Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.01.2020, Az. 7 ABR 18/18

7. Senat | REWIS RS 2020, 349

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Gegenstand

Schwerbehindertenvertretung - Umsetzung - Gleichstellungsantrag - Beteiligungsrecht


Leitsatz

Hat ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers (vorsorglich) zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Mai 2018 - 23 [X.] 1699/17 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über [X.]eteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung von Arbeitnehmern mit einem Grad der [X.]ehinderung (Gd[X.]) von 30, über deren Gleichstellungsantrag im [X.]punkt der Umsetzung noch nicht entschieden ist.

2

Die Antragstellerin ist die bei dem zu 2. beteiligten Jobcenter gebildete Schwerbehindertenvertretung. In dem Jobcenter ist die Arbeitnehmerin [X.] beschäftigt, die als behinderter Mensch mit einem Gd[X.] von 30 anerkannt ist. Diese stellte am 4. Februar 2015 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen und informierte den Geschäftsführer des [X.] hierüber.

3

Am 9. November 2015 setzte das Jobcenter Frau [X.] für die Dauer von sechs Monaten im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme vom Team 816 in das Team 831 um und wies ihr einen anderen Arbeitsplatz in demselben Gebäude zu, ohne die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und anzuhören. Mit [X.]eschluss der [X.] vom 21. April 2016 wurde Frau [X.] rückwirkend zum [X.]punkt ihrer Antragstellung ab dem 4. Februar 2015 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

4

Vor diesem Hintergrund verlangte die Schwerbehindertenvertretung vom Jobcenter vorgerichtlich erfolglos, sie bei zukünftigen Umsetzungen von behinderten Arbeitnehmern, die ihre Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Jobcenter mitgeteilt haben, im Wege der Unterrichtung und Anhörung zu beteiligen. Dieses [X.]egehren verfolgt sie mit dem vorliegenden Verfahren weiter.

5

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die aus § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] (bis zum 31. Dezember 2017: § 95 Abs. 2 Satz 1 [X.]) folgende [X.] und Anhörungspflicht bestehe bei Maßnahmen, die einen behinderten Arbeitnehmer betreffen, aufgrund der Rückwirkung eines dem Gleichstellungsantrag stattgebenden [X.]escheids der [X.] bereits ab dem [X.]punkt der Antragstellung, wenn der Arbeitgeber von der Antragstellung Kenntnis habe. Sie sei daher in einem solchen Fall vorsorglich zu unterrichten und anzuhören. Das sei erforderlich, um dem Sinn und Zweck der [X.] und Anhörungspflicht Rechnung zu tragen und einen anderenfalls rückwirkend eintretenden rechtswidrigen Zustand zu vermeiden. [X.]ereits durch die Stellung des [X.] und deren [X.]ekanntgabe gegenüber dem Arbeitgeber sei ein Schutz durch die Schwerbehindertenvertretung geboten. Diese Sichtweise gebiete auch eine richtlinien- und konventionsrechtskonforme Auslegung von § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter [X.]erücksichtigung der Vorgaben in Art. 5 Richtlinie 2000/78/[X.] und Art. 27 der [X.] (nachfolgend [X.]).

6

Die Antragstellerin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von [X.]edeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

dem Jobcenter aufzugeben, es zu unterlassen, behinderte Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen, ohne die Schwerbehindertenvertretung zuvor unterrichtet und angehört zu haben,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass das Jobcenter verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] IX hinsichtlich der Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz zu unterrichten und anzuhören, sofern der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt und dies dem Jobcenter auch mitgeteilt hat,

        

3.    

hilfsweise dem Jobcenter aufzugeben, es zu unterlassen, einem behinderten Arbeitnehmer Arbeit auf einem Arbeitsplatz zuzuweisen, ohne die Schwerbehindertenvertretung zuvor unterrichtet und angehört zu haben, sofern der behinderte Arbeitnehmer zuvor einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt und das Jobcenter über die Antragstellung informiert hat,

        

4.    

hilfsweise festzustellen, dass das Jobcenter verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung vor Zuweisung von Arbeit auf einem vom bisherigen Arbeitsplatz abweichenden Arbeitsplatz gegenüber einem behinderten Arbeitnehmer zu unterrichten und anzuhören, sofern der behinderte Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt hat.

