass über diesen Schaltkreis unterschiedliche Protokolle verarbeitet würden, so dass in funktionaler Hinsicht von unterschiedlichen Funkgeräten auszugehen sei. Schließlich sei der gemeinsam genutzte [X.] auch in das zweite Funkgerät integriert, da er funktional für die Verarbeitung der Signale für das zweite Protokoll zuständig und dem zweiten Funkgerät zugeordnet sei.

Darüber hinaus beruhten die Lehren der Ansprüche 1 und 11 des [X.] zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn der mit der objektiven Aufgabe betraute [X.] sei veranlasst gewesen, die [X.] oder die [X.] als Ausgangspunkt heranzuziehen und diese Lehren jeweils in naheliegender Weise entsprechend den Ansprüchen 1 und 11 des [X.] weiterzuentwickeln.

Die Druckschrift [X.] offenbare zwar nicht die Implementierung des dortigen Systems auf einem Chip. Jedoch habe die Implementierung eines Schaltkreises auf einem Chip zum Prioritätszeitpunkt des [X.] zum allgemeinen Handwerkszeug des [X.]s gehört, und könne bereits deshalb [X.] begründen (vgl. z. B. [X.]). Der [X.] wäre somit auch aufgrund einer naheliegenden Kombination der [X.] jeweils mit der [X.], [X.] oder [X.] zur streitpatentgemäßen Lehre gelangt.

Darüber hinaus sei die Lehre der Ansprüche 1 und 11 des [X.] auch ausgehend von der [X.] nahegelegt. Deren Gegenstand unterscheide sich vom Streitpatent lediglich durch das Fehlen einer drahtlosen Übertragung. Die Implementierung des Systems der [X.] für die Kommunikation mittels drahtloser Protokolle habe für den mit der objektiven Aufgabe betrauten [X.] nahegelegen. Denn er habe erkennen können, dass die Lehre der [X.] ohne Weiteres auch in einer drahtlosen Umgebung, sei es im Rahmen eines drahtlosen Tuners oder in einer anderen drahtlosen Netzwerkumgebung, habe implementiert werden können.

Die zusätzlichen Merkmale der [X.] könnten den unabhängigen Ansprüchen 1 und 11 nichts hinzufügen, was Neuheit oder erfinderische Tätigkeit begründen könne.

Die Klägerin hält sämtliche [X.] für nicht zulässig, da sie Schutzbereichserweiterungen oder unzulässige Erweiterungen gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen enthielten oder die Erfindungen nicht hinreichend deutlich und vollständig offenbart seien. Jedenfalls seien die Gegenstände aller [X.] ebenfalls nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. Juli 2020 mit einer Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 931 052 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.] bis 6, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 30. September 2020 und 30. Oktober 2020, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. [X.] sei neu gegenüber der [X.], weil diese Druckschrift. an keiner Stelle einen gemeinsamen Chip, der ein erstes Funkgerät oder einen ersten Empfänger umfasse, der einen gemeinsam genutzten [X.] umfasse, in dem ein [X.] vorgesehen sei und in dem ein zweites Funkgerät oder zweiter Empfänger integriert sei, offenbare. Auch enthalte die [X.] keine Offenbarung, dass der [X.] die Fähigkeit haben könnte, Signale für mehrere unterschiedliche drahtlose Protokolle verarbeiten zu können. Entsprechend verhalte es sich mit dem [X.]. Schließlich sei der [X.] auch in kein zweites Funkgerät oder zweiten Empfänger integriert. Angesichts der vielfältigen strukturellen und konzeptionellen Unterschiede zwischen der beanspruchten Erfindung gemäß Streitpatent einerseits und [X.] andererseits beruhten die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 sowie 11 gegenüber der [X.] auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] sei auch neu gegenüber der [X.]. So fehle zum einen in der Offenbarung der [X.] ein [X.], der dazu genutzt werde, einen Ausgang des gemeinsam genutzten [X.] mit dem ersten Funkgerät oder ersten Empfänger zu koppeln. Ferner offenbare die [X.] nicht, dass der gemeinsam genutzte [X.] in einem zweiten Funkgerät oder zweiten Empfänger in dem Chip integriert sei, der zum Verarbeiten eines Signals für ein zweites drahtloses Protokoll verwendet werde.

Der Gegenstand des [X.] beruhe gegenüber dem Inhalt der [X.] auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da diese dem [X.] bereits keinerlei Hinweis auf das anspruchsgemäße Vorsehen eines einem gemeinsam genutzten [X.] örtlich zugeordneten zweiten Funkgeräts oder zweiten Empfängers zum Verarbeiten eines Signals für ein zweites drahtloses Protokoll zusätzlich zu einem ersten Funkgerät oder ersten Empfänger zum Verarbeiten eines Signals für ein erstes drahtloses Protokoll gebe.

[X.] sei auch neu gegenüber der [X.]. Die [X.] offenbare weder einen zweiten Empfänger, noch die Lehre, dass ein gemeinsam genutzter [X.] in einem zweiten Funkgerät oder zweiten Empfänger in dem Chip integriert sei. Schließlich fehle es auch an einer Offenbarung dergestalt, dass der das erste Funkgerät oder den ersten Empfänger umfassende Chip auch den gemeinsam genutzten [X.] umfasse.

Aufgrund der konzeptionell grundsätzlich unterschiedlichen Architekturen von den aus der [X.] bekannten Gegenständen einerseits und der gemäß Streitpatent beanspruchten Erfindung andererseits sei zudem in keiner Weise ersichtlich, wie ein [X.] ausgehend von der [X.] naheliegend zu den Gegenständen der unabhängigen Patentansprüche 1 oder 11 gemäß Streitpatent gelangen könnte.

Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche beruhten auch unter Berücksichtigung der [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die [X.] offenbare nicht, dass die diversen Komponenten der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 bzw. 11 des [X.] in einem gemeinsamen Chip integriert seien.

Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 beruhten ferner auch gegenüber der [X.] in Zusammenschau mit der [X.], [X.], [X.] oder [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Keines der Dokumente [X.], [X.], [X.] lehre die Integration eines gemeinsam genutzten [X.], eines [X.]s, eines ersten Funkgeräts oder ersten Empfängers und eines zweiten Funkgeräts oder zweiten Empfängers in einem einzigen Chip. Schon aus diesem Grund wäre für den [X.], selbst wenn er die [X.] mit einem der Dokumente [X.], [X.] oder [X.] kombinieren würde, weder die Merkmalsgruppe 11b), 11b1), 11c), 11d), 11d1), 11e) noch die Merkmalsgruppe 1c), 1d), 1d1), 1e) nahegelegt.

Die [X.] wiederum lehre von der Implementierung mehrerer Funkgeräte bzw. Empfänger zum Verarbeiten unterschiedlicher Kommunikationsstandards auf einem gemeinsamen Chip gerade weg. Ein [X.] würde daher eine Kombination der [X.] mit der [X.] zum Implementieren von zwei Empfängern bzw. Funkgeräten – und zusätzlich eines gemeinsam genutzten [X.] und eines [X.]s – in einen einzigen Chip nicht in Betracht ziehen. Stattdessen würde der im naheliegenden Bereich operierende [X.] die [X.] dadurch klein halten, dass er ein Funkgerät oder einen Empfänger für verschiedene drahtlose Protokolle umkonfigurierbar gestalten würde, wie dies die [X.] lehre.

