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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
[X.]B
139/10
vom
8. November
2012
in dem
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.][X.]:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3 [X.]bs. 1 Buchst. c
a)
Ein Degressionsausgleich kommt ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000
racht. [X.]bzustellen ist auf den Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
b)
Ein zum Degressionsausgleich gebotener [X.]uschlag ist keine gesondert festzuset-zende Vergütung, sondern ein [X.]uschlag, der in die Gesamtabwägung bei der [X.] eines angemessenen [X.] einzubeziehen ist.
[X.], Beschluss vom 8. November 2012 -
IX [X.]B 139/10 -
LG [X.] I
[X.]G [X.]
-
2
-
Der IX.
[X.]ivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.],
die Richter [X.] und Dr.
Pape
am 8. November 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. [X.]ivilkammer des Landgerichts [X.] I vom 1.
Juli 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 144.641,29
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte wurde am 18.
Juni 2003 zum Verwalter im Insol-venzverfahren über das Vermögen der T.
[X.]G (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt.
Mit Schriftsatz vom 18.
September 2009,
korrigiert durch Schriftsatz vom 18.
November 2009,
beantragte er, seine Vergütung auf 272.636,95
n-schließlich Umsatzsteuer festzusetzen, die [X.]uslagen einschließlich Umsatz-steuer auf 21.420
ine Berech-nungsgrundlage von 1.002.768,42
ihm angenommene "Regelvergütung" von 114.553,34
dadurch, dass er für die Berechnungsgrundlage oberhalb eines Betrages von 1
-
3
-
250.000
,42
anstelle der in §
2 [X.]bs.
1 [X.] vorgesehe-nen 3
v.H.
für den Mehrbetrag von 250.000
v.H. für den weiteren Mehrbetrag von 502.708,42
als [X.] nach §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] einen Prozentsatz von durchgehend 11,2
v.H.
ansetzte.
Wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Verwertung der Masse bean-tragte er außerdem einen [X.]uschlag von 100
v.H.,
wegen des obstruktiven Ver-haltens des [X.] einen [X.]uschlag von weiteren 25
v.H. [X.]uf den zuletzt genannten [X.]uschlag von 25
v.H.
verzichtete er für den Fall der [X.]nerken-nung des verlangten [X.].
Das Insolvenzgericht hat unter [X.]ugrundelegung der angegebenen Be-rechnungsgrundlage eine Vergütung von 107.559,38
Umsatzsteuer festgesetzt sowie die [X.]uslagen in Höhe von
18.000
3.420
,
insgesamt 149.415,66
2 [X.]bs.
1 [X.] mit 47[X.]04,17
et sowie [X.]uschläge von 125
v.H.
zugebil-ligt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist ohne Erfolg geblieben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
6 [X.]bs.
1, §
7 aF, §
64 [X.]bs.
3 [X.], [X.]rt.
103f EG[X.], §
574 [X.]bs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]PO) und zulässig (§
574 [X.]bs.
2, §
575 [X.]PO). Sie ist jedoch unbegründet.
2
3
4
5
-
4
-
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] sei nur anwendbar, wenn schon die ursprüngliche Masse groß, vom Verwalter aber noch weiter gemehrt worden sei. Hier
sei die große Masse erst durch die Tätig-keit des Verwalters geschaffen worden. Dafür erhalte er infolge der höheren Berechnungsgrundlage eine höhere Vergütung. In der Gesamtschau bestehe jedenfalls keine Veranlassung zu einer [X.]npassung durch einen Degressions-ausgleich. Im Übrigen könne ein Degressionsausgleich nur im Wege eines [X.], nicht durch Veränderung der Regelvergütung bewilligt werden.
Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] stelle allein auf die letztendlich erwirtschaftete Masse, nicht auch auf eine vom Verwalter schon vorgefundene große Masse ab. Habe der Verwalter eine kleine Masse so gemehrt, dass sie größer sei als eine schon ursprünglich große, dann aber noch vermehrte Masse, könne der Verwalter der zunächst kleinen Masse nicht schlechter stehen als derjenige der schon anfänglich großen Masse. Im vorliegenden Fall sei die Masse mit 1.002.708,42
im Sinne des §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] groß gewesen.
Das sei ab 250.000
.
