Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2008, Az. 2 ARs 406/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1300

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[X.]/08 2 [X.]/08 vom 22. Oktober 2008 in dem Strafverfahren gegen wegen Betruges u. a. hier: [X.]ießung des Rechtsanwalts [X.] als Verteidiger des Beschuldigten G.

Az.: 2 Js 6367/07 Staatsanwaltschaft [X.].: 3 [X.]/08 ([X.].) [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. Oktober 2008 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Rechtsanwalts [X.]und des Beschuldigten [X.]gegen den Beschluss des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2008 werden auf Kos-ten der Beschwerdeführer verworfen. Gründe: Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des [X.], durch den Rechtsanwalt [X.]von der Mitwirkung als Verteidiger des [X.] in dem Verfahren 2 Js 6367/07 ([X.]) ausgeschlossen wurde. 1 Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zu-lässig, jedoch unbegründet. Das [X.] hat die formellen Voraus-setzungen der [X.]ießung zutreffend bejaht. Die Einwendungen der [X.] zeigen demgegenüber keine neuen durchgreifenden Gesichts-punkte auf. 2 Die umfangreiche und sorgfältige Würdigung, auf welche das Oberlan-desgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 138 d StPO seine Überzeugung gestützt hat, es bestehe ein die [X.]ießung ge-mäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigender Verdacht der Begünstigung gegen den Beschwerdeführer Rechtsanwalt [X.], ist nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Rechtsanwalts [X.]

, das am 25. Oktober 2007 bei ihm [X.] - 3 - gegangene Schreiben des Beschuldigten sei infolge eines kanzleiorganisatori-schen Fehlers ungeprüft weitergeleitet worden, ist an sich zwar geeignet, den Nachweis des Vorsatzes der Begünstigung auszuschließen. Gegen die sachli-che Richtigkeit dieses Vortrags spricht aber, dass der Beschwerdeführer [X.]

sich erstmals im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne geäußert hat. Die weiteren Behauptungen der Beschwerdeführer, mit denen sich schon das [X.] in seinem Beschluss sinngemäß auseinandergesetzt hat, vermögen den hinreichenden Tatverdacht nicht zu erschüttern. Auch die Rüge, der Vermerk der Staatsanwaltschaft [X.] vom 20. Dezember 2007 habe nicht freibeweislich (vgl. hierzu [X.] in [X.]. § 244 Rdn. 16) verlesen werden dürfen, ist unbegründet. Das Oberlan-desgericht hat ausweislich der [X.] nicht nur die Darstellung der Auswertung der Kontoverdichtungen der [X.] Bank und der [X.]in diesem Vermerk verlesen, sondern auch die Ausdrucke der Kontenbewegungen bei diesen Banken als solche verwertet. Eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des [X.] zeigen die [X.] nicht auf. 4 - 4 - Den in den Beschwerdebegründungen wiederholten Beweisanträgen ab 2.6.2 ist das [X.] zu Recht nicht nachgegangen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für das [X.]ießungsverfahren ohne Bedeutung sind. 5 [X.]

Meta

2 ARs 406/08

22.10.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2008, Az. 2 ARs 406/08 (REWIS RS 2008, 1300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1300

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