Auch die [X.] stehe der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit nicht entgegen. So seien drahtlose Protokolle in der [X.] nicht erwähnt. Entsprechend verhalte es sich auch mit dem [X.], der dazu genutzt werde, einen Ausgang eines gemeinsam genutzten [X.] mit einem ersten Funkgerät oder ersten Empfänger zu koppeln. Schließlich sei bei der [X.] der [X.] auch in keinem der Empfänger integriert.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und mangelnden Offenbarung gemäß [X.]rt. 138 [X.]bs. 1 [X.]uchstaben a), b) i. V. m. [X.]rt. 54, 56 EPÜ i. V. m. [X.]rt. II § 6 [X.]bs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 [X.] geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die von [X.]mts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis der [X.]eklagten ist zu bejahen. Die [X.]eklagte ist zwar nicht im [X.] Register als Inhaberin des [X.] eingetragen (dort ist noch ihre Rechtsvorgängerin eingetragen) – sie ist jedoch im Register des [X.] als Inhaberin des [X.] vermerkt. Vorliegend ist die Klage gemäß § 81 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 30 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] in zulässiger Weise gegen die im Register des [X.] eingetragene [X.]eklagte gerichtet, da das nationale Register insoweit maßgeblich ist (vgl. [X.][X.] Urteil vom 26. Juni 1991, 2 Ni 34/90; [X.][X.] Urteil vom 29. November 2005, 4 Ni 53/04; [X.]usse, [X.], 9. [X.]ufl., § 81, Rdn. 116; [X.], [X.], 11. [X.]ufl., § 81, Rdn. 13).

[X.]ei dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. September 2020 bzw. vom 29. Oktober 2020 neu geltend gemachten [X.] der unvollständigen Offenbarung der Erfindung handelt es sich um eine zulässige Klageänderung gemäß § 99 [X.]bs. 1 [X.] i. V. m. § 263 ZPO. Sie ist sachdienlich, da mit der Zulassung des neuen [X.]es ein weiterer Prozess vermieden werden kann (vgl. hierzu [X.] ZPO, 40. Edition, Stand 01.03.2021, § 263, Rdnr. 10). Nicht zuletzt hat sich die [X.]eklagte hierauf auch [X.] eingelassen, so dass ihre Einwilligung in die Klageänderung gemäß § 99 [X.]bs. 1 [X.] i.V.m. § 267 ZPO anzunehmen ist.

[X.] ist jedoch unbegründet, weil der Gegenstand des [X.] in der erteilten Fassung sowohl ausführbar offenbart ist, als auch patentfähig, nämlich gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend gilt, mithin [X.] ist. [X.]uf die [X.] bis 6 kam es daher nicht an.

I.

1. Das [X.] betrifft ein Verfahren und ein System zur gemeinsamen [X.]enutzung eines [X.] in einem Ein-Chip-[X.]luetooth- und WL[X.]N-System.

[X.]usgangspunkt der Erfindung sei, dass sich mobile, drahtlose und/oder tragbare Endgeräte in zunehmendem Maße zu multifunktionalen "[X.]ll-in-One"-Kommunikationsgeräten entwickeln würden. D. h., dass in ihnen eine zunehmende [X.]nzahl von Funktionen zum [X.]edienen einer Vielzahl von drahtlosen Kommunikationsdiensten integriert sei. So könne ein einziges tragbares Endgerät beispielsweise eine Kommunikation über ein [X.] und eine Kommunikation über ein drahtloses lokales Netzwerk (WL[X.]N) ermöglichen ([X.]chrift, [X.]bs. 0002).

Ein Großteil der [X.] werde in analogen Schaltungen durchgeführt. Die [X.] in einem tragbaren Gerät könne hierbei eine Reihe von Schritten umfassen, die den Empfang von Hochfrequenz-(HF-)Signalen über eine [X.]ntenne beinhalten würden. Zu den [X.]ufgaben eines Empfängers für HF-Signale könnten beispielsweise eine Demodulation, Filterung und [X.]nalog-Digital-Wandlung ([X.]) gehören. Eine [X.]erücksichtigung des Rauschens sei wichtig, da die Stärke des empfangenen [X.] möglicherweise gering sei. Das resultierende [X.]usgangssignal des Frontends werde als [X.] bezeichnet. Das [X.] enthalte in der Regel digitale Daten, die anschließend in einer digitalen Schaltung im tragbaren Endgerät verarbeitet werden könnten ([X.]bs. 0003).

Die [X.] innerhalb eines tragbaren Endgeräts könne auch das Senden von [X.] umfassen. Zu den [X.], die ausgehend von einem [X.] ausgeführt würden, gehörten beispielsweise eine Digital-[X.]nalog-Wandlung ([X.]), Filterung, Modulation und Leistungsverstärkung ([X.]). Das leistungsverstärkte HF-Signal werde in der Regel über eine [X.]ntenne gesendet. Die [X.]ntenne, die zum Empfang eines [X.] verwendet werde, könne dieselbe [X.]ntenne sein, die zum Senden eines [X.] an dem tragbaren Endgerät verwendet werde ([X.]bs. 0004).

Eine Limitierung im Zusammenhang mit einer zunehmenden Integration von drahtlosen Kommunikationsdiensten in einem einzigen tragbaren Endgerät bestünde darin, dass der analoge [X.] für jeden einzelnen drahtlosen Kommunikationsdienst in einer separaten integrierten Schaltung (IC) oder Chip implementiert würde. Dies könne zu einer Reihe von Nachteilen und/oder Einschränkungen bei solchen tragbaren [X.] führen. Zum [X.]eispiel könne die zunehmende [X.]nzahl von Chips das [X.]usmaß begrenzen, in dem die physikalischen [X.]bmessungen des tragbaren Endgeräts miniaturisiert werden könnten. So könne die zunehmende Integration zu klobigen [X.] führen, die den [X.]edürfnissen der Verbraucher weniger gerecht würden ([X.]bs. 0005).

Weiter könne sich die [X.]nzahl der Chips dadurch erhöhen, dass die Notwendigkeit bestünde, die mit jedem [X.] verbundenen Zusatzschaltungen zu replizieren. Zum [X.]eispiel könne jeder [X.] eine separate rauscharme Verstärkerschaltung ([X.]), eine separate Leistungsverstärkerschaltung und eine separate Quarzoszillatorschaltung zur Erzeugung von Takt- und Zeitsignalen innerhalb jedes [X.]s erfordern. Eine ähnliche Replikation könne bei digitalen [X.] auftreten, die für die Verarbeitung von [X.]en von jedem separaten drahtlosen Kommunikationsdienst verwendet würden ([X.]bs. 0005).

Einhergehend mit einer steigenden [X.]nzahl von [X.] könne es auch zu einem entsprechenden [X.]nstieg des Stromverbrauchs innerhalb des tragbaren Endgeräts kommen. Dies könne zusätzliche Nachteilen nach sich ziehen, wie [X.] eine erhöhte [X.]etriebstemperatur und eine verringerte [X.]atterielebensdauer ([X.]bs. 0006).

Die der Erfindung zugrundeliegende [X.]ufgabe besteht vor dem Hintergrund der Gesamtoffenbarung des [X.] darin, eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte integrierte Schaltung zum Empfang von Signalen für mehrere drahtlose Protokolle bereitzustellen, wobei die Schaltung den begrenzten räumlichen Kapazitäten innerhalb eines solchen Gerätes Rechnung trägt.

2. Diese [X.]ufgabe wird mit einem Verfahren nach [X.]nspruch 1 sowie einem System nach [X.]nspruch 11 gelöst.

3. [X.]ls zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik und mehrjähriger [X.]erufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere der Konzeption und Entwicklung von integrierten, analogen [X.] für Telekommunikations-Endgeräte.

4. Der Fachmann versteht den Gegenstand des [X.] und die [X.]ngaben in den [X.]nsprüchen wie folgt:

a) Da das [X.] einerseits von mobilen, drahtlosen und/oder tragbaren [X.] als [X.]usgangspunkt ausgeht ([X.]bs. 0002), in den [X.]uren 1 bis 3 jeweils eine [X.]ntenne (121, 201, 301) zum Empfangen von Signalen dargestellt ist, und andererseits im Zusammenhang mit den abhängigen [X.]nsprüchen 12 bzw. 14 ein WL[X.]N- bzw. [X.]luetooth-Funkgerät oder [X.] als erstes bzw. zweites Funkgerät oder Empfänger definiert wird, entnimmt der Fachmann dem [X.], dass es sich bei dem im Merkmal [X.] genannten Kommunikationsmedium um die [X.] handelt. Gemäß den [X.]bsätzen 0003, 0004, 0018, 0021, 0024, 0032, 0038 und 0044 der [X.]eschreibung des [X.] handelt es sich bei den über das Kommunikationsmedium empfangenen Signalen um Hochfrequenzsignale („RF signals“).

b) Gemäß dem Merkmal M11b umfasst das System einen Chip. [X.]ls Chip versteht der Fachmann ein Plättchen oder [X.] aus einem Halbleitermaterial, auf und/oder in dem sich eine elektrische Schaltung und/oder mikroelektronische Schaltelemente befinden.

c) Der Chip umfasst gemäß dem [X.]nspruch 11 zumindest die folgenden Komponenten:

- ein erstes Funkgerät oder ersten Empfänger (Merkmal M11b1) und

- einen gemeinsam genutzten [X.] (Merkmal [X.]).

