Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. IV ZR 126/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4479

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:18. Februar 2004HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________VVG §§ 149, 150, 152; [X.]. ([X.]) § 4 II 1Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädig-ten und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten haben im nachfolgen-den Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem [X.] nur insoweit Bindungswirkung, als [X.] vorliegt.[X.], Urteil vom 18. Februar 2004 - [X.]/02 -OLG Hamm LG Münster- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 18. Februar 2004für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 6. Februar 2002 wirdauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt für einen von seinem mitversicherten [X.] verursachten Schaden Deckungsschutz aus einerseit 1979 beim Beklagten bestehenden Privathaftpflichtversicherung, [X.] Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung ([X.])zugrunde liegen.In den frühen Morgenstunden des 6. September 1997 zündete derStiefsohn des Klägers die Ladung eines in der Remise eines [X.] stehenden Heuwagens an. Das Feuer breitete sich aus undzerstörte das gesamte Gebäude nebst Inhalt. Der Beklagte verweigertemit Schreiben vom 11. Juni 1999 Deckungsschutz mit der Begründung,- 3 -nach § 4 II 1 [X.] seien Ansprüche der Personen, die den Schaden vor-sätzlich herbeigeführt haben, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.Der Geschädigte erhob im Oktober 1999 gegen den [X.] Klage auf Ersatz des Gebäudeschadens, die zu einem rechts-kräftigen Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2000 [X.] von 86.000 DM nebst Zinsen führte. Das [X.] hat [X.] § 823 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch damit begründet, der Stief-sohn des Klägers habe das Heu auf dem in der Scheune abgestelltenWagen vorsätzlich entzündet und die vollständige Zerstörung der [X.] auch grob fahrlässig herbeigeführt.Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte könne sich wegen [X.] des Haftpflichturteils nicht darauf berufen, der Vorsatzseines Stiefsohnes habe auch den Gebäudeschaden umfaßt. [X.] das [X.] [X.] festgestellt, daß nur grobe Fahrlässig-keit vorliege, Vorsatz demgemäß nicht festgestellt, sondern damit implizitausgeschlossen sei. Daran sei das Gericht im Deckungsprozeß gebun-den.Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den in den [X.] gebliebenen Antrag auf Gewährung von Deckungsschutz wei-ter.- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg. Der Versicherungsschutz ist [X.] 1 Satz 1 [X.] ausgeschlossen, weil der Stiefsohn des Klägers dendurch das Anzünden des Heus verursachten gesamten Schaden vorsätz-lich herbeigeführt hat.[X.] Das Berufungsgericht ([X.], 1369) hält es übereinstim-mend mit dem [X.] für erwiesen, daß sich der Vorsatz des Stief-sohnes des Klägers nicht darauf beschränkte, lediglich das auf dem [X.] gelagerte Heu zu entzünden, sondern daß er die Ausweitung [X.] zumindest als möglich vorhergesehen und die Inbrandsetzungdes gesamten Gebäudes nebst Inhalt zumindest billigend in Kauf ge-nommen hat. Diese Feststellung greift die Revision nicht an.I[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte durch [X.] des [X.] im Haftpflichtprozeß nicht daran ge-hindert, sich gegenüber dem Kläger darauf zu berufen, sein Stiefsohnhabe den Gebäudeschaden vorsätzlich herbeigeführt. Zwar entfalte [X.] im Haftpflichtprozeß Bindungswirkung für den nachfolgenden [X.]. Dadurch werde verhindert, daß die Grundlagen der Ent-scheidung im Haftpflichtprozeß nochmals zwischen dem Versicherer unddem Versicherungsnehmer in Frage gestellt würden. Das [X.][X.] sei in seinem Urteil davon ausgegangen, der [X.] habe die vollständige Zerstörung der Scheune grob fahrlässigherbeigeführt. Vorsatz und Fahrlässigkeit seien zwei unterschiedliche- 5 -Begehungsformen, die bei ein- und derselben Handlung nicht zugleichvorliegen könnten. Mit der Feststellung grober Fahrlässigkeit sei [X.] verneint worden, ohne daß es dazu besonderer [X.] hätte. An diesen Vorsatzausschluß hinsichtlich des Schadens-umfangs sei der Senat im Deckungsprozeß aber nicht gebunden, weil esinsoweit an der [X.] fehle. Für die Entscheidung [X.] sei es unerheblich gewesen, ob der [X.] oder grob fahrlässig verursacht worden sei. Für die [X.] wäre ausreichend gewesen, daß das Heu vorsätzlich angezündetund das Übergreifen des Feuers auf die gesamte Scheune dadurch [X.] kausal herbeigeführt worden sei. Eine Bindungswirkung der [X.] im Haftpflichtprozeß entstehe in dem Umfang, wie die festge-stellten Tatsachen für beide Verfahren gleichermaßen von Bedeutungseien, d.h. nur bei [X.]