Den
von §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] vorausgesetzten
erheblichen
[X.]r-beitsaufwand habe der Verwalter substantiiert vorgetragen. Die Regelvergütung stelle mit ihrer Degression im vorliegenden Fall keine angemessene Gegenleis-tung für die Tätigkeit des Verwalters dar, weil dieser einen jahrelangen erhebli-chen [X.]ufwand betrieben habe. [X.] man, dass ohne den besonderen Einsatz bei normaler Verwertungstätigkeit das Ergebnis eine Masse von 250.000
erzielte, um 752.708,42
17
ü-tet werden, was zur Leistung außer Verhältnis stehe.
6
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8
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5
-
2. Die [X.]usführungen des [X.] halten im Ergebnis rechtli-cher Prüfung stand.
Nach §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt
werden, wenn die Masse groß war und die [X.] wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem [X.]rbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat.
a) Ein [X.]usgleich wegen der Degression der Regelsätze ist durch einen [X.]uschlag zu gewähren. Nach §
63 [X.]bs.
1 Satz
2 [X.], der die Ermächtigung
nach §
65 [X.] gemäß [X.]rt.
80 [X.]bs.
1 Satz
2 GG nach Inhalt, [X.]weck und [X.]us-maß näher bestimmt, wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur [X.] der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Diese Vorgaben setzt §
2 [X.]bs.
1 [X.] um. Nach §
63 [X.]bs.
1 Satz
3
[X.] kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des [X.] durch [X.]bweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden. Dies erfolgt nach der Regelungssystematik der Insolvenzrechtlichen Vergütungsver-ordnung im Wege von
[X.]u-
und [X.]bschlägen
gemäß §
3. Demgemäß hat auch ein erforderlicher Degressionsausgleich im Wege des [X.]uschlags nach §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] zu erfolgen.
Es ist deshalb verfehlt, schon die Berechnung des Regelsatzes nach §
2 [X.]bs.
1 [X.] individuell abändern zu wollen. Soweit in der Literatur vorgeschla-gen wird, unter den Voraussetzungen des §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] nicht die Degressionstabelle des §
2 [X.]bs.
1 [X.] zu verwenden, sondern statt der dort angeordneten Prozentsätze ab einem 250.000
den jeweils nächsthöheren Prozentsatz (MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
[X.]ufl. §
3 9
10
11
12
-
6
-
[X.] Rn.
9; [X.]/[X.] in Kübler/[X.], [X.],
[X.]ugust 2006, §
3 [X.] Rn.
36),
kann dem aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für die [X.]nsicht, der sich der Rechtsbeschwerdeführer in seiner Vergütungsberechnung angeschlossen hat, ab einer Berechnungsgrundlage über 250.000
s-prozentsatz von 11,2
v.H.
zu berechnen (so noch [X.]/Wutzke/[X.], [X.], 3.
[X.]ufl. §
3 Rn.
25, aber ausdrücklich aufgegeben in der 4.
[X.]ufl.,
§
3 Rn.
24; Gräber, Vergütung im Insolvenzverfahren von [X.] bis [X.],
Rn.
234; [X.] in [X.] Kommentar zum Insolvenzrecht, 2009, §
3 [X.] Rn.
17).
b) [X.]bzustellen ist allein auf den Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (vgl. §
1 [X.]bs.
1 Satz
1 [X.]). [X.]utreffend ist [X.] die [X.]nnahme des [X.], die Begründung
zu §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] habe Fälle
im [X.]uge gehabt, in denen der Verwalter eine ohne-hin große Masse gemehrt habe. In der Begründung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ist
unter [X.]
4 ausführt:
"Gleichzeitig wurde die Degression [gemeint: im Verhältnis zur Vergütungsverordnung zum Konkursrecht]
verstärkt, um exorbitant hohe Vergütungen, die vom [X.]rbeitsaufwand, von der Leistung und von der Verantwortung des Insolvenzverwalters nicht mehr zu rechtfertigen sind, auszuschließen. Um trotz dieser stärkeren De-gression besondere Leistungen bei großen Insolvenzmassen an-gemessen berücksichtigen
zu können, ist in §
3 bei der Regelung der [X.]u-
und [X.]bschläge zum Regelsatz eine neue Regelung [X.] worden, die einen besonderen [X.]uschlag im Falle der Mehrung einer ohnehin großen Insolvenzmasse erlaubt ([X.]bs.
1 Buchst.
c)." 13
-
7
-
(abgedruckt z.B. in [X.]/Wutzke/[X.], [X.], 4.
[X.]ufl. S.
42, 44).