In dem Chip befinden sich zudem

- ein [X.]verstärker (Merkmale M11d und [X.]) und

- ein zweites Funkgerät oder zweiten Empfänger (Merkmal M11e).

Die verbindliche englischsprachige Fassung des Merkmals M11b1 lautet „comprising a first radio (305) or first receiver“. In der [X.] Fassung der Patentansprüche gemäß [X.]chrift ist der [X.] [X.]egriff „radio“ zwar mit „Funkgerät“ übersetzt, ein Fachmann übersetzt bei integrierten Schaltungen „radio“ jedoch typischerweise mit „[X.]“ oder mit „Sender-/Empfängerschaltung“, insbesondere zur [X.]bgrenzung gegenüber einem „[X.]asisbandteil“ oder „[X.]asisbandchip“. Entsprechendes gilt für die Übersetzung des Merkmals M11e. Nachfolgend verwendet der Senat dennoch weiterhin den [X.]egriff „Funkgerät“, jedoch mit dem Wissen, dass dieser inhaltlich für den englischsprachigen [X.]egriff „radio“ steht.

Da Halbleiterchips üblicherweise eine Vielzahl von [X.]auelementen bzw. Schaltkreisen aufweisen, liest der Fachmann beim [X.]nspruch 11 mit, dass der Chip außer den explizit genannten Komponenten auch noch weitere Komponenten aufweisen kann.

d) Die Gesamtoffenbarung des [X.] berücksichtigend, insbesondere auch aufgrund der verwendeten Zahlwörter "erstes" und "zweites", versteht der Fachmann die mit den Merkmal M11b1 und M11e eingeführten Funkgeräte oder Empfänger dahingehend, dass es sich bei dem ersten Funkgerät oder ersten Empfänger (Merkmal M11b1) einerseits und dem zweiten Funkgerät oder zweiten Empfänger (Merkmal M11e) andererseits um separate körperliche Schaltungen handelt, d. h. um räumlich unterscheidbare Funkgeräte oder Empfänger. Dabei gehört es zum Wissen des Fachmanns, dass auf einem Kommunikationschip das Layout (die [X.]nordnung) der verschiedenen [X.], insbesondere der analogen Hochfrequenzschaltungen, wie Sender oder Empfänger, regelmäßig möglichst kompakt ausgeführt wird, um gegenseitige Störungen zu vermeiden.

e) Unter einem rauscharmen Verstärker ([X.], „[X.]“) ([X.]bs. [0011]) versteht der Fachmann einen Verstärker, der sich schaltungstechnisch durch besondere Rauscharmut auszeichnet, insbesondere um extrem schwache Eingangssignale zu verstärken. [X.]s bilden bei Vorrichtungen zum Empfang und zur Weiterverarbeitung von drahtlos empfangenen Signalen, deren Signal-zu-Rausch-Verhältnis häufig klein ist, regelmäßig eine der ersten [X.]augruppen im Empfangspfad bzw. Frontend eines Empfängers. Gemäß dem Merkmal [X.] soll ein [X.] „gemeinsam“ genutzt werden. [X.]us den [X.]ngaben in den Merkmalen [X.] und [X.], sowie dem [X.]bsatz [0047] der [X.]eschreibung des [X.] geht hervor, dass der gemeinsam genutzte [X.] das Empfangen eines Signals für ein erstes drahtloses Protokoll und eines Signals für ein zweites drahtloses Protokoll ermöglichen soll. Dies kann aus fachmännischer Sicht auf mindestens zwei unterschiedliche [X.]rten erfolgen: entweder gleichzeitig oder zeitlich nacheinander. Die Gesamtoffenbarung des [X.] berücksichtigend, erfolgt durch das Merkmal [X.] keine Einschränkung auf lediglich eine der beiden Funktionsweisen.

f) Der Fachmann versteht im Zusammenhang mit den Merkmalen M11b1, [X.] und [X.], dass mit den Formulierungen „a signal for a […] wireless protocol“ ein „Signal gemäß einem Protokoll für ein drahtloses Kommunikationssystem“ gemeint ist.

[X.]us fachmännischer Sicht handelt es sich bei einem „Protokoll“ um eine im [X.]llgemeinen in Standards bzw. Konventionen festgelegte Vereinbarung für eine Datenübertragung zwischen [X.]. Im [X.]bsatz 0020 der [X.]eschreibung der [X.]chrift wird als [X.]eispiel eines drahtlosen Protokolls der [X.]n für drahtlose lokale Netze (WL[X.]N, Wireless Local [X.]rea Network) aufgeführt. In den [X.]bsätzen 0011, 0047 und 0048 sowie den abhängigen [X.]nsprüchen 4 und 5 werden im Zusammenhang mit dem ersten bzw. dem zweiten drahtlosen Protokoll ein [X.]luetooth- sowie ein WL[X.]N-Protokoll erwähnt. Gemäß [X.]bsatz 0021 können die Signale für die beiden drahtlosen Protokolle auch in unterschiedlichen Frequenzbändern empfangen werden.

g) Gemäß dem Merkmal M11e ist der gemeinsam genutzte [X.] in dem zweiten Funkgerät oder zweiten Empfänger des Chips integriert.

[X.]us Sicht des Fachmanns resultiert aus einer Integration von analogen (HF- )Schaltungen – wie bereits dargelegt – eine räumliche Verortung des gemeinsam genutzten [X.] innerhalb des zweiten Funkgeräts oder zweiten Empfängers.

h) Wie auch im [X.]bsatz 0042 der [X.]eschreibung des [X.] ausgeführt, handelt es sich bei einem [X.]verstärker (Merkmal M11d) um eine Schaltung zur Signalverstärkung, die eine Differenzspannung an ihren beiden Eingängen in einen hierzu proportionalen [X.]usgangsstrom wandelt. [X.]ei der in der [X.]ur 4 des [X.] dargestellten [X.]usführungsform ist der [X.]verstärker durch zwei miteinander als Differenzverstärker gekoppelte Feldeffekttransistoren gebildet ([X.]bs. 0042).

Gemäß dem Merkmal [X.] wird der [X.]verstärker dazu genutzt, einen [X.]usgang des gemeinsam genutzten [X.] mit dem ersten Funkgerät oder ersten Empfänger zu koppeln.

[X.]us Sicht des Fachmanns resultiert aus dem Merkmal [X.], dass der [X.]verstärker in [X.] nach dem gemeinsam genutzten [X.] angeordnet ist.

[X.]us dem Merkmal [X.] geht zwar hervor, dass sich der [X.]verstärker in dem Chip befindet. Eine weitere Konkretisierung der räumlichen [X.]nordnung/Positionierung des [X.]verstärkers in [X.]ezug auf den Chip kann dem [X.]nspruch 11 des [X.] nicht entnommen werden. Eine entsprechende Präzisierung erfolgt erst im abhängigen [X.]nspruch 13, wonach der [X.]verstärker in dem zweiten Funkgerät oder zweiten Empfänger integriert ist.

i) Da der Verfahrensanspruch 1 in der Sache nicht über die korrespondierende Vorrichtung nach dem nebengeordneten [X.]nspruch 11 hinausgeht, gelten für den [X.]nspruch 1 die voranstehenden [X.]usführungen zum [X.]nspruch 11 entsprechend.

II.

