Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.07.2010, Az. 2 C 17/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 4369

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Gegenstand

Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit; Schwerbehinderte; gleichgestellte behinderte Menschen


Leitsatz

Die Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AZVO gilt nur für schwerbehinderte Beamte (§ 2 Abs. 2 SGB IX), nicht aber für die gleichgestellten behinderten Beamten (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Tatbestand

1

Der Kläger ist Beamter im Dienst der [X.]. Er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Den Antrag des [X.], seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden zu verkürzen, lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, die Möglichkeit zur Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung bestehe nur für Schwerbehinderte, nicht aber für Behinderte, die ihnen gleichgestellt seien.

2

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,

das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2009 und das Urteil des [X.] vom 20. November 2007 sowie den Bescheid vom 3. März 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab Antragstellung die beantragte Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden zu gewähren.

3

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist unbegründet. Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verkürzung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden hat. Weder aus der Verordnung über die Arbeitszeit der [X.]eamtinnen und [X.]eamten des [X.]undes (Arbeitszeitverordnung - [X.] - vom 23. Februar 2006, [X.]) (1) noch aus anderen Vorschriften (2) ergibt sich ein solcher Anspruch.

5

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] können schwerbehinderte [X.]eamtinnen und [X.]eamte eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Diese Vorschrift gilt nur für Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch ([X.]) [X.] ([X.]) vom 19. Juni 2001 ([X.] 1046) nicht aber für die gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] [X.] wie den Kläger. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift nach ihrer Systematik und ihrem Zweck.

6

Nach § 2 Abs. 3 [X.] [X.] sollen behinderte Menschen mit einem Grad der [X.]ehinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer [X.]ehinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 [X.] [X.] nicht erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 69 [X.] [X.] auf Antrag des behinderten Menschen durch die [X.] (§ 68 Abs. 2 [X.] [X.]). Auf gleichgestellte [X.]ehinderte werden (mit wenigen Ausnahmen) nach § 68 Abs. 3 [X.] [X.] die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen in Teil 2 des [X.] [X.] angewendet. Ob außerhalb dieses [X.] auch bei anderen Vorschriften, die für Schwerbehinderte gelten, eine rechtliche Gleichstellung geboten ist, wenn eine ausdrückliche [X.]ezugnahme fehlt, ist eine Frage der Auslegung (Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 55.07 - [X.] 237.7 § 15 [X.] Nr. 7).

7

Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] nimmt hinsichtlich des [X.]egriffs des Schwerbehinderten - anders als z.[X.]. § 52 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - nicht ausdrücklich [X.]ezug auf § 2 Abs. 2 [X.] [X.]. Fehlt im Wortlaut einer Norm eine eindeutige [X.]eschränkung auf Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] [X.], so ist es eine Frage der weiteren Auslegung der Vorschrift, ob von dem dort verwendeten [X.]egriff des Schwerbehinderten auch solche Personen erfasst werden, die nach § 2 Abs. 3 [X.] [X.] schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.[X.]). Hier spricht insbesondere die Systematik des § 3 Abs. 1 [X.] gegen die Einbeziehung von gleichgestellten behinderten Menschen in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ferner macht es der Zweck der Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 [X.] [X.], nämlich die Gewährleistung der Teilhabe von bestimmten behinderten Menschen (Grad der [X.]ehinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30) am Arbeitsleben, gerade nicht erforderlich, § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] so auszulegen, dass diese Vergünstigung auch diese Gruppe von [X.]ehinderten erfasst.

8

In § 3 Abs. 1 Satz 5 [X.] ist bestimmt, dass § 116 Abs. 1 [X.] [X.] unberührt bleibt. Diese Vorschrift regelt die Folgen des Wegfalls der Voraussetzungen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] [X.]. Einen Verweis auf § 116 Abs. 2 [X.] [X.], der sich mit der Aufhebung der Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 [X.] [X.] befasst, sieht § 3 Abs. 1 [X.] dagegen nicht vor. Dies macht deutlich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Gleichgestellte im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] [X.] von der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht erfasst sein sollten und deshalb auch die Folgen des Wegfalls dieser Rechtsstellung nicht in gleicher Weise wie für Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] [X.] geregelt werden mussten.