. Es sei zwar Aufgabe [X.], über alle tatsächlichen und rechtlichen Vorausset-zungen des [X.] zu befinden, nicht jedoch, darüber hin-aus Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen Versicherer und [X.] zu treffen, die für den Haftpflichtanspruch ohne Be-deutung seien.II[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Der Senat folgt der Ansicht des Berufungsgerichts, daß [X.] im vorangegangenen Haftpflichtprozeß zwischen dem [X.] und dem Versicherungsnehmer (oder dem Versicherten) imnachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem [X.] dem Versicherer Bindungswirkung nur bei [X.]- 6 -entfalten. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungs-prinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozeß zu entscheiden, ob und inwelcher Höhe der Versicherungsnehmer dem [X.] gegenüber haftet([X.], Urteil vom 20. Juni 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1103 unterII 2 a m.w.N.). Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bin-dungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den [X.]. Damit wird verhindert, daß die im Haftpflicht-prozeß getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden [X.] erneut überprüft werden können ([X.] aaOunter II 2 b m.w.N.). Die Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als siedanach geboten ist ([X.], Urteil vom 12. Februar 1969 - [X.] -VersR 1969, 413 unter [X.]). Geboten ist die Bindungswirkung nur inso-weit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozeß maßgeblicheFrage sich auch im Haftpflichtprozeß nach dem vom [X.] rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffenderrechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraus-setzungsidentität vorliegt. Nur dann ist es gerechtfertigt anzunehmen,eine Feststellung sei Grundlage für die Entscheidung im [X.]. Die Begrenzung der Bindungswirkung auf Fälle der Vorausset-zungsidentität ist insbesondere deshalb geboten, weil der Versiche-rungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluß darauf haben, daß [X.] "überschießende", nicht entscheidungserhebliche [X.] trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungenmacht (vgl. zur fehlenden [X.] nach § 68 ZPO bei soge-nannten überschießenden Feststellungen [X.], Beschluß vom27. November 2003 - [X.]/03 - zur Veröffentlichung in [X.]Z be-stimmt). Allein gegen solche "überschießenden" Begründungsinhaltekönnten sie sich auch nicht mit einem Rechtsmittel wehren, weil ein- 7 -Rechtsmittel, mit dem bei gleichem Ergebnis nur eine andere [X.] erstrebt wird, mangels Beschwer unzulässig ist (vgl.[X.], Urteil vom 2. März 1994 - [X.] - NJW 1994, 2697 unter 2a [X.] hat zwar bisher nicht ausgesprochen, Bindungswirkungbestehe nur bei [X.]. Das läßt sich aber, wie das Be-rufungsgericht richtig gesehen hat, dem Senatsurteil vom 30. [X.] entnehmen ([X.]Z 119, 276, 279 f.). Dort hat der Senat Bindungs-wirkung des Haftpflichturteils angenommen, weil die Feststellung fehlen-den Vorsatzes maßgeblich sei sowohl für die Haftungsfrage, nämlich dieHöhe des Schmerzensgeldes, als auch insbesondere für den [X.] gemäß § 4 II 1 [X.], für den vorsätzliches Handeln Voraus-setzung sei. Weiter hat der Senat ausgeführt, daß von der dortigen [X.] herangezogene Urteile in diesem Zusammenhang keine Bedeu-tung hätten, weil sie sich nicht mit Fällen der [X.]befaßten.2. Ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich haltbar ist, das[X.] [X.] habe mit der Feststellung grob fahrlässig herbei-geführter vollständiger Zerstörung der Scheune zugleich Vorsatz ausge-schlossen, kann dahinstehen. Eine solche Feststellung wäre für [X.] nicht bindend, weil es an der erforderlichen Vorausset-zungsidentität fehlen würde. Das gilt selbst dann, wenn das [X.]die Verurteilung auf den Tatbestand der Verletzung des Eigentums andem Scheunengebäude gestützt und insoweit grobe Fahrlässigkeit ange-nommen hat. Ob der Stiefsohn des Klägers das Eigentum an der [X.] nur grob fahrlässig und nicht vorsätzlich beschädigt hat, ist von [X.] 8 -sem rechtlichen Ansatz her für die Entscheidung bei objektiv zutreffenderWürdigung ohne jede Bedeutung, weil einfache Fahrlässigkeit genügt.Ausführungen zu einem höheren Verschuldensgrad sind "überschießen-de", nicht entscheidungserhebliche Feststellungen, die für den [X.] nicht bindend sind.Es kann deshalb offenbleiben, ob es dem Berufungsgericht, [X.] Revision meint, verwehrt gewesen ist, vom rechtlichen Ansatz her aufdie vorsätzliche Verletzung des Eigentums am Heu und bezüglich [X.] am Gebäude nur noch objektiv auf den adäquaten [X.] -3. Soweit der Kläger Deckungsschutz auch für Schadensersatzan-sprüche begehrt, die nicht Gegenstand eines Haftpflichturteils sind (unteranderem Schäden am Gebäudeinhalt), hat das Berufungsgericht [X.] angenommen, daß eine Bindungswirkung nicht in Betracht [X.] kann. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 126/02

18.02.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. IV ZR 126/02 (REWIS RS 2004, 4479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4479

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