Der [X.] der mangelnden [X.]usführbarkeit ([X.]rt. 83 und [X.]rt. 138 [X.]bs. 1 [X.]uchstabe b) EPÜ i. V. m. [X.]rt. II § 6 [X.]bs. 1 S. 1 Nr. 2 [X.]) liegt nicht vor. Denn nach Überzeugung des Senats ist die Erfindung im [X.] so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Dass in den [X.]nsprüchen 3 und 13 statt einem „[X.]verstärker (315[X.])“ ein „[X.] (315[X.])“ erwähnt wird, ist ein offensichtlicher Fehler, den der Fachmann bei verständigem Lesen der [X.]chrift gedanklich korrigiert, was im Übrigen offensichtlich auch die Klägerin macht.

Zwar sind weder im Merkmal M11e, noch im Rest des Patentanspruchs 11 des [X.] Details hinsichtlich der technischen Umsetzung der Integration der verschiedenen Systemkomponenten auf dem Chip über jene [X.]nforderung hinaus beschrieben, wonach der gemeinsam genutzte [X.] innerhalb des zweiten Empfängers angeordnet, d. h. integriert, ist. [X.]us fachmännischer Sicht ist es jedoch selbstverständlich möglich, auf einem einzigen Chip eine Komponente ([X.] einen gemeinsam genutzten [X.]) physikalisch innerhalb einer anderen Komponente ([X.] einem Empfänger) anzuordnen, d. h. zu integrieren, wobei diese integrierte Komponente ([X.] der gemeinsam genutzter [X.]) bestimmte Funktionen für die andere Komponente ([X.] den Empfänger) und ggfs. auch noch für zusätzliche weitere Komponenten ([X.] einen zusätzlichen weiteren Empfänger) übernimmt.

Gleiches gilt auch für den Verfahrensanspruch 1, der in der Sache nicht über die korrespondierende Vorrichtung nach dem nebengeordneten [X.]nspruch 11 hinausgeht, sowie für die abhängigen [X.]nsprüche 3 und 13 des [X.].

III.

[X.]uch der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit ([X.]rt. 138 [X.]bs. 1 [X.]uchstabe a) i. V. m. [X.]rt. 54, 56 EPÜ i. V. m. [X.]rt. II § 6 [X.]bs. 1 S. 1 Nr. 1 [X.]) liegt nicht vor.

1. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften steht dem System gemäß [X.]nspruch 11 des [X.] neuheitsschädlich entgegen.

1.1 Der Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.] ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] ([X.] 6 917 815 [X.]) neu.

Die Druckschrift [X.] beschreibt ein System („dual-band receiver architecture“) zum Empfangen und Verarbeiten von über eine [X.] übertragenen Signalen. [X.]ei den empfangenen Signalen handelt es sich um [X.], die sich aus zwei [X.] in unterschiedlichen Frequenzbändern zusammensetzen, [X.] im 2.45GHz- und im 5.25 bzw. 5.80GHz-Frequenzband (Spalte 10, Zeilen 45 bis 49; Spalte 15, Zeilen 41 bis 44).

[X.]us der Druckschrift [X.] ist in den Worten des erteilten [X.] ausgedrückt Folgendes bekannt:

[X.] [X.] system (300, 400) for processing signals received via a communication medium, the system comprising:

(Spalte 2, Zeilen 49 bis 53, der [X.]eschreibung der [X.];

Spalte 6, Zeilen 30 bis 32;

[X.]ur 6: „[X.]“; [X.]ur 8: „receiver 400“)

M11b a chip

(Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass das aus der [X.] bekannte System üblicherweise unter Verwendung von zumindest einem Chip realisiert wird.

Darüber hinaus wird in der Spalte 16, Zeilen 27 bis 30, der [X.] erläutert, dass der gemeinsam genutzte [X.] zu [X.] monolithisch integriert auf einem Chip realisiert wurde. Des Weiteren wird in der [X.] an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass eine monolithische Integration von [X.]n von Transceivern bzw. Empfängern für Hochfrequenzsignale eine bekannte Realisierungsmaßnahme sei (Spalte 1, Zeilen 23 bis 29; Spalte 2, Zeilen 41 bis 46).)

M11b1comprising a first radio or first receiver

([X.]ei den in den [X.]uren 6 und 8 dargestellten Systemen (300, 400) stellt das jeweilige [X.]usgangssignal ([X.]ur 6: (a); [X.]ur 8: ohne [X.]ezugszeichen) des gemeinsam genutzten [X.] (306, 416) das Eingangssignal für eine [X.] ([X.]ur 6: ohne [X.]ezugszeichen; [X.]ur 8: (420)) dar, die dazu dient, [X.]e ([X.]ur 6: ([X.], [X.]); [X.]ur 8: ([X.],I[X.], [X.],Q[X.], [X.],I[X.], [X.],Q[X.])) als [X.]usgangssignale bereitzustellen, die zu den beiden über die [X.]ntenne (302, 412) empfangenen hochfrequenten [X.] korrespondieren. Die [X.] weist daher zwei Empfänger auf, wobei jeder dieser beiden Empfänger zur Ermittlung der korrespondierenden [X.]e zu einem der beiden hochfrequenten [X.] dient. D.h.:

- bei dem aus der [X.]ur 6 bekannten System (300) dient ein erster Empfänger zur Ermittlung des [X.] ([X.]) und ein zweiter Empfänger zur Ermittlung des [X.] ([X.]), wobei für beide Empfänger das [X.]usgangssignal (a) des gemeinsam genutzten [X.] (306) als Eingangssignal dient;

- bei dem aus der [X.]ur 8 bekannten System (400) dient ein erster Empfänger zur Ermittlung der [X.]asisband-[X.]usgangssignale ([X.],I[X.], [X.],Q[X.]) und ein zweiter Empfänger zur Ermittlung der [X.]asisband-[X.]usgangssignale ([X.],I[X.], [X.],Q[X.]), wobei für beide Empfänger das [X.]usgangssignal (ohne [X.]ezugszeichen) des gemeinsam genutzten [X.] (416) als Eingangssignal dient.)

[X.]bbildung

[X.]ur 8 der [X.] mit Ergänzungen durch den Senat

[X.]bbildung

[X.]ur 8 der [X.] mit Ergänzungen durch den Senat

[X.]protocol; and

(Die in den [X.]uren 6 und 8 dargestellten Systeme empfangen jeweils ein [X.] auf der [X.], d. h. drahtlos, über eine [X.]ntenne (302, 412). Dieses [X.] setzt sich aus zwei [X.] in unterschiedlichen Frequenzbändern zusammen (Spalte 2, Zeilen 29 bis 31; Spalte 10, Zeilen 46 bis 49, in Verbindung mit [X.]ur 8).

Nicht explizit erläutert wird in der [X.], dass es sich bei diesen [X.] um Signale für drahtlose Protokolle handelt.)

[X.] said chip comprises a shared [X.] (306, 416)

([X.]uren 6 und 8: gemeinsam genutzter [X.] (306, 416);

Spalte 10, Zeilen 57 bis 60, in Verbindung mit [X.]ur 8.

Darüber hinaus wird in der Spalte 16, Zeilen 27 bis 30, der [X.] erläutert, dass der gemeinsam genutzte [X.] zu [X.] monolithisch integriert auf einem Chip realisiert wurde (siehe [X.]usführungen zum Merkmal M11b).)

[X.]protocol and

(Spalte 3, Zeilen 12 bis 18;

Spalte 9, Zeilen 49 bis 55, in Verbindung mit der [X.]ur 6;

Spalte 10, Zeilen 57 bis 60, in Verbindung mit der [X.]ur 8.

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Merkmal [X.] ausgeführt, wird in der [X.] nicht explizit erläutert, dass es sich bei den [X.] um Signale für drahtlose Protokolle handelt.)

[X.]protocol,

(Es wird auf die [X.]usführungen zu den Merkmalen [X.] und [X.] verwiesen.)

M11damplifier

(Die [X.] offenbart eine [X.] in Form einer Eigenschaft des aktiven Elements des gemeinsam genutzten [X.] (306, 416) (Spalte 7, Zeilen 20 bis 34; Spalte 12, Zeilen 11 bis 27).

Weiterführende Details zur Struktur des gemeinsam genutzten [X.] (306, 416) inklusive einer [X.]eschreibung seiner intrinsischen [X.] können der [X.] nicht entnommen werden.)