7

Das Jobcenter hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Es hat den Standpunkt eingenommen, der Anwendungsbereich des § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei nach § 151 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für behinderte Menschen mit einem Grad der [X.]ehinderung von weniger als 50 erst mit einer stattgebenden [X.]escheidung des [X.] eröffnet.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die [X.]eschwerde des [X.] hat das [X.]andesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Anträge abgewiesen. Dabei hat es den Hauptantrag für nicht hinreichend bestimmt und daher für unzulässig gehalten; die Hilfsanträge hat es zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin die zuletzt gestellten Anträge weiter. Hilfsweise beantragt sie für den Fall der Unzulässigkeit des [X.] zusätzlich,

1a.     

dem Jobcenter aufzugeben, es zu unterlassen, behinderte Arbeitnehmer mit einem Grad der [X.]ehinderung von mindestens 30, die einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, und dieses dem Jobcenter mitgeteilt haben, im Wege der Umsetzung Arbeit auf einem anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, ohne die Antragstellerin zumindest sieben Tage zuvor mündlich über die Umsetzung, ihren [X.]punkt sowie den Arbeitsplatz einschließlich seiner [X.] Gestaltung in [X.]ezug auf die [X.]ehinderung des Arbeitnehmers unterrichtet zu haben und die Antragstellerin dergestalt angehört zu haben, dass die Antragstellerin binnen sieben Tagen zu dieser Umsetzung Stellung nehmen kann.

9

Das Jobcenter beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die im [X.]eschwerdeverfahren zuletzt gestellten Anträge zu Recht abgewiesen. Der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren angebrachte Hilfsantrag zu 1a. ist unbegründet.

I. Das [X.]andesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Dem Jobcenter soll mit diesem Antrag untersagt werden, behinderte Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen, ohne dass die Schwerbehindertenvertretung zuvor unterrichtet und angehört wurde. Der Antrag kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die vom Jobcenter verlangte Unterrichtung und Anhörung nach Maßgabe der in der Rechtsbeschwerdebegründung durch den weiteren Hilfsantrag zu 1a. vorgenommenen Konkretisierung erfolgen soll. In den Vorinstanzen hatte die Antragstellerin keinen Sachvortrag zu den Einzelheiten der Art und Weise und des Inhalts der Unterrichtung und Anhörung gehalten. Zwar macht die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde geltend, sie hätte bei Erteilung eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des [X.] durch das [X.]andesarbeitsgericht einen entsprechend konkretisierten Antrag gestellt. Sie verteidigt jedoch die Zulässigkeit des in den Vorinstanzen gestellten [X.] und stellt den konkretisierten Antrag in der Rechtsbeschwerde hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des [X.]. Damit sind die Anträge - auch nach der gebotenen Auslegung - nicht identisch.

2. Der Hauptantrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und deshalb unzulässig.

a) Im [X.]eschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im [X.]. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das [X.]eschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der [X.] für die [X.]eteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene [X.]eteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 13; 9. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 14; 12. August 2009 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]E 131, 316). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 13; 22. Mai 2012 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 141, 360). Ein Unterlassungsantrag muss deshalb - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird. Soll der Schuldner zur zukünftigen Unterlassung einzelner Handlungen verpflichtet werden, müssen diese so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel besteht, welches Verhalten im Einzelnen betroffen ist. Für den Schuldner muss aufgrund des [X.] erkennbar sein, welche Handlungen oder Äußerungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 9; 17. März 2010 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 133, 342).

b) Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag nicht. Dem Jobcenter sollen Umsetzungen behinderter Arbeitnehmer, die einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt haben, untersagt werden, sofern die Schwerbehindertenvertretung nicht zuvor unterrichtet und angehört wurde. Damit ist zwar klar, dass von der Unterlassungsverpflichtung alle künftigen Umsetzungen von behinderten Mitarbeitern, die einen (noch nicht beschiedenen) [X.] gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt haben, erfasst sein sollen. [X.] bleibt hingegen, wie die Unterrichtung und Anhörung im Einzelnen ausgestaltet sein soll, bei deren Fehlen der begehrte Unterlassungstitel zur Anwendung kommen soll. Es fehlt an der hinreichenden Präzisierung, in welcher Form und Frist, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang die Unterrichtung erfolgen und welche [X.] die Antragstellerin zu einer Stellungnahme haben soll. So bleibt ua. unklar, ob der Schwerbehindertenvertretung nur die beabsichtigte Umsetzung an sich oder darüber hinaus auch die einzelnen [X.]edingungen oder sonstigen Umstände der beabsichtigten Umsetzung mitzuteilen sind, und ob dies mündlich oder schriftlich geschehen soll. Die [X.]eantwortung dieser Fragen darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Der beantragte Tenor ließe offen, welches rechtmäßige Verhalten der Arbeitgeberin genau abverlangt würde (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 10 zu einem Antrag, mit dem der Arbeitgeberin untersagt werden sollte, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, „bevor nicht der Schwerbehindertenvertreter unterrichtet und ihm Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen“).

[X.] Auch der dem Senat mit der Abweisung des [X.] zur Entscheidung anfallende im Rechtsbeschwerdeverfahren zusätzlich angebrachte Hilfsantrag zu 1a. bleibt ohne Erfolg.