§
3 ist zusätzlich wie folgt begründet:
"Hervorzuheben sind die neu in den Entwurf aufgenommenen Kri-terien,
die das Gericht bei der Vergütungsfestsetzung zu [X.] hat. Für eine Überschreitung der Regelsätze sind dies
in [X.]bsatz
1 der bereits in der allgemeinen Begründung erläuterte Fall, dass der Insolvenzverwalter eine ohnehin große [X.] durch erheblichen [X.]rbeitseinsatz weiter vergrößert hat (Buchst.
c); hier soll der [X.]uschlag die für diesen Fall nicht ange-messene Degression der Regelsätze ausgleichen." (aaO S.
54).
Hintergrund für die Verstärkung der Degression im Vergleich zur Vergü-tungsverordnung alten Rechts waren Missstände bei der Festsetzung der [X.] in den neuen Ländern gewesen, wo die Verwalter nach dem Beitritt [X.] unbelastete Vermögenswerte vorgefunden und deshalb exorbitant hohe Vergütungen erhalten hatten (vgl. [X.]/Wutzke/[X.], aaO §
3 Rn.
23; [X.],
aaO §
3 Rn.
13). Die verstärkte Degression führt jedoch bei den höhe-ren [X.] dazu, dass mit gleichem [X.]rbeitsaufwand bewirkte [X.] durch den Regelsatz geringer vergütet werden als in niedrigeren
[X.]. Hierfür kann ein [X.]usgleich erforderlich sein, um eine ange-messene Vergütung sicherzustellen.
Der Rechtsbeschwerde ist darin beizutreten, dass ein Wertungswider-spruch auftritt, wenn ein Verwalter mit geringer [X.]nfangsmasse keinen
Degres-sionsausgleich verlangen könnte, ein Verwalter mit gleich großer Endmasse bei 14
15
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8
-
hoher [X.]nfangsmasse schon. [X.]war wird der Verwalter mit geringer [X.]nfangsmas-se, um dieselbe Endmasse generieren zu können, regelmäßig einen höheren [X.]rbeitsaufwand haben, der höhere [X.]uschläge zur Folge hat. Bei genau glei-chem [X.]rbeitsaufwand wäre das Ergebnis aber unverständlich. [X.]bgestellt wer-den kann im Ergebnis folglich allein auf die letztlich zu berücksichtigende Be-rechnungsgrundlage.
c) Ein [X.]uschlag zum Degressionsausgleich kommt ab einer Berech-nungsgrundlage von mehr als 250.000
n-der Meinung ([X.]/Wutzke/[X.], aaO §
3 Rn.
26; [X.], aaO §
3 [X.] Rn.
15; [X.]/[X.], [X.] §
3 Rn.
18; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], aaO §
3 Rn.
36; HmbKomm-[X.]/[X.], 4.
[X.]ufl. §
3 [X.] Rn.
4; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
[X.]ufl. §
3 [X.] Rn.
9; für einen Grenzwert von 500.000
[X.]ufl. Rn.
278).
[X.]us der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich ein Grenzwert zwar nicht ableiten. Im Hinblick auf die Höhe der durchschnittlichen Teilungs-massen (im Jahre 1995:
175.000
[X.], aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO) und der starken Reduzierung des Staffelsatzes von 7
v.H.
auf 3
v.H.
ab diesem Grenzwert erscheint dies aber angemessen.
d) Dass das Beschwerdegericht einen
gesonderten
Degressionsaus-gleich im vorliegenden Fall abgelehnt hat, ist aus Rechtsgründen gleichwohl nicht zu beanstanden.
17
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9
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aa) §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] setzt voraus, dass die fragliche Masse-mehrung, für die oberhalb einer Berechnungsgrundlage von 250.000
e-gressionsausgleich in Betracht kommt, vom Verwalter mit erheblichem [X.]rbeits-aufwand erzielt wurde. Dieser [X.]rbeitsaufwand muss den [X.]rbeitsaufwand eines Normalverfahrens erheblich übersteigen ([X.]/Wutzke/[X.], aaO Rn.
25: um das Doppelte; [X.]/[X.], aaO). Das hat zur Folge, dass regelmäßig ein weiterer
[X.]uschlagstatbestand erfüllt ist.
bb) Die einzelnen [X.]u-
und [X.]bschlagstatbestände des §
3 [X.] haben nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist ganz allgemein, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in
entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich
in [X.]nspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene [X.]r-beitsaufwand ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006 -
IX
[X.]B 249/04, [X.]IP 2006, 1204 Rn.
41
f; vom 8.
März 2012 -
IX
[X.]B 162/11, [X.]IP 2012, 682 Rn.
10; st.Rspr.).
Eine Massemehrung muss damit, anders als beim Degressionsaus-gleich, nicht zwingend verbunden sein.