[X.] within said chip

(Da der Chip gemäß dem Merkmal [X.] den gemeinsam genutzten [X.] (306, 416) umfasst, umfasst er folglich auch seine intrinsische [X.].)

[X.] is utilized to couple an output of said shared [X.] (306, 416) to said first radio or first receiver;

characterized in that

M11ewithin a second radio or second receiver in said chip

(Es wird auf die [X.]usführungen zum Merkmal M11b verwiesen.)

[X.]protocol.

(Es wird auf die [X.]usführungen zum Merkmal [X.] verwiesen.)

Nicht entnehmbar ist der Druckschrift [X.] somit, dass

- es sich bei den über die [X.] empfangenen [X.] in den beiden unterschiedlichen Frequenzbändern um Signale für drahtlose Protokolle handelt (Teile der Merkmale [X.], [X.], [X.] und [X.]);

- der Chip auch den ersten Empfänger umfasst (Teil des Merkmals M11b1);

- die aus ihr bekannten Systeme einen [X.]verstärker (Teil des Merkmals M11d) aufweisen, der dazu genutzt wird, einen [X.]usgang des gemeinsam genutzten [X.] (306, 416) mit dem ersten Empfänger zu koppeln (Merkmal [X.]);

- dass der gemeinsam genutzte [X.] (306, 416) in dem zweiten Empfänger in dem Chip integriert ist (Teil des Merkmals M11e).

1.2 Der Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.] ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] ([X.] 6 657 491 [X.]) neu.

Die Druckschrift [X.] offenbart ein Empfängersystem („tuner system“) mit einem [X.] zum Empfangen eines drahtgebundenen Eingangssignals, das einer aktiven Splitterverstärkeranordnung („active splitter amplifier arrangement“) zugeführt wird.

[X.]us der Druckschrift [X.] ist in den Worten des erteilten [X.]nspruchs 11 ausgedrückt Folgendes bekannt:

[X.] [X.] system (400) for processing signals received via a communication medium, the system comprising:

(Spalte 1, Zeilen 15 bis 22, der [X.]eschreibung;

[X.]ur 4; Spalte 6, Zeilen 3 bis 5)

M11b a chip

(Die in der [X.]ur 4 dargestellte Splitterverstärkeranordnung (406) ist auf einem einzigen Chip integriert ([X.]ur 4; Spalte 6, Zeilen 34 bis 38).)

M11b1 comprising a first radio or first receiver

(Das aus der [X.]ur 4 bekannte System weist drei Empfänger auf, von denen jeder einen der drei Verstärker (418, 420, 422), einen der drei Tuner (430, 460, 470) und einen ersten [X.] („high intermediate frequency ([X.]) filter 436”) umfasst).

Ob ein Fachmann zusätzlich auch noch die in der [X.]ur 4 dargestellten zweiten [X.] („standard intermediate frequency ([X.]) filter 444”) und Demodulatoren (446) als zu den drei Empfängern gehörig betrachten würde, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

[X.]bbildung

[X.]ur 4 der [X.] mit Ergänzungen durch den Senat

Der [X.] (406) umfasst somit auch Teile der drei Empfänger – nämlich die funktional den Empfängern zugeordneten Verstärker (418, 420, 422).)

[X.]for a first wireless protocol; and

(Jeder der in der vorstehenden [X.]ur 4 gekennzeichneten drei Empfänger wird zum Verarbeiten eines Signals verwendet. [X.]ei den am [X.] (402) empfangenen Signalen handelt es sich um drahtgebundene Signale.)

[X.] said chip comprises a shared [X.] (302, 408)

(Das [X.] (408) der [X.]ur 4 ist Teil der mittels eines einzigen ICs realisierten Splitterverstärkeranordnung (406) (siehe Merkmal M11b).

Das [X.] (408) dient der rauscharmen Verstärkung eines [X.]s, das sich aus [X.] in unterschiedlichen Frequenzbändern zusammensetzt. Die [X.] werden somit durch das [X.] (408) gemeinsam verstärkt, daran anschließend auf drei parallele Signalpfade aufgesplittet und von drei unterschiedlichen Empfängern verarbeitet.

[X.]ur 4; Spalte 8, Zeilen 50 bis 53;

[X.]ls [X.]esonderheit der aus der [X.] bekannten Systeme wird im Zusammenhang mit der [X.]ur 3 erläutert, dass – im Gegensatz zum Stand der Technik – der gemeinsam genutzte [X.] ([X.]. 3: (302); [X.]ur 4: (408)) außerhalb der jeweiligen Tuner ([X.]ur 3: (108, 110, 112); [X.]ur 4: (430, 460, 470)) positioniert würde.

Spalte 5, Zeilen 55 bis 67)

[X.]for said first wireless protocol and

(Der gemeinsam genutzte [X.] (408) der [X.]ur 4 ermöglicht das Empfangen und Verstärken eines ersten Teilsignals in einem ersten Frequenzband, eines zweiten Teilsignals in einem zweiten Frequenzband und eines dritten Teilsignals in einem dritten Frequenzband.)

[X.]for a second wireless protocol,

(siehe [X.]usführungen zum Merkmal [X.])

M11d wherein a transconductance amplifier

[X.] within said chip

[X.] is utilized to couple an output of said shared [X.] to said first radio or first receiver;

characterized in that

M11ewithin a second radio or second receiver in said chip

(Der gemeinsam genutzte [X.] (408) der [X.]ur 4 (siehe Merkmal [X.]) ist Teil der mittels eines einzigen ICs realisierten Splitterverstärkeranordnung (406) (siehe Merkmal M11b).)

[X.]for said second wireless protocol.

(Der [X.] (406) wird auch zum Verarbeiten des zweiten Teilsignals (siehe Merkmal [X.]) verwendet.)

Somit unterscheidet sich der aus der [X.] bekannte Gegenstand von dem Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.] dadurch, dass in der [X.]

- nicht offenbart ist, dass es sich bei den von den drei Empfängern verarbeiteten (Teil)signalen um Signale für unterschiedliche drahtlose Protokolle handelt (Teile der Merkmale [X.], [X.], [X.] und [X.]);

- kein [X.]verstärker offenbart ist (Merkmale M11d, [X.] und [X.]); und

- der gemeinsam genutzte [X.] (408) nicht in dem zweiten Empfänger angeordnet ist (Teil des Merkmals M11e).

1.3 Der Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.] ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] ([X.] 2002 - 237 764 [X.]) neu.

Die Druckschrift [X.] offenbart ein System, das Signale gemäß zweier Kommunikationsstandards senden und empfangen kann: des „Personal Digital Cellular“ [X.] und des [X.]luetooth-Standards ([X.]bs. 0003 der [X.]eschreibung der [X.]). In der [X.] wird erwähnt, dass anstelle des [X.] auch andere Mobilfunkstandards, wie [X.] [X.] und IMT-2000, möglich seien ([X.]bs. 0079).

[X.]us der Druckschrift [X.] ist in den Worten des erteilten [X.]nspruchs 11 ausgedrückt Folgendes bekannt:

[X.] [X.] system (10) for processing signals received via a communication medium, the system comprising:

([X.]ur 1)

M11b a chip

M11b1 comprising a first radio or first receiver

(Das aus der [X.] bekannte System (10) dient zum Senden und Empfangen eines [X.]luetooth-Signals, d. h. eines Signals für ein erstes drahtloses Protokoll, und eines [X.], d. h. eines Signals für ein zweites drahtloses Protokoll ([X.]bs. 0033).

[X.]ei dem in der [X.]ur 1 dargestellten System (10) werden die [X.]usgangssignale des gemeinsam genutzten [X.] ([X.]11b) in zwei sich an den gemeinsam genutzten [X.] ([X.]11b) anschließenden, unterschiedlichen Signalpfaden weiterverarbeitet. Hierbei kann zwischen zwei Empfängern unterschieden werden:

- einem ersten Empfänger, dessen [X.]usgangssignal zu dem auf dem [X.]luetooth-Standard basierenden Empfangssignal korrespondiert ([X.]bs. 0039), und

- einem zweiten Empfänger, dessen [X.]usgangssignal zu dem auf dem [X.] basierenden Empfangssignal korrespondiert ([X.]bs. 0040).