1. Mit diesem Antrag hat die Antragstellerin keine in der [X.] unzulässige Antragserweiterung vorgenommen.

a) Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 559 ZPO). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der [X.]eschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert, Verfahrensrechte der anderen Verfahrensbeteiligten nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben (vgl. [X.] 15. Mai 2018 - 1 [X.] - Rn. 36, [X.]E 162, 379; 23. August 2016 - 1 [X.] - Rn. 48, [X.]E 156, 135). In diesen Fällen ist es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, den [X.]eteiligten eine anderenfalls erforderliche Zurückverweisung an das [X.]andesarbeitsgericht oder gar eine erneute erstinstanzliche Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen zu ersparen ([X.] 22. Juli 2014 - 1 [X.] - Rn. 31 mwN).

b) Danach ist die mit dem Hilfsantrag zu 1a. in der [X.] vorgenommene Antragserweiterung ausnahmsweise zulässig.

aa) Die geänderte Antragstellung beruht darauf, dass das [X.]andesarbeitsgericht einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen hat.

(1) Hält ein Gericht einen Antrag abweichend vom Ausspruch der Vorinstanz für unzulässig, weil er seines Erachtens dem [X.]estimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, so muss es auf eine Heilung dieses Mangels hinwirken. Die betroffene [X.] muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 21).

(2) Dem Inhalt der Akte (vgl. § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO) kann nicht entnommen werden, dass das [X.]andesarbeitsgericht die Antragstellerin, die mit dem Hauptantrag erstinstanzlich obsiegt hatte, auf dessen fehlende [X.]estimmtheit hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt hat, einen sachdienlichen Antrag zu stellen. Zwar können sich sonst gebotene Hinweise des Gerichts erübrigen, wenn die betroffene [X.] von der Gegenseite die erforderliche Unterrichtung erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 21). Zudem hatte das Jobcenter die fehlende [X.]estimmtheit des [X.] in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht.

bb) Über den Hilfsantrag zu 1a. kann auf der Grundlage des vom [X.]andesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und im Rahmen des vom [X.]andesarbeitsgericht durchgeführten rechtlichen Prüfprogramms entschieden werden. Verfahrensrechte des [X.] werden nicht verkürzt.

2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er lässt erkennen, für welche Angelegenheiten das [X.]eteiligungsrecht festgestellt werden soll und wie die Unterrichtung und Anhörung im Einzelnen ausgestaltet sein soll. Der Antrag ist damit hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragstellerin ist nach § 81 Abs. 1 ArbGG antragsbefugt. Sie macht ihr [X.]eteiligungsrecht aus § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegenüber dem Jobcenter geltend.

3. Der Hilfsantrag zu 1a. ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Antrag begehrte Unterlassung der Umsetzung behinderter Arbeitnehmer. Hat ein als behinderter Mensch mit einem Gd[X.] von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers (vorsorglich) zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist. Das ergibt die Auslegung von § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.], was das [X.]andesarbeitsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Unbegründetheit des [X.] zu 2. zutreffend erkannt hat. Es kann daher dahinstehen, ob sich aus § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] für den Fall der ohne [X.]eteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgten Umsetzung eines schwerbehinderten oder eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten behinderten Arbeitnehmers überhaupt ein Unterlassungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung gegen den Arbeitgeber ableiten lässt.

a) Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung sind alle Angelegenheiten bzw. Entscheidungen, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 21; 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 20 f.). Daher besteht die [X.] und Anhörungspflicht grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen innerhalb derselben Dienststelle im Wege einer Umsetzung andere Aufgaben überträgt. Dies gilt auch für die Umsetzung von behinderten Arbeitnehmern, die durch [X.]escheid der [X.] einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 151 Abs. 1 [X.]).