9

Der Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Auslegungsergebnis. [X.]ei Menschen mit einem Grad der [X.]ehinderung von wenigstens 30 soll die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 [X.] [X.] die Teilhabe am Arbeitsleben sicherstellen. Sie ist an die Voraussetzung geknüpft, dass diese behinderten Menschen ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 [X.] [X.] nicht erlangen oder nicht behalten können. Dieser Zweck der Gleichstellung erfordert es nicht, gleichgestellte behinderte [X.]eamte im [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit wie den Kläger in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] einzubeziehen. Da diese [X.]eamten aufgrund ihrer Rechtsstellung einen dauerhaft gewährleisteten Anspruch auf amtsangemessene [X.]eschäftigung haben, kann es bei ihnen nur darum gehen, sie vor beruflicher Überforderung und einer darauf beruhenden vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu bewahren. Diesen Schutz kann der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht gewähren, ohne dass es dafür der pauschalen Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde bedarf. Hierfür stehen dem Dienstherrn jeweils an die konkrete [X.]ehinderung des [X.]eamten anknüpfende Mittel, wie etwa die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes (Urteile vom 22. Juni 2007 - [X.]VerwG 2 A 6.06 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Rn. 20 und 28; vom 26. März 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 46.08 - juris Rn. 31) zur Verfügung. Auch ist der Dienstherr nach § 44 Abs. 1 Satz 3 [X.] entsprechend dem Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" verpflichtet (Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, [X.]TDrucks 16/7076, [X.]), vor der Versetzung eines dienstunfähigen [X.]eamten in den Ruhestand dessen anderweitige Verwendung zu prüfen. Dies rechtfertigt zugleich die unterschiedliche [X.]ehandlung der nach § 2 Abs. 3 [X.] [X.] gleichgestellten behinderten [X.]eamten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] 41 Stunden beträgt, im Vergleich zu den nicht behinderten Arbeitnehmern, die infolge der Regelung in § 3 [X.] (- [X.] -, vom 6. Juni 1994, [X.] 1170) regelmäßig nur 40 Stunden arbeiten müssen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 68 Abs. 3 [X.] [X.]. Diese Vorschrift gehört zum Teil 2 des [X.] - [X.] und bezieht sich aufgrund ihrer systematischen Stellung und ihres Wortlauts allein auf die besonderen Regelungen in dessen Teil 2. Aus ihr folgt nicht das die gesamte Rechtsordnung erfassende Gebot, gleichgestellte behinderte Menschen in jeder Hinsicht rechtlich ebenso zu behandeln wie Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] [X.].

Die Einbeziehung von gleichgestellten behinderten [X.]eamten im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] [X.] in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann auch nicht damit begründet werden, andernfalls sei die Gleichstellung bei [X.]eamten bedeutungslos. Denn auch ohne diese Einbeziehung hat die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 [X.] [X.] für den [X.]etroffenen weitreichende Vorteile. So folgt z.[X.]. aus § 68 Abs. 3 und § 123 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] für einen gleichgestellten behinderten [X.]eamten, dass bei der [X.]emessung seiner Dienstbezüge Renten und vergleichbare Leistungen, die er wegen seiner [X.]ehinderung bezieht, nicht zu berücksichtigen sind.

Die unterschiedliche [X.]ehandlung von schwerbehinderten [X.]eamten und der ihnen nach § 2 Abs. 3 [X.] [X.] gleichgestellten behinderten [X.]eamten in [X.]ezug auf die Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist schließlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommende [X.]esserstellung von Schwerbehinderten im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] [X.] knüpft - typisierend - an das sachlich gerechtfertigte Kriterium der höheren Schutzbedürftigkeit dieser Personen ausgehend vom Grad ihrer [X.]ehinderung von wenigstens 50 gegenüber ihnen lediglich gleichgestellten behinderten Menschen an. Mit der Erhöhung des Grades der [X.]ehinderung steigt typischerweise auch das Maß der für die Eingliederung in Arbeit, [X.]eruf und [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2000 - 9 [X.] - [X.] 2001, 565).

Die unterschiedliche [X.]ehandlung von [X.]eamten und Tarifbeschäftigten findet ihren rechtfertigenden Grund im unterschiedlichen Status beider Personengruppen. Die Verschiedenheit der jeweiligen Ordnungssysteme vermag nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 8. Januar 1992 - 2 [X.]vL 9/88 - [X.]E 85, 176 <186>; Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 [X.]vR 398/07 - DV[X.]l 2008, 448; [X.]VerwG, Urteile vom 12. Dezember 1979 - [X.]VerwG 6 [X.] 96.78 - [X.]VerwGE 59, 176 <183>, vom 9. Mai 1985 - [X.]VerwG 2 [X.] 20.82 - [X.] 235 § 48 [X.] Nr. 6 und vom 29. August 1991 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.89 -; [X.]eschlüsse vom 26. Oktober 1988 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 240 § 28 [X.] Nr. 14, vom 18. Februar 1992 - [X.]VerwG 2 [X.] 147.91 - [X.] 239.1 § 86 [X.]eamtVG Nr. 2, vom 14. Oktober 1994 - [X.]VerwG 2 N[X.] 2.94 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 73 und vom 30. Januar 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 59.07 - juris). Die unterschiedlichen Strukturprinzipien von [X.]eamtenrecht und Tarifrecht haben durch die im Laufe der [X.] veränderten Vorschriften über die Arbeitszeit und ihre weitgehende Angleichung keinen essentiellen Wandel erfahren. Die grundsätzliche Verpflichtung des [X.]eamten zum vollen Einsatz in seinem [X.]eruf ist unberührt geblieben, mögen auch die [X.] dieser Pflicht einen zeitlich bestimmten Inhalt im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegeben haben (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. November 1980 - 2 [X.]vL 7, 8, 9/76 - [X.]E 55, 207 <240>). Wenn gleichwohl der Gesetzgeber aus [X.] und fürsorgerechtlichen Erwägungen die Arbeitszeit für [X.]eamte weitgehend in Angleichung an die Verhältnisse der Arbeitnehmer festgesetzt hat, begründet dies keine Verpflichtung zur vollständigen Anpassung (vgl. hierzu Urteil vom 29. November 1973 - [X.]VerwG 2 [X.] 14.73 - [X.] 237.7 § 78 L[X.]G NW Nr. 2 m.w.N.; [X.]eschlüsse vom 14. Oktober 1994 - [X.]VerwG 2 N[X.] 2.94 - a.a.[X.] und vom 30. Januar 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 59.07 - a.a.[X.]).