Die [X.]usgangssignale dieser beiden Empfänger dienen als Eingangssignale für eine zentrale [X.]asisband-Systemkomponente (4).

[X.]bbildung

[X.]ur 1 der [X.] mit Ergänzungen durch den Senat)

[X.] used for processing a signal for a first wireless protocol; and

(siehe [X.]usführungen zum Merkmal M11b1)

[X.]said chip comprises a shared [X.] ([X.]11b)

(Der rauscharme Verstärker [X.] ([X.]11b) wird im Sinne eines gemeinsam genutzten [X.] sowohl zur Verstärkung von Signalen die auf dem PDC-Kommunikationsstandard beruhen, als auch von Signalen, die auf dem [X.]luetooth-Kommunikationsstandard beruhen, verwendet ([X.]bs. 0039, 0077).)

[X.] that enables receiving said signal for said first wireless protocol and

(siehe [X.]usführungen zu den Merkmalen M11b1 und [X.])

[X.] a signal for a second wireless protocol,

(siehe [X.]usführungen zu den Merkmalen M11b1 und [X.])

M11d wherein a transconductance amplifier

[X.] within said chip

[X.] is utilized to couple an output of said shared [X.] ([X.]11b) to said first radio or first receiver;

characterized in that

M11e said shared [X.] ([X.]11b) is integrated within a second radio or second receiver in said chip

[X.] used for processing said signal for said second wireless protocol.

(siehe [X.]usführungen zum Merkmal M11b1)

Somit unterscheidet sich der aus der [X.] bekannte Gegenstand von dem Gegenstand des Patentanspruchs 11 dadurch, dass in der [X.]

- keine Erläuterungen oder Hinweise im Zusammenhang mit einer möglichen Realisierung des aus ihr bekannten [X.] durch Integration in einem oder mehreren Chips enthalten sind (Merkmal M11b, Teil des Merkmals [X.], Merkmal [X.] und Teil des Merkmals M11e);

- kein [X.]verstärker offenbart ist (Merkmale M11d, [X.] und [X.]); und

- der gemeinsam genutzte [X.] ([X.]11b) nicht in dem zweiten Empfänger angeordnet ist (Teil des Merkmals M11e).

1.4 Der Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.] ist auch gegenüber dem Stand der Technik nach den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften neu.

So umfassen die aus den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] jeweils bekannten Systeme zumindest kein zweites Funkgerät oder zweiten Empfänger (Merkmale M11e und [X.]). Das aus der Druckschrift [X.] bekannte System umfasst zumindest keinen [X.]verstärker (Merkmale M11d, [X.] und [X.]).

2. Der Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.] beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergibt.

2.1 [X.]usgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.].

Zwar können die Unterscheidungsmerkmale [X.], [X.], [X.] und [X.], die in der [X.] nicht explizit erwähnt sind, zur Überzeugung des Senats eine Patentfähigkeit nicht begründen, da diese vom maßgeblichen Fachmann entweder mitgelesen oder als fachübliche Maßnahme ergänzt werden.

Jedoch legt der Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] dem Fachmann die im [X.]nspruch 11 nach [X.] beanspruchten Unterscheidungsmerkmale M11b1 (teilweise), M11d (teilweise), [X.] und M11e (teilweise) des beanspruchten [X.] nicht nahe; im Einzelnen:

Teil des Merkmals M11d und Merkmal [X.]:

In der [X.] wird im Zusammenhang mit aus dem Stand der Technik bekannten [X.]s zur Verstärkung einzelner Frequenzbänder erläutert, dass diese eine breitbandige [X.] aufweisen, die durch das aktive Element, mit dem ein [X.] schaltungstechnisch realisiert werde, hervorgerufen wird. Zur Erzielung der gewünschten Übertragungseigenschaft eines solchen [X.] wird das aktive Element des [X.] eingangs- und ausgangsseitig mit jeweils einer [X.]npassschaltung in der Form von [X.] aus passiven [X.]auelementen versehen (Spalte 12, Zeilen 5 bis 9: „[X.] [X.]’s use a single or cascode transistor stage to provide wide-band transconductance and combine it with proper passive resonant circuitry at the input and output to shape the frequency response and achieve gain and matching at the single band of interest.“; Spalte 12, Zeilen 11 bis 12: „[…] the wide-band transconductance of the active device […]“.).

[X.]ei den aus der [X.] bekannten Systemen wird die [X.]reitbandigkeit der [X.] des aktiven Elements eines [X.] dazu verwendet, um einen [X.] zu entwerfen, der nicht nur Signale in einem einzelnen Frequenzband, sondern in zwei unterschiedlichen Frequenzbändern gleichzeitig verstärken kann. Dem Fachmann ist selbstverständlich bekannt, dass die [X.]reitbandigkeit der Verstärkung eines ein aktives Element enthaltenden [X.] nicht nur eine [X.]reitbandigkeit der Verstärkung dieses aktiven Elements selbst voraussetzt, sondern auch eine dazu korrespondierende breitbandige [X.]npassung des aktiven Elements an die damit verbundenen weiteren [X.]n. Für den Fachmann ist daher offensichtlich, dass aus einer Verstärkung in zwei unterschiedlichen Frequenzbändern im Vergleich zu einer Verstärkung in nur einem einzelnen Frequenzband zusätzliche [X.]nforderungen an die eingangs- und ausgangsseitigen [X.]npassschaltungen des aktiven Elements eines solchen [X.] resultieren. Dies gilt umso mehr, wenn die beiden Frequenzbänder in [X.]ezug auf ihre [X.] weit voneinander entfernt liegen, wie dies in der [X.] der Fall ist (Spalte 15, Zeilen 40 bis 42).

In der [X.]ur 14 der [X.] ist das Schaltbild eines zu [X.] realisierten, gemeinsam genutzten [X.] gemäß der dortigen Erfindung dargestellt. [X.]ufgrund der angestrebten breitbandigen Verstärkung in zwei unterschiedlichen Frequenzbändern weist dieser gemeinsam genutzte [X.] neben einem Feldeffekttransistor als aktivem Element (ohne [X.]ezugszeichen; mit seinem Gate an das „[X.]D“ angeschlossen) ebenfalls eine eingangsseitige [X.]npassschaltung (Cg, Lg) und eine ausgangsseitige [X.]npassschaltung (C1, L1, L2, C2) auf.

Der [X.] kann der Fachmann somit entnehmen, dass bei einem gemeinsam genutzten [X.] das darin enthaltene aktive Element als [X.]verstärker wirken kann (Merkmal M11d), wobei sowohl zwischen dem Eingang des gemeinsam genutzten [X.] und dem Eingang des aktiven Elements, als auch zwischen dem [X.]usgang des gemeinsam genutzten [X.] und dem [X.]usgang des aktiven Elements jeweils eine [X.]npassungsschaltung geschaltet ist, um insbesondere die gewünschte breitbandige Verstärkungsfunktion des gemeinsam genutzten [X.] zu realisieren. Dadurch, dass es sich bei diesem als [X.]verstärker wirkenden aktiven Element um eine interne Komponente des gemeinsam genutzten [X.] handelt, wird dieses als [X.]verstärker wirkende aktive Element jedoch nicht dazu genutzt, um den [X.]usgang des gemeinsam genutzten [X.] mit dem ersten Empfänger zu koppeln (Merkmal [X.]). Es ist nicht erkennbar, welche Veranlassung ein Fachmann, ausgehend von der Lehre der [X.] hätte, einen zusätzlichen [X.]verstärker in [X.] nach dem gemeinsam genutzten [X.] (306, 416) vorzusehen. [X.]uch die [X.] selbst liefert für eine derartige [X.]bänderung des aus der [X.] bekannten [X.] keinen Hinweis.