b) Die [X.]eteiligungspflicht setzt nach dem Wortlaut der gesetzlichen [X.]estimmungen der §§ 178 Abs. 2, 151 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] voraus, dass die beabsichtigte Umsetzung einen schwerbehinderten oder einen bereits durch [X.]escheid der [X.] mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer betrifft. Nach § 151 Abs. 1 [X.] gelten die Regelungen des 3. Teils des [X.], in dessen Kapitel 5 sich § 178 [X.] befindet, für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Menschen sind nach § 2 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] im Sinne des 3. Teils des [X.] schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Gd[X.] von wenigstens 50 vorliegt. Für behinderte Arbeitnehmer mit einem Gd[X.] von unter 50 findet die Vorschrift nur Anwendung, wenn diese schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Die Gleichstellung, die nach § 2 Abs. 3 [X.] einen Gd[X.] von mindestens 30 voraussetzt, erfolgt auf Antrag des [X.]ehinderten nach § 151 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch rechtsbegründenden Verwaltungsakt der [X.] und wirkt konstitutiv. Im Unterschied zu den kraft Gesetzes geschützten schwerbehinderten Personen, bei denen durch die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ein bestehender Rechtsschutz nur festgestellt wird, wird der Schutz des einfach [X.]ehinderten durch die Gleichstellung erst begründet (vgl. [X.] 31. Juli 2014 - 2 [X.] - Rn. 48; 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 39; 18. November 2008 - 9 [X.] - Rn. 22; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Jabben [X.] 14. Aufl. § 151 Rn. 20). Ob die [X.] und Anhörungspflicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] besteht, ist nach den Umständen zum [X.]punkt der Umsetzung zu beurteilen. Ist zu diesem [X.]punkt der von der Umsetzung betroffene Arbeitnehmer weder schwerbehindert noch über seinen Gleichstellungsantrag positiv entschieden, sind die Voraussetzungen für die [X.] und Anhörungspflicht daher nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer unterfällt zu diesem [X.]punkt nicht dem Anwendungsbereich des 3. Teils des [X.]. Eine vorsorgliche [X.]eteiligungspflicht regelt § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht. Gegenteiliges folgt nicht aus § 151 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach die Gleichstellung mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam wird. Diese Rückwirkung wird erst durch den stattgebenden [X.] begründet, weshalb sie im [X.]punkt der vor dem [X.]escheid erfolgten Umsetzung noch nicht eingetreten ist. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die ggf. später eintretende Rückwirkung gegen den Wortlaut des § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine vorsorgliche [X.]eteiligungspflicht bewirken soll.

c) Systematische Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis.

aa) Die in § 151 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordnete Rückwirkung des konstitutiven [X.]s hat zwar grundsätzlich zur Folge, dass behinderte Menschen seit dem [X.]punkt der Antragstellung den individuellen Schutzvorschriften des 3. Teils des [X.] unterliegen. Die Rückwirkung ist, wie die Vorschriften zum Wahlverfahren in § 177 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zeigen, nach der gesetzgeberischen Vorstellung aber nicht allumfassend, sondern gerade im Zusammenhang mit der kollektiven Interessenvertretung durch die Schwerbehindertenvertretung eingeschränkt.

So sind behinderte Arbeitnehmer mit einem Gd[X.] von unter 50, die vor der Wahl der Schwerbehindertenvertretung einen Gleichstellungsantrag gestellt haben, über den am Wahltag noch nicht oder (anfechtbar) abschlägig entschieden ist, im Sinne von § 177 Abs. 2 [X.] nicht als Schwerbehinderte zu behandeln und daher nicht berechtigt, die Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Es genügt nicht, dass vor der Wahl ein Gleichstellungsantrag gestellt worden ist ([X.] in [X.]PK-[X.] 5. Aufl. § 177 Rn. 13; [X.] Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2. Aufl. S. 45; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Jabben [X.] 14. Aufl. § 151 Rn. 21; vgl. zu § 24 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] [X.]ayVGH 1. Juli 1987 - 18 [X.] 87.00852 -).

Auch bei der Ermittlung der für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 1 [X.] erforderlichen Mindestanzahl von fünf schwerbehinderten Menschen sind [X.]eschäftigte mit einem Gd[X.] von 30 oder 40 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie durch [X.]escheid der [X.] bereits gleichgestellt sind (vgl. [X.] in [X.]PK-[X.] 5. Aufl. § 177 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Jabben [X.] 14. Aufl. § 177 Rn. 3). Ist über den Gleichstellungsantrag hingegen noch nicht entschieden, sind die einfach behinderten [X.]eschäftigten nicht mitzuzählen, auch wenn ein später ggf. stattgebender [X.]escheid die Gleichstellung mit [X.] zum [X.]punkt der Antragstellung bewirkt. Anderenfalls bestünde im Hinblick auf die Wirksamkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung, die nach den Umständen zum [X.]punkt der Wahl zu beurteilen ist, eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da sich erst im Nachhinein herausstellen würde, ob die [X.]eschäftigtenzahl zutreffend ermittelt wurde.

bb) Auch die Regelung zur Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes in § 173 Abs. 3 [X.] spricht in systematischer Hinsicht für das hier gefundene Ergebnis.

(1) Nach § 168 [X.] bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des [X.]. Allerdings findet das Zustimmungserfordernis nach § 173 Abs. 3 [X.] keine Anwendung, wenn zum [X.]punkt des Ausspruchs der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 152 Abs. 1 Satz 3 [X.] eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. § 173 Abs. 3 [X.] gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für ihnen gleichgestellte behinderte Menschen (vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung in § 90 Abs. 2a [X.] aF ausführlich [X.] 1. März 2007 - 2 [X.] - Rn. 29 ff., 37 ff., 43 ff., [X.]E 121, 335). Das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes setzt damit grundsätzlich voraus, dass im [X.]punkt des Zugangs der Kündigung entweder die Schwerbehinderung bereits anerkannt (oder eine Gleichstellung erfolgt) ist oder die Stellung des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderung (bzw. auf Gleichstellung) mindestens drei Wochen zurückliegt (vgl. zu § 90 Abs. 2a [X.] aF: [X.] 9. Juni 2011 - 2 [X.] - Rn. 18; 29. November 2007 - 2 [X.] - Rn. 15; 1. März 2007 - 2 [X.] - aaO).

(2) § 173 Abs. 3 [X.] verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für den im 4. Kapitel des 3. Teils des [X.] geregelten Sonderkündigungsschutz die Problematik eines laufenden Anerkennungs- bzw. Gleichstellungsverfahrens erkannt und für den Fall, dass die Schwerbehinderung noch nicht anerkannt (oder eine Gleichstellung noch nicht erfolgt) ist, den Sonderkündigungsschutz auf eine zeitnah vor der Kündigung erfolgte Antragstellung erstreckt hat. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die im 5. Kapitel des 3. Teils des [X.] geregelte [X.] und Anhörungspflicht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch für Umsetzungen behinderter Menschen, über deren Gleichstellungsantrag zum [X.]punkt der Umsetzung noch nicht entschieden ist, vorzusehen, hätte es gerade angesichts der konstitutiven Wirkung des [X.]s der [X.] nahegelegen, hier eine vergleichbare Regelung aufzunehmen. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil ein Verstoß gegen die in § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelte [X.] und Anhörungspflicht der Schwerbehindertenvertretung vor einer Umsetzung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers - im Gegensatz zur unterbliebenen [X.]eteiligung des [X.] im Fall der Kündigung - nicht zur individualrechtlichen Unwirksamkeit der Umsetzung führt (vgl. [X.] 28. Juni 2007 - 6 [X.] - Rn. 48, [X.]E 123, 191 zu § 95 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF; 28. Juli 1983 - 2 [X.] - [X.]E 43, 210 zur entsprechenden Vorschrift im [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Jabben [X.] 14. Aufl. § 178 Rn. 9 mwN). Mit der zum 30. Dezember 2016 in [X.] getretenen Änderung des § 95 Abs. 2 Satz 3 [X.] (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 [X.]) hat der Gesetzgeber die [X.] lediglich für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine [X.]eteiligung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ausspricht, angeordnet, was nach § 68 Abs. 1 [X.] aF (seit dem 1. Januar 2018: § 151 Abs. 1 [X.]) gleichermaßen für Schwerbehinderten gleichgestellte behinderte Menschen gilt.

d) Sinn und Zweck der in § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten [X.]eteiligungspflicht sprechen ebenfalls gegen eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers zu unterrichten und zu dieser anzuhören, wenn über dessen Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.

aa) § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist Teil des in § 182 Abs. 1 [X.] verankerten Grundsatzes der engen Zusammenarbeit von Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und [X.]etriebs- oder Personalrat, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sicherzustellen. Die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht deshalb darin, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den [X.]etrieb oder die Dienststelle zu fördern. Sie hat die Interessen der schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Damit korrespondiert die [X.] und Anhörungspflicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Sie eröffnet der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit, den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche, ggf. nicht bedachte Auswirkungen von Entscheidungen hinzuweisen, die für die [X.]elange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter [X.]eschäftigter als Kollektiv erheblich sind (vgl. [X.] 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 16 f., [X.]E 135, 207 zu § 95 [X.] aF).

bb) Daraus ergibt sich, dass die [X.] und Anhörungspflicht des Arbeitgebers aus § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei einfach behinderten Menschen grundsätzlich erst dann entsteht, wenn die Gleichstellung konstitutiv durch einen [X.]escheid der [X.] festgestellt ist. Erst dann können sachdienliche Hinweise der Schwerbehindertenvertretung auf mögliche, ggf. nicht bedachte Auswirkungen von Entscheidungen gegenüber dem Arbeitgeber ihren Schutzzweck zugunsten der einfach behinderten [X.]eschäftigten vollumfänglich entfalten, weil diese zuvor nicht in den Anwendungsbereich des 3. Teils des [X.] fallen und den Arbeitgeber entsprechende Handlungsverpflichtungen - wie z[X.] nach § 164 [X.] - nicht treffen. Die Auffassung der Antragstellerin, eine frühzeitige [X.]eteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei generell geboten, um eine Vergrößerung der Gruppe der schwerbehinderten [X.]eschäftigten zu vermeiden und zu bewirken, dass eine Gleichstellung aufgrund ihrer frühzeitigen Einschaltung und [X.]eteiligung nicht mehr erforderlich sei, verkennt, dass die Schwerbehindertenvertretung keine Generalzuständigkeit für alle einfach behinderten Arbeitnehmer besitzt, sondern nur für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen, wie sich aus § 151 Abs. 1 [X.] ergibt.

e) § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht unter [X.]erücksichtigung von Art. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] sowie Art. 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. e bzw. i iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der [X.] dahin auszulegen, dass die [X.] und Anhörungspflicht des Arbeitgebers auch dann besteht, wenn die Umsetzung einen als behinderter Mensch mit einem Gd[X.] von 30 anerkannten Arbeitnehmer betrifft, über dessen Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.

aa) [X.]ehinderte Menschen, die nicht iSv. § 2 Abs. 2 [X.] schwerbehindert sind, werden zwar vom Schutz der Richtlinie 2000/78/[X.] und der [X.] erfasst. Deren Vorgaben gelten für alle Fälle einer [X.]ehinderung in ihrem Sinne und nicht nur für [X.]ehinderungen, die so schwer sind, dass sie einen bestimmten Grad überschreiten. Der [X.]egriff der [X.]ehinderung im Sinne des Unionsrechts und der [X.] ist daher nicht auf behinderte Menschen beschränkt, bei denen eine Schwerbehinderung vorliegt (§ 2 Abs. 2 [X.]: Gd[X.] wenigstens 50) oder die diesen gleichgestellt sind, weil nach § 2 Abs. 3 [X.] der Gd[X.] weniger als 50 aber wenigstens 30 beträgt, und die aus arbeitsplatzbezogenen Gründen ihre Gleichstellung beantragt haben (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 36; 3. April 2007 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.]E 122, 54).

bb) Art. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] sowie Art. 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. i iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der [X.] geben jedoch nicht vor, dass die Schwerbehindertenvertretung bei Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören ist, die behinderte Menschen betreffen.

(1) Nach Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] haben die Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit [X.]ehinderung zu gewährleisten, was nach Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Menschen mit [X.]ehinderung ua. die Ausübung eines [X.]erufs zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten ([X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 20, [X.]E 155, 61). Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. i der [X.] haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit [X.]ehinderungen getroffen werden. Nach der [X.]egaldefinition in Art. 2 Unterabs. 4 der [X.] sind „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige [X.]elastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit [X.]ehinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Die [X.]estimmungen der [X.] sind [X.]estandteil der Unionsrechtsordnung ([X.] 11. April 2013 - [X.]/11 ua. - [[X.], auch genannt „Ring, [X.]“] Rn. 28 ff.) und damit zugleich [X.]estandteil des - ggf. unionsrechtskonform [X.] - [X.] Rechts ([X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 20, aaO; 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 153, 187; 19. Dezember 2013 - 6 [X.]/12 - Rn. 53, [X.]E 147, 60). Der Umstand, dass die [X.] seit ihrem Inkrafttreten integrierender [X.]estandteil der Unionsrechtsordnung ist, führt darüber hinaus dazu, dass auch die Richtlinie 2000/78/[X.] ihrerseits nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen ist ([X.] 11. April 2013 - [X.]/11 ua. - [[X.], auch genannt „Ring, [X.]“] Rn. 28 bis 32). In [X.] haben die [X.] sowie das hierzu ergangene Fakultativprotokoll Gesetzeskraft (Gesetz zu dem Übereinkommen der [X.] vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit [X.]ehinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der [X.] über die Rechte von Menschen mit [X.]ehinderungen vom 21. Dezember 2008, [X.] 1419; vgl. [X.] 10. Oktober 2014 - 1 [X.]vR 856/13 - Rn. 6).

(2) Die in § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelte [X.]eteiligung der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, ist keine angemessene Vorkehrung im Sinne der Richtlinie 2000/78/[X.] sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. i iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der [X.].

(a) Der [X.]egriff „angemessene Vorkehrungen“ iSv. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der [X.] und von Art. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] ist weit zu verstehen und umfasst die [X.]eseitigung der verschiedenen [X.]arrieren, die die volle und wirksame, gleichberechtigte Teilhabe der Menschen mit [X.]ehinderung am [X.]erufsleben behindern. Gemeint sind geeignete materielle oder organisatorische Maßnahmen, die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um den Arbeitsplatz der [X.]ehinderung entsprechend einzurichten und dem behinderten Arbeitnehmer ua. die Ausübung eines [X.]erufs zu ermöglichen (vgl. [X.] 11. September 2019 - [X.]/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 64; 4. Juli 2013 - [X.]/11 -; 11. April 2013 - [X.]/11 ua. - [[X.], auch genannt „Ring, [X.]“] Rn. 49, 54, 55; [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 22, [X.]E 155, 61; 19. Dezember 2013 - 6 [X.]/12 - Rn. 52, [X.]E 147, 60). Es geht z[X.] um eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder eine Anpassung des Arbeitsgeräts, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen ([X.] 11. September 2019 - [X.]/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 65).