Im Übrigen würde die Annahme eines einheitlichen Regelungsauftrags an den Gesetzgeber nicht automatisch dem klägerischen [X.]egehren zum Erfolg verhelfen und für den Kläger einen Anspruch auf Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden begründen. Vielmehr wären dem Normgeber verschiedene Möglichkeiten zur [X.]eseitigung des - unterstellten - Verstoßes eröffnet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 26. Januar 1993 - 1 [X.]vL 38, 40, 43/92 - [X.]E 88, 87 <101 f.>; [X.]VerwG, Urteile vom 11. Oktober 1996 - [X.]VerwG 3 [X.] 29.96 - [X.]VerwGE 102, 113 <117 ff.> und vom 25. Oktober 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.06 - [X.] 237.3 § 71b [X.]rL[X.]G Nr. 1).

2. Aus § 124 [X.] [X.] ergibt sich für den Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Verkürzung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden. Nach § 124 [X.] [X.] werden schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Zwar werden von § 124 [X.] [X.] neben Arbeitnehmern auch [X.]eamte erfasst (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Handkommentar zum Sozialgesetzbuch [X.], 3. Aufl., § 124, Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], Sozialgesetzbuch [X.], 2. Aufl., § 124, Rn. 3). Auch können sich gleichgestellte behinderte Menschen nach § 68 Abs. 3 [X.] [X.] auf diese Norm berufen. Die vom Kläger abverlangte wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden ist aber die Regelarbeitszeit und keine über diese hinausgehende Mehrarbeit im Sinne von § 124 [X.] [X.].

Eine einheitliche Definition des gesetzlichen [X.]egriffs der Mehrarbeit oder ein Verständnis dieses [X.]egriffes im Sinne einer Festlegung auf eine bestimmte tägliche oder wöchentliche Stundenzahl hat der Gesetzgeber in § 124 [X.] [X.] in Kenntnis der unterschiedlichen Ausgestaltungen der regelmäßigen Arbeitszeit bewusst unterlassen (vgl. [X.]eschluss vom 30. Januar 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 59.07 - juris Rn. 8; [X.], Urteile vom 3. Dezember 2002 - 9 [X.] - [X.]E 104, 73, Rn. 47 und vom 21. November 2006 - 9 [X.] - [X.], 446, Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 124, Rn. 12; Deinert/[X.], Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl., § 18, Rn. 57). Zur [X.]estimmung der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden [X.] (Mehrarbeit) ist die für die jeweilige Gruppe von [X.]eschäftigten geltende [X.]estimmung maßgeblich. Für Arbeiter und Angestellte ist die für diese [X.]eschäftigtengruppe geltende Vorschrift des § 3 Satz 1 [X.] heranzuziehen (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 2002 - 9 [X.] - [X.]E 104, 73 und vom 21. November 2006 - 9 [X.] - [X.], 446 f.). Für [X.]undesbeamte beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 87 Abs. 3 Satz 1 [X.] sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] 41 Stunden. Damit wird vom Kläger keine Mehrarbeit im Sinne von § 124 [X.] [X.] verlangt.

Den geltend gemachten Anspruch kann der Kläger auch nicht unmittelbar auf eine Verletzung der in § 78 [X.] ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen (vgl. Urteil vom 10. Februar 1977 - [X.]VerwG 2 [X.] 43.74 - [X.] 232 § 89 [X.] Nr. 9 m.w.N.; [X.]eschluss vom 30. November 1994 - [X.]VerwG 10 [X.] 1.94 - [X.] 262 § 1 TVG Nr. 2). Aus den tatsächlichen Feststellungen im [X.]erufungsurteil ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Ausschluss des einem Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers von der Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden verletze die der [X.]eklagten als Dienstherrin obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern.

Meta

2 C 17/09

29.07.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 27. Januar 2009, Az: 15 BV 08.263, Urteil

§ 3 Abs 1 ArbZV, § 2 Abs 2 SGB 9, § 2 Abs 3 SGB 9, § 68 Abs 3 SGB 9, § 116 Abs 1 SGB 9, § 124 SGB 9, § 78 BBG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.07.2010, Az. 2 C 17/09 (REWIS RS 2010, 4369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4369

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