Teile der Merkmale M11b1 und M11e:

Wie im Zusammenhang mit dem Merkmal M11b1 erläutert und am [X.]eispiel der [X.]ur 8 der [X.] visualisiert (s. o.), sind der erste Empfänger sowie der zweite Empfänger [X.]estandteile der in den [X.]uren 6 und 8 der [X.] dargestellten [X.]n ([X.]ur 6: ohne [X.]ezugszeichen; [X.]ur 8: (420)), denen das [X.]usgangssignal des jeweiligen gemeinsam genutzten [X.] (306, 416) als Eingangssignal dient. In der [X.]ur 8 der [X.] befindet sich der gemeinsam genutzte [X.] (416) außerhalb der [X.] (420) und innerhalb des [X.] (410). Im Übrigen ist auch bei der durch die Klägerin in ihrer Klageschrift vorgenommenen Definition und Visualisierung eines ersten und eines zweiten Empfängers auf [X.]asis der [X.]ur 8 der [X.] der gemeinsam genutzte [X.] (416) außerhalb dieser beiden Empfänger dargestellt.

Der von der Klägerin vertretenen [X.]nsicht, wonach bei dem in der [X.]ur 8 der [X.] dargestellten System (400) der gemeinsam genutzte [X.] (416) aufgrund seiner räumlichen Nähe zum zweiten Empfänger, d. h. zur [X.] (420), insbesondere aufgrund des „kurzen Pfeils“ zwischen dem dargestellten gemeinsam genutzten [X.] (416) und der [X.] (420), diesem „räumlich zugeordnet“ sei, und daher auch „in“ den zweiten Empfänger „integriert“ sei, kann der Senat nicht folgen.

[X.]ei der [X.]ur 8 der [X.] handelt es sich um ein schematisches [X.]lockschaltbild. Dem Fachmann ist bekannt, dass aus Darstellungen in [X.]lockschaltbildern in der Regel nicht auf tatsächliche räumliche Größenverhältnisse oder [X.]bstände geschlossen werden kann. Da in der [X.]ur 8 der gemeinsam genutzte [X.] (416) einerseits außerhalb der [X.] (420) und andererseits innerhalb des [X.] (410) dargestellt ist, betrachtet der Fachmann den in der [X.]ur 8 dargestellten gemeinsam genutzten [X.] (416) nicht als Teil der [X.] (420), sondern als Teil des [X.] (410), und ordnet den gemeinsam genutzten [X.] (416) auch nicht der [X.] (420) zu. Für eine derartige Zuordnung des gemeinsam genutzten [X.] (416) zur [X.] (420) bzw. dem zweiten Empfänger im Sinne des Merkmals M11e hat der Fachmann keine erkennbare Veranlassung und liefert die [X.] selbst keinen Hinweis.

Zusammenschau der [X.] mit den andern im Verfahren befindlichen Druckschriften:

[X.]uch unter Hinzunahme der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften kommt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.], da es sich bei den aus diesen Druckschriften bekannten Systemen um jeweils in sich abgeschlossene Lösungen handelt, deren Strukturen und Funktionsweisen sich wesentlich von der des aus der [X.] bekannten [X.] unterscheiden.

Insofern würde der Fachmann ausgehend von dem aus der [X.] bekannten System die Lehren der übrigen Druckschriften nicht heranziehen, um diese auf die [X.] zu übertragen.

2.2 [X.]usgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] kommt der Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.].

Für den Fachmann mag es naheliegend sein, die aus der [X.] bekannten Systeme auch zum Empfang und der anschließenden Verarbeitung von Signalen für drahtlose Protokolle einzusetzen. Die in der [X.] nicht explizit offenbarten Teile der Merkmale [X.], [X.], [X.] und [X.] mögen sich daher für den Fachmann in naheliegender Weise ergeben.

[X.]ei dem aus der [X.]ur 14 der [X.] bekannten System wird mittels der [X.] „[X.]utomatic Gain Control“ [X.]GC (1406) u. a. die Verstärkung der als [X.] ausgeprägten Differenzverstärker (1408, 1410, 1412) geregelt. Für den Fachmann mag es eine bekannte handwerkliche Maßnahme darstellen, diese rauscharmen Differenzverstärker (1408, 1410, 1412) als [X.]verstärker ([X.] gemäß der [X.]ur 4 der [X.]) zu realisieren, wodurch ein Gegenstand mit den Merkmalen M11d und [X.] und [X.] des Gegenstands des Patentanspruchs 11 vorläge.

[X.]llerdings legt der Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] dem Fachmann das im [X.]nspruch 11 nach [X.] beanspruchten Unterscheidungsmerkmal M11e (teilweise) des beanspruchten [X.] nicht nahe, wonach der gemeinsam genutzte [X.] in dem zweiten Empfänger integriert ist.

Die Klägerin vertritt die [X.]nsicht, dass der in der [X.]ur 4 der [X.] dargestellte gemeinsam genutzte [X.] (408) „im zweiten Funkgerät integriert [sei], da der [X.] 408 funktional für die Verarbeitung der Signale für das zweite Protokoll zuständig und dem zweiten Funkgerät räumlich zugeordnet“ sei. Darüber hinaus argumentiert die Klägerin, dass sich gemäß der [X.]ur 4 der [X.] die Integration des gemeinsam genutzten [X.] (408) in dem zweiten Empfänger „schon daraus [ergäbe], dass der gemeinsam genutzte [X.] (408) auf Höhe des zweiten Empfängers (zweite Verstärkerstufe plus Tuner (460)) angeordnet und diesem daher räumlich zugeordnet ist.

Diese [X.]nsicht wird vom Senat nicht geteilt.

Denn zur Überzeugung des Senats verbindet der Fachmann mit dem [X.]egriff „integriert“ eine physikalische Integration. Würde der Fachmann dem [X.]egriff „integriert“ lediglich eine funktionale [X.]edeutung beimessen, nicht jedoch eine physikalische [X.]edeutung, so müsste der gemeinsam genutzte [X.] (408) der [X.]ur 4 auch als Teil des zweiten Empfängers gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung nimmt jedoch auch die Klägerin selbst nicht vor, da in ihrer Klageschrift der gemeinsam genutzte [X.] (408) im [X.]lockschaltbild des [X.] (400) außerhalb und beabstandet vom zweiten Empfänger angeordnet ist. Obwohl in der [X.] beschrieben wird, dass der gemeinsam genutzte [X.] (408) und die drei nachgeschalteten Verstärker (418, 420, 422) in einem gemeinsamen Chip integriert sind (Merkmale M11b und [X.]), kann daraus nicht gefolgert werden, dass der gemeinsam genutzte [X.] (408) im zweiten Empfänger angeordnet, d. h. integriert, ist.

Im Übrigen lehrt die Druckschrift [X.] explizit, den gemeinsam genutzten [X.] (408) nicht mit den Tunern (430, 460, 470) auf einem gemeinsamen Chip zu integrieren (Spalte 5, Zeilen 55 bis 67).

Für den Fachmann gibt es somit keinerlei Hinweise aus der [X.] selbst und auch keine sonstige erkennbare Veranlassung, den gemeinsam genutzten [X.] (408) in dem zweiten Empfänger anzuordnen, d. h. zu integrieren (Merkmal M11e).

Zusammenschau der [X.] mit den andern im Verfahren befindlichen Druckschriften:

[X.]uch die anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften lassen keine entsprechenden [X.]nregungen für den Fachmann erkennen, um das aus der [X.] bekannte System dahingehend abzuändern, dass der gemeinsam genutzte [X.] im zweiten Empfänger integriert wird.

2.3 [X.]uch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] beruht der Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zwar kann eine gemeinsame Integration von Komponenten des aus der [X.] bekannten [X.] in einem einzigen Chip (Merkmal 11b, Teile der Merkmale [X.] und M11e) nach [X.]nsicht des Senats keine erfinderische Tätigkeit begründen, da es sich hierbei um eine im HF-[X.]ereich übliche fachmännische Maßnahme handelt (u. a. zur Miniaturisierung, Minimierung von Interferenzen und Leistungsverlusten).

Jedoch legt der Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] dem Fachmann die im [X.]nspruch 11 nach [X.] beanspruchten Unterscheidungsmerkmale M11d, [X.] und M11e des beanspruchten [X.] nicht nahe; im Einzelnen:

Merkmale M11d, [X.] und [X.]