Die Voraussetzungen für einen oder mehrere weitere [X.]uschläge liegen danach regelmäßig vor, wenn ein Degressi-onsausgleich in Betracht kommt, weil dieser gerade voraussetzt, dass die [X.] den Insolvenzverwalter stärker als in
entsprechenden Normalverfah-ren in [X.]nspruch genommen hat.
Der Verwalter hat hier andere [X.]uschläge in Höhe von 125
v.H.
beantragt und erhalten. Bei der Bemessung der Höhe der [X.]uschläge für Tätigkeiten, die die Masse gemehrt haben, ist die durch die hiermit verbundene Erhöhung der Berechnungsgrundlage eingetretene Erhöhung der Regelvergütung zu [X.] (vgl. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 8.
März 2012,
aaO Rn.
13
ff; 20
21
22
-
10
-
vom 12.
Mai 2011 -
IX
[X.]B 143/08, [X.]IP 2011, 1373 Rn.
10
f).
Bei der [X.] der Höhe eines [X.]uschlags wegen der über den Normalfall hinausgehen-den [X.]rbeitsbelastung ist damit ohnehin immer auch die dadurch eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage von Bedeutung, auch soweit sich dies wegen der Degression bei der Vergütung unterschiedlich auswirkt. Kommt ein [X.]uschlag nach §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] in Betracht, liegen folglich regelmä-ßig die Voraussetzungen für mehrere, sich in ihren Voraussetzungen über-schneidende [X.]uschlagstatbestände vor, die deshalb nicht isoliert voneinander festgesetzt werden können ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006, aaO Rn.
44). Bei der erforderlichen Bemessung des angemessenen [X.] muss deshalb eine
Degression nach
§
2 [X.]bs.
1 [X.]
ohnehin berücksichtigt werden.
cc) Geht man zugunsten des Verwalters davon aus, dass der [X.] wegen des unkooperativen Verhaltens der Schuldnerin die Masse nicht gemehrt hat, bleibt der wegen erhöhten [X.]rbeitsaufwandes zugebilligte [X.]uschlag von 100
v.H.
zu berücksichtigen.
Der Verwalter macht geltend, die von ihm durch besonderen Einsatz er-wirtschaftete Masse beruhe hinsichtlich des 250.000
a-ges auf den [X.]nstrengungen, die über einen Normalfall hinausgehen. Hierdurch hat sich folglich die Regelvergütung nach §
2 [X.]bs.
1 [X.]
um netto 17.554,17
von 100
v.H.
um weitere 47[X.]04,17
t-spricht einem [X.]uschlag auf
die Regelvergütung ohne Massemehrung von 137
v.H..
dd) Ob die Voraussetzungen für einen [X.]uschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Um-23
24
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stände im Einzelfall bestimmt werden ([X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2010
-
IX
[X.]B 115/08, [X.][X.] 2010, 2409 Rn .
8 mwN). Dessen Entscheidung ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Ver-schiebung von Maßstäben mit sich bringt ([X.], aaO mwN).
Diese Gefahr besteht hier nicht. Das Beschwerdegericht hat zwar ge-meint, hier komme
ein [X.]uschlag zum [X.]wecke des [X.] we-gen der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht in Betracht.
Es hat aber hilfsweise ausgeführt, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Degression in einer Gesamtschau keine Veranlassung für eine weitere Erhöhung der Vergü-tung bestehe. Insbesondere hat es zutreffend gesehen, dass ein Degressions-ausgleich nicht getrennt von den übrigen [X.]uschlägen gemäß §
3 [X.]bs.
1 [X.] beurteilt und zugebilligt werden kann und dass eine gesonderte Vergütung nach §
3 [X.]bs.
1 Buchst.
c [X.] nicht festzusetzen ist.
Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht nach einer [X.]urückverweisung in neuer tatrichterlicher Würdigung zu einem an-
26
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-
12
-
deren Ergebnis gelangt.
Ob der Gesamtzuschlag im Einzelfall höher hätte aus-fallen können, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Einzelfall nicht zu prüfen.
[X.]
Gehrlein
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.]G [X.], Entscheidung vom 26.11.2009 -
1504 [X.] -
LG [X.] I, Entscheidung vom 01.07.2010 -
14 [X.] -
Meta
08.11.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. IX ZB 139/10 (REWIS RS 2012, 1630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1630
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 139/10 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag zum Degressionsausgleich
IX ZB 120/07 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 249/04 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 162/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 112/09 (Bundesgerichtshof)