(b) Danach ist das in § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelte Verfahren der [X.]eteiligung der Schwerbehindertenvertretung keine „angemessene Vorkehrung“ iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] sowie Art. 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. i iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der [X.]. Durch die [X.]eteiligungspflicht soll es zwar der Schwerbehindertenvertretung ermöglicht werden, nach § 178 Abs. 1 [X.] tätig zu werden und den Arbeitgeber auf mögliche, ggf. nicht bedachte Auswirkungen von Entscheidungen hinzuweisen, die für die [X.]elange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter [X.]eschäftigter als Kollektiv erheblich sind (vgl. [X.] 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 16 f., [X.]E 135, 207 zu § 95 [X.] aF). Dies dient letztlich dem allgemeinen Ziel der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den [X.]etrieb oder die Dienststelle, was im Übrigen nach § 176 Satz 1 [X.] auch Aufgabe der jeweils bestehenden betrieblichen Interessenvertretung ist. Allerdings beschreibt § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] keine im konkreten Einzelfall geeignete, erforderliche und dem Arbeitgeber zumutbare materielle oder organisatorische Maßnahme in [X.]ezug auf die Arbeitsumgebung, die [X.] oder die Aus- und Fortbildung, die dazu dient, den Arbeitsplatz der [X.]ehinderung entsprechend einzurichten und dem behinderten Arbeitnehmer die Ausübung eines [X.]erufs zu ermöglichen. Eine Pflicht, Arbeitsplätze in der genannten Art anzupassen, ist z[X.] vorgesehen in § 164 Abs. 4 und Abs. 5 [X.]. Im Gegensatz zu diesen Normen ist § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine reine Verfahrensregelung. Unter den in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] und dessen 20. Erwägungsgrund genannten angemessenen Vorkehrungen finden sich keine Verfahrensregelungen. Dies spricht dagegen, derartige Regelungen als Vorkehrungen im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. [X.] 2017, 22, 24).

(c) Der Umstand, dass sich im Zuge der Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] herausstellen kann, dass zugunsten des schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers angemessene, den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastende Vorkehrungen iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.], Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der [X.] getroffen werden können, gebietet keine andere [X.]eurteilung. Hierdurch wird das [X.]eteiligungsverfahren nach § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] weder eine angemessene Vorkehrung iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.], Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der [X.] noch Teil einer solchen (vgl. zum Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 [X.] aF [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 25, [X.]E 155, 61).

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. e der [X.]. Danach sind von den Vertragsstaaten geeignete Schritte vorzunehmen, um für Menschen mit [X.]ehinderungen [X.]eschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der [X.]eibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern. Auch dabei geht es um konkrete materielle oder organisatorische Maßnahmen, nicht aber um abstrakte Verfahrens- bzw. [X.]eteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung.

dd) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt (vgl. [X.] 11. September 2019 - [X.]/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 64; 4. Juli 2013 - [X.]/11 -; 11. April 2013 - [X.]/11 ua. - [[X.], auch genannt „Ring, [X.]“] Rn. 49, 54, 55).

f) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet auch die Rechtsprechung des [X.] zur vorzeitigen Zurruhesetzung schwerbehinderter und gleichgestellter [X.]eamter keine andere Auslegung.

Soweit das [X.] in der Entscheidung vom 7. April 2011 (- 2 [X.] 79.10 -) ausgeführt hat, aus seiner bisherigen Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzestexten lasse sich entnehmen, dass der Dienstherr, sobald ihn der [X.]eamte über seinen Gleichstellungsantrag unterrichte, vorsorglich die Schwerbehindertenvertretung anzuhören habe, handelt es sich lediglich um ein die Entscheidung nicht tragendes obiter dictum. Im Übrigen ist die Versetzung eines [X.]eamten in den Ruhestand mit der Umsetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz nicht vergleichbar. Die Versetzung eines [X.]eamten in den Ruhestand kann als Verwaltungsakt anfechtbar sein, wenn die gebotene vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben ist (vgl. [X.]VerwG 15. Februar 1990 - 1 W[X.] 36.88 - [X.]VerwGE 86, 244). Das ist nach der Rechtsprechung des [X.] bei einer beamtenrechtlichen Umsetzung, die keinen Verwaltungsakt darstellt ([X.]VerwG 22. Mai 1980 - 2 [X.] 30.78 - [X.]VerwGE 60, 144), gerade nicht der Fall ([X.]VerwG 10. Juli 1985 - 2 [X.] 75.84 - zu 1 der Gründe). Auch arbeitsrechtlich führt ein Verstoß gegen die in § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelte Verpflichtung, die Schwerbehindertenvertretung vor einer Umsetzung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers zu unterrichten und anzuhören, nicht zur individualrechtlichen Unwirksamkeit dieser Maßnahme (vgl. [X.] 28. Juni 2007 - 6 [X.] - Rn. 48, [X.]E 123, 19 zu § 95 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF).