Ein [X.]verstärker (Merkmal M11d) wird in der [X.] nicht offenbart.

In diesem Zusammenhang argumentiert die Klägerin, dass ein Fachmann „aufgrund seines allgemeinen Fachwissens“ wüsste, dass [X.]andpassfilter durch [X.]verstärker TC[X.] realisiert werden könnten. Daher würde der Fachmann den [X.]andpassfilter ([X.]PF31b) in der [X.]ur 1 der [X.] „zwanglos anspruchsgemäß als TC[X.] realisieren“. [X.]ls [X.]eleg für das allgemeine Fachwissen verweist die Klägerin beispielhaft auf die Druckschriften [X.] und NK17.

Dieser [X.]nsicht wird vom Senat nicht gefolgt.

Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine [X.]usbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender [X.]nstöße, [X.]nregungen, Hinweise oder sonstiger [X.]nlässe ([X.]GH, [X.], 746, Rn. 20 – [X.]etrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2010, 407, Rn. 17 – Einteilige Öse).

Für die schaltungstechnische Realisierung eines [X.]andpassfilters existieren zahlreiche Möglichkeiten. Der [X.] selbst sind an keiner Stelle Details oder Hinweise im Zusammenhang mit der schaltungstechnischen Realisierung der zahlreichen in dem System (10) gemäß der [X.]ur 1 enthaltenen [X.]andpassfilter zu entnehmen, d. h. auch nicht im Zusammenhang mit dem [X.]andpassfilter ([X.]PF31b).

Darüber hinaus wird in der [X.] konsequent zwischen u. a. Filterfunktionen und Verstärkungsfunktionen einzelner Schaltungsbestandteile differenziert. Der [X.] kann an keiner Stelle entnommen werden, dass einer der zahlreichen in dem System (10) gemäß der [X.]ur 1 enthaltenen [X.]andpassfilter neben seiner Filterfunktion auch noch eine Verstärkungsfunktion aufweisen soll oder kann. Ebenso wenig kann der [X.] entnommen werden, dass einer der in dem System (10) gemäß der [X.]ur 1 enthaltenen Verstärker neben seiner Verstärkungsfunktion auch noch eine Filterfunktion aufweisen soll oder kann. Der Fachmann musste daher beim Studium der Lehre der [X.] davon ausgehen, dass eine zusätzliche Verstärkungsfunktion durch den [X.]andpassfilter ([X.]PF31b) ebenso wenig notwendig sei, wie ein eventuell zusätzliches Verstärkungselement in der Form eines [X.]verstärkers um den [X.]usgang des gemeinsam genutzten [X.] ([X.]11b) mit dem ersten Empfänger zu koppeln.

Somit ergibt sich zur Überzeugung des Senats kein [X.]nlass aus der [X.], um zumindest zu den Merkmalen M11d und [X.] zu gelangen.

Merkmal M11e

Eine Definition des ersten Empfängers und des zweiten Empfängers wie im Zusammenhang mit dem Merkmal M11b1 beschrieben und dargestellt zugrunde legend, ist der gemeinsam genutzte [X.] ([X.]11b) im [X.]lockschaltbild der [X.]ur 1 der [X.] außerhalb der beiden Empfänger angeordnet. Für entsprechende Modifikationen des aus der [X.] bekannten [X.] (10), um den gemeinsam genutzten [X.] ([X.]11b) oder einen zusätzlichen gemeinsam genutzten [X.] in dem zweiten Empfänger gemäß dem Merkmal M11e anzuordnen, gibt es für den Fachmann weder Hinweise aus der [X.] selbst, noch sonstigen [X.]nlass [X.] aufgrund damit möglicherweise erzielbarer Vorteile oder Verbesserungen.

Zusammenschau der [X.] mit den andern im Verfahren befindlichen Druckschriften:

Zu einer Zusammenschau der [X.] mit einer der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften gibt keine dieser Druckschriften [X.]nlass. Vielmehr handelt es sich um jeweils in sich abgeschlossene Lösungen, speziell für den jeweiligen [X.]nwendungsfall und den damit einhergehenden unterschiedlichen [X.]nforderungen bzgl. der [X.]earbeitung der empfangenen Signale.

2.4 Mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß den weiteren Druckschriften liegen keine Entgegenhaltungen vor, von denen ausgehend der Fachmann ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, aufgrund seines Fachwissens oder durch eine Zusammenschau mit einer oder mehreren der jeweils anderen Entgegenhaltungen zum Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.] gelangen könnte.

Das aus der Druckschrift [X.] (vgl. [X.]ur 4b) bekannte System umfasst zwar zwei Empfänger und einen [X.] (210) zum Empfangen von GPS-, [X.] DCS-, [X.] PCS- und WCDM[X.] H[X.]-basierten Signalen. Die beiden Empfänger arbeiten jedoch unabhängig voneinander und nutzen verschiedene [X.]s, die zudem in keinem der beiden Empfänger integriert sind (Merkmal M11e). Darüber hinaus weist das aus der [X.] bekannte System keinen [X.]verstärker (Merkmale M11d, [X.] und [X.]) auf.

[X.]bbildung

[X.]ur 4b der [X.] mit Ergänzungen durch den Senat

Die aus den Druckschriften [X.] ([X.]ur 2[X.]), [X.] ([X.]ur 2) und [X.] ([X.]ur 15.2.1) bekannten Systeme weisen jeweils lediglich einen einzigen Empfänger auf, nicht jedoch einen zweiten Empfänger zum Verarbeiten eines Signals für ein zweites drahtloses Protokoll (Merkmal [X.]). Darüber hinaus weisen die aus den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] jeweils bekannten Systeme auch keinen [X.]verstärker auf, der dazu genutzt wird, einen [X.]usgang eines gemeinsam genutzten [X.] mit einem Empfänger zu koppeln (Merkmal [X.]).

[X.]bbildung

[X.]ur 2[X.] der [X.] mit Ergänzungen [X.]ur 2 der [X.] mit Ergänzungen

durch den Senat durch den Senat

[X.]bbildung

[X.]ur 15.2.1 der [X.] mit Ergänzungen durch den Senat)

Schon aus den o. g. Gründen stellen die Druckschriften [X.] bis [X.], sowie [X.] offensichtlich keinen geeigneten [X.]usgangspunkt dar.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen noch deutlich weiter ab und wurden auch von der Klägerin lediglich zum Nachweis einzelner, aus dem Stand der Technik unzweifelhaft bekannter Merkmale des Gegenstands des [X.]nspruchs 11 nach [X.] in [X.]ezug genommen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Druckschriften [X.], [X.]a und [X.] vorveröffentlicht wurden. Denn auch angenommen, diese Druckschriften wären vorveröffentlicht, beruht der Gegenstand des [X.]nspruchs 11 nach [X.] ausgehend von diesem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie der Senat ebenfalls in seinem Hinweis vom 21. Juni 2020 im Einzelnen ausgeführt hat.

3. Die vorstehenden [X.]usführungen zur Patentfähigkeit des [X.] gemäß [X.]nspruchs 11 nach [X.] gelten entsprechend auch für den [X.]nspruch 1 nach [X.], dessen Gegenstand ein Verfahren zum Verarbeiten von über ein Kommunikationsmedium empfangenen Signalen ist und inhaltlich die gleichen im [X.]nspruch 11 genannten Merkmale enthält.

Die weiter angegriffenen [X.]nsprüche 2 bis 10 und 12 bis 14 nach [X.] werden aufgrund ihrer Rückbeziehungen von dem jeweils [X.]en unabhängigen [X.]nspruch 1 bzw. 11 getragen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 [X.]bs. 2 [X.] i. V. m. § 91 [X.]bs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 [X.]bs. 1 [X.] i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

4 Ni 2/20 (EP)

06.05.2021

Bundespatentgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: X ZR 63/21, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.05.2021, Az. 4 Ni 2/20 (EP) (REWIS RS 2021, 6103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6103


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 Ni 2/20 (EP)

Bundespatentgericht, 4 Ni 2/20 (EP), 06.05.2021.


Az. X ZR 63/21

Bundesgerichtshof, X ZR 63/21, 25.07.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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