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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Angeklagten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2022 gewährt.
Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Das [X.] hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen, Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe zur veruntreuenden Unterschlagung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wurde am 22. Februar 2022 in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidigerin verkündet. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022, bei Gericht per Post am 24. Februar 2022 eingegangen, hat die Angeklagte über ihre Verteidigerin Revision eingelegt. Auf den der Angeklagten am 22. September 2022 zugegangenen Hinweis des [X.], dass dies nicht der Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO entspreche, hat die Angeklagte über ihre Verteidigerin am 27. September 2022 formgerecht nochmals Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Im Einklang mit dem Antrag des [X.] ist der Angeklagten auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Da das [X.] bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das [X.] zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. September 2008 – 2 [X.], [X.]St 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).
Cirener |
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Gericke |
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Mosbacher |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
09.11.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dresden, 22. Februar 2022, Az: 4 KLs 132 Js 41336/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2022, Az. 5 StR 362/22 (REWIS RS 2022, 6719)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6719
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