I[X.] Der mit der Abweisung der Anträge zu 1. und 1a. dem Senat zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist auf die Feststellung der Verpflichtung des [X.] gerichtet, die Antragstellerin bei der Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz zu unterrichten und zu dieser anzuhören, sofern der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt hat. Damit lässt der Antrag erkennen, für welche Angelegenheiten das [X.]eteiligungsrecht festgestellt werden soll. Zwar fehlt es auch insoweit an einer näheren [X.]estimmung, wie die Unterrichtung und Anhörung im Einzelnen ausgestaltet sein soll. Das steht der [X.]estimmtheit des Feststellungsantrags aber nicht entgegen. Wenn bereits das [X.]estehen des [X.]eteiligungsrechts als solches streitig ist und über dessen ggf. zu beachtende Ausgestaltung noch kein Streit besteht, kann dieses zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, ohne dass die Modifikationen bereits im Einzelnen beschrieben werden müssten ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 17; 20. Juni 2018 - 7 A[X.]R 39/16 - Rn. 20; 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 16; 8. Juni 2004 - 1 A[X.]R 13/03 - zu [X.] I 2 a aa der Gründe mwN, [X.]E 111, 36). Das ist hier der Fall. Über die einzelnen bei der Ausübung des [X.]eteiligungsrechts zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben besteht gegenwärtig kein Streit.

b) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Feststellungsantrag muss nicht auf das [X.]estehen eines Rechtsverhältnisses insgesamt gerichtet sein. Er kann sich vielmehr auf die Feststellung einzelner Rechte oder Pflichten beschränken wie im vorliegenden Fall. Da das Jobcenter die Verpflichtungen bestreitet, hat die Schwerbehindertenvertretung ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

2. Der Antrag ist unbegründet. Das Jobcenter ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter [X.] ergibt, nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung über die Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz zu unterrichten und zu dieser anzuhören, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt hat.

IV. Der erstmals im [X.]eschwerdeverfahren gestellte Antrag zu 3. ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, da er identisch ist mit dem Hauptantrag. Der Hilfsantrag zu 3. unterscheidet sich im Wortlaut von dem Hauptantrag lediglich dadurch, dass dem Jobcenter untersagt werden soll, einem behinderten Arbeitnehmer in der streitigen Situation „Arbeit auf einem Arbeitsplatz zuzuweisen“, während dem Jobcenter mit dem Hauptantrag aufgegeben werden soll, es zu unterlassen, den behinderten Arbeitnehmer „auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen“. Die Antragstellerin hat in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung auf Seite 23 klargestellt, dass sich auch der Hilfsantrag zu 3. auf die Zuweisung von Arbeit im Rahmen einer Umsetzung bezieht. Damit enthält dieser Antrag kein über den Hauptantrag hinausgehendes oder hiervon abweichendes [X.]egehren, da eine Umsetzung mit der Zuweisung von anderen Arbeitsaufgaben verbunden ist.

V. Auch der erstmals im [X.]eschwerdeverfahren gestellte Antrag zu 4. ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Dieser Antrag ist identisch mit dem Hilfsantrag zu 2. Zwar begehrt die Antragstellerin mit diesem Antrag nach dem Wortlaut die Feststellung der [X.]eteiligungspflicht „vor Zuweisung von Arbeit auf einem vom bisherigen Arbeitsplatz abweichenden Arbeitsplatz“, während der bereits rechtshängige Hilfsantrag zu 2. die Feststellung der [X.]eteiligungspflicht „hinsichtlich der Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz“ zum Gegenstand hat. Auch darin liegt aber kein abweichendes [X.]egehren.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    [X.]    

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 ABR 18/18

22.01.2020

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 17. Oktober 2017, Az: 16 BV 16895/15, Beschluss

§ 2 Abs 2 Halbs 1 SGB 9, § 2 Abs 3 SGB 9, § 151 Abs 1 SGB 9, § 151 Abs 2 S 2 SGB 9, § 152 Abs 1 S 3 SGB 9, § 164 SGB 9, § 168 SGB 9, § 173 Abs 3 SGB 9, § 177 Abs 1 SGB 9, § 177 Abs 2 SGB 9, § 178 Abs 2 S 1 SGB 9, § 182 Abs 1 SGB 9, Art 5 EGRL 78/2000, Art 2 UAbs 3 UNBehRÜbk, Art 2 UAbs 4 UNBehRÜbk, Art 27 Abs 1 S 2 Buchst e UNBehRÜbk, Art 27 Abs 1 S 2 Buchst i UNBehRÜbk, § 139 Abs 1 ZPO, § 139 Abs 4 S 2 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 559 ZPO, § 151 Abs 2 S 1 SGB 9, § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.01.2020, Az. 7 ABR 18/18 (REWIS RS 2020, 349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 349

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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17 Sa 1185/20

5 Sa 211/21

8 AZR 191/21

12 TaBV